Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. November 2023 (715 23 130 / 248) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung: es liegen keine entschuldbaren Gründe vor
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Banchu Madörin
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
KIGA Baselland, Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. A.____, geboren 1969, war vom 1. Mai 2022 bis zum 30. September 2022 bei B.____ als Bademeisterin angestellt. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses meldete sie sich während einer vom 1. Februar 2022 bis 31. Januar 2024 laufenden Bezugsrahmenfrist am 3. Oktober 2022 beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und beantragte die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV). Am 21. Oktober 2022 verfügte das RAV X.____ die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 10 Tage aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Stellenlosigkeit. Gegen diese Verfügung erhob
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ am 23. Oktober 2022 beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2023 wies das KIGA die Rügen von A.____ zurück. B. Am 7. Mai 2023 nahm A.____ zuhanden des KIGA schriftlich Stellung zum Einspracheentscheid vom 21. März 2023 und ersuchte sinngemäss um Aufhebung desselben, eventualiter um Herabsetzung der verfügten Einstelltage. Dieses Schreiben leitete das KIGA mit Eingabe vom 11. Mai 2023 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiter. C. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2023 beantragte das KIGA, es sei auf die Beschwerde einzutreten, diese sei aber abzuweisen und entsprechend sei der Einspracheentscheid vom 21. März 2023 zu bestätigen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2023 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit für die Entscheidung notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gestützt auf Art. 30 ATSG, wonach alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Eingaben entgegenzunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten haben, überwies das KIGA die Eingabe mit Schreiben vom 11. Mai 2023 an das Kantonsgericht. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist gewahrt wird (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdeführerin übergab ihre Beschwerde am 8. Mai 2023 der Schweizerischen Post. Wie von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 11. Mai 2023 dargelegt, ist der letzte Tag der Beschwerdefrist der 8. Mai 2023. Damit erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und im Übrigen auch formgerecht Beschwerde, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall enthalten die Akten keine Angaben über die Höhe des Taggeldansatzes der Beschwerdeführerin. Bei einer Einstelldauer von 10 Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die Kompetenz des Präsidenten der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2.1 Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG enthält die Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (BGE 124 V 225 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV; THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten und bereits erwähnten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt auch eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 225 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.3 Die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, setzt mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bzw. drei Monate vor Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen, BGE 141 V 365 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich 10 bis 12 Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (nach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft mindestens acht). Dabei müssen stets die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1; JAQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 140). 2.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess eine Beweislast nur insofern obliegt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst dann Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechenden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 8C_662/2015, E. 3.2.). 3.1 Dem Einspracheentscheid vom 21. März 2023 liegt die Begründung zugrunde, dass die von der Beschwerdeführerin nachgewiesenen acht Arbeitsbemühungen, die allesamt vom September 2022 datieren, nicht als ausreichend zu betrachten seien. Die Versicherte hätte sich auch in den Monaten Juli und August 2022 der Stellensuche widmen müssen, unabhängig von der genauen Anzahl der Bemühungen. So hätte die Beschwerdeführerin über den Beobachtungszeitraum vom 3. Juli 2022 bis 2. Oktober 2022 mindestens 24 Arbeitsbemühungsnachweise erbringen sollen. Die Stellensuche für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit sei deshalb als ungenügend zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin anerkenne zwar, dass die Arbeitsbelastung der Versicherten während den Monaten Juli und August 2022 hoch gewesen sei. Dennoch würden die 178.5 Arbeitsstunden, die im Juli angefallen seien, und die 184.25 Arbeitsstunden im August, den in der Schweiz geltenden Durchschnittswert zwischen 178 und 184 Stunden bei einem Pensum von 100 % nicht oder nur geringfügig übersteigen. Obschon die tägliche Arbeitszeit im Juli phasenweise und im August regelmässig 10 Stunden betragen habe und die Versicherte insbesondere im Juli sechs Tage am Stück habe arbeiten müssen, hätten der Versicherten über die Monate Juli und August wiederholt mehrere aufeinanderfolgende freie Tage für die Stellensuche zur Verfügung gestanden. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es ihr infolge der ausserordentlichen Arbeitslast nicht möglich gewesen sei, den von ihr verlangten Arbeitsbemühungen vollumfänglich nachzukommen. Das Freibad sei für den Hitzesommer im Jahr 2022 in personeller Hinsicht unterbesetzt gewesen, weshalb ihre Arbeitszeit regelmässig das Pensum von 100 % überschritten habe. Die hohe Arbeitsbelastung habe sie an ihre physischen und psychischen Grenzen gebracht. Es sei ihr aufgrund der Überlastung am Arbeitsplatz mithin nicht möglich gewesen, sich in der ihr zur Verfügung stehenden Zeit um die Stellensuche zu bemühen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 1. Mai 2022 bis zum 30. September 2022 in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Für den Beurteilungszeitraum betreffend die zu tätigenden Arbeitsbemühungen sind in Anlehnung zur gesetzlichen Kündigungsfrist die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses massgebend (vgl. Erwägung 2.3 hiervor). Folglich ist ab dem Tag vor Eintritt der Stellenlosigkeit zuzüglich der Wartefrist gemäss Art. 11 Abs. 2 AVIG drei Monate zurückzurechnen. Daraus resultiert der massgebende Zeitraum vom 2. Juli 2022 bis 2. Oktober 2022. 4.2 Es steht fest und wird vorliegend auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin mit den gesamthaft lediglich acht Arbeitsbemühungen ihren Pflichten aus Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV nicht vollumfänglich nachgekommen ist (vgl. Erwägung 2.1 hiervor). Fraglich hingegen ist, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV darstellen. Dabei steht im Wesentlichen die angefallene Arbeitsbelastung während den Monaten Juli und August zur Diskussion. Dem Stundenrapport ist zu entnehmen, dass die Anzahl zu leistender Arbeitsstunden sehr hoch war. Die hohe Arbeitsbelastung wird von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2023 auch schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dennoch oblag der Beschwerdeführerin gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV die Pflicht, sich frühzeitig um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Gemäss Praxis des Kantons Basel-Landschaft muss die Beschwerdeführerin für die Monate Juli, August und September 2023 insgesamt 24 Arbeitsbemühungen vorweisen (vgl. Erwägung 2.3 hiervor). Mit ihrem Verhalten, während den Monaten Juli und August die Stellensuche gänzlich zu unterlassen, obschon ihr nebst den anspruchsvollen Arbeitstagen gelegentlich mehrere aufeinanderfolgende freie Tage zur Verfügung standen, verletzte sie ihre Schadenminderungspflicht. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde Y.____ befristet war, wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie sich zumindest in einem geringen Umfang frühzeitig um eine neue Arbeitsstelle bemüht hätte. Dass die zu leistenden Arbeitsstunden den für ein Pensum von 100% geltenden Durchschnittswert überschritten, vermag die Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht zu rechtfertigen. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt die Herabsetzung derselben. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom seco als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Der Raster entbindet aber die Durchführungsstellen der ALV nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters abzuweichen, wenn Umstände vorliegen, welche dies verlangen. Eine Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit ungenügenden Arbeitsbemühungen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorzunehmen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 844). Der Einstellraster sieht für die ungenügende Bemühung um Arbeit während einer Kündigungsfrist von drei Monaten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von neun bis 12 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE des seco, Ausgabe Januar 2016, D72 "Einstellraster" unter 1.A; vgl. auch BGE 141 V 365 E. 2.3). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin setzte die Einstelldauer innerhalb des für ein leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen auf 10 Tage fest. Dabei ist sie für die individuelle Verschuldensbeurteilung von einem Mittelwert von 10 Tagen (= Mittelwert von 9 bis 12 Einstelltagen bei einem dreimonatigen Beurteilungszeitraum) ausgegangen, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu bemängeln ist (BGE 123 V 150 E. 3c). Vorliegend bestehen weder triftige Gründe noch ein Überschreiten des Ermessensspielraums, um ein gerichtliches Eingreifen rechtfertigen zu können. Somit sind die verfügten 10 Einstelltage angemessen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung keine genügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV tätigte und folglich ihre Schadenminderungspflicht verletzte. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 10 Tagen ist nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 7. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht