Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom Dezember 2014 (715 14 164) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Kursbesuch; ausnahmsweise Anspruch auf Erstattung von Kurskosten bei über 50jährigen Versicherten, die bereits ausgesteuert worden sind.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Kursbesuch
A. Die 1960 geborene A.____ stand vom 14. Mai 2001 bis Ende September 2010 bei der B.____-Klinik in C.____ in einem Arbeitsverhältnis. Am 3. August 2010 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenversicherung an und erhob am 8. August 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2010. Nachdem sich die Versicherte per Ende Dezember 2010 zunächst wieder von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hatte, meldete sie sich am 22. Juli 2011 während der noch laufenden Leistungsrahmenfrist erneut zur Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenversicherung an und erhob am 25. Juli 2011 wieder Anspruch auf Taggeldleistungen ab 1. August 2011. Am 24. September 2012 ersuchte sie um eine Folgerahmenfrist. Die zuständige Arbeitslosenkasse eröffnete der Versicherten in der Folge eine weitere, bis
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ende September 2014 laufende Leistungsrahmenfrist mit einem Leistungsanspruch von 260 Taggeldern. B. Am 3. Januar 2014 reichte die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ein Gesuch um Kostenübernahme eines D.____-Kurses des E.____ für die Dauer von 120 Theoriestunden in der Zeit vom 3. April bis zum 26. Juni 2014 ein und ersuchte dabei um Rückerstattung der Kurskosten in der Höhe von Fr. 2‘180.—. Nachdem die Versicherte mit Wirkung ab 31. Januar 2014 infolge Maximalbezugs der ihr zustehenden Taggelder ausgesteuert worden war, trat das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Verfügung vom 15. Januar 2014 auf das Gesuch der Versicherten nicht ein. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Kurskosten nur übernommen werden könnten, sofern für die Dauer des Kurses noch eine ausreichende Anzahl Taggelder zur Verfügung stehe. Darüber hinaus gehende Bildungsmassnahmen könnten nicht bewilligt werden. C. Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 19. Januar 2014 wies das KIGA mit Entscheid vom 12. Mai 2014 im Sinne der Erwägungen ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die angefochtene Verfügung korrekterweise auf Abweisung hätte lauten müssen. In materieller Hinsicht sei das Gesuch der Versicherten abzulehnen, weil kein Anspruch auf Kostenübernahme für die nach einer Aussteuerung begonnene Massnahme bestehe. Für über 50-jährige Versicherte sei es zwar möglich, eine bereits begonnene Massnahme unter vollem Kostenersatz zu beenden. Hingegen sei die Beitragszeit nicht erfüllenden und von deren Erfüllung nicht befreiten Personen die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen nur dann zu erlauben, wenn sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung noch nicht ausgeschöpft hätten. D. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Übernahme der beantragten Kurskosten im Umfang von Fr. 2‘180.—. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, dass beim Einreichen des Kursgesuches das Ende des Taggeldanspruches bekannt gewesen und die genaue Kursdauer angegeben worden sei. Im Informationsblatt betreffend „Aussteuerung – wie geht es weiter ?“ stehe, dass bis zum Ende der Leistungsrahmenfrist die Möglichkeit bestehe, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Alle in diesem Informationsschreiben erwähnten Voraussetzungen würden vorliegend erfüllt. Insbesondere habe der Kurs innerhalb der laufenden Leistungsrahmenfrist stattgefunden. Das Informationsschreiben weise jedoch nicht darauf hin, dass der Kursbesuch ebenfalls noch innerhalb des maximal zulässigen Taggeldbezugs erfolgen müsse. Der fragliche, zurzeit besuchte Kurs biete eine wichtige und sinnvolle Perspektive für ihre berufliche Neuausrichtung. E. Die Kasse verzichtete mit Stellungnahme vom 12. Juni 2014 auf eine Vernehmlassung. Dabei hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Vorbringen anführe, welche eine Neubeurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids rechtfertigen würden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall sind Kurskosten im Umfang von rund Fr. 2‘180.-- zu beurteilen, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten für den Pflegehilfekurses des E.____ in der Zeit vom 3. April bis zum 26. Juni 2014 einspracheweise zu Recht abgewiesen hat. 3.1 Zu den Zielen des AVIG gehört gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982, mittels arbeitsmarktlicher Massnahmen zugunsten von versicherten Personen drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zweck dienen die in den Art. 59 bis 75 AVIG geregelten so genannten Präventivmassnahmen. Die Arbeitslosenversicherung fördert gemäss Art. 59 und Art. 60 AVIG mit finanziellen Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Die finanziell unterstützten Massnahmen sollen die Vermittlungsfähigkeit konkret verbessern (vgl. Art. 59 Abs. 3a AVIG). 3.2 Gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. a AVIG können einerseits Versicherte nach Art. 59b Abs. 1 AVIG und andererseits Personen gemäss Art. 59c bis Absatz 3 AVIG, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, für die Teilnahme an Kursen Leistungen beanspruchen. Diese Voraussetzung muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraussichtlich während der Dauer der anvisierten Präventivmassnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. BGE 111 V 276 E. 2d). Für Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht die gesetzliche Mindestbeitragszeit ausweisen oder von deren Erfüllung befreit sind, gelten Einschränkungen bezüglich der Leistungen (vgl. Art. 59d AVIG). Wer einen Kurs von sich aus besuchen will, hat der zuständigen Amtsstelle nach Art. 60 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 rechtzeitig vor Kursbeginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Reicht der Kursteilnehmer das Gesuch ohne entschuldbaren Grund erst nach Kursbeginn ein, so werden die Leistungen pro rata temporis erst von diesem Zeitpunkt an ausgerichtet. Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60-71d AVIG müssen darüber hinaus grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG (vgl. Art. 59 Abs. 3 lit. a AVIG) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (vgl. Art. 59 Abs. 3 lit. b AVIG) erfüllt sein.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die systematische Auslegung dieser Bestimmungen zeigt, dass der Gesetzgeber die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen grundsätzlich an die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geknüpft hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG), indem er namentlich die Leistungen für die Teilnahme an Kursen von der Ausrichtung und dem Anspruch auf Taggelder abhängig gemacht hat (vgl. Art. 60 Abs. 2 lit. a AVIG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 AVIG). In diesem Sinne ist auch der Entscheid der Eidgenössischen Räte zu verstehen, den Vorschlag abzulehnen, eine bestimmte Kategorie von Versicherten, die von der Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sind, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen zu lassen (vgl. Amtl. Bull NR 2001 S. 1906 ff., Amtl. Bull StR 2002 S. 170). Da eine versicherte Person mit der Erschöpfung des Taggeldanspruchs keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung besitzt, kann sie demnach auch keine weiteren Leistungen für Kurskosten geltend machen. Ist ihr Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausgeschöpft, kann sie deshalb auch dann keine Leistungen im Zusammenhang mit Kursbesuchen mehr beanspruchen, selbst wenn ihre Rahmenfrist für den Leistungsbezug noch nicht abgelaufen ist (vgl. BGE 131 V 286, in Pra 95 [2006] Nr. 123). 3.4 Jedoch können seit der am 1. April 2011 in Kraft getretenen Teilrevision des AVIG gemäss Art. 59 Abs. 3bis AVIG jene Versicherten, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllen, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis an das Ende ihrer Rahmenfrist (vgl. Art. 82 AVIV) für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen (vgl. so auch bereits Urteil des Kantonsgerichts vom 27. Juli 2011, 715 11 31/194, E. 4.1). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht das Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vor, dass der Grundsatz dieser Bestimmung auf die Weiterführung von bereits vor der Aussteuerung begonnenen Bildungsmassnahmen und nicht auf die Gewährung neuer Massnahmen fokussiere. Die Teilnahme an neuen Massnahmen sei nur ausnahmsweise und dann zur gewähren, wenn (a) die in Frage stehende Massnahme die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person konkret zu verbessern vermag, und (b) die gesetzlichen Voraussetzungen der in Frage stehenden Massnahme erfüllt sind. Dabei bleibt (c) auch die Teilnahme an neuen Massnahmen nur bis zum Ende der Leistungsrahmenfrist möglich (vgl. AVIG-Praxis AMM, gültig ab 1. Januar 2014, A44 ff.). 3.5 Gemäss Art. 59d AVIG können jene Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, innerhalb einer zweijährigen Frist während längstens 260 Tagen unter anderem Kurskosten nach Art. 59cbis Absatz 3 beanspruchen, wenn sie aufgrund eines Entscheids der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungsmassnahme teilnehmen, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer befähigt. Die in Art. 59 AVIG festgelegten Grundsätze gelten somit auch für Massnahmen nach Art. 59d AVIG, das heisst auch für Personen, die nicht anspruchsberechtigt sind, weil sie die Beitragszeit nicht erfüllen oder nicht von deren Erfüllung befreit sind. Ist die ordentliche Rahmenfrist abgelaufen und konnte die versicherte Person keinen neuen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erwerben, bleibt ihr während zwei Jahren ab Ende der Rahmenfrist die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 59d AVIG allerdings verwehrt (vgl. AVIG-Praxis AMM, a.a.O., A52 und A55).
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4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdebegründung auf den Standpunkt, dass sie als über 50-jährige Versicherte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme der ersuchten Kurskosten erfülle. Sie beruft sich dabei auf ein Merkblatt des KIGA mit dem Titel „Aussteuerung – wie geht es weiter ?“, wonach für ausgesteuerte Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern erfüllen, unter Umständen bis zum Ende der laufenden Rahmenfrist die Möglichkeit bestehe, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen. Dieses Merkblatt weise jedoch nicht darauf hin, dass der Kursbesuch noch während des Taggeldbezugs erfolgen müsse. Das KIGA vertritt mit Verweis auf das hiervor erwähnte Kreisschreiben des SECO demgegenüber die Auffassung, dass sich die gesetzliche Bestimmung von Art. 59 Abs. 3bis für über 50-jährige Versicherte auf die Weiterführung von bereits vor Aussteuerung begonnener Massnahmen beziehe. Dieses Kreisschreiben halte zwar fest, dass die Teilnahme ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen auch für neue Massnahmen gewährt werden könne. Dabei habe das SECO jedoch die gesetzliche Regelung von Art. 59d AVIG übersehen, welche eine Kursteilnahme für ausgesteuerte Personen während einer Frist von zwei Jahren untersage. Dieser Umstand halte das SECO im seinem Kreisschreiben denn auch in zutreffender Weise so fest. 4.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen). Vorliegend trifft es zu, dass das genannte Kreisschreiben des SECO, gültig ab 1. Januar 2014 (vgl. oben, Erwägung 3.3 f. hiervor) in den Ziffern A45 f. festhält, dass der Grundsatz von Art. 59 Abs. 3bis AVIG lediglich auf eine Weiterführung von bereits noch vor der Aussteuerung begonnenen Massnahmen fokussiere, und die Gewährung neuer Massnahmen nur ausnahmsweise zu gewähren ist. Nichts desto trotz ist damit aber auch festzustellen, dass diese Verwaltungsweisung eine Teilnahme an neuen Massnahmen nach einer einmal erfolgten Aussteuerung nicht ausschliesst. 4.3 Diese Ansicht vertritt denn auch die Beschwerdeführerin, wenn sie auf das soweit übereinstimmende Merkblatt des KIGA hinweist, wonach für über 50-jährige Versicherte unter bestimmten Umständen bis zum Ende der laufenden Leistungsrahmenfrist sehr wohl die Möglichkeit bestehe, an einem bewilligten Kursbesuch teilzunehmen. Die in diesem Zusammenhang vertretene, gegenteilige Auffassung des KIGA, wonach sich Ziffer A46 der besagten Verwaltungsweisung als gesetzeswidrig erweise, weil Art. 59d AVIG stets voraussetze, dass die betroffene Person zugleich auch weiterhin Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern besitzen müsse – mithin noch nicht ausgesteuert sein dürfe –, vermag nicht zu überzeugen. 4.3.1 Der Systematik des gesetzlichen Normengefüges zwischen Art. 59 Abs. 3 bzw. Abs. 3bis AVIG und Art. 59d AVIG zufolge ist für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Mass-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmen lediglich im Grundsatz vorausgesetzt, dass die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist, erfüllt (vgl. Art. 59 Abs. 3 lit. a AVIG; vgl. ebenso den Titel von Art. 59 AVIG). Dieser Grundsatz gilt ebenso für jene Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, verweist Art. 59 Abs. 3bis doch explizit darauf, dass diese Personengruppe unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende der Leistungsrahmenfrist unter anderem an Kursbesuchen teilnehmen kann, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt. Eine dieser Voraussetzung stellt gemäss Art. 59 Abs. 3 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG entweder die Erfüllung der Beitragszeit oder die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 13 f. AVIG dar. Grundsätzlich sind über 50-jährige Versicherte somit unabhängig von einer allfälligen Aussteuerung bis zum Ende ihrer Leistungsrahmenfrist zu einem Kursbesuch stets (noch) dann berechtigt, wenn sie entweder die – für einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung erforderliche – Beitragszeit erfüllt haben (vgl. Art. 13 AVIG) oder davon befreit sind (vgl. Art. 14 AVIG). 4.3.2 In Ergänzung dieses Grundsatzes sieht Art. 59d AVIG eine Sondervorschrift für jene Personen vor, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. so expressis verbis bereits den Titel von Art. 59d AVIG). Die weitere in Art. 59d Abs. 1 AVIG genannte Voraussetzung, dass jenen Personen darüber hinaus – kumulativ – nur dann die Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet werden, sofern sie auch weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besitzen, d.h. noch nicht ausgesteuert worden sind, bezieht sich somit ausschliesslich auf jene Versicherte, welche in Abweichung von Art. 59 Abs. 3 lit. a AVIG weder die Beitragszeit erfüllen noch von deren Erfüllung befreit sind. Damit übereinstimmend sieht auch die von der Vorinstanz zitierte Verwaltungsweisung des SECO vor, dass die Teilnahmeberechtigung gemäss Art. 59d AVIG nur für nicht anspruchsberechtigte Personen gilt und deshalb nur dann zu verneinen ist, wenn die versicherte Person gerade keinen Anspruch mehr auf eine erneute Leistungsrahmenfrist erwerben konnte (vgl. AVIG-Praxis AMM a.a.O., A52 und A55). 4.3.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Art. 59d AVIG fällt. Nachdem die zuständige Arbeitslosenkasse der Versicherten per 1. Oktober 2012 eine zweite, bis Ende September 2014 laufende Leistungsrahmenfrist mit einem Leistungsanspruch von 260 Taggeldern eröffnet hatte, fällt die Versicherte trotz ihrer anschliessenden Aussteuerung per Ende Januar 2014 (vgl. Abmeldung des RAV von der Arbeitsvermittlung vom 4. März 2014) offensichtlich unter jene Personengruppe gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG und damit auch die für eine erneute Leistungsrahmenfrist notwendige Beitragszeit oder deren Befreiung gemäss Art. 13 f. AVIG erfüllt hatte. Damit aber gehört sie gerade nicht zu jener Personengruppe, für welche gemäss Art. 59d AVIG voraussetzt wäre, dass die Beitragszeit nicht erfüllt wird bzw. die versicherte Person nicht davon befreit ist. Hätte die Versicherte nämlich weder die Beitragszeit erfüllt bzw. wäre sie nicht von der Beitragszeit befreit gewesen, wäre sie nicht in den Genuss einer weiteren Leistungsrahmenfrist gekommen (vgl. Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Daran vermag nichts zu ändern, dass für jene Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen, mit Wirkung ab 1. April 2011 in Art. 59 Abs. 3bis AVIG für über 50-jährige Versicherte eine neue Sonderregelung geschaffen wurde. Der Verweis unter anderem auch auf
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beitragszeiterfüllung bzw. –befreiung in Absatz 3 von Art. 59 AVIG zeigt auf, dass lediglich die Personen gemäss Art. 59d AVIG im unmittelbaren Anschluss an ihre Aussteuerung keine fortführenden Leistungen mehr beziehen können. Jene Personen, welche die Beitragszeit aber entweder erfüllen oder davon befreit sind, sollen hingegen auch weiterhin nicht grundsätzlich davon ausgeschlossen sein. Wenn das KIGA sich auf den Standpunkt stellt, dass sich Ziffer A46 der hiervor zitierten Verwaltungsweisung als gesetzeswidrig erweise, scheint es mithin übersehen zu haben, dass sich die beiden in Art. 59 Abs. 3 AVIG einerseits und Art. 59d AVIG andererseits bezeichneten Personengruppen nicht etwa ergänzen, sondern vielmehr gegenseitig ausschliessen. Vorliegend resultiert somit, dass die über 50-jährige Beschwerdeführerin nicht per se vom Kursbesuch und der entsprechenden Rückerstattung auszuschliessen gewesen wäre. Dies bestätigt letztlich auch die Weisung des SECO betreffend Leistungen der ALV (gültig ab 1. April 2011), wonach gemäss Ziffer E auch Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Leistungsrahmenfrist an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen können. Der vom KIGA in grundsätzlicher Hinsicht postulierte Ausschluss der Versicherten erweist sich daher als unrechtmässig. 4.4 Aus diesem Zwischenergebnis alleine kann noch nicht geschlossen werden, dass jenen Versicherten, welchen eine weitere Leistungsrahmenfrist eröffnet worden ist, ein Kursbesuch immer auch dann zu bewilligen ist, sofern es sich um eine neue und somit nicht um eine bereits vor der Aussteuerung begonnene Massnahme handelt. Die gesetzliche Grundlage in Art. 59 Abs. 3bis AVIG beinhaltet mit Blick auf die konkret zu verbessernde Vermittlungsfähigkeit einen nicht unbedeutenden Ermessensspielraum, demzufolge es sich im konkreten Einzelfall durchaus als berechtigt erweisen kann, von der Gewährung einer neuen Massnahme allenfalls auch abzusehen. Die hierfür, in Ziffer A46 der Verwaltungsweisung des SECO genannten Voraussetzungen – insbesondere jene der konkreten Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit – sind daher einer genauen Prüfung und Einschätzung zu unterziehen. Vorliegend ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass das zuständige RAV mit Datum vom 3. Januar 2014 bereits eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat. Daraus geht hervor, dass die Versicherte bereits eine Lehre als F.____ abgeschlossen habe, sich anschliessend zur G.____ weitergebildet und im Jahre 1994 die Ausbildung zur H.____ abgeschlossen habe. Seit April 2014 (recte: 2013) könne sie bereits einzelne Stunden in der Betreuung arbeiten. Da sie schon immer in sozialen Institutionen gearbeitet habe, sei sie sich der Ansprüche an eine I._____ bewusst. Seit ihrem Zwischenverdienst sei sie überzeugt, eine Festanstellung in diesem Bereich zu finden und verfüge bereits über eine Praktikumsstelle nach dem beantragten Kursbesuch. Die Versicherte sei ihrer Schadenminderungspflicht sehr gut nachgekommen und habe qualitativ sowie quantitativ stets genügende Arbeitsbemühungen aufgewiesen. Die Stellensuchende sei hochmotiviert. Der Kursbesuch sei deshalb gutzuheissen. Dieser Stellungnahme zufolge ist der strittige Kursbesuch mit Blick auf eine nachhaltige Reintegration der Beschwerdeführerin offensichtlich geeignet, deren Vermittlungsfähigkeit konkret zu verbessern. Durch die damit erweiterten Kenntnisse der Versicherten können ihre Chancen auf eine Festanstellung im Bereich der Betreuung jedenfalls tatsächlich erhöht werden. Damit verhält es sich letztlich nicht anders wie bereits in Bezug auf das von der Versicherten im Okto-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber und November 2013 absolvierte Seminar, welches gemäss Verfügung des KIGA vom 4. Oktober 2013 ebenfalls gestützt auf eine gutheissende Stellungnahme des RAV bewilligt worden ist. Mit Blick auf das in den Akten auch vorliegend ausgewiesene, positive Chancenpotential ist auch der vorliegend strittige D.____-Kurs deshalb nachträglich zu bewilligen, und es sind der Beschwerdeführerin die damit verbundenen Kurskosten in der Höhe von Fr. 2‘180.— (vgl. Stellungnahme RAV vom 3. Januar 2014) zu erstatten. 5. Zusammenfassend resultiert, dass die Vorinstanz die Übernahme der Kurskosten unter dem Titel von Art. 59d AVIG zu Unrecht verneint hat. Zugleich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als über 50-jährige Versicherte gemäss Art. 59 Abs. 3bis AVIG berechtigt ist, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Leistungsrahmenfrist an einer Bildungs- und Beschäftigungsmassnahme teilzunehmen. Die für den konkret beantragten D.____-Kurs verlangten Voraussetzungen sind zu bejahen, da sie die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten den Akten zufolge konkret zu verbessern vermag. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids des KIGA und der vorangehenden Verfügung des KIGA vom 15. Januar 2014 gutzuheissen, und der Beschwerdeführerin sind die Kosten des absolvierten D.____-Kurses des E.____ im Umfang von Fr. 2‘180.— zu erstatten. 6. Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch anwaltlich nicht vertreten war, sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung des KIGA Baselland vom 15. Januar 2014 sowie deren Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten für die Teilnahme am D.____- Kurs des E.____ im Umfang von Fr. 2‘180.— zu erstatten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.