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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.02.2015 715 2014 252 (715 14 252)

12 février 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,120 mots·~21 min·3

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Februar 2015 (715 14 252) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anrechenbarer Arbeitsausfall aus einer Tätigkeit auf Abruf und Vermittlungsfähigkeit einer teilweise arbeitsunfähigen versicherten Person im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bei Eröffnung einer Folgerahmenfrist bejaht

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Matthias Schnyder, Advokat, Augustinergasse 5, Postfach 1112, 4001 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Die 1963 geborene A.____ arbeitete vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2011 als diplomierte Pflegefachfrau in einem Vollzeitpensum im B.____. Aufgrund somatischer Beeinträchtigungen ist sie seit 1. Januar 2012 nur noch zu 40 % arbeitsfähig. Vom 13. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 war sie im B.____ in einem befristeten Abrufarbeitsverhältnis mit einem Pensum von max. 40 % tätig. Diese Anstellung wurde mehrmals, zuletzt bis 31. Dezember 2014 verlängert (vgl. Schreiben des B.____ vom 21. November 2013). A.____ meldete sich am 8. Juli 2010

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen stellte die IV-Stelle Basel-Landschaft in der Mitteilung vom 24. Januar 2012 fest, dass die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als ein Arbeitspensum von 40 % bewältigen könne. Die Sache werde zur Prüfung des Rentenanspruchs an die zuständige Stelle überwiesen. Mit Vorbescheid vom 5. November 2012 teilte die IV-Stelle mit, dass die Versicherte aufgrund einer 20%igen Leistungseinschränkung in der angestammten Tätigkeit ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Dr. Matthias Schnyder, am 4. Dezember 2012 Einwände. In der Folge beauftragte die IV-Stelle am 6. August 2014 Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie, mit der Begutachtung der Versicherten. Das Gutachten ist noch ausstehend. B. Bereits am 12. Oktober 2011 meldete sich A.____ erstmals zur Arbeitsvermittlung an und beantragte gleichentags bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2012. Die Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Januar 2012 bis 1. Januar 2014 und richtete Taggelder der Arbeitslosenversicherung aus. Infolge Ablaufs der Rahmenfrist für den Leistungsbezug meldete sich die Versicherte am 30. Dezember 2013 erneut zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 8. Januar 2014 bei der Arbeitslosenkasse im Rahmen ihrer 40%igen Arbeitsfähigkeit Antrag auf Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 2. Januar 2014. Mit Verfügung Nr. 692/2014 vom 4. April 2014 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab 2. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Versicherte im B.____ immer noch auf Abruf arbeite und deshalb keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erlitten habe. Diese Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2014. In der Begründung wurde ausgeführt, dass für die Arbeitslosenkasse gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern gestützt auf Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 eine Vorleistungspflicht bestehe; diese sei aber auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Voraussetzung für die Vorausleistungspflicht der Arbeitslosenkasse sei das Bestehen eines arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anspruchs. Das Arbeitsverhältnis mit dem B.____ bestehe über zwei Jahre, weshalb die Tätigkeit auf Abruf für die Versicherte zur Normalität geworden sei und sie dadurch keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe. Aufgrund der grossen Schwankungen von unter und über 20 % der Durchschnittarbeitszeit könne keine Normalarbeitszeit ermittelt werden, so dass ein Abweichen vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls während eines Abrufverhältnisses nicht möglich sei. C. Gegen diesen Entscheid erhob Advokat Dr. Matthias Schnyder namens und im Auftrag der Versicherten am 29. August 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und der Versicherten weiterhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der bisherigen Höhe auszurichten. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er an, dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse weiterhin bestehe. Deren Argumentation, wonach die Vorleistungspflicht zu Ende gehe, wenn eine neue Rahmenfrist zu laufen beginne, widerspreche dem Sinn und Zweck

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 70 ATSG. Die Versichere erleide auch einen Arbeitsausfall, weil sie eine Vollzeitstelle anstrebe, aber aus gesundheitlichen Gründen nur eine Teilzeitbeschäftigung ausführen könne. D. Mit Eingabe vom 22. September 2014 liess sich die Arbeitslosenkasse zum Verfahrensantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, vernehmen und beantragte dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 lehnte das Kantonsgericht den Verfahrensantrag ab, da es sich bei der Ablehnung der Anspruchsberechtigung um eine negative Verfügung handle; diese sei einer aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich. E. In der Vernehmlassung vom 18. November 2014 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat die Versicherte ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. August 2014 ist einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Versicherte nach Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. Januar 2014 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit, sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Schliesst sich die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug - wie vorliegend - unmittelbar an die alte an, so entspricht die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraussetzungen stattfindet. Beim Rahmenfristenwechsel werden grundsätzlich alle Anspruchszähler auf Null gestellt. Das heisst, ein Übertrag von nicht bezogenen Taggeldern, von nicht beanspruchten Taggeldern nach Art. 28 AVIG oder von nicht bezogenen kontrollfreien Tagen auf die neue Rahmenfrist ist nicht möglich.

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2.2 Die Parteien sind sich einig, dass eine allfällig zu eröffnende zweite Leistungsrahmenfrist per 2. Januar 2014 zu laufen beginnen würde. Während die Versicherte der Ansicht ist, dass sie gestützt auf Art. 70 ATSG Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe, solange noch kein Entscheid der Invalidenversicherung vorliege, stellt sich die Arbeitslosenkasse auf den Standpunkt, dass die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls für die Eröffnung einer Folgerahmenfrist nicht erfüllt sei, da es sich bei der Tätigkeit im B.____ um eine Arbeit auf Abruf handle. Gemäss ständiger Praxis sei ein Arbeitsausfall während eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf grundsätzlich nicht anrechenbar. Von diesem Grundsatz könne nur abgewichen werden, wenn die geleistete Arbeitszeit auf Abruf vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen gewesen sei, was vorliegend aber nicht der Fall sei. 2.3 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 2.1). 2.4 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Personen in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den behinderten Personen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124 E. 3a und b S. 127; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2264 Rz. 280). Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt (vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 97 f. E. 5.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff "neubehinderte" Person, womit sie eine behinderte Person meint, bei welcher die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. der Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2010, 8C_651/2009, E. 3.2; auch GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1 [Art. 1-58], N. 93 zu Art. 15 AVIG).

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2.5 Art. 70 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Voraussetzung dafür, eine Vorleistung zu verlangen, bildet das Bestehen eines Anspruchs gegenüber dem vorleistungspflichtig erklärten Versicherungsträger (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, zu Art. 70 Rz. 2). Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig (vgl. BGE 136 V 98 E. 5.3). 2.6 Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut (Art. 15 Abs. 2 AVIG) und der Verordnungsbestimmung (Abs. 15 Abs. 3 AVIV) selbst, aber auch aus den Materialien zur Entstehung des Art. 15 Abs. 2 AVIG (Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, BBl 1980 III 489; Protokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission des Nationalrates vom 25. August 1980; Detailberatung im Nationalrat, AB 1981 N 629 f.) ergibt, soll der Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 AVIV darin liegen, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung eine arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Im Urteil des Bundesgerichts (8C_5/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1) wird unter Hinweis auf Materialien, Literatur (GERHARDS, a.a.O., N. 94 zu Art. 15 AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2265 Rz. 283; KIESER, a.a.O., zu Art. 70 ATSG N. 21 f.) und übereinstimmende Verwaltungsweisungen (Weisung des seco AVIG-Praxis ALE B254) festgehalten, der Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung bestehe namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3 AVIV ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. 2.7. Sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 136 V 195 E. 7.4 S. 205; Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2010, 8C_651/2009, ARV 2011 S. 55). Kündigt die IV-Stelle beispielsweise in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so ist die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich. Es ist je nach den konkreten Umständen auch möglich, dass der Schwebezustand schon vor oder nach dem Vorbescheid endet (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 4.2). Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich demnach aus den konkreten Umständen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.8 Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG beschlägt drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung objektiver Natur sind, die Frage der Vermittlungsbereitschaft jedoch subjektiver Natur (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2258 Rz. 261). Während die Arbeitsberechtigung bei neubehinderten Personen natürlich gleichermassen vorliegen muss wie bei nicht behinderten arbeitslosen Personen, wird die Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter Umständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereitschaft. Diese muss sich allerdings gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht (Urteil vom Bundesgericht vom 2. März 2010, 8C_5/2009, E. 7.3). Ist die Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-)Arbeitsfähigkeit erstellt, so besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde. Arbeitslose neubehinderte Personen werden während des Verfahrens bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung mit nicht behinderten arbeitslosen Personen in dem Sinne gleich behandelt, dass beide eine volle Arbeitslosenentschädigung erhalten, wenn (aber nur dann) sie sich im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit dem Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung stellen; von beiden wird nicht mehr gefordert, als sie leisten können. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach entgegen der subjektiven Einschätzung der neubehinderten Person eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit mangels Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-)Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 2.9 Vorliegend steht fest, dass die Invalidenversicherung zumindest bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 30. Juli 2014 noch nicht über ihre Leistungspflicht entschieden hatte. Aufgrund der Einwände der Versicherten gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 5. November 2012, gemäss welchem der Erwerbsunfähigkeitsgrad 20 % beträgt, nahm die IV- Stelle erneut medizinische Abklärungen vor. Das im Sommer 2014 bei Dr. C.____ in Auftrag gegebene Gutachten liegt noch nicht vor. Bei einem strittigen Erwerbsunfähigkeitsgrad wird der Schwebezustand gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht beendet. Dies geschieht erst mit dem rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2003, C 272/02; ARV 2004 S. 124 E. 2.3). Weiter ist unbestritten, dass die Versicherte nicht offensichtlich vermittlungsunfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV ist. Die Parteien sind sich auch einig, dass sie bei voller Gesundheit einer vollzeitlichen Tätigkeit nachgehen würde. Ebenso wenig bestritten ist, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit von 40 % im Rahmen der Arbeit auf Abruf im B.____ voll ausschöpft. Damit ist festzustellen, dass die Versicherte die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG erfüllt und das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse dauert damit - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - weiter an. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich hier um die Eröffnung einer Folgerahmenfrist handelt.

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3.1 Von der Vermittlungsfähigkeit ist als weitere Anspruchsvoraussetzung der anrechenbare Arbeitsausfall zu unterscheiden (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitsausfall einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Der anrechenbare Arbeitsausfall stellt gleichzeitig auch eine Entschädigungsbemessungsregel dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 58 f. E. 6b mit Hinweisen). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zur letzten Anstellung vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit (ARV 1997 Nr. 38 S. 213 E. 3). Es kommt darauf an, was die versicherte Person "an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat" (vgl. GERHARDS, a.a.O., N. 14 zu Art. 11) und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit und berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (BGE 125 V 59 E. 6c/aa). Die Kürzung des Taggeldanspruchs bei einem nur teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu liegenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 60 E. 6c/aa mit Hinweis). Im Fall einer nicht offensichtlich vermittlungsunfähigen versicherten Personen im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass diese eine Einschränkung ihres Taggeldanspruches wegen Arbeitsunfähigkeit unter dem Titel des anrechenbaren Arbeitsausfalles nicht hinzunehmen braucht, da sie bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2010, 8C_651/2009, E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). 3.2. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass die Arbeitslosenkasse die Anspruchsvoraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht wegen der 60%igen bestehenden Arbeitsunfähigkeit verneint, sondern mit dem Vorliegen eines Abrufverhältnisses. Bei Arbeitsverhältnissen auf Abruf gilt der Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls, d.h. die Person erleidet während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, keinen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG, weil ein anrechenbarer Arbeitsausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen Arbeitgeber und arbeitnehmender Person eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart wird. Wird die Arbeit aber vereinbarungsgemäss jeweils nur auf Aufforderung des Arbeitgebers aufgenommen und besteht auch keine Pflicht, die Einsatzangebote anzunehmen, so gilt die auf die besonderen Vereinbarung beruhende Arbeitszeit als normal, so dass während der Zeit, in der kein Abruf erfolgt, kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Von diesem Grundsatz kann unter gewissen Voraussetzungen abgewichen werden, welche vorliegend aber unbestrittenermassen nicht erfüllt sind (vgl. zu den Ausnahmen: BGE 107 V 59). 3.3 Entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorleistungspflicht gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV, Lücken im Erwerbsersatz während der Abklärungen des Leistungsanspruchs einer anderen Versicherung zu vermeiden, kann der anrechenbare Arbeitsausfall unter Hinweis auf das Vorliegen eines Abrufverhältnisses nicht verneint werden. Hätte die Versicherte nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mangels Arbeitsstelle keiner Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit nachgehen können, müsste - wie in Erwägung 3.1 am Schluss dargelegt - der anrechenbare Arbeitsausfall im

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG bejaht werden. Es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie einer stundenweisen Abruftätigkeit nachgeht und damit ihrer Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nachkommt. 3.4 In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. wonach der Grundsatz gilt, dass Abrufverhältnisse, die zur Schadenminderung aufgenommen wurden, vorerst einen Leistungsanspruch nicht ausschliessen. Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach dem Verlust einer Vollzeitstelle nicht freiwillig, sondern der Not gehorchend und um die Arbeitslosigkeit zu überbrücken, eingegangen wurde, handelt es sich um eine notgedrungene Zwischenlösung. Eine versicherte Person tat dann mit der Aufnahme eines Abrufverhältnisses nur das, wozu sie gemäss der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 AVIG) gehalten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 24. April 2014, 8C_46/2014, E. 2.2 und vom 26. Juli 2007, C 266/06, in: SVR 2008 AlV Nr. 3 S. 6). Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf nach Verlust einer Vollzeitstelle ist in einem solchen Fall als Überbrückungstätigkeit zu werten (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 10. Juni 1996, C 279/95, in: SVR 1996 AlV Nr. 74 S. 227 E. 3a). So sieht auch AVIG-Praxis ALE B97b vor, dass ein Arbeitsverhältnis, das zur Schadenminderung aufgenommen wurde, sich vorerst nicht als anspruchsausschliessend auswirkt. Bei der Eröffnung der Folgerahmenfrist stellt sich allerdings die Frage, wie lange ein fortdauerndes Arbeitsverhältnis auf Abruf, welches ursprünglich im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufgenommen wurde, bereits bestanden haben darf, ohne dass der Anspruch infolge fehlenden anrechenbaren Arbeitsausfalls verneint werden muss. Das Bundesgericht geht von der Vermutung aus, dass eine über mehrere Jahre ausgeübte Tätigkeit auf Abruf den Charakter der Überbrückungstätigkeit verliert und nicht mehr dem Gedanken der Schadenminderung entspricht. Diese Vermutung kann durch besondere Umstände umgestossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2014, 8C_46/2014, E. 3.3.1 und 3.3.2). Vorliegend besteht das Abrufverhältnis zum hier massgebenden Überprüfungszeitpunkt der Anspruchsvoraussetzungen per 2. Januar 2014 rund zwei Jahre. Ob zwei Jahre ausreichen, um von einer über "mehrere Jahre" ausgeübten Arbeit auf Abruf im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen, ist fraglich. Aber selbst wenn dies zutreffen würde, kann, solange die Invalidenversicherung den Erwerbsunfähigkeitsgrad nicht abschliessend festgelegt hat, nicht angenommen werden, dass diese Arbeit den Überbrückungscharakter verloren hat. Bis zum Vorliegen eines IV-Entscheids weiss die Versicherte nicht, welche Arbeitstätigkeit ihr in welchem Umfang zugemutet wird. Je nach Ergebnis wird sie eine neue Tätigkeit suchen müssen, welche ihrem zumutbaren Arbeitsprofil entspricht. 3.5 Es ist somit festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Vermittlungsfähigkeit und des anrechenbaren Arbeitsausfalls per 2. Januar 2014 erfüllt sind. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG zurückzuweisen und gegebenenfalls die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Das von der Versicherten erzielte Entgelt aus ihrer Tätigkeit beim B.____ ist ihr als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 AVIG anzurechnen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. Januar 2015, 715 14 247, E. 3.2;

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dazu auch Urteils des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 5. April 2005, AL.2004.00601, E. 3.4). 4.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Versicherten machte in seiner Honorarnote vom 16. Dezember 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6,58 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Der ausgewiesene Zeitaufwand ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 172.60.--. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'963.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 5. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, dass die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'963.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft am 5. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_403/2015) erhoben.

715 2014 252 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.02.2015 715 2014 252 (715 14 252) — Swissrulings