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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.06.2014 715 2014 34 / 134 (715 14 34 / 134)

5 juin 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,136 mots·~26 min·2

Résumé

Vermittlungsfähigkeit

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. Juni 2014 (715 14 34 / 134) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ATSG; Vermittlungsfähigkeit (zeitliche Verfügbarkeit)

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber i.V. Sandro Jaisli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Vermittlungsfähigkeit

A.1 Der 1979 geborene A.____ schloss im Herbst 2006 sein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Basel ab. Im September 2007 trat er ein auf sechs Monate befristetes Volontariat beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft an. Daran anschliessend absolvierte er ein zweites Volontariat am Zivilgericht Basel-Stadt. Im Juli 2008 begann er ein Rechtspraktikum beim Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Aargau, welches bis Dezember 2008 dauerte. Im Januar 2009 meldete sich A.____ bei der Arbeitslo-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht senversicherung (ALV) zum Taggeldbezug an. Per August 2009 meldete er sich wieder von der ALV ab, da er eine Stelle antreten konnte. In der Folge kam es zu mehreren Stellenwechseln sowie An- und Abmeldungen bei der ALV. A.2 Am 2. April 2013 trat A.____ eine zunächst bis Ende Mai 2013 befristete Praktikumsstelle bei B.____ an. Kurz nach Stellenantritt wurde die Anstellungsdauer bis zum 31. Januar 2014 verlängert. Am 10. Juni 2013 wurde das Arbeitsverhältnis jedoch fristlos aufgelöst. Gleichentags meldete sich A.____ wieder bei der ALV zum Leistungsbezug an. In der Folge erfüllte er die Kontrollvorschriften im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Pratteln. Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 stellte das RAV Pratteln die bestehende Vermittlungsfähigkeit von A.____ ab dem 11. Juni 2013 im Umfang eines gesuchten Arbeitspensums von 100% fest. Aus den Nachweisen der Arbeitsbemühungen ergebe sich, dass er sich hauptsächlich um Stellen als Jurist oder Case Manager bei Versicherungen und Krankenkassen bewerbe, wobei es ihm frei stehe, sich zusätzlich auch um Praktikumsstellen zu bemühen. Mit Verfügung vom 11. September 2013 sprach das RAV A.____ die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 11. Juni 2013 bis zur Abmeldung bei der ALV per 30. August 2013 jedoch ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass er dem Arbeitsmarkt nur für sehr kurze Zeit zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei die erneute Anstellung bei B.____ ab 1. September 2013 nicht eine Arbeitsstelle im eigentlichen Sinne, sondern ein Praktikum. Daran hielt das KIGA Baselland (KIGA) auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 27. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit den Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit zu 100% zuzusprechen und es sei neu zu verfügen. Weiter sei dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Juni 2013 bis zum 31. August 2013 zuzusprechen und es seien ihm die Taggeldleistungen für diesen Zeitraum zu überweisen; unter o/e- Kostenfolge. C. In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2014 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 In formeller Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Antrag stellte, es sei ihm die Vermittlungsfähigkeit zuzusprechen. Damit beantragte er nicht explizit die Aufhebung des Einspracheentscheides. Da aus seinen Rechtsbegehren implizit hervorgeht, dass nichts anderes als die Aufhebung des Einspracheentscheides gemeint sein kann, ist auch dieses Begehren sinngemäss als gestellt zu betrachten. 1.2.2 In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2014 fügte das KIGA an, dass im Falle einer Gutheissung der vorliegenden Beschwerde das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers am Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu verneinen und er somit nicht legitimiert sei. Begründete wurde dies damit, dass aufgrund der durchgeführten Stellungnahmen unklar sei, ob und gegebenenfalls per welchem Datum tatsächlich eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und die Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt gewesen sei. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Aus dem Schreiben vom 16. August 2013 geht unmissverständlich hervor, dass B.____ dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 gekündigt hat. Die Tatsache der Kündigung steht daher ausser Frage. Der Beschwerdeführer ist somit für das vorliegende Beschwerdeverfahren legitimiert. Gründe die gegen seine Legitimation sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 27. Januar 2014 ist demnach einzutreten. 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 11. Juni 2013 bis 30. August 2013 die Vermittlungsfähigkeit zu Recht abgesprochen wurde. Zunächst stellt sich aber die Frage, ob das RAV seine Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt hat, wenn es den Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Beratungsgespräche nicht auf die möglicherweise fehlende Vermittlungsfähigkeit und die damit verbundenen Konsequenzen aufmerksam gemacht hat. 2.2 Nach Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.

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2.3 Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.1). Zur allgemeinen gesetzlichen Pflicht zur Information des Publikums gehören beispielsweise periodische Hinweise auf die Beitragspflicht der Arbeitgeber oder als Nichterwerbstätiger, auf die häufigsten Leistungsarten sowie auf die jährlichen Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung. Kommt ein Sozialversicherungsträger dem allgemeinen Informationsauftrag nicht nach, kann dies zwar aufsichtsrechtlich (Art. 76 ff. ATSG) erheblich sein; es lassen sich aber aus Art. 27 Abs. 1 ATSG keine subjektiven Rechte ableiten, die sich gerichtlich durchsetzen liessen (ULRICH MEYER, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 12; Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.1). 2.4 Demgegenüber beschlägt Art. 27 Abs. 2 ATSG ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.1). Eine besondere Bedeutung hat die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG in der Arbeitslosenversicherung erhalten. Hier ist die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten die in der ALV massgebende Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann (vgl. BGE 131 V 472 E. 5f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 27 Rz. 24). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.3; SVR 2008 IV Nr. 10, I 714/06 E. 4.1). Die Beratungspflicht wird primär ausgelöst durch die konkrete Anfrage einer versicherten Person zu einem bestimmten sie aktuell beschäftigenden sozialversicherungsrechtlichen Problem. Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Beratung keine gezielte Anfrage voraus; sie bedarf aber eines konkreten Anlasses (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.3). Sie ist auch dann zu erfüllen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Beratungsbedarf feststellt, was angesichts der Komplexität des Sozialversicherungsrechts, welche der versicherten Person nur schon die Erkennung eines Beratungsbedarfs erschwert, ein grosses Gewicht hat (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 19 und 30). Im Ergebnis bedeutet die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte Beratungspflicht mithin, dass - entgegen der bisherigen Betrachtungsweise (vgl. BGE 111 V 405; SVR 1999 ALV Nr. 6) - der Versicherungsträger sich nicht mehr darauf zu berufen vermag, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können. Zudem hat sich der Versicherungsträger in einem bestimmten Mass aktiv zu verhalten und die versicherte Person - gegebenenfalls auch unaufgefordert - über bestimmte Elemente zu informieren (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 27 Rz. 21). Eine allgemeine Beratungspflicht von Amtes wegen und ohne Anlass gibt es jedoch nicht, da sie den Sozialversicherungsträger überfordern würde. Der Sozialversicherungsträger hat demnach nicht von sich aus in den Lebensverhältnissen der versicherten Person nachzuforschen und sie auf alternative Entscheidungs- und Handlungsspielräume hinzuweisen. Ausreichend für die Auslösung der Beratungspflicht dagegen ist, dass der Betroffene durch ein bestimmtes Handeln oder

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unterlassen seine sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche gefährdet. Im Wesentlichen geht es darum, die versicherte Person nicht ins offene Messer laufen zu lassen (vgl. BGE 133 V 257 E. 7.2; ULRICH MEYER a.a.O., S. 25 f.). Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008, 9C_894/2008, E. 3.2). Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.1). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (vgl. BGE 131 V 472 E. 5). Im Übrigen wird auch in der Lehre die Auffassung vertreten, dass eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichkommt und dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips (vgl. E. 2.5 hiernach) hierfür einzustehen hat (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; UELI KIESER, a.a.O., Rz. 27). 2.5 Das Unterbleiben einer Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschriften oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtssuchenden gebieten. Massgebend ist die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften (vgl. BGE 127 I 31 E. 3a, 121 V 65 E. 2a und b). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte. Die dritte Voraussetzung "wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte" ist dabei zu ersetzen durch "wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen"; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. SVR 2007 ALV Nr. 20; BGE 131 V 472 E. 5). 2.6 Vorliegend ist das Verhalten des RAV bezüglich der Frage der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 bei der ALV angemeldet hatte, fand am 20. Juni 2013 das Erstgespräch mit dem RAV statt. Aus dem Protokoll dazu ist zu entnehmen, dass das RAV vom Beschwerdeführer noch eine Bestätigung erwarte, ob er sich zur Anwaltsprüfung angemeldet habe oder nicht und wenn ja, in welchem Kanton. Bezüglich der Frage der Vermittlungsfähigkeit wurde - in Kenntnis der Option Anwaltsprüfung - vermerkt, dass diese in Ordnung sei. Aus dem Protokoll des Beratungsgespräches vom 23. Juli 2013 geht hervor, dass der Beschwerdeführer weiterhin Stellen suche, und zwar in erster Linie als Jurist, in zweiter Linie im Bereich Case Management Krankenkasse/Versicherung und in dritter Linie in Form eines Anwaltspraktikums. In der Feststellungsverfügung vom 29. Juli 2013 wurde schliesslich festgehalten, dass es Ziel des Beschwerdeführers

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei, als Anwalt tätig zu sein und dass er dazu eine Stelle oder ein einjähriges Praktikum bei einem Anwalt brauche. In Kenntnis dieser Bewerbungsbestrebungen wurde in derselben Verfügung die Vermittlungsfähigkeit bejaht. Dagegen verneinte das RAV mit Verfügung vom 11. September 2013 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da dieser dem Arbeitsmarkt nur für eine kurze Zeit zur Verfügung gestanden habe und es sich bei der wiederaufgenommenen Tätigkeit bei B.____ nicht um eine Stelle im eigentlichen Sinne handle, sondern um ein Praktikum zur Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung, bei dem der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehe. Der Widerspruch der beiden vorinstanzlichen Verfügungen vom 29. Juli 2013 und 11. September 2013 ist damit offensichtlich. Das RAV hatte Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer (wenn auch nur in dritter Priorität) die Möglichkeit eines Anwaltspraktikums offenhielt. Zudem wurde in der Feststellungsverfügung vom 29. Juli 2013 im Zusammenhang mit der Gutheissung der Vermittlungsfähigkeit bestätigend festgehalten, dass der Beschwerdeführer entweder eine Stelle oder ein einjähriges Praktikum bei einem Anwalt am Suchen sei. Hat das RAV Kenntnis von einer bevorstehenden Disposition der versicherten Person, muss es über die möglichen Rechtsfolgen in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit informieren (vgl. AVIG-Praxis 2014, B226; BGE 131 V 472). Das RAV hätte den Beschwerdeführer in den Beratungsgesprächen darauf hinweisen müssen, dass der Antritt eines Praktikums (aus ihrer Sicht) den Wegfall der Vermittlungsfähigkeit zur Folge haben kann. Durch das Unterlassen dieser Information hat das RAV seine Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG verletzt. 2.7 Nach Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. 2.4 hiervor) wird eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichgestellt, sofern die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend hat das RAV als zuständige Behörde mit Feststellungsverfügung vom 29. Juli 2013 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht. Er durfte daher und mangels Hinweise bezüglich möglicher Konsequenzen bei Annahme einer Praktikumsstelle vielmehr davon ausgehen, dass es ihm offen steht, sich entweder für eine Festanstellung oder ein Praktikum zu bewerben. Im Vertrauen auf den Inhalt der Feststellungsverfügung vom 29. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer dann auch disponiert, indem er die Praktikumsstelle bei B.____ per 1. September 2013 angenommen hatte. Somit sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend erfüllt, womit der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf die Aussagen des RAV in den Beratungsgesprächen und der Feststellungsverfügung vom 29. Juli 2013 zu schützen ist. Damit wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 11. Juni 2013 bis zum 30. August 2013 festgestellt wird. 3.1 Unabhängig von der Gutheissung der Beschwerde aufgrund Verletzung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG ist weiter zu prüfen, ob die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 11. Juni 2013 bis 30. August 2013 aus materieller Sicht zu Recht verneint wurde. 3.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.3 Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2258 Rz 261 mit Hinweisen). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (vgl. BGE 125 V 58 E. 6a). 3.4 Unter Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn ("in der Lage sein") ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die soziale Eignung und die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 Rz 266 mit Hinweisen). Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (vgl. BGE 112 V 327 E. 1a mit Hinweisen). Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 f. Rz 266 mit Hinweisen). 3.5 In der Praxis ist im Zusammenhang mit der zeitlichen Verfügbarkeit die Vermittlungsfähigkeit unter anderem umstritten bei Personen, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert haben und für eine neue Beschäftigung nur relativ kurze Zeit zur Verfügung stehen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2260 Rz 266 mit Hinweisen). Hat eine versicherte Person auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert und steht deshalb nur noch während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung, gilt sie in der Regel nicht als vermittlungsfähig (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70f.; SZS 1999, S. 251; Urteil Sozialversicherungsgericht Zürich vom 26. November 2004, AL.2004.00457, E. 1.2). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (vgl. BGE 110 V 208 E. 1 mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung ist der Einzelfall

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. AVIG-Praxis 2014, B226). Liegt eine beschränkte Dauer der Vermittlungsfähigkeit vor, weil die versicherte Person eine Disposition getroffen hat, gilt folgendes: Entscheidend ist, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (vgl. BGE 126 V 520 E. 3.a). Zu prüfen sind daher jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die stellensuchende Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller anderen Umstände (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 72f.; ARV 1990, S. 84f.; ARV 1991, S. 24). Dabei gilt folgender Grundsatz (vgl. AVIG-Praxis 2014, B227): Steht die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung bei der ALV dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie als vermittlungsfähig. Steht sie dem Arbeitsmarkt weniger als einen Monat zur Verfügung, gilt sie als nicht vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit zwischen einem und drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Diese Rechtsprechung darf aber keine versicherte Person bestrafen, die in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht eine nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt und damit das Risiko einer noch längeren Arbeitslosigkeit abwendet (vgl. BGE 123 V 217 E. 5a, BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 71). Einem solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen (theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen) früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit wegen des bevorstehenden Antritts der neuen Stelle nicht mehr zu prüfen (vgl. BGE 110 V 207 E. 1). 3.6 Disponiert eine versicherte Person (erst später) während laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug anderweitig, ist zu prüfen, ob sie ab diesem Zeitpunkt beziehungsweise der folgenden Kontrollperiode auf Grund der nunmehr beschränkten zeitlichen Verfügbarkeit noch als vermittlungsfähig gelten kann. Bei der Beurteilung der weiteren Vermittlungsfähigkeit für die verbleibende Zeitspanne ist die versicherte Person so zu stellen, wie wenn sie bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten späteren Zeitpunkt anderweitig disponiert hätte (vgl. AVIG-Praxis 2014, B228). Ist unter dieser Hypothese die Vermittlungsfähigkeit auf dem in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu bejahen, hat die versicherte Person auch nach der betreffenden Disposition als vermittlungsfähig zu gelten, andernfalls ist ihre Vermittlungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt zu verneinen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 26. November 2004, AL.2004.00457, E. 1.2; SVR 2000 ALV Nr. 1 mit Hinweisen; SZS 1999, S. 252f.). Das Bundesgericht hat bestätigend festgehalten, dass die Disposition erst ab dem Zeitpunkt, an dem sie getroffen wurde, einen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben kann. Die Prüfung der konkreten Aussichten, in der zur Verfügung stehenden Zeit angestellt zu werden, erstreckt sich dagegen zugunsten des Versicherten auf die gesamte Zeitspanne ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Beginn der getroffenen Disposition (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005, C 37/05, E. 2.2). Nur so kann eine Benachteiligung gegenüber denjenigen Versicherten vermieden werden, die bei sonst gleichen Verhältnissen bereits

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit oder bei deren Andauern vor Ablauf der Leistungsrahmenfrist auf einen bestimmten Zeitpunkt anderweitig disponiert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2005, C 37/05, E. 2.2; SZS 1999, S. 253). 3.7 Das subjektive Element der Vermittlungsfähigkeit besteht in der Bereitschaft der versicherten Person, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (vgl. BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2261 Rz 270 mit Hinweisen). 3.8 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 70). Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (vgl. Urteil B. des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010, 8C_382/2010, E. 3.2; BGE 120 V 387 E. 2). 4.1 Vorliegend verneinte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da dieser dem Arbeitsmarkt nur für sehr kurze Zeit zur Verfügung gestanden habe, weshalb die Chancen, für diese kurze Zeitspanne eine Anstellung in einem juristischen Bereich zu finden, als gering zu bezeichnen seien. Zudem handle es sich bei der erneuten Anstellung bei B.____ ab 1. September 2013, von welcher das KIGA am 16. August 2013 aus dessen Schreiben erfuhr, nicht um eine Arbeitsstelle im eigentlichen Sinne, sondern um ein Praktikum, welches überwiegend Ausbildungscharakter habe und letztlich der Vorbereitung zur Erlangung des Anwaltspatentes diene. Das KIGA führte im Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 weiter aus, dass es unerheblich sei, ob die andere Disposition (in casu die Anstellung bei B.____) bereits bei der Anmeldung zum Taggeldbezug bekannt gewesen sei oder erst im Verlaufe der Zeit des Taggeldbezuges getroffen worden sei. In letzterem Fall habe ebenfalls eine Beurteilung „ex ante“ zu erfolgen, wie wenn die andere Disposition bereits bei Beginn des Taggeldbezuges bekannt gewesen wäre. 4.2 Dieser Auffassung kann insofern nicht gefolgt werden, als das KIGA dabei übersieht, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 3.6 hiervor) die Vermittlungsfähigkeit erst ab dem Zeitpunkt der anderen Disposition zu prüfen ist. Dementsprechend kann vorliegend die Disposition erst ab dem 15. August 2013 einen Einfluss auf die Vermittlungsfähigkeit haben, weil sich - gemäss Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 - der Beschwerdeführer und B.____ an diesem Datum auf die Wiederanstellung des Versicherten einigten. Dagegen erstreckt sich in casu die Prüfung der konkreten Aussichten, in der zur Verfügung stehenden Zeit angestellt zu werden, zugunsten des Versicherten auf die gesamte Zeitspanne ab Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Beginn der Anstellung bei B.____. Weil nach dem Gesagten die Vermittlungsfähigkeit erst ab dem 15. August 2013 zu prüfen ist, könn-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht te sie in jedem Fall erst ab diesem Zeitpunkt respektive dem Folgetag verneint werden. Auch dieser Grund würde daher zu einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde führen. 4.3 Der Beschwerdeführer hat sich am 10. Juni 2013 bei der ALV angemeldet und trat die Anstellung bei B.____ per 1. September 2013 an. Aufgrund dieser Tatsachen stellte das KIGA eine Zeitspanne von rund zweieinhalb Monaten fest. Es verneinte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da die Aussichten, in dieser kurzen Zeit von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, gering seien. Ob diese Zeit zur Bejahung der Vermittlungsfähigkeit ausreichend ist, kann offengelassen werden, da vorliegend – entgegen der Auffassung des KIGA – die in Frage stehende Disposition nicht zu einem Rückzug des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt führt, wie dies etwa bei Antritt einer Rekrutenschule, bei einem Sprachaufenthalt oder bei definitiver Auswanderung der Fall ist. Dass es sich bei der erneuten Anstellung bei B.____ um ein juristisches Praktikum handelt, steht ausser Frage. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass sich die Chancen des Beschwerdeführers, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine (Fest)Anstellung zu finden, nach Absolvieren des Praktikums ohne Zweifel erhöhen. Der Auffassung des KIGA, dass es sich bei der vorliegenden Tätigkeit um ein Praktikum mit ausschliesslichem Ausbildungscharakter handle, welches die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers nicht definitiv beende, kann nicht gefolgt werden. 4.4.1 Zu berücksichtigen ist auch, dass der hier zu beurteilende Fall nicht mit dem in der ARV 1996/97 auf Seite 195 ff. zitierten Bundesgerichtsurteil vergleichbar ist. Das EVG führte dort aus, dass wenn ein (Rechts-)Praktikum vor allem der Weiterbildung und somit ungeachtet der dabei ausgerichteten Entlöhnung nicht Erwerbszwecken diene, so erfolge der Stellenantritt prospektiv betrachtet nicht in erster Linie zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (vgl. BGE 120 V 387 E. 2). Aus diesem Grund sei die betreffende Person seit Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Praktikumsbeginn (zweieinhalb Monate) nicht vermittlungsfähig. Das EVG erwog weiter, dass sich der Beschwerdeführer gerade nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern ausschliesslich für juristische Praktikumstellen bewarb, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde (vgl. ARV 1996/97, S. 197). Deshalb sei die Rechtsprechung gemäss BGE 110 V 207 nicht anwendbar, da sich diese auf Arbeitslose beziehe, die eine Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt suchen (vgl. E. 3.5 hiervor; ARV 1996/97, S. 197). Wie aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate Juni, Juli und August 2013 ersichtlich ist, bewarb sich der Beschwerdeführer primär auf Festanstellungen. Nichts anderes geht aus dem Protokoll des Beratungsgespräches vom 23. Juli 2013 hervor, in dem festgehalten wird, dass er primär eine Stelle als Jurist oder im Bereich Case Management bei einer Krankenkasse oder Versicherung suche. Das Finden eines Anwaltspraktikums wird als dritte Priorität angegeben. Aus den vorhandenen Unterlagen wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem weiten Feld von Stellenangeboten bewarb und primär eine Festanstellung suchte. Hätte er eine solche angeboten bekommen, hätte er diese auch angenommen. Somit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem in der ARV 1996/97 auf Seite 195 ff. zitierten Entscheid, auch wenn die fragliche Dispositi-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht on in beiden Fällen ein juristisches Praktikum beinhaltet und die Zeitspanne, in welcher die Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt jeweils zur Verfügung standen, praktisch identisch ist. 4.4.2 Würde man vorliegend die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneinen, ergäbe sich ein Widerspruch zu der in BGE 110 V 207 entwickelten Rechtsprechung (vgl. E. 3.5 hiervor), wonach jene Personen nicht bestraft werden dürfen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Dabei handelt es sich um diejenigen Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht alle jene Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können. Die Wiederanstellung bei B.____ ist zwar gemäss Arbeitsvertrag vom 20. August 2013 vom 1. September 2013 bis zum 30. Juni 2014 befristet und die Entlöhnung von CHF 3`500.-- brutto (plus CHF 300.-- Spesen) entspricht eher einem Praktikantenlohn. Wie unter E. 4.3 hiervor erwähnt, zieht sich der Beschwerdeführer aber nicht definitiv vom Arbeitsmarkt zurück, sondern es gilt vielmehr zu beachten, dass sich die Chancen des Beschwerdeführers, eine Stelle zu erhalten, nach Absolvieren des Praktikums erhöhen. 4.5 Im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung und zur Verhinderung von Unvereinbarkeiten im Zusammenhang mit der Schadensminderungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 AVIG, ist der vorliegende Fall in Anwendung der in BGE 110 V 207 entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Nach dieser ist die Frage einer allfälligen Vermittlungsfähigkeit wegen des bevorstehenden Antritts der neuen Stelle nicht mehr zu prüfen (vgl. BGE 110 V 207 E. 1). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 ist daher auch aus materieller Sicht aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 11. Juni 2013 bis zum 30. August 2013 festgestellt wird. Im Übrigen wird die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2013 bis zum 30. August 2013 gegeben ist, zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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