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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.02.2014 715 2013 311 / 51 (715 13 311 / 51)

20 février 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,187 mots·~16 min·6

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Februar 2014 (715 13 311 / 51) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber i.V. Sandro Jaisli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1972 geborene A.____ meldete sich am 26. April 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 beantragte er den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) rückwirkend ab dem 26. April 2012. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 verfügte das RAV die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen ab dem 1. Oktober 2012 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2012.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 3. November 2012 Einsprache, welche das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Einspracheentscheid vom 25. September 2013 abwies. B. Hiergegen erhob A.____ mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss, seine Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2012 seien als genügend im Sinne von Gesetz und Rechtsprechung anzuerkennen und der Einspracheentscheid vom 25. September 2013 sowie die Verfügung vom 5. Oktober 2012 seien aufzuheben. Es seien ihm die drei eingestellten Tage zu bezahlen; alles unter o/e-Kostenfolge. C. Das KIGA beantragt mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge im Sinne der Erwägungen des Einspracheentscheides vom 25. September 2013 und der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 25. September 2013 sei zu bestätigen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 25. Oktober 2013 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Streitsache mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10`000 handelt, ist die Angelegenheit gemäss Art. 55 VPO präsidial zu entscheiden. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht für drei Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.2 Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG enthält die Schadensminderungspflicht, wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. BGE 114 V 285 E. 3; 108 V 165 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadensminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV; THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel 2007, Rz 837). Gemäss konstanter Praxis muss sich die versicherte Person grundsätzlich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit um eine neue Stelle bemühen. Sie hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, intensiv um Stellen zu bemühen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, C 239/06, E. 3.2 mit Hinweisen). Sie darf sich nicht darauf verlassen, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist innert kurzer Zeit eine neue Stelle findet, sondern muss vielmehr alles daran setzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis beginnen zu können (vgl. ARV 1987 Nr. 2). Versicherte Personen, die einer Tätigkeit zum Erwerb eines Zwischenverdienstes nachgehen, gelten ebenfalls als arbeitslos, weil sie nach Art. 24 AVIG Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen versichertem Verdienst und Zwischenverdienst haben. Folglich müssen auch diese Personen weiterhin die ihnen in Art. 17 AVIG auferlegten Pflichten erfüllen. Sie müssen insbesondere durch geeignete Stellensuche versuchen, die Arbeitslosigkeit vollständig zu beenden. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 136). 3.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 E. 1b, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). In qualitativer Hinsicht werden die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt (JAQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 138). Die versicherte Person hat sich in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit zu bemühen (vgl. Art. 26 Abs. 1 AVIV). Anfragen bei Arbeitgebern, die keine Stelle ausgeschrieben haben, können zwar nicht zum vornherein als sinnlos betrachtet werden, vermögen jedoch für sich alleine dem Erfordernis einer gezielten und intensiven Arbeitssuche nicht gerecht zu werden (JAQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 138). Daraus resultiert die Pflicht der arbeitslosen Person, sich in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei denen die Aussichten auf einen Arbeitsvertragsabschluss erheblich grösser sind (vgl. Urteil

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Bundesgerichts vom 1. März 2006, C 257/05, E. 3.2). Es können also grundsätzlich nur Bewerbungen um offene, mithin ausgeschriebene Stellen als genügend beurteilt werden (JAQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 138). Telefonische oder durch persönliche Vorsprache erfolgende Blindbewerbungen dienen zwar der Abklärung, ob eine Stelle frei ist, entbinden aber keinesfalls von der Pflicht zur ordentlichen Bewerbung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV. Unter diesen Gesichtspunkten ist zum Beispiel eine Kontaktnahme mit einem Stellenvermittlungsbüro zwar durchaus sinnvoll und empfehlenswert, vermag jedoch ohne zusätzliche persönliche Anstrengungen der Schadenminderungspflicht nach Art.17 Abs. 1 AVIG nicht zu genügen. Vielmehr hat sich die arbeitslose Person zusätzlich und persönlich um offene und ausgeschriebene Stellen zu bemühen, was auch die Pflicht beinhaltet, die Stellenangebote in der Tagespresse zu studieren und sich sofort auf jedes in Frage kommende Inserat zu melden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2003, C 296/02, E. 3.2). In quantitativer Hinsicht werden gemäss der Verwaltungspraxis in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt (nach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft mindestens acht, vgl. den Einspracheentscheid vom 25. September 2013, S. 2), wobei keine allgemeine zahlenmässige Festlegung gemacht werden kann. Vielmehr müssen stets die Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1; JAQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 140: so können beispielsweise von einer spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen verlangt werden als von einer Hilfsarbeitskraft). Zu beachten sind dabei insbesondere die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person, namentlich Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (vgl. BGE 120 V 78 E. 4a). Mit dem monatlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2bis AVIV soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abklären und würdigen zu können (vgl. BGE 120 V 77 E. 3c; vgl. weiter THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 837). 3.4 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse, respektive die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten und bereits erwähnten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und vor allem eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 822).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Im vorliegenden Fall verfügte das RAV mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für drei Tage wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen. Dabei wurde insbesondere auf die Richtlinien für Stellensuchende des KIGA Baselland verwiesen, welche der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung zum Bezug von ALE und zur Arbeitsvermittlung erhalten hatte. Nach der persönlichen Abmachung zwischen dem RAV und dem Beschwerdeführer musste dieser, für die Zeit in welcher er einen Zwischenverdienst bei der B.____ AG erwirtschaftete, lediglich sechs anstatt acht Arbeitsbemühungen pro Monat nachweisen (vgl. Beratungsgespräch vom 27. Juli 2012). Was die Anzahl der zu erbringenden Arbeitsbemühungen anbelangt, kann keine generelle Zahl festgelegt werden, womit den Durchführungsorganen der ALV im Einzelfall ein erhebliches Ermessen zukommt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die vom RAV im vorliegenden Fall verlangten sechs Arbeitsbemühungen pro Monat sind nicht zu beanstanden, sind aber klar am unteren Ende des Ermessensraums einzuordnen, weshalb an diese sechs Nachweise der Arbeitsbemühungen zu Recht hohe Anforderungen zu stellen sind. Das RAV ist der Ansicht, der Beschwerdeführer habe für den Monat September 2012 bloss fünf anstatt sechs Arbeitsbemühungen getätigt, weshalb es danach auch zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung kam. Begründet wurde dies damit, dass sich der Beschwerdeführer bereits in den Monaten Juli 2012 und August 2012 bei der B.____ AG beworben habe, womit dieselbe Bewerbung für den Kontrollmonat September 2012 nicht nochmals berücksichtigt werden könne. Demgegenüber weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich regelmässig sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht darum bemühe, eine neue Stelle zu finden. Er sei klar der Meinung, dass er auch im Kontrollmonat September 2012 sechs intensive Arbeitsbemühungen durchgeführt habe, wobei eine davon in Form eines persönlichen Gesprächs bei der B.____ AG stattgefunden habe, indem er um eine Festanstellung nachgefragt habe. Zumindest eine Verlängerung des Zwischenverdienstes bis Ende Dezember 2012 habe er im fraglichen Bewerbungsgespräch der Kontrollperiode September 2012 erreichen können und damit seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Warum seitens des RAV nur fünf Arbeitsbemühungen anerkannt würden, sei im „rätselhaft“. 3.6 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine persönlichen Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat September 2012 erfüllt hat, indem er sich - wie in den beiden Vormonaten - bei der B.____ AG beworben hatte. Diese Frage ist aufgrund der nachfolgend aufgeführten Gründe zu verneinen. 3.7 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer anlässlich des ersten Beratungsgespräches vom 9. Mai 2012 mitgeteilt, dass er monatlich acht Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe, wobei diese Anzahl ab August 2012 auf sechs Bewerbungen reduziert wurde (vgl. Beratungsgespräch vom 27. Juli 2012), weil der Versicherte ab diesem Zeitpunkt in einem Zwischenverdienst tätig war. Folglich musste der Beschwerdeführer aufgrund individueller Vereinbarung mit dem RAV im Vergleich zur allgemeinen Verwaltungspraxis (vgl. E. 3.3 hiervor) nur halb so viele persönliche Arbeitsbemühungen tätigen. Aber auch im Vergleich zur Praxis des Kantons Basel-Landschaft, welche in der Regel acht Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt, musste der Versicherte monatlich zwei Bewerbungen weniger vornehmen. Diese Tatsache rechtfertigt die hohen Anforderungen an die vorliegend in Frage stehenden persönlichen Arbeitsbemühungen umso mehr, als dass wenigstens diese ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bleibenden sechs Arbeitsbemühungen vollständig den Anforderungen nach Art. 26 Abs. 1 AVIV (vgl. E. 3.3 hiervor) entsprechen müssen. Im Beratungsgespräch des Kontrollmonats August 2012 wurde denn auch explizit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin für eine Festanstellung zu bewerben habe (vgl. Beratungsgespräch vom 21. August 2012). Aus den Protokollen der Beratungsgespräche geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Bewerbung bei der B.____ AG sowohl im Kontrollmonat Juli 2012, August 2012 als auch September 2012 als Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen aufführte (vgl. die Protokolle der Beratungsgespräche vom 27. Juli 2012, 21. August 2012 und 2. Oktober 2012). Im Protokoll vom 27. Juli 2012 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, nach dem Probetag für 3 Wochen als Strassenmarkierer bei der B.____ AG arbeiten zu können. Im gleichen Protokoll ist auch vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer bei einer vom RAV vermittelten Stelle trotz ausdrücklicher Weisung nicht beworben habe, weil diese Arbeitsstelle aufgrund des langen Arbeitsweges unzumutbar sei. Dieses Verhalten blieb seitens des RAV sanktionslos. Das Protokoll des Beratungsgespräches vom Kontrollmonat August 2012 hält dann fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, bis Ende Dezember 2012 bei der B.____ AG im Zwischenverdienst zu arbeiten. Schliesslich wird im Beratungsgespräch vom 2. Oktober 2012 für den Kontrollmonat September 2012 protokolliert, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Zwischenverdienst bei der B.____ AG arbeite und dass er weiterhin aktiv eine Feststellung suche, da der Einsatzvertrag mit der B.____ AG per Ende Dezember 2012 auslaufe. Aus dem gleichen Protokoll ist weiter ersichtlich, dass eine Festanstellung bei der B.____ AG unwahrscheinlich sei. Bezüglich des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen wurde in diesem Protokoll festgehalten, dass dieser noch offen sei und der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht werde, dass dieser Nachweis bis am 5. Oktober 2012 zu erfolgen habe (vgl. Protokoll Beratungsgespräch vom 2. Oktober 2012 und Art. 26 Abs. 2bis AVIV). Am 3. Oktober 2012 (also einen Tag nach dem Beratungsgespräch) ging dann beim RAV das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ des Beschwerdeführers ein (Datum und Unterschrift fehlten jedoch). Darin gab der Versicherte die B.____ AG für den Kontrollmonat September 2012 erneut als Arbeitsbemühung an, obwohl am Tag zuvor im Beratungsgespräch mit dem Personalberater festgehalten wurde, dass eine Festanstellung bei der B.____ AG unwahrscheinlich sei. Was die Erfüllung der in Frage stehenden Pflicht betrifft, sechs Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen, kann die Verlängerung eines Zwischenverdienstes der versicherten Person nicht als ordentliche Arbeitsbemühung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV angerechnet werden, da eine solche keine Bewerbung auf eine offene unbefristete Festanstellung darstellt, welche die Abhängigkeit von der ALV beendet. Die Ausübung eines Zwischenverdienstes ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht erfreulich und begrüssenswert, aber nur so lange, als diese Beschäftigung im Zwischenverdienst den ordentlichen Bewerbungsprozess für eine Festanstellung nicht behindert oder erschwert. Denn auch eine im Zwischenverdienst angestellte Person ist arbeitslos, weshalb oberstes Ziel ist, dass die versicherte Person eine Festanstellung findet und somit nicht mehr auf ALE angewiesen ist. Bei der fraglichen Arbeitsbemühung des Beschwerdeführers für den Kontrollmonat September 2012 handelt es sich weder um eine Bewerbung für eine offene noch für eine ausgeschriebene Stelle, sondern vielmehr (was der Beschwerdeführer auch bestätigt) um eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers bei der B.____ AG zur

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abklärung, ob gegebenenfalls eine Stelle frei sei. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen und der Tatsache dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter und Lagerarbeiter im Grosshandel mit Metall- und Kunststoffwaren für Bauzwecke sowie Installationsbedarf für Gas, Wasser und Heizung einen grossen und vielseitigen Arbeitsmarkt anspricht (vgl. Angaben im Formular „Anmeldung zur Arbeitsvermittlung“ vom 2. Mai 2012), kann die Bewerbung bei der B.____ AG für den Kontrollmonat September 2012 nicht als ordentliche Arbeitsbemühung betrachtet werden. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer (entgegen der Angaben, die aus den Protokollen der Beratungsgespräche für die Kontrollmonate Juli, August und September 2012 ersichtlich sind) behauptet, dass er den Zwischenverdienst bei der B.____ AG erst durch Gespräche im Kontrollmonat September 2012 habe verlängern können. 3.8 Schliesslich bleibt noch die Dauer der verfügten Einstellung zu prüfen. Diese bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 855). Bei der Festlegung der Dauer in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom SECO als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV (zuletzt im Schreiben AVIG Praxis ALE vom Januar 2014, welches das Kreisschreiben über die ALE vom Januar 2007 ersetzt) herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 856). Der Raster entbindet aber die Durchführungsstellen der ALV nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters abzuweichen, wenn Umstände vorliegen, welche dies verlangen. Eine Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit ungenügenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 838). Dieser Einstellraster sieht für die erstmalige ungenügende Bemühung um Arbeit während einer Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 3 bis 4 Tagen vor (vgl. das Schreiben AVIG-Praxis ALE des SECO vom Januar 2014 bei D72 „Einstellraster“ unter 1.C. „ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode“ unter 1 „erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen“). Vorliegend wurden drei Einstelltage verfügt. Es sind auch keine speziellen Umstände ersichtlich, die ein Abweichen vom Tabellenraster erfordern würden. Die vom RAV mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von drei Tagen ist folglich nicht zu beanstanden. 3.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer für den Kontrollmonat September 2012 keine genügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV erbracht hatte und folglich seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2013 ist unter diesen Umständen zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht heben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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