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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.11.2015 715 2015 247 / 301 (715 15 247 / 301)

12 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,976 mots·~15 min·3

Résumé

Vermittlungsfähigkeit / Eintreten

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. November 2015 (715 15 247 / 301) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wird aufgehoben, da das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Versicherten an der Prüfung ihrer Einsprache zu Unrecht verneint wurde; in materieller Hinsicht aber Bestätigung der Verfügung, da die Vermittlungsfähigkeit von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht verneint wurde, da der Versicherten die Vermittlungsbereitschaft fehlte

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Vermittlungsfähigkeit / Eintreten

A. A.____ war bis 31. August 2014 bei der B.____ GmbH angestellt. Im Jahr 2013 erlitt sie einen Autounfall, bei dem sie sich eine HWS-Distorsion zuzog. Ab dem 26. November 2013 war sie vollständig arbeitsunfähig. Ab diesem Zeitpunkt erbrachte die Sympany Versicherungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht AG (Sympany) Leistungen als Krankentaggeldversicherer. Mit Schreiben vom 12. November 2014 teilte die Sympany der Versicherten mit, dass ihr gemäss Aktenbeurteilung des Vertrauensarztes ab sofort eine Arbeitstätigkeit von 50 % zugemutet werden könne, weshalb ab dem 17. November 2014 noch Krankentaggelder im Umfang von 50 % erbracht würden. In der Folge meldete sich A.____ am 19. November 2014 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab diesem Datum Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung. Nachdem sie dem RAV im Dezember 2014 ein Arztzeugnis vorgelegt hatte, das ihr bis 31. Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Dezember 2014), überwies das RAV die Angelegenheit der kantonalen Amtsstelle KIGA zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 lehnte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. Dezember 2014 ab. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs am 4. Februar 2015 meldete sich die Versicherte im Hinblick auf die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von weiterhin 100 % von der Arbeitslosenversicherung (ALV) unterschriftlich per 19. Dezember 2014 ab. Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 erhob A.____, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Einsprache gegen die Verfügung und machte geltend, dass sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet habe und die ALV vorleistungspflichtig sei, sodass die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen sei. In der Folge erklärte der Rechtsvertreter der Versicherten, dass er die Abmeldung der Versicherten rückgängig mache und reichte ausserdem ärztliche Unterlagen ein, wonach die Versicherte zu 50 % bzw. 100 % arbeitsfähig sei. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 trat das KIGA auf die Einsprache nicht ein. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das erforderliche aktuelle Rechtsschutzinteresse fehle, da sich die Versicherte rückwirkend per 19. Dezember 2014 von der ALV abgemeldet habe und damit rechtsgültig auf weitere Ansprüche gegenüber der ALV verzichtet habe. Die Rückgängigmachung der Abmeldung durch den Rechtsvertreter sei nicht rechtwirksam und eine Neuanmeldung, welche persönlich durch die Versicherte vorzunehmen sei, sei nie erfolgt. Im Übrigen habe die Versicherte auch persönlich betont, dass sie sich nicht in der Lage fühle zu arbeiten, so dass nicht nur die Vermittlungsfähigkeit, sondern auch die Vermittlungsbereitschaft zu verneinen sei. B. Hiergegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 22. Juli 2015 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) Beschwerde. Darin liess sie beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr für die Zeit ab dem 19. Dezember 2014 weiterhin Arbeitslosenentschädigung zu leisten; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung im Vertrauen auf die behördliche Auskunft, dass sie zu 100 % arbeitsunfähig sei und daher keinen Leistungsanspruch habe, zurückgezogen habe. Diese Auskunft sei aber nachweislich falsch gewesen, da der Gutachter des Krankentaggeldversicherers eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert habe und dieses Gutachten der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin davon erfahren habe, habe er die Abmeldung sofort widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht somit sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob eine Vermittlungsfähigkeit gegeben sei oder nicht, und ihre Abmeldung hindere einen solchen Anspruch auf Leistung nicht. Die Beschwerdegegnerin hätte daher auf die Einsprache eintreten und die Frage der Vermittlungsfähigkeit materiell prüfen müssen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin noch Anspruch auf ALV-Taggeldleistungen bis zum 4. Februar 2015 habe, da in der Abmeldungserklärung nirgends vermerkt sei, dass die Abmeldung rückwirkend per 19. Dezember 2014 erfolge. Im Übrigen könne aus den Äusserungen der Beschwerdeführerin zu ihrer gesundheitlichen Befindlichkeit nicht auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang einzig, ob die versicherte Person am Verfahren mitwirke, ihre Pflichten erfülle und bereit sei, eine Arbeitsstelle anzutreten. Diese Voraussetzungen erfülle die Beschwerdeführerin. C. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Ausführungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllte ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. Juli 2015 ist einzutreten. 2.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ein Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdegegnerin hat diesen damit begründet, dass ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Januar 2015 fehle, da sie ihre Anmeldung zum Leistungsbezug am 4. Februar 2015 rückwirkend per 19. Dezember 2014 zurückgezogen habe.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Art. 52 ATSG regelt die Legitimation zur Einsprache nicht ausdrücklich. Für das Beschwerdeverfahren nennt Art. 59 ATSG ein schutzwürdiges Interesse als Legitimationsvoraussetzung. Diese Bestimmung ist gemäss Rechtsprechung und Lehre sinngemäss auch im Einspracheverfahren anzuwenden (Urteil des EVG vom 18. März 2005, I 791/03, E. 2.1; vgl. auch HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Sozialversicherungsrechtstagung 2007, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], S. 85). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerde führenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, das heisst, wenn ein praktischer Nutzen daraus gezogen werden kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Aktuell bedeutet, dass das schutzwürdige Interesse sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (MARTIN BERTSCHI in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 N 24 mit Hinweis auf BGE 137 I 23 E. 1.3.1). 2.3 Der beigezogene Rechtsvertreter hat die Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin noch während der Einsprachefrist revoziert. Damit hat er die Frage nach der Rechtswirksamkeit dieser Rückzugserklärung zum Gegenstand der Einsprache gemacht (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters vom 26. Februar 2015 und vom 5. März 2015). Alleine schon um diese Frage zu prüfen, hätte die Beschwerdegegnerin daher zumindest auf die Einsprache eintreten müssen, da ein aktuelles Rechtsschutzinteresse gegeben war. Die Frage, ob die Rückzugserklärung rechtswirksam ist, hätte von der Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht als Anspruchsvoraussetzung geprüft werden müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 ist deshalb aufzuheben. 3. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist primär die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem rechtswirksamen Rückzug der Anmeldung zum Leistungsbezug ausgegangen ist. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin aber unter Ziffer 3 der Erwägungen des Einspracheentscheids auch insofern materiell geäussert hat, als sie von einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgeht, ist es zulässig, zunächst diese Anspruchsvoraussetzung zu prüfen. Sollte nämlich diese materielle Anspruchsvoraussetzung tatsächlich fehlen, würde sich eine Prüfung der Frage, ob die Anmeldung zum Leistungsbezug rechtswirksam zurückgezogen wurde, erübrigen. 4.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124 E. 2, 125 V 51 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 8C_904/2014, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.2 In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 136 V 95 E. 5.2 weiter festgestellt, dass im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG zu unterscheiden ist. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124 E. 3a und b; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, Rz. 280). Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. 4.3 „Offensichtlich“ vermittlungsunfähig bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 8C_904/2014, E. 2.2.3 mit Hinweis). 4.4 Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG beschlägt drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die Frage der Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur. Während die Arbeitsberechtigung bei Neubehinderten natürlich gleichermassen vorliegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereitschaft, welche sich allerdings bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht. Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-) Arbeitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei voller Ge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde. Arbeitslose Neubehinderte werden während des Verfahrens bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung (Art. 15 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG) mit nicht behinderten Arbeitslosen in dem Sinne gleich behandelt, dass beide eine volle Arbeitslosenentschädigung erhalten, wenn (aber nur dann) sie sich im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit dem Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung stellen; von beiden wird nicht mehr gefordert, als sie leisten können. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 8C_904/2014, E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3). 4.5 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010, 8C_382/2010, E. 3.2; BGE 120 V 387 E. 2 mit Hinweisen). 4.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 115 V 142 E. 8a). In beweisrechtlicher Hinsicht gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 882). 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. C.____ der Beschwerdeführerin vom 26. November 2013 bis 31. Januar 2015 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Es sei offen, ab wann sie wieder voll arbeitsfähig sei (Bericht von Dr. C.____ vom 16. Dezember 2014). Die vom Krankentaggeldversicherer beigezogene Konsiliarärztin Dr. med. D.____ hingegen ging bereits am 8. November 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem 17. September 2014 aus. Der Gutachter Dr. med. E.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, konnte sich in seinem Gutachten vom 2. Februar 2015 der Einschätzung von Dr. D.____ anschliessen und hielt ausserdem fest, dass ab dem 21. Januar 2015 (Zeitpunkt der Untersuchung) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden könne. 5.2 Aufgrund des Umstands, dass für die Zeit ab Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung, das heisst ab 19. November 2014, auch ärztliche Bestätigungen vorliegen, die von einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % ausgehen, liegt keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vor (vgl. Erwägung 4.3 hiervor). Damit ist die Vermittlungsfähigkeit der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführerin an sich grundsätzlich zu bejahen. Fraglich und zu prüfen ist aber, ob auch die subjektive Vermittlungsbereitschaft vorliegt. Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Beschwerde zwar ausführen, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht am Verfahren immer nachgekommen, sie habe an den Beratungsgesprächen teilgenommen, habe die erforderlichen Unterlagen eingereicht und sich anwaltlich vertreten lassen. Damit habe sie auch klar ihre Vermittlungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht. 5.3 Aus dem Protokoll des Erstgesprächs beim RAV vom 12. Dezember 2014 geht nun aber klar hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, eine Arbeitsstelle anzutreten. Auf die explizite Frage, ob sich die Stellensuchende in der Lage fühle, die gesuchte Tätigkeit bzw. das gesuchte Pensum auszuüben, hat die Beschwerdeführerin klar mit „nein“ geantwortet und angemerkt, dass sie aufgrund eines Schleudertraumas und einer psychischen Erkrankung seit dem 26. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ferner wurde unter den allgemeinen Bemerkungen des Protokolls ausgeführt, dass sie weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei und am 16. Dezember 2014 den nächsten Arzttermin habe. Der Krankentaggeldversicherer habe bis zum 16. November 2014 volle Krankentaggeldleistungen erbracht. Seit dem 17. November 2014 würde er nur Krankentaggelder basierend auf einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit entrichten. Dies sei für sie und auch ihre Ärztin Dr. C.____ unverständlich. Aus dem Protokoll geht damit unmissverständlich einerseits hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie zumindest von Seiten der Ärzte des Taggeldversicherers seit dem 17. November 2014 wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben war. Andererseits wird auch deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich trotzdem nicht in der Lage fühlte, einer Arbeit nachzugehen. Entsprechend sind von der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bemühungen unternommen worden, eine Arbeitsstelle zu finden. Wie bereits in Erwägung 4.4 ausgeführt, gelten versicherte Personen, die sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung selber als ganz arbeitsunfähig einschätzen, als vermittlungsunfähig. Dies gilt selbst dann, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, die – entgegen der subjektiven Einschätzung der versicherten Person – eine teilweise Arbeitsfähigkeit bestätigt. Damit ist die fehlende Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und es fehlt an einer wesentlichen Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosentaggeldleistungen. Weil der Leistungsanspruch wegen fehlender Vermittlungsbereitschaft also ohnehin zu verneinen ist, kann die ursprünglich primäre Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung zum Leistungsbezug rechtswirksam zurückgezogen hat, letztlich offen bleiben. Insgesamt ist daher zum Schluss zu kommen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Verfügung vom 19. Januar 2015 ist in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2015 zu bestätigen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Demnach wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 aufgehoben und die Verfügung vom 19. Januar 2015 bestätigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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