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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.09.2014 715 2014 183 / 218 (715 14 183 / 218)

4 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,518 mots·~18 min·4

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. September 2014 (715 14 183 / 218) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung, arbeitgeberähnliche Stellung im Familienunternehmen

Besetzung Vorsitzender Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber i.V. Thomas Hunkeler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen

gegen

Syna Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Pool, 57/002, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1981 geborene A.____ war beim Familienunternehmen B.____ GmbH vom 25. Februar 2005 bis 27. Februar 2009 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und Gesellschafter mit einem Anteil von Fr. 10‘000.-- im Handelsregister eingetragen. Per 31. Dezember 2008 wurde das Arbeitsverhältnis von der B.____ GmbH aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Am 27. Februar 2009 wurde der Anteil von A.____ von seinem Vater C.____ übernommen und die Organfunktionen des Versicherten aus dem Handelsregister gelöscht. Daraufhin erhob

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügungen vom 20. Februar 2009 und 26. Mai 2009 wurde die Anspruchsberechtigung, begründet mit dem Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung, jeweils verneint. Ab dem 1. September 2009 wurde der Versicherte bei der B.____ GmbH als Chauffeur eingestellt. Aufgrund einer wirtschaftlich schlechten Lage, löste die B.____ GmbH das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 28. November 2013 per 31. Dezember 2013 erneut auf. Am 2. Dezember 2013 meldete sich der Versicherte per 1. Januar 2014 bei der Arbeitslosenkasse SYNA (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Leistungen an. B. Mit Verfügung vom 6. März 2014 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der Beibehaltung der arbeitgeberähnlichen Stellung und der Nichterfüllung der Beitragszeit. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 27. März 2014 Einsprache, welche die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 20. Mai 2014 abwies. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, am 20. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Mai 2014 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm keine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme und er die Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist erfüllt habe. D. Mit dem am 4. August 2014 beim Kantonsgericht eingegangenen Schreiben, verzichtet die Arbeitslosenkasse unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG (Fassung gemäss Bundesgesetz über die Änderung des Anhangs zum ATSG [Revision 3 des Anhangs zum ATSG] vom 21. Juni 2002) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 AVIV die Rekursinstanz am Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend befindet sich dieser Ort im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim örtlich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2014 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2014. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, kraft derer sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung selbst herbeizuführen. So können sie insbesondere auch die dafür nötigen Bescheinigungen selber ausstellen bzw. solche Bescheinigungen aus Gefälligkeit erlangen (vgl. REGINA JÄGGI, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG in: SZS 48/2004, S. 4). Mit der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wollte der Gesetzgeber somit verhindern, dass arbeitgeberähnliche Personen missbräuchlich Kurzarbeitsentschädigung erhalten. 2.3 Für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung gibt es keine dem Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG entsprechende, unmittelbar anwendbare Norm. Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, ab 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) im Grundsatzentscheid 123 V 234 ff. erwog, kann Kurzarbeit nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung deshalb noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird dieses Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen der Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb jedoch bei und kann sie dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des höchsten Gerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das EVG begründete den Umgehungstatbestand im erwähnten

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid damit, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfüge, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007, C 32/06, E. 4.2). Andererseits könne dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung definitiv sei, oder wenn das Unternehmen zwar weiter fortbestehe, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliere, weshalb sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 238 f. E. 7b/bb). In seiner nachfolgenden Judikatur strich das EVG wiederholt heraus, dass die Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen wolle (vgl. Urteil des EVG vom 15. März 2006, C 278/05, E. 2.3 und die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2007, C 151/06, E. 3 und vom 29. März 2007, C 32/06, E. 4.2). Im Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 3 AVIG ist deshalb nicht individuell für den Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Absicht besteht; vielmehr genügt bereits die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs, um einen Leistungsausschluss zu rechtfertigen (vgl. REGINA JÄGGI, a.a.O., S. 6 ff.). 2.4 Die arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, Rz. 463). Was insbesondere die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Betriff des Mitglieds eines obersten, betrieblichen Gremiums. Es ist vielmehr von einem materiellen Organbegriff auszugehen, wonach jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem Betroffenen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (vgl. BGE 122 III 227 E. 4b; 114 V 214). Massgebend ist mithin die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Die Grenze zwischen einem obersten, betrieblichen Entscheidgremium und der unteren Führungsebene lässt sich dabei nicht alleine anhand formaler Kriterien beurteilen. Insbesondere kann etwa aus der Prokura noch nichts Zwingendes hinsichtlich der Stellung und ihrer Einflussmöglichkeit innerhalb des fraglichen Betriebs abgeleitet werden, weil damit nur die Verantwortlichkeiten im Aussenverhältnis betroffen werden. So ist beispielsweise ein Vizedirektor, der in organisatorischer Hinsicht als Fachspezialist oder als Ressortchef fungiert, trotz seiner hierarchischen Stellung anspruchsberechtigt, da ihm im internen Verhältnis eine nur beschränkte Entscheidungsbefugnis zukommt (vgl. BGE 120 V 527). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Beispiel eines einzelzeichnungsberechtigten Direktors eines Geldinstituts, dem die Anspruchsberechtigung ebenfalls zuerkannt worden war, weil ihm hinsichtlich der eigentlichen Geschäftsführung keine Kompetenzen zugestanden worden waren und er im Kern lediglich für den Aufbau der internen Vermögensverwaltung zuständig gewesen war (vgl. Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16. Dezember 2009, AL 2009.00053). 2.5 Zu beachten bleibt umgekehrt, dass bei kleineren Betrieben mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung und ohne Handelsregistereintrag möglich ist. In jenen Einzelfällen muss eine tatsächliche und insbesondere immer auch massgebende Einflussnahme (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) allerdings konkret nachgewiesen werden können. Das EVG bejahte beispielsweise eine arbeitgeberähnliche Stellung des im väterlichen Baugeschäft mitarbeitenden Sohnes, der jeweils Offerten für Baumeisterarbeiten erstellt, Aufträge für Bankbürgschaften erteilt und auch eine Kündigung eines leitenden Mitarbeiters ausgesprochen und Arbeitgeberbescheinigungen zu Handen der zuständigen Arbeitslosenkasse ausgestellt hatte (vgl. Urteil des EVG vom 27. August 2003, C 273/01, E. 4). Was die faktische Einflussnahme einer versicherten Person betrifft, kann ein massgebender Einfluss allerdings nicht schon alleine aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse bejaht werden. So verneinte beispielsweise das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 13. August 2008 (AL 2008.00169) das Vorliegen einer massgebenden Einflussnahme der Mutter, die ihre Stammeinlagen auf ihre beiden Söhne übertragen hatte, mit der Argumentation, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse keine Mitbeteiligung dargetan sei. Auch im Fall einer versicherten Person, deren Sohn Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer war, sah das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich keinen Grund, aufgrund verwandtschaftlicher Verflechtungen eine arbeitgeberähnliche Stellung der Mutter anzunehmen, obschon der ihr entrichtete Monatslohn für Sekretariatsarbeiten mit Fr. 6'950.-- relativ hoch bemessen und die Anspruchstellerin phasenweise gar die einzige Lohnbezügerin gewesen war (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. März 2010, AL 2008.00295). 2.6 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung darf auch nicht in dem Sinn verstanden werden, dass Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung stets und schlechthin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen wären (vgl. Urteile des EVG vom 14. April 2005, C 194/03, E. 2.3 und vom 6. Oktober 2000, C 16/00, E. 2b). Insbesondere könne dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung mithin definitiv sei. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbestehe, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliere, deretwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 238 E. 7b/bb). 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des Anstellungsverhältnisses mit der B.____ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung zukam, diese im Zeitpunkt der Anspruchserhebung noch bestand und er somit zum im Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG umschriebenen Personenkreis gehört, welcher von der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ausgenommen ist. 4.1 Bei der B.____ GmbH handelt es sich um ein Familienunternehmen, welches seit Oktober 2002 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen ist. Der Zweck der Unternehmung besteht in der Ausführung von Warentransporten jeglicher Art und ihren Sitz hatte die Gesellschaft bis zum 31. Juli 2013 am D.____-Weg 20 in E.____, wo sich auch die Wohnadresse des Beschwerdeführers befindet. Seit dem 31. Juli 2013 befindet sich der Geschäftssitz am D.____-Weg 11 in E.____. Der Beschwerdeführer war bei der B.____ GmbH vom 25. Februar 2005 bis 27. Februar 2009 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und einem Stammanteil von Fr. 10‘000.-- im Handelsregister eingetragen. Der Vater des Beschwerdeführers war seit der Gründung des Unternehmens bis zum 24. Juni 2006 und ist erneut seit dem 27. Februar 2010 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und Gesellschafter mit einem Stammkapital von Fr. 10‘000.-- im Handelsregister aufgeführt. Neben ihm ist seit dem 24. Februar 2010 die Schwägerin des Beschwerdeführers als Geschäftsführerin ohne Zeichnungsberechtigung und Gesellschafterin mit einem Stammkapital von Fr. 10‘000.-- eingetragen. Der Bruder des Beschwerdeführers war vom 10. Oktober 2002 bis 25. Februar 2004 Geschäftsführer und Gesellschafter mit Einzelunterschrift und einem Stammkapital von Fr. 10‘000.--. Unbestrittenermassen war der Beschwerdeführer daher bis zum 27. Februar 2009 bei der B.____ GmbH in einer arbeitgeberähnlichen Funktion tätig. Mit dieser Begründung verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft am 20. Februar 2009 und 26. Mai 2009 jeweils einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Gemäss den Einschätzungen der Beschwerdegegnerin habe die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter fortbestanden und bestehe auch heute noch. 4.2 Die Arbeitslosenkasse begründet das Vorliegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den IK-Auszügen zufolge seit Mai 2003 bei der B.____ GmbH tätig sei. Aufgrund des gemeinsamen Haushaltes mit dem Vater und dem Bruder und der nahen verwandtschaftlichen Beziehungen, müsse weiterhin von einem massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung der Unternehmung ausgegangen werden. Der Versicherte sei zwar am 27. Februar 2009 aus dem Handelsregister gelöscht worden, ein Austritt aus dem Unternehmen habe jedoch nicht stattgefunden. Nach der Ablehnung der Anträge auf Arbeitslosenentschädigung durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft im Frühjahr 2009, habe der Beschwerdeführer von September 2009 bis Ende 2013 auch wieder in der B.____ GmbH gearbeitet. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit den Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt und damit ihre Untersuchungspflicht verletzt, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Arbeitslosenkasse klärte vorliegend sowohl die Familienverhältnisse als auch die finanzielle Situation und das Arbeits-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhältnis des Beschwerdeführers ab. Sie hat sich daher mit den konkreten Umständen hinreichend auseinandergesetzt und die Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 ATSG erfüllt. 4.4 In Bezug auf die arbeitgeberähnliche Stellung wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, dass die weiteren Familienangehörigen des Arbeitgebers, wie beispielsweise der Sohn, der Bruder, etc. vom klaren Wortlaut der Leistungsausschlussvorschriften nicht erfasst seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinen Kindern in einem Haus wohne, welches zu zwei Drittel ebenfalls von anderen Familienmitgliedern bewohnt werde, sowie die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen, würden an diesem Umstand nichts ändern. Betreffend die Wiederaufnahme der Arbeit bei der B.____ GmbH ab September 2009 wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ab dem 1. September 2009 keine administrativen Arbeiten mehr erledigt, sondern sei ausschliesslich als Chauffeur für Stückgut- und Gefahrgutstransporte angestellt gewesen. Die erneute Anstellung im Familienbetrieb habe er vor allem zur Wiederetablierung der Ehre und Würde in der Familie und im Freundeskreis angenommen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer aufgrund der familiären Umstände bereits früher, trotz seiner formellen Organstellung, nie massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung der Unternehmung gehabt. Vom 19. September 2008 bis 1. Dezember 2011 habe sich der Beschwerdeführer zudem in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, befunden. Dem Arztbericht von Dr. F.____ vom 18. Juni 2014 könne entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in den Gesprächen, in welche auch sein älterer Bruder miteinbezogen worden sei, im Rahmen seiner Persönlichkeitsstruktur unterwürfig und ängstlich präsentiert habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, in diesen Gesprächen seine eigenen Bedürfnisse und die Bedürfnisse seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder durchzusetzen. Die Bemühungen des Beschwerdeführers im gemeinsamen Betrieb mitreden zu dürfen, seien jeweils an der Dominanz des Vaters und des Bruders gescheitert. Gestützt auf diese Ausführungen von Dr. F.____ und den beschriebenen Umständen werde deutlich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2014 weder eine formelle noch eine materielle Organeigenschaft bei der B.____ GmbH inne gehabt habe. 4.5 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der persönliche Ausschlussgrund des mitarbeitenden Ehegatten darf zwar, wie vom Beschwerdeführer richtig ausgeführt, nicht grundsätzlich auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse ausgedehnt werden. Haben jedoch nahe Verwandte aufgrund ihrer Stellung in einem Familienbetrieb massgebenden Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen, besteht für diese ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die B.____ GmbH ist ein Familienunternehmen der Familie des Beschwerdeführers. Der Geschäftsleitung gehören seit der Unternehmensgründung nur Familienmitglieder an. Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Frau und den Kindern eine Liegenschaft, in welcher auch sein Vater und sein Bruder mit ihren Familien leben. Das Geld für den Lebensunterhalt beziehen die Familienmitglieder direkt vom Geschäftskonto der B.____ GmbH, von welchem auch Zahlungen für Miete, Krankenversicherungs- oder Lebensversicherungsprämien der Familienmitglieder getätigt werden. Seit der Gründung der B.____ GmbH gab es in der Geschäftsleitung diverse Rotationen unter den Familienmitgliedern. Neben dem Beschwerdeführer wurde die Geschäftsleitung formell abwechselnd von seinem Bruder, seinem Vater und seiner

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schwägerin besetzt. Die Gründe für diese Mutationen sind nicht ersichtlich. So stellen sich die Verhältnisse in der Geschäftsleitung heute gleich dar wie bei der Gründung, mit dem einzigen Unterschied, dass an Stelle des älteren Bruders des Beschwerdeführers nun dessen Frau Geschäftsleiterin und Gesellschafterin ist. Zudem sind seit dem formellen Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Geschäftsleitung keine Veränderungen in der Unternehmensstruktur feststellbar. All dies spricht dafür, dass die unternehmerische Meinungsbildung im Familienkreis stattfindet und die im Handelsregister eingetragenen Personen nicht dem faktischen betrieblichen Entscheidgremium entsprechen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach dem formellen Ausscheiden aus der Geschäftsleitung weiterhin Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen hat. Auch über seinen Anteil an der gemeinsamen Liegenschaft bestehen weiterhin Einflussmöglichkeiten. Dass der Beschwerdeführer seit der Wiedereinstellung im September 2009 als Chauffeur tätig war, schliesst seinen Einfluss auf die Geschäftsführung nicht aus. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor massgebenden Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen hat. 4.6 Daran ändern auch die Ausführungen im Arztbericht von Dr. F.____ vom 18. Juni 2014 nichts. Zunächst ist diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Zudem erscheinen die Aussagen von Dr. F.____ zum Teil als widersprüchlich. So gab er im Arztzeugnis vom 25. März 2014 an, der Beschwerdeführer sei am 27. Februar 2009 aus gesundheitlichen Gründen aus der B.____ GmbH ausgetreten. Entgegen dieser Angabe wurde der Beschwerdeführer jedoch zu diesem Zeitpunkt lediglich aus dem Handelsregister gelöscht. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit nahm der Versicherte am 1. September 2009 die Tätigkeit im Familienunternehmen wieder auf. Weshalb sich der Beschwerdeführer trotz der von Dr. F.____ beschriebenen angeblich belastenden Dominanz des Vaters und des älteren Bruders in die Geschäftsleitung einbinden liess und mit diesen nach wie vor auch die Liegenschaft teilt, ist ebenfalls nicht einleuchtend. Insgesamt vermag der Bericht von Dr. F.____ die obigen Ausführungen bezüglich des Einflusses des Beschwerdeführers auf die Entscheidfindung im Familienunternehmen nicht zu widerlegen. 4.7 Zusammenfassend lässt sich weiterhin ein massgebender Einfluss des Beschwerdeführers auf die B.____ GmbH ableiten. Es kommt ihm somit eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob die Beitragszeit erfüllt wurde, offen gelassen werden. Die Aberkennung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 ist daher nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Allfällige ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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