Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 25. September 2015 (715 15 203) ___________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Saisonal bedingter Verlust der Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht hinsichtlich einer Dauerstelle nachgekommen. Vermittlungsfähigkeit bejaht.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit
A. Der 1976 geborene A.____ arbeitet seit Mai 2012 mit Unterbrüchen in der Baubranche als Maschinist. Über B.____ erhielt er befristete Einsätze beim Baubetrieb C.____. So war A.____ vom 23. November 2012 bis 30. November 2012 (Einsatzvertrag 697), vom 1. Dezember 2012 bis 7. Dezember 2012 (Einsatzvertrag 723), vom 7. März 2013 bis 4. Juni 2013 (Einsatzvertrag 806), vom 5. Juni 2013 bis 5. Dezember 2013 (Einsatzvertrag 934) und vom 6. Dezember 2013 bis 20. Dezember 2013 (Einsatzvertrag 1129) tätig. Per 23. Dezember 2013 meldete er sich erstmals zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenkasse an. Für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 erhielt er Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 2‘300.-- (Bezugsrahmenfrist vom 23. Dezember 2013 bis 22. Dezember 2015). Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zeigte ihm mit Informationsschreiben vom 10. Februar 2014 auf, welche Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle von ihm erwartet würden im Hinblick auf eine erneute Anmeldung zum Taggeldbezug. Per 22. Januar 2014 meldete sich der Versicherte wieder von der Arbeitslosenversicherung ab, um über B.____ erneut bei der Baufirma C.____ als Maschinist zu arbeiten. Der Temporär-Einsatzvertrag vom 20. Januar 2015 mit Einsatzbeginn am 23. Januar 2014 war diesmal unbefristet. Am 29. Oktober 2014 kündigte die Arbeitgeberin den Vertrag per 30. November 2014, wobei der Einsatz bis 19. Dezember 2014 verlängert wurde (vgl. Temporär-Einsatzvertrag vom 8. Dezember 2014). Infolge der Kündigung hatte sich A.____ am 24. November 2014 per 1. Dezember 2014 zum erneuten Taggeldbezug bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) die Vermittlungsunfähigkeit von A.____ ab 1. Dezember 2014 fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Versicherte seinen festgelegten Verpflichtungen im Hinblick auf die ausreichende Stellensuche gemäss Informationsschreiben vom 10. Februar 2014 nicht im geforderten Umfang nachgekommen sei. Daraus sei auf die fehlende Vermittlungsbereitschaft zu schliessen. Der Versicherte habe nicht wie verlangt drei Monate vor dem zu erwartenden saisonalen Unterbruch mit der Stellensuche begonnen. Zudem seien seine Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht zu bemängeln, da er sich erneut als Maschinist und somit auf Stellen beworben habe, die von saisonalen Unterbrüchen betroffen seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA am 8. Mai 2015 ab, wobei sie die Verfügung vom 23. Januar 2015 aufgrund der erneuten Arbeitsaufnahme bei der Baufirma C.____ per 23. März 2015 dahingehend ergänzte, dass die Vermittlungsfähigkeit vom 1. Dezember 2014 bis 23. März 2015 als nicht gegeben zu betrachten sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 6. Juni 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 23. Januar 2015 aufzuheben seien und festzustellen sei, dass er uneingeschränkt vermittlungsfähig sei. Des Weiteren seien Taggelder für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu leisten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass es zutreffe, dass er erst im November 2014 mit der Stellensuche begonnen habe, als er darüber orientiert worden sei, dass der Einsatz beendet werde. Er habe bis dahin nicht ahnen können, dass ihm gekündet werde, handelte es sich doch um einen unbefristeten Einsatzvertrag. Zudem habe er hoffen dürfen, dass er – wie von der Baufirma C.____ verspro- chen – eine Festanstellung erhalten werde, wenn sich seine Deutschkenntnisse verbessert hätten. Es sei jedoch offensichtlich Praxis in der Baubranche, eine bestimmte Quote der Mitarbeiter ausschliesslich über die Temporärbüros zu engagieren, um sie gegen Ende des Jahres entlassen zu können, um sie dann mit Saisonbeginn im Frühjahr wieder einzustellen. Die Arbeitslosenkasse habe zudem seine Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. Dezember 2014 geprüft, obwohl er bis zum 19. Dezember 2014 gearbeitet habe. Am 23. März 2015 habe er die Arbeit bei der Baufirma C.____ wieder aufgenommen und in nächster Zeit werde er eine Festanstellung erhalten. C. Am 18. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Arbeitsvertrages mit der Baufirma C.____ vom 29. Juni 2015 ein. D. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2015 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der in D.____ wohnhafte Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft seinen Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Wie der Beschwerdeführer richtig geltend macht, arbeitete er nachweislich bis zum 19. Dezember 2014 bei der Baufirma C.____. Das Arbeitsverhältnis wurde nach der Kündigung per 30. November 2014 verlängert. Folglich ist die Vermittlungsfähigkeit erst ab 20. Dezember 2014 zu prüfen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb die Frage, ob dem Versicherten zu Recht vom 20. Dezember 2014 bis 23. März 2015 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde mit der Folge, dass er in dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann. 2.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen Tatsachen sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 4.1 Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). 4.2 Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft auf Grund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände. Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person (während einer bestimmten Zeitspanne) überhaupt nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten, was zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_966/2012, E. 2.2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München, 2007, S. 2262, Rz. 272). Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensuche nur Ausdruck davon, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachkommt (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 E. 3b, Nr. 8 S. 31 E. 3 je mit Hinweisen). Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2000, C 65/00, E. 3b). 4.3 Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (ARV 1992 Nr. 2 S. 74 f. E. 74 f. E. 1b und 3, 1991 Nr. 3, S. 24, E. 3a). 4.4 Wesentliches Merkmal der Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2003, C 272/02). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Personen, die bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingehen und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, nicht vermittlungsfähig (ARV 2000 Nr. 29 S. 150; ARV 2005 Nr. 19 S. 212, E. 2.2). Disponiert ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bewusst so, dass sich immer wieder kurze Unterbrüche der Erwerbstätigkeit ergeben, nimmt er bzw. sie die entsprechenden Verdiensteinbussen freiwillig in Kauf (ARV 2005 Nr. 19 S. 213, E. 2.3). Um der Schadenminderungspflicht zu genügen, muss eine versicherte Person ihre Arbeitsbemühungen auf berufsfremde Dauerstellen ausdehnen, wovon sie weder Alter noch Ausbildung und bisherige Tätigkeit oder die wirtschaftliche Lage entbinden (ARV 2000 Nr. 29 S. 150). Die bisherigen Arbeitsbemühungen können Aufschluss über die subjektive Bereitschaft geben, Einkommenseinbussen während der Übergangszeit zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_1030/2012, publiziert in: ARV 2013, S. 347 ff., E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Dezember 2004, C 157/04, publiziert in: ARV 2005, S. 211 ff., E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). 5. Das KIGA macht geltend, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Spätestens mit Erhalt des Informationsschreibens vom 10. Februar 2014 hätte ihm bewusst sein müssen, dass mit einem erneuten Stellenunterbruch im Dezember 2014 zu rechnen gewesen wäre. Folglich habe vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er sich bereits ab Oktober 2014 um eine Dauerstelle bemühe. Der Beschwerdeführer weise erst ab dem 25. November 2014 – und somit erst nach Erhalt der Kündigung – 8 Arbeitsbemühungen vor. Qualitativ seien diese nicht ausreichend, da er sich ausschliesslich als Maschinist gemeldet habe. Für den Monat Oktober 2014 fehlten entsprechende Bemühungen. Somit seien von den gemäss Informationsschreiben vom 10. Februar 2014 zu erwartenden 16 Arbeitsbemühungen für diese beiden Monate lediglich deren 8 eingegangen, welche überdies qualitativ nicht genügten. Folglich sei dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit aufgrund der Verletzung der Schadenminderungspflicht abzusprechen. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Informationsschreiben vom 10. Februar 2014 keine Verbindlichkeit in dem Sinne zukommt, dass bei Nichtbeachtung einzelner darin enthaltender Vorgaben ohne weiteres auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden dürfte. Massgeblich bleibt die Qualität der Stellensuche in einer Gesamtwürdigung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 2. Juli 2015 [715 14 356], E.5.5). Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer vom Temporärvermittlungsbüro B.____ im Zeitraum vom 23. November 2012 bis zum 20. Dezember 2013 im Rahmen von 5 befristeten Einsätzen an die Baufirma C.____ als Maschinist vermittelt. Ab 23. Januar 2014 erhielt der Beschwerdeführer erneut einen Einsatzvertrag, wobei diesmal die Einsatzdauer unbefristet war (vgl. Temporär-Einsatzvertrag 3200046 vom 20. Januar 2014). Die Sachlage hatte sich für den Beschwerdeführer somit nach einem Jahr insoweit geändert, als er nun nicht mehr mit einem saisonalen Unterbruch rechnen musste. Es kann ihm deshalb nicht vorgeworfen werden, dass er erst nach Erhalt der Kündigung vom 29. Oktober 2014 im November 2014 und nicht bereits im Oktober 2014 mit der Stellensuche begonnen hatte. 6.2 Der Beschwerdeführer weist für die Monate November und Dezember 2014 die geforderten 16 Arbeitsbemühungen aus. Alle Anfragen erfolgten telefonisch und betrafen den Beruf als Maschinisten. Telefonische Stellenanfragen sind – entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht per se ungenügend. Andernfalls dürfte auf dem Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ von den möglichen Bewerbungsformen die Rubrik „telefonisch“ nicht aufgeführt werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2015 [715 15 87], E. 4.2.1). Somit erweisen sich die Arbeitsbemühungen für den Monat November und Dezember 2014 in quantitativer Hinsicht als ausreichend. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er sich (vorerst) nur für den Beruf des Maschinisten beworben hat. Die Chancen als Spezialist in der Baubrache in diesem Bereich eine Dauerstelle zu erhalten, sind grundsätzlich höher einzustufen als in einem fachfremden Bereich, auch wenn die Baubranche von saisonalen Unterbrüchen geprägt ist. Die Ausweitung der Bewerbungen auf andere Tätigkeiten kann jedoch verlangt werden, wenn sich nach einer gewissen Zeit erweist, dass es zu wenig Dauerstellen im angestammten Bereich gibt oder in anderen Tätigkeitsbereichen bessere Chancen auf eine Anstellung bestehen. Vorgehalten werden kann dem Beschwerdeführer allenfalls, dass er sich in den Monaten November und Dezember 2014 nicht auf ausgeschriebene Stellen gemeldet hat, sondern sich lediglich blind beworben hat. Dies geht aus den angeführten Absagegründen wie „keine freie Stelle“, „brauchen im Moment niemanden“, „zurzeit keine offene Stelle in diesem Bereich“ usw. hervor. Zwar können solche Blindbewerbungen hinsichtlich einer Abklärung, ob eine Stelle frei ist, sinnvoll sein. In erster Linie hat sich die versicherte Person aber für ausgeschriebene Stellen zu bewerben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007 [C 16/07]). Ob die Arbeitsbemühungen allein aufgrund der Blindbewerbungen als ungenügend zu qualifizieren sind, ist jedoch fraglich. Jedenfalls betrachtete der RAV-Mitarbeiter anlässlich des Erstgesprächs bei der Wiederanmeldung am 15. Dezember 2014 die bisherigen Aktivitäten als „okay“. Zudem sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ihm für 2015 eine Dauerstelle von der Baufirma C.____ in Aussicht gestellt worden sei, glaubwürdig. Die Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht allein aufgrund allfälliger ungenügender Bemühungen um eine neue Stelle in der Vergangenheit verneint werden. Aufgrund der prospektiven Beurteilung ist die Vermittlungsfähigkeit vielmehr unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (hier: 24. November 2014) vorgelegenen und bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung bzw. des Einspracheentscheides (23. Januar 2015 bzw. 8. Mai 2015) eingetretenen Verhältnisse zu prüfen (E. 4.3). Die Arbeitsbemühungen für die Monate Januar und Februar 2015 sind hinsichtlich Quantität und Qualität nicht zu beanstanden (vgl. Beratungsverlauf). Nach dem Erstgespräch am 15. Dezember 2015 bewarb sich der Beschwerdeführer trotz Aussicht auf eine Dauerstelle bei der Baufirma C.____ gemäss den Vorgaben des KIGA auch intensiv für eine Dauerstelle ausserhalb seines Berufsfeldes. Am 23. März 2015 nahm er sodann die Arbeit bei der Baufirma C.____ wieder auf und wurde per 1. Juli 2015 fest angestellt. In der Gesamtwürdigung ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungspflicht hinsichtlich einer Dauerstelle nachgekommen ist. Eine Absprache der Vermittlungsfähigkeit aufgrund wiederholt ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit steht vorliegend nicht zur Diskussion und wäre doch zu verneinen. Eine ungenügende Anzahl der Arbeitsbemühungen in qualitativer Hinsicht vor der Arbeitslosigkeit wäre allenfalls gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG mit Einstelltagen zu sanktionieren gewesen. Eine Einstellung der Anspruchsberechtigung bildet indessen vorliegend nicht Streitgegenstand. 6.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG ab 20. Dezember 2014 beim Beschwerdeführer zu bejahen ist. Die gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2015 erhobene Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück- weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab 20. Dezember 2014 und zum Erlass einer neuen Verfügung an das KIGA Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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