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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.06.2014 715 2014 80 / 138 (715 14 80 / 138)

12 juin 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,498 mots·~12 min·2

Résumé

Spezielle arbeitsmarktliche Massnahmen

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Juni 2014 (715 14 80 / 138) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anspruch auf spezielle arbeitsmarktliche Massnahmen verneint

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Furlenstrasse 19, 4415 Lausen, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Spezielle arbeitsmarktliche Massnahmen

A.1 Die 1959 geborene A.____ schloss das neusprachliche Gymnasium mit der Matura Typ D in Basel ab. Anschliessend besuchte sie die Hotel- und Touristikfachschule. Im Jahr 1982 erlangte sie das Diplom als Direktionssekretärin und im Jahr 1984 das Primarlehrerpatent. Neben ihrer langjährigen Tätigkeit als Sekretärin bildete sie sich im heilpädagogischen Stützunterricht weiter und war für den logopädischen Dienst Basel als Legasthenielehrerin tätig. Zuletzt war sie vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons X.____ Sachbearbeiterin der Abteilung Sonderpädagogik. Am 19. April 2013 meldete sie sich im Umfang eines 90% Pensums beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Y.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Mai 2013 bei der Arbeitslosenkasse B.____ (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Im Rahmen des Beratungsgesprächs am 7. Mai 2013 informierte A.____ ihre Personalberaterin darüber, dass sie im Kindergarten in Z.____ ein Praktikum absolvieren möchte, um später als Lehrerin einsteigen zu können.

A.2 Mitte Juni 2013 schloss A.____ mit der Stadt Z.____ einen bis 17. Januar 2014 befristeten Arbeitsvertrag (Pensum 50%) als Praktikantin im Kindergarten mit Stellenantritt am 12. August 2013 und einem Gehalt von Fr. 500.-- pro Monat ab. Am 2. September 2013 reichte A.____ dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV (KIGA), das Gesuch mit integrierter Arbeitgeberbestätigung für den Besuch dieses Praktikums ein. Mit Verfügung vom 12. September 2013 wies das KIGA das Gesuch von A.____ um Bewilligung eines Berufspraktikums ab. Daran hielt die Einspracheinstanz des KIGA mit Entscheid vom 4. Februar 2014 fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Versicherte nicht erschwert vermittlungsfähig sei.

B. Hiergegen erhob A.____ am 3. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2014 sei das Berufspraktikum als arbeitsmarktliche Massnahme anzuerkennen bzw. der Praktikumslohn von Fr. 500.-- als Zwischenverdienst anzurechnen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die Praktikumsstelle angenommen, um Interesse am pädagogischen Beruf zu bekunden und den Weg für den Einstieg in die Lehrtätigkeit zu ebnen. So habe sie zusätzliche Möglichkeiten, sollte sie im kaufmännischen Bereich keine Stelle finden.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2014 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Stadt Z.____ zum Verfahren beizuladen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich des Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht regeln. Nach Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Versicherte bestreitet in ihrer Beschwerde vom 3. März 2014 nicht nur die Rechtmässigkeit des vom KIGA verneinten Anspruchs auf arbeitsmarktliche Massnahmen. Sie beantragt überdies, es sei ihr der Praktikumslohn von monatlich Fr. 500.-- als Zwischenverdienst anzurechnen. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines nachfolgenden Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der daran anschliessende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Die streitige Frage der Anrechnung von Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG ist nach Art. 85 Abs. 1 AVIG nicht der kantonalen Amtsstelle übertragen worden. Vielmehr fällt sie - als mit der Entrichtung der Arbeitslosenentschädigung (Art. 81 Abs. 1 lit. c AVIG) in engem Zusammenhang stehende Aufgabe - in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenkasse. Aus den Akten geht hervor, dass die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 einen berufs- und ortsüblichen Lohn von Fr. 1‘969.05 als Zwischenverdienst anrechnete. Diese Verfügung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb auf den Antrag der Versicherten, es sei ihr der Praktikumslohn von monatlich Fr. 500.-- als Zwischenverdienst anzurechnen, im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden kann. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist aber insofern einzutreten, als die Ablehnung der Anspruchsberechtigung auf arbeitsmarktliche Massnahmen der Versicherten im Streit steht.

3. Zu prüfen ist, ob das KIGA die arbeitsmarktliche Indikation des beantragten Praktikums zu Recht verneint hat.

3.1 Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarktlichen Massnahmen. Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Solche Massnahmen sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Art. 59 Abs. 3 AVIG schliesslich verlangt, dass für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60-71d AVIG – sofern nichts anderes bestimmt ist – die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sein müssen.

3.2 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen (Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung) ist deren arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur dann zuzusprechen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar erforderlich macht. Deshalb muss zwischen der Notwendigkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und den Schwierigkeiten der arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Person, eine zumutbare Stelle zu finden, ein enger Zusammenhang bestehen (Urteil des EVG vom 6. Oktober 2006, C 242/2005, E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 660). Die arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit einer versicherten Person wird dann verbessert, wenn die Bildungsmassnahme so ausgerichtet ist, dass die dadurch neu erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse entweder die Wettbewerbsfähigkeit des Versicherten für die Zukunft generell und nachhaltig oder aber im Hinblick auf eine konkrete in Aussicht stehende und grundsätzlich dauerhafte Arbeitsgelegenheit deutlich verbessern (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band II, Bern 1987, Art. 59 N 45). Die arbeitsmarktliche Indikation besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften (SVR 2005 ALV Nr. 9 E. 2.4). Dabei muss die in Betracht gezogene Massnahme die Vermittlungschancen der versicherten Person in einem erheblichen Masse verbessern. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an den Bedarf des Arbeitsmarktes. Die Voraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation ist nur erfüllt, wenn die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an die Nachfrage eines für sie räumlich und zeitlich erreichbaren Arbeitsmarktes feststeht (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 661).

3.3 Die Eingliederungswirksamkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme ist vorausschauend aus der Sicht der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aufgrund sämtlicher massgebenden Umstände zu beurteilen (BGE 112 V 398 E. 1a, 128 V 198 E. 7b/bb). Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären. Zusätzlich sind weitere Faktoren wie Alter, Zivilstand und familiäre Situation, Ausbildung und die sprachlichen Kenntnisse der versicherten Person in die Beurteilung mit einzubeziehen (BGE 111 V 276 E. 2d).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Beschwerdeführerin ist diplomierte Direktionssekretärin und patentierte Primarlehrerin. Sie verfügt über langjährige Erfahrung als Sekretärin und im Bereich des heilpädagogischen Stützunterrichts. Mit ihren Kenntnissen und Fähigkeiten steht ihr auch ohne Absolvierung des Praktikums ein breites Spektrum an Arbeitsstellen offen, weshalb sie selbst bei der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt ausreichend vermittelbar ist. Demnach war das Praktikum arbeitsmarktlich nicht indiziert. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr das Alter und ihre Referenzen das Finden einer Stelle im bisherigen Einsatzbereich erschweren würden und sie mit dem Berufspraktikum den Radius der möglichen Anstellungen in den pädagogischen Bereich ausdehnen könne, ist diese Argumentation zwar nachvollziehbar. Es ist durchaus möglich, dass sich der Besuch des Praktikums - wie im Übrigen jede andere berufliche Weiterbildung auch (vgl. ARV 1999 Nr. 12 S. 64 E. 2, C 342/97) - positiv auf die Vermittlungsfähigkeit auswirkt. Von einer Notwendigkeit für das Finden einer neuen Stelle kann jedoch nicht gesprochen werden, da sie bei diesem Ausbildungs- und Erfahrungshintergrund keineswegs nur auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche ("Nischen") eingeschränkt war (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2388 Rz. 688; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2013, 8C_202/2013. E. 5.2.2). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Praktikum arbeitsmarktlich unmittelbar geboten war. Somit erfolgte die Ablehnung des beantragten Berufspraktikums zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.1 Die Arbeitslosenkasse B.____ verneinte mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Differenzzahlungen während der Dauer des Praktikums. In der Folge erzielte die Versicherte ein monatliches Einkommen von lediglich Fr. 500.--. Wie unter E. 1.2 hiervor dargelegt, bildet die Verfügung der Arbeitslosenkasse B.____ vom 10. Oktober 2013 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Aufgrund der Akten steht indes fest, dass die Beschwerdeführerin die Anrechnung des Praktikumslohns in der realen Höhe und die Ausrichtung von entsprechenden Differenzzahlungen wollte (vgl. Protokoll des Beratungsgesprächs vom 7. Mai 2013). Weiter ist anzunehmen, dass sie gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2013 den Rechtsweg beschritten hätte, wäre sie vom RAV nicht aufgefordert worden, die Anerkennung des Praktikums als arbeitsmarktliche Massnahme zu beantragen. Da vorliegend einiges dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin von der Verwaltung falsch beraten wurde, drängen sich die nachfolgenden Erwägungen auf:

5.2 Als Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug besteht nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, in denen ein Zwischenverdienst erzielt wird; dabei gilt als Verdienstausfall die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Nach ständiger

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten aufgenommen wird. Letzteres liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtet das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Studium sowie die geringe Entlöhnung sprechen (ARV 1998 Nr. 7 S. 36, 1997 Nr. 35 S. 195; Urteile des Bundesgerichts vom 16. Januar 2004, C 193/03, und vom 25. Januar 2000, C 203/99). Auch in Fällen, wo die versicherte Person einschlägige Berufserfahrung mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem völlig andersgearteten Berufsbereich beginnt, sei es mit dem Ziel, später eine entsprechende Grundausbildung zu absolvieren, sei es zur Abklärung der Eignung einer entsprechenden Arbeit, steht in der Regel der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (ARV 1998 Nr. 49 S. 286; Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2004, C 297/03, und vom 4. August 2003, C 21/03); vgl. zum Ganzen auch Urteil vom 27. Juli 2005, C 308/02, E.2).

5.3 Vorliegend sprechen zwar die tiefe Entlöhnung und der Umstand, dass das Praktikum in Teilzeit ausgeübt wurde, eher gegen die Absicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Indes bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, die Praktikumstätigkeit nicht als Weiterbildung, sondern als Zwischenverdiensttätigkeit zu werten. Zunächst steht fest, dass für die Beschwerdeführerin als ausgebildete Primarlehrerin eine an das Praktikum anschliessende Ausbildung unstreitig weder beabsichtigt noch notwendig war. Weiter bekunden die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, die Praktikumsstelle in erster Linie in der Absicht angenommen zu haben, zusätzlich zum kaufmännischen Bereich auch in pädagogischen Berufen bessere Chancen auf eine neue Stelle zu haben, den Willen zur Schadenminderung. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass sie sich während ihrer Arbeitslosigkeit sowohl auf Stellen im pädagogischen- als auch im kaufmännischen Bereich bewarb. In Anbetracht dieser Umstände ist dem Erwerbscharakter des Praktikumsbesuchs der Vorrang gegenüber dem Ausbildungsziel einzuräumen. Wird der Erwerbscharakter bejaht und erweist sich der Praktikumslohn als orts- und berufsüblich, besteht kein Grund, nicht den effektiv erzielten Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen.

5.4 Nach dem Ausgeführten ist es angezeigt, die Angelegenheit im Zusammenhang mit der Berechnung des Zwischenverdienstes für die Zeit der Praktikumsdauer an die Arbeitslosenkasse B.____ zu überweisen. Falls sich eine Berichtigung des Taggeldanspruchs nicht bereits wegen offensichtlicher Unrichtigkeit aufdrängt, werden die Taggeldabrechnungen aus Gründen des Vertrauensschutzes zu überprüfen sein.

6. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bestimmt, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Angelegenheit wird im Zusammenhang mit der Berechnung des Zwischenverdienstes für die Zeit der Praktikumsdauer an die Arbeitslosenkasse B.____ überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen dieses Urteil hat A.____ am 2. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_731/2014) erhoben.

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