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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.03.2015 715 2014 309 / 51 (715 14 309 / 51)

11 mars 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,153 mots·~16 min·3

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. März 2015 (715 14 309 / 51) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Milena Grob

Parteien A.___, Beschwerdeführer

gegen

Syna Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Pool, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der am 15. Juni 1984 geborene A.___ meldete sich am 7. Januar 2014 zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Er gab an, eine Tätigkeit im Umfang von 60 % zu suchen. Am 6. März 2014 meldete sich A.___ von der Arbeitsvermittlung ab, da er per 1. April 2014 eine Anstellung gefunden hatte. Mit Verfügung vom 13. März 2014 lehnte die Arbeitslosenkasse Syna (Arbeitslosenkasse) den Anspruch des Versicherten wegen Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen ab. Die Arbeitslosenkasse begründete ihre Ablehnung damit, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich während 8,700 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei und damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe. Des Weitern liege auch kein Grund für eine Befreiung von der Beitragszeit vor.

B. Gegen diese Verfügung vom 13. März 2014 hat der Versicherte am 16. März 2014 sinngemäss Einsprache erhoben. Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2014 hat die Ein-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht spracheinstanz der Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 16. März 2014 abgewiesen und die Verfügung vom 13. März 2014 bestätigt. In der Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass die in der Einsprache vorgebrachten Gründe keine andere Einschätzung zulassen würden. Die Voraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung ab dem 7. Januar 2014 seien insbesondere nicht erfüllt, da der Versicherte für den massgebenden Zeitraum vom 7. Januar 2012 bis 6. Januar 2014 die gesetzlich vorgeschriebene beitragspflichtige Beschäftigung nicht nachweisen könne. Auch seien die Voraussetzungen zur Befreiung von der Beitragszeiterfüllung nicht gegeben, da der Kausalzusammenhang verneint werden müsse, da der Versicherte weiterhin einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachging und die Ausbildung kein Vollzeitstudium sei.

C. Dagegen hat A.___ mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) erhoben und sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung von Taggeldern beantragt. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Praktika Teil seiner Ausbildung seien und er aufgrund seiner Ausbildung von der Beitragszeit zu befreien sei.

D. Die Arbeitslosenkasse verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf ihren Einspracheentscheid vom 3. September 2014 sowie auf die eingereichten Verfahrensakten.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 4. Oktober 2014 ist deshalb einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Franken durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung, wobei der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass ihm Taggelder für den Zeitraum vom 7. Januar 2014 bis 31. März 2014 zustünden. Der Streitwert von Fr. 10’000.-- wird offensichtlich nicht erreicht und über die Beschwerde ist damit präsidial zu entscheiden.

2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 7. Januar 2014 bis zu seiner Abmeldung von der Arbeitslosenkasse per 31. März 2014 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat.

2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

2.2 Vorliegend steht fest und ist nicht bestritten, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. Januar 2012 bis 6. Januar 2014 während 8,700 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und demzufolge die Minimalbeitragszeit von zwölf Monaten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erreicht hat. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt hat. Zu prüfen bleibt deshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. Januar 2014 indessen unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 a AVIG.

3.1 Art. 14 Abs. 1 lit. a AIVG besagt, dass jene Versicherte von der Erfüllung der Beitragszeiten befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht erfüllen konnten sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten.

3.2 Zwischen dem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 131 V 279 E. 1.2). Um als kausal zu gelten, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (vgl. Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Gründen auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. BGE 130 V 229 E. 1.2.3; BGE 126 V 387 E. 2b, 121 V 342 E. 5b; ARV 1995 Nr. 29 S. 167 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 29. November 2005, C 153/05, E. 4 und vom 14. September 2004, C 284/03, E. 2.1; vgl. BGE 130 V 231 f. E. 1.2.3 mit Hinweisen [= Pra 2005 Nr. 81, S. 610, E. 1.2.3]). Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. Eine Kumulation oder Kompensation von beitragspflichtigen und beitragsbefreiten Zeiten ist ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, Rz 254).

3.3 Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt nach der langjährigen Praxis des Bundesgerichts jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (ARV 1996/1997 Nr. 5 E. 2a, ARV 2000 Nr. 28 E. 1b mit weiteren Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 237). Dabei wird vorausgesetzt, dass die Ausbildung, zu der sowohl die Prüfungsvorbereitung als auch die Nachbesserung von Abschlussarbeiten zählen, zeitlich intensiv ist, und die Zeit, welche die Ausbildung in Anspruch nimmt, genügend überprüfbar ist (ARV 1990 Nr. 2 E. 2b, ARV 2000 Nr. 27 E. 2c). Entscheidend ist, dass die versicherte Person aufgrund ihrer Weiterbildung an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert wird. Das SECO führt dazu im Kreisschreiben aus, dass die versicherte Person den absolvierten Lehrgang mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachweisen müsse. Aus dieser Bescheinigung müsse die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme inkl. Vorbereitungszeiten hervorgehen (z.B. Stunden pro Woche). Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit könne deshalb in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht als Befreiungsgrund anerkannt werden (KS ALE 2012, B187). Unter den Begriff der Ausbildung kann grundsätzlich auch ein Praktikum fallen, welches Bestandteil einer Ausbildung ist und genügend überprüfbar ist.

4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die absolvierten Praktika als Teil der Ausbildung zum Fotodesigner anzusehen seien und er deshalb von der Beitragszeit zu befreien sei. Er führt aus, dass er bis zum 31. Oktober 2013 die Ausbildung zum eidg. dipl. Fotodesigner HF absolviert habe. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer wegen der angestrebten höheren Fachprüfung für Fotodesignerinnen und Fotodesigner an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war.

4.2 Die höhere Fachprüfung für Fotodesignerinnen und Fotodesigner umfasst eine in Module gegliederte schulische Ausbildung, Praktika von mindestens zwei Jahren und eine Abschlussprüfung. Der Beschwerdeführer besuchte ab dem Herbstsemester 2009 bis und mit dem Herbstsemester 2011 während fünf Semestern die schulischen Module an der Berufsschule für Gestaltung in Zürich. Den schulischen Teil, bestehend aus den verschiedenen Modulen, beendete der Beschwerdeführer somit im Oktober 2011. Während und zwischen dem Besuch der http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22art.+14+abs.+1+lit.+b+avig%22+iv&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-336%3Ade&number_of_ranks=0#page342 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22art.+14+abs.+1+lit.+b+avig%22+iv&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-229%3Ade&number_of_ranks=0#page231

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Module absolvierte der Beschwerdeführer tageweise sogenannte Assistenztage, welche er sich als Praktikumszeit anrechnen lassen konnte. Während der vorliegend interessierenden Rahmenfrist dauerte der schulische Teil des Lehrganges nicht mehr an.

4.3 Anschliessend an den schulischen Teil absolvierte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ab Oktober 2011 die notwendigen Praktika. Den ergänzenden Weisungen zum Praktikum (Informationsblatt der Schweizer Fotodesignausbildung), welche der Beschwerdeführer einreichte, lassen sich diesbezüglich folgende Angaben entnehmen: „Wer zur Abschlussprüfung der Höheren Fachprüfung für Fotodesignerinnen und Fotodesigner zugelassen werden will, muss über eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren als Fotograf verfügen, oder Praktika im Umfang von mindestens zwei Jahren absolviert haben. (…). Ein absolviertes Praxisjahr erfordert 192 nachgewiesene Praxisarbeitstage. Zur Höheren Fachprüfung wird zugelassen, wer 384 Praxisarbeitstage nachweisen kann.“ Weiter sehen die Weisungen vor, dass ein Praktikum mindestens drei Monate dauern und mindestens 48 Tage beinhalten muss. Es wird in den ergänzenden Weisungen empfohlen, möglichst längere Praktika zu absolvieren. Als Mindestanforderung gilt es, drei Praktika zu je mindestens 48 Tagen innerhalb von maximal je 6 Monaten zu absolvieren. Ausserdem wird festgehalten, dass maximal 144 freie Assistenzen sowie maximal 96 Tage für fotografische Arbeiten, Projekte und Auftragsarbeiten angerechnet werden können. Vor Beginn der schulischen Ausbildung bereits erbrachte Berufspraxis kann ebenfalls an die Praxisarbeitstage angerechnet werden.

4.4 Vom 11. Juni 2012 bis am 28. Februar 2013 absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum bei B.___ in Zürich und erzielte einen beitragspflichtigen monatlichen Praktikumslohn in der Höhe von Fr. 1‘200.--. Die Wochenarbeitszeit betrug gemäss Arbeitsvertrag 40 Stunden und der Beschwerdeführer hatte Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Jahr, welche nicht als Ausbildungstage angerechnet werden konnten. Vom 1. März 2013 bis am 30. Juni 2013 absolvierte der Beschwerdeführer ein Praktikum bei C.___ in Hamburg, Deutschland. Der Praktikumslohn betrug Euro 325.-- und war nicht beitragspflichtig in der Schweiz. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug gemäss Arbeitsvertrag 40 Stunden und der Beschwerdeführer hatte während diesem Praktikum keinen Anspruch auf Ferien. Beide Praktika sind anhand eines Arbeitsvertrages, eines Eintrittsgesprächs, eines Bilanzgesprächs sowie durch einen Praktikumsbericht protokolliert. Aus der Gesamtübersicht der Ausbildungstage, welche vom Beschwerdeführer eingereicht wurde, ist ersichtlich, dass er 160 Praktikumstage bei B.___ und 85 Praktikumstage bei C.___ leistete. Daneben leistete er von 2008 bis 2013 132 Assistenztage bei verschiedenen Fotografen und an 30 Tagen führte er eigene Projekte durch. Aus der eingereichten Übersicht ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich auch Assistenztage, die er vor Beginn des Lehrganges im Herbstsemester 2009 absolvierte, als Praxisarbeitstage anrechnen liess.

4.5 Ab dem 30. Juni 2013 ging der Beschwerdeführer keiner beitragspflichtigen Tätigkeit mehr nach. Dies ist wohl im Hinblick auf die zu absolvierende Abschlussprüfung geschehen. Dem Schreiben des Präsidenten der Schweizer Fotodesignausbildung vom 17. Februar 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2013 die Aufgabenstellung für die Diplomarbeit erhalten hat. Der Abgabetermin für die Diplomarbeit war am 27. Oktober 2013. Der Aufwand für die Diplomarbeit wird mit ca. 180 Stunden angegeben. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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5.1 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ist nur dann zu bejahen, wenn es dem Beschwerdeführer in der Rahmenfrist vom 7. Januar 2012 bis 6. Januar 2014 aufgrund einer Schulbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht möglich und zumutbar war, eine Beschäftigung als arbeitnehmende Person auszuüben. Bei den innerhalb der Rahmenfrist vom Beschwerdeführer absolvierten befristeten Praktika handelt es sich um Ausbildungspraktika, welche Bestandteil der Ausbildung zum Fotodesigner sind. Die Praktika sind Voraussetzung um an die Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Sie dienten in erster Linie Ausbildungs- und nicht Erwerbszwecken. Dass der Ausbildungszweck im Vordergrund stand, spiegelt sich auch in der Höhe des erzielten Lohnes wieder (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 138/01 vom 15. Oktober 2002, E. 2.1). Die in der Zeit der Praktika ausbezahlten Löhne entsprechen sodann nicht einer orts- und branchenüblichen Entlöhnung. Der Beschwerdeführer wollte mit Antritt der Praktika in erster Linie die ausbildungsmässigen Voraussetzungen für die Erlangung des Diploms schaffen. Wäre es dem Beschwerdeführer primär darum gegangen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, hätte er sich wohl nicht mit einer derart bescheidenen Entlöhnung zufrieden gegeben. Damit ist festzuhalten, dass die beiden absolvierten Praktika unter Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG fallen und nicht als Beitragszeit anerkannt werden können. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum bleibt, wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb von Kenntnissen, aufgenommen wurde (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2006, C 247/05, C 308/02, vgl. auch: Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Juni 1980 - publiziert in ARV 1980 Nr. 42 S. 102 ff. - in welchem dieses entschieden hat, dass ein Jurist, der nach dem Universitätsabschluss zuerst eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und danach ein Gerichtsvolontariat absolviert hatte, als Studienabgänger zu entschädigen sei, da der Ausbildungszweck und nicht die Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Vordergrund gestanden hätten). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vom in der Schweiz erzielten Praktikumslohn ALV-Beiträge abgezogen wurden (Urteil des BGer vom 17. März 2005, C 29/05). Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit absolvierte der Beschwerdeführer somit während mehr als 12 Monaten – vom 11. Juni 2012 bis 30. Juni 2013 – Ausbildungspraktika, welche unter Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu subsumieren sind. Damit stand der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten in Ausbildung. Die Wochenarbeitszeit betrug jeweils 40 Stunden, weshalb der Beschwerdeführer während der Praktika zu 100% ausgelastet war und ihm daneben die gleichzeitige Ausübung einer beitragspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar war.

5.2 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die SVA Basel-Landschaft in einem Schreiben vom 20. März 2013 bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2012 als selbstständig Erwerbender im Nebenerwerb bei der Ausgleichkasse angeschlossen war. Der Beschwerdeführer gibt selber an, dass es ihm möglich war, neben seiner Ausbildung eigene Projekte für Kunden als Selbstständigerwerbender auszuführen. Der Beschwerdeführer hat sich auch nur zu 60 % als arbeitslos gemeldet, da er weiterhin einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 40 % nachging oder nachgehen wollte. Aus der Übersicht über die Ausbildungstage ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer während dem Praktikum bei B.___ http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lediglich an 15 Tagen möglich war, Assistenztage als Selbstständigerwerbender zu leisten. Diese Assistenztage wurden teilweise an Wochenenden absolviert, teilweise hat der Beschwerdeführer hierfür wohl Ferientage bezogen. 9 von 15 Tagen wurden sodann unentgeltlich geleistet. Während dem Praktikum in Hamburg hat der Beschwerdeführer keine weiteren Assistenztage als Selbstständigerwerbender geleistet.

5.3 Eine zeitlich intensive Tätigkeit, welche den Beschwerdeführer ab dem 30. Juni 2013 von der Erfüllung der Beitragszeit abgehalten hätte, liegt nicht vor. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen ab dem 1. Juli 2013 neben der Abschlussarbeit einer beitragspflichtigen Teilzeittätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer war in seiner Zeiteinteilung frei; eine fremdbestimmte Struktur durch die Ausbildung lässt sich nicht erkennen. Objektive Kriterien, die einen allfälligen Verhinderungsgrad erkennen lassen, liegen für diese Zeit keine vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beiden längeren Praktika während der Rahmenfrist während mehr als 12 Monaten in Ausbildungspraktika, welche unter Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu subsumieren sind, gestanden ist.

5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die anschliessend an den Lehrgang absolvierten Praktika den Beschwerdeführer somit, wie es Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG verlangt, während mehr als zwölf Monaten hinderten ein Arbeitsverhältnis einzugehen und die Beitragszeit zu erfüllen.

6. Weil das Erfordernis des zehnjährigen Wohnsitzes in der Schweiz nachgewiesenermassen ebenfalls erfüllt ist, ist der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit. Er hat damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Dies wird von der Vorinstanz zu prüfen sein. Es bleibt insbesondere auf Art. 6 AVIV betreffend allfällige besondere Wartezeiten hinzuweisen.

7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Befreiungsgrundes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG zu Unrecht verneint hat und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2014 aufzuheben ist. Die erhobene Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.

8. Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Syna Arbeitslosenkasse vom 3. September 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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