Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. Februar 2024 (715 23 211 / 30) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung von zu viel ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern: Nach Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags sowie Abmeldung von der Arbeitsvermittlung besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. A.____, geboren 1988, arbeitete zuletzt seit dem 1. Juli 2021 bei der B.____ GmbH in C.____ als Bauarbeiter. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitsgeberin am 2. September 2021 auf den 8. Oktober 2021 gekündigt. In der Folge meldete sich der Versicherte am 4. Oktober 2021 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 10. Oktober 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Oktober 2021 an. Am 29. März 2022 meldete
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich A.____ per 25. März 2022 von der Arbeitsvermittlung ab, da er bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin am 27. März 2022 einen Arbeitsvertrag unterschrieben habe und per 28. März 2022 die Stelle antrete. Mit Verfügung Nr. 26/20232 vom 20. Januar 2023 forderte die Arbeitslosenkasse von A.____ zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 1'015.95 zurück. Die Rückforderung betreffe die für die Zeit vom 28. März 2022 bis 31. März 2022 nach der Abmeldung ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung. Eine dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 12. Juni 2023 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 5. Mai (recte: Juli) 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, ein Rückforderungsanspruch sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids abzuweisen. Zur Begründung verwies er auf frühere Eingaben an die Beschwerdegegnerin und wies die Unterstellung einer Pflichtverletzung zurück. C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie sei zur Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen verpflichtet, ungeachtet dessen, ob die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal verursacht habe. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 25. März 2022 nicht mehr anspruchsberechtigt gewesen. Das Erlassgesuch vom 20. Februar 2023 könne erst geprüft werden, wenn der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. D. Mit Verfügung vom 25. August 2023 wurde der vorliegende Fall dem Präsidium des Kantonsgerichts zur Beurteilung überwiesen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Laienbeschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Betrag von insgesamt Fr. 1'015.95 zurückgefordert hat. Der Streitwert liegt damit unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, womit die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt.
2.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Frage einer Korrektur der Verfügung. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (BGE 147 V 417 E. 7.3.2, 122 V 221 E. 6c). Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2020, 8C_521/2020, E. 3). 2.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 138). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um eine solche rückwirkende Korrektur. 2.3 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG.
3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). 4.2 Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Bei der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 AVIG handelt es sich begrifflich um eine Arbeitslosigkeit ausserhalb eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitsausfälle innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses fallen nicht darunter (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 130). Die Arbeitslosigkeit beginnt, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG) und endet unter anderem mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Art. 16 AVIG, mit der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 9a, 71d AVIG), mit der Abmeldung beim Arbeitsamt oder mit dem Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 148 f.) 4.3 Die Kontrollvorschriften, welche die versicherte Person erfüllen muss, umfassen namentlich die Anmeldung beim Arbeitsamt und die Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen (Art. 17 Abs. 2 und 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, zur Arbeitsvermittlung melden. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss sie ausserdem gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG, 26 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung AVIV vom 31. August 1983). 5. Den Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer meldete sich am 4. Oktober 2021 beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. Oktober 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 11. Oktober 2021. In der Folge bezog er ein Taggeld in der Höhe von Fr. 225.70 brutto. Am 24. März 2022 erging die Taggeldabrechnung für den Monat März 2022. Demnach hatte der Versicherte für diesen Monat einen Anspruch auf 23 Taggelder in der Höhe von netto insgesamt Fr. 5'841.85. Am 27. März 2022 schloss der Beschwerdeführer mit der B.____ GmbH einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung ab. Der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde auf den 28. März 2022 datiert. Gemäss Verlaufsprotokoll der Kontroll- und Beratungsgespräche bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Kurzkontakts mit seinem RAV-Berater am 29. März 2022 die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenkasse per 25. März 2022, da er seit dem 28. März 2022 bei seinem ehemaligen Arbeitsgeber arbeite. Das RAV meldete den Beschwerdeführer gleichentags von der Arbeitsvermittlung ab. Als letzter Kontrolltag wurde der Freitag, 25. März 2022 festgehalten. Der Versicherte habe am Montag, 28. März 2022, die neue Stelle aufgenommen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 28. März 2022 eine Vollzeitbeschäftigung ausübte und von der Arbeitsvermittlung abgemeldet war. Damit war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos, erfüllte die Kontrollvorschriften nicht und hatte keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung. Die mit Abrechnung vom 24. März 2022 für die vier Tage vom 28. bis 31. März 2022 ausbezahlten Taggelder erfolgten folglich zu Unrecht. Ihre Auszahlung war rückwirkend zweifellos unrichtig. 6.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Sofern er ausführt, dass er per 28. März 2022 die neue Arbeit nicht antreten konnte, da sein Vorgesetzter bis 7. März 2022 (recte wohl: 7. April 2022) unauffindbar gewesen sei und er für den Beginn des Anstellungsverhältnisses keinen Lohn erhalten habe, muss ihm entgegengehalten werden, dass Schwierigkeiten innerhalb des vertraglich bestehenden Arbeitsverhältnisses keinen Einfluss auf das Ende der Arbeitslosigkeit haben und für den (nunmehr fehlenden) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung keine Bedeutung haben. Vielmehr handelt es sich hierbei um privatrechtliche Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, die auf dem entsprechenden Weg geltend zu machen sind. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, spielt es für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen überdies grundsätzlich keine Rolle, wer die fehlerhafte Leistungsausrichtung zu verantworten hat. Selbst wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben. Vorliegend kann dem Beschwerdeführer kein Verschulden an der fehlerhaften Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung vorgeworfen werden. Sein guter Glaube beim Leistungsbezug wäre indessen erst im Rahmen eines Erlasses der Rückforderung zu beurteilen. Über das Erlassgesuch (inklusive der zusätzlichen Voraussetzung der grossen Härte der Rückzahlung) ist zu befinden, wenn die vorliegend strittige Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist. 6.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind in dem Umfang zurückzuerstatten, in dem sie ausgerichtet wurden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 28. März 2022 bis 31. März 2022 – somit im Umfang von vier Tagen – zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung bezogen. Für den Monat März 2022 waren 23 Kontrolltage festgelegt, wobei die Nettoentschädigung Fr. 5'841.85 betrug. Die Beschwerdegegnerin hat folglich eine Rückerstattung im Umfang von vier Nettotaggeldern in der Höhe von Fr. 1'015.95 (Fr. 5'841.85 / 23 x 4) ermittelt, was sich als korrekt erweist. Bei einer unrechtmässigen Leistungsausrichtung in dieser Höhe ist die erhebliche Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung in UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 N 66; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2007, C 5/07, E. 2.3). 6.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 146 V 217 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen, 122 V 270. E. 5a). Dieser Zeitpunkt ist vorliegend frühestens auf die formelle Abmeldung des Beschwerdeführers, somit auf den 30. März 2022, zu datieren. Da die Rückforderungsverfügung am 20. Januar 2023 erging, ist die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs in jedem Fall innerhalb von drei Jahren und damit rechtzeitig erfolgt. 6.5 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht einen Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 1'015.95 geltend gemacht hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht