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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.03.2015 715 2014 316 (715 14 316)

25 mars 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,748 mots·~14 min·4

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. März 2015 (715 14 316) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Einspruchsberechtigung für vier Tage erfolgte zu Recht, weil zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Anmeldung zum Leistungsbezug keine genügenden Arbeitsbemühungen erbracht wurden. Dies führte zu einer zu sanktionierenden Verletzung der Schadenminderungspflicht.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.___ war als Lehrer bei der B.____ angestellt. Aufgrund interner Umstrukturierungen löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis anfangs Februar 2014 per sofort auf. A.____ meldete sich am 3. März 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Liestal zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Leistungen an. Mit Verfügung vom 10. April 2014 stellte das RAV den Versicherten ab dem 3. März 2014 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Stellenlosigkeit für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schrei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben vom 8. Mai 2014 Einsprache, welche das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 8. September 2014 abwies. B. Hiergegen richtet sich die von A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, am 8. Oktober 2014 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), eingereichte Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung vom 10. April 2014 und der Einspracheentscheid vom 8. September 2014 seien aufzuheben und die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, ihm die 4 Einstelltage nachzuzahlen; unter o/e-Kostenfolge. C. Das KIGA beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014, die Beschwerde sei abzuweisen. D.1 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des KIGA Stellung und beantragte die Durchführung einer Parteiverhandlung. Zudem ersuchte er um Zustellung sämtlicher Originalakten des KIGA für drei Tage zur Einsichtnahme und um die Einholung einer amtlichen Erkundigung beim RAV zur Frage, wer die Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ausgefüllt bzw. abgeändert habe. So sei nämlich ohne sein Zutun in jenem des Monats „März 2014“ der Monatsname durchgestrichen und durch „Februar 2014“ ersetzt worden. D.2 Das KIGA beantragte mit Schreiben vom 12. Januar 2015 die Abweisung dieser Anträge. Es führte aus, dass sämtliche Originalakten, die im RAV eingehen würden, ins Dokumentenerfassungssystem (DMS) eingescannt würden. Einen Monat nach der Ablage im DMS würden die Originalakten jedoch vernichtet. Die vom Beschwerdeführer verlangten Akten seien daher nicht mehr vorhanden. Betreffend die konkreten Beanstandungen des Formulars für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen des Monats März bzw. Februar 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass dieses dem Beschwerdeführer ursprünglich ohne Monatsangabe ausgehändigt worden sei. Da es sich bei den auf dem Formular nachzuweisenden Arbeitsbemühungen um solche vor Eintritt der Stellenlosigkeit bzw. während der Kündigungsfrist gehandelt habe, wäre richtigerweise der Eintrag „Februar“ und nicht „März“ – wie vom Beschwerdeführer getätigt vorzunehmen gewesen. Diese Korrektur sei durch die Personalberaterin während des ersten Beratungsgesprächs betreffend die Besprechung der Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist vorgenommen worden, wie dem Protokoll vom 10. April 2014 zu entnehmen sei. E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 lehnte die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts den Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung ab.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 8. Oktober 2014 ist demnach einzutreten. 1.2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 4 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 132.70 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 530.80, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG enthält die Schadensminderungspflicht, wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. BGE 114 V 285 E. 3; 108 V 165 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV; THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel 2007, Rz 837). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. Die versicherte Person darf sich daher nicht darauf verlassen, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist innert kurzer Zeit eine

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht neue Stelle findet, sondern muss vielmehr alles daran setzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis antreten zu können (vgl. ARV 1987 Nr. 2). 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 E. 1b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich 10 bis 12 Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (nach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft mindestens acht, vgl. den Einspracheentscheid vom 8. September 2014, S. 3 f. N 3, vgl. auch BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Dabei müssen stets die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 140). So können beispielsweise von einer spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen verlangt werden als von einer Hilfsarbeitskraft. Zu beachten sind dabei insbesondere die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person, namentlich Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (vgl. BGE 120 V 78 E. 4a). In qualitativer Hinsicht werden die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Die versicherte Person hat sich in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit zu bemühen (vgl. Art. 26 Abs. 1 AVIV). Anfragen bei Arbeitgebern, die keine Stelle ausgeschrieben haben, können zwar nicht zum vornherein als sinnlos betrachtet werden, vermögen jedoch für sich alleine dem Erfordernis einer gezielten und intensiven Arbeitssuche nicht gerecht zu werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Daraus resultiert die Pflicht der arbeitslosen Person, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei denen die Aussichten auf einen Arbeitsvertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2006, C 257/05, E. 3.2). Es können also grundsätzlich nur Bewerbungen um offene, mithin ausgeschriebene Stellen als genügend beurteilt werden (CHOPARD, a.a.O., S. 138). Mit dem monatlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2bis AVIV soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abklären und würdigen zu können (vgl. BGE 120 V 77 E. 3c; vgl. weiter NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 837). 2.4 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse, respektive die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten und bereits erwähnten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 822). 3.1 Den Akten lässt sich vorliegend entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen der Entlassung anfangs Februar 2014 und der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. März 2014 keine bzw. höchstens eine Arbeitsbemühung nachgewiesen hat. Damit steht fest, dass er weniger als die in der Regel im Kanton Basel-Landschaft verlangten 8 Bewerbungen (vgl. E. 2.3 vorstehend) tätigte und er blieb auch unter der später erfolgten persönlichen Abmachung zwischen dem RAV und ihm, wonach er sechs Arbeitsbemühungen pro Monat vorzulegen habe (vgl. Beratungsgespräch vom 10. April 2014). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass betreffend die Anzahl der zu erbringenden Arbeitsbemühungen den Durchführungsorganen der ALV im Einzelfall ein erhebliches Ermessen zukommt. Die vom RAV im vorliegenden Fall verlangten sechs Arbeitsbemühungen pro Monat sind nicht zu beanstanden, sind aber klar am unteren Ende des Ermessensspielraums einzuordnen. Selbst wenn er sich, wie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeführt, anfangs Februar 2014 über eine Anstellungsmöglichkeit als Lehrer in der Schule C.____ erkundigt haben sollte, hätte er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht nicht erfüllt, indem er sich zwischen dem Stellenverlust und der Anmeldung zum Leistungsbezug lediglich um eine Stelle bemühte. Er hat sich daher in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht. 3.2 Daran vermag die Argumentation des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zunächst steht fest, dass er entgegen seinen Ausführungen verpflichtet war, sich auch vor der Anmeldung zum Leistungsbezug, um Arbeit zu bemühen. Dass er über diesen Umstand erst bei der Anmeldung zum Leistungsbezug informiert wurde, entlastet ihn nicht (vgl. oben E. 2.2). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, dass Lehrkräfte nur semesterweise angestellt würden. Immerhin macht er selbst geltend, sich anfangs Februar 2014 - und somit während eines laufenden Semesters - bei der Schule C.____ betreffend eine Anstellung erkundigt zu haben. Jedenfalls vermag diese Begründung den Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht der regelmässigen Arbeitssuche zu entlasten. Der Beschwerdeführer hielt zudem fest, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid nur auf allgemeine Überlegungen gestützt habe. Weder Art. 17 Abs. 1 AVIG noch Art. 26 AVIV würden verlangen, dass sich die versicherte Person bereits vor Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse um Arbeit bemühen müsse. Daran ändere auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung nichts; diese könne ihm nicht entgegengehalten werden. Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie vorstehend in Erwägung 2.2 ausgeführt, muss sich die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nach Art. 17 AVIG auch ohne entsprechende Aufforderung um Arbeit bemühen. Das Bundesgericht hat den Umfang der Schadenminderungspflicht im AVIG in konstanter Praxis auch auf die Stellensuche vor der Anmeldung zum Leistungsbezug bezogen (ARV 2005 S. 58, C 208/03 E. 3.1 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht ergibt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG; vgl. Urteil vom 3. Juli 2006, C 138/05, E. 2.1: vgl. auch vgl. auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102; vgl. zum Schadenminderungsgrundsatz im Sozialversicherungsrecht: UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009 N 48 S. 22). Diese ständige und einheitliche Praxis des Bundesgerichts ist auch vorliegend anzuwenden und es besteht kein Anlass für das Kantonsgericht, davon abzuweichen. 4.1 Wie oben in Erwägung 2.4 ausgeführt, ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich nicht genügend um Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist - wie bereits mehrfach betont - bereits dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihrer Obliegenheit nicht nachkommt (vgl. KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 172). Da der Beschwerdeführer vorliegend seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist, wurde er von der Vorinstanz folgerichtig in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 855; vgl. auch BGE 124 V 232 f., wonach auch leichte Fahrlässigkeit zu sanktionieren ist). Bei der Festlegung der Dauer in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom SECO als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV (zuletzt im Schreiben AVIG-Praxis ALE vom Januar 2015,) herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 856). Der Raster entbindet aber die Durchführungsstellen der ALV nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters abzuweichen, wenn Umstände vorliegen, welche dies verlangen. Eine Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit ungenügenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 838). Dieser Einstellraster sieht für die ungenügende Bemühung um Arbeit während der Kündigungsfrist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 3 bis 4 Tagen vor (vgl. das Schreiben AVIG-Praxis ALE des SECO vom Januar 2015 bei D72 „Einstellraster“ unter 1.A). Vorliegend wurden 4 Einstelltage verfügt. Es sind auch keine speziellen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen vom Tabellenraster erfordern würden. Die vom RAV mit Schreiben vom 10. April 2014 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 4 Tagen ist folglich nicht zu beanstanden. 4.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses anfangs Februar 2014 und der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. März 2014 keine genügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV erbracht hatte und folglich seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. September 2014 ist unter diesen Umständen zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

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5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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