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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.07.2012 715 2012 41 (715 12 41)

23 juillet 2012·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,339 mots·~12 min·9

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Juli 2012 (715 12 41) ____________________________________________________________________ Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Die 1959 geborene A.____ erhob am 22. Juli 2010 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2010 und meldete sich gleichentags zur Arbeitsvermittlung an. In der Folge eröffnete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. August 2010 bis 1. August 2012. Mit Verfügung Nr. 2169/2011 vom 3. November 2011 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte die Arbeitslosenkasse aus, dass A.____ auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" (Formular) für den Monat Oktober 2011 nicht angegeben habe, dass sie am 31. Oktober 2011 Ferien beziehen werde, wodurch A.____ die Auskunft- und Meldepflicht verletzt habe. Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wies die Einspracheinstanz des KIGA Basel-Landschaft, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 31. Januar 2012 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 5. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Verfügung der Arbeitslosenkasse. C. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2012 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2012; alles unter o/e-Kostenfolge.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen bei einem Taggeld von Fr. 193.75 (brutto) und somit ein Streitwert von unter Fr. 10'000 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Art. 28 Abs. 2 ATSG statuiert eine Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger müssen den Kassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange die versicherte Person Leistungen bezieht, muss sie auf Grund von Art. 31 Abs. 1 ATSG der Kasse überdies alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist, namentlich was den Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen betreffen könnte, sowie Änderungen des erzielten Verdienstes oder Zwischenverdienstes. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die Arbeitslose sich sodann am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt dabei eine Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). 2.2 Die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs werden mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" erfasst (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIV). Das Formular gibt dabei Auskunft über die Werktage, für die die Versicherte glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war, sowie über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (vgl. Art. 23 Abs. 2 AVIV). Als Kontrollperiode der zu erfassenden Daten gilt dabei jeder Kalendermonat (vgl. Art. 27a AVIV). 3. Die versicherte Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, Rz. 849). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind oder zu einem Schaden geführt haben (vgl. BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen, vom 19. Juli 2001, C 31/01, E. 2). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Bei der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht und beim Tatbestand der unrechtmässigen Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung hat sie auch pönalen Charakter. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeitsund Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 822 mit Hinweisen). 4. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum B.____ (RAV) am 3. Oktober 2011 über ihre Ferienabwesenheit vom 31. Oktober 2011 bis 11. November 2011 in Kenntnis setzte und das RAV gleichentags auch die Arbeitslosenkasse darüber informierte. Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin auf dem von ihr am 19. Oktober 2011 unterzeichneten Formular des Monats Oktober 2011 die Frage, ob sie in den Ferien gewesen sei, mit "Nein" beantwortet hat und die Arbeitslosenkasse der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 das rechtliche Gehör gewährte und sie aufforderte zu begründen, weshalb sie auf dem Oktober-Formular ihren Ferientag vom 31. Oktober 2011 nicht angegeben habe. Hierzu machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nicht bemerkt habe, dass sie auf dem Formular für den Monat Oktober den 31. Oktober

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2011 als kontrollfreien Tag hätte deklarieren sollen. Auf dem am 21. Oktober 2011 von der Arbeitslosenkasse zugesandten Formular betreffend "das rechtliche Gehör/Fragebogen: Abwesenheit nicht deklariert" habe sie schriftlich mitgeteilt, dass sie am 31. Oktober 2011 Ferien nehmen werde und den Fragebogen am 25. Oktober 2011 persönlich bei der Arbeitslosenkasse abgegeben. Daraus sei ersichtlich, dass sie die Auskunfts- und Meldepflicht nicht bewusst verletzt habe. 5. Es ist somit unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Formular vom 19. Oktober 2011 nicht vollständig ausfüllte, indem sie den Ferientag im Oktober nicht angab. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob sie damit ihre Auskunfts- und Meldepflicht verletzte und folgedessen zu Recht für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 6.1 Die Erfüllung der bundesrätlichen Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 23 AVIV stellt eine Anspruchsvoraussetzung dar (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Melde- und Auskunftspflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG bereits dann verletzt, wenn die versicherte Person die dem zuständigen Versicherungsorgan einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Die Versicherte hat vorliegend nicht etwa vergessen, eine der gestellten Fragen auf dem Formular zu beantworten, sondern hat bei der Frage nach der Ferienabwesenheit im Monat Oktober das Feld "Nein" angekreuzt. Obwohl die auf dem Formular zu beantwortenden Fragen − insbesondere auch die Frage nach der Ferienabwesenheit: "Waren Sie in den Ferien" − in der Vergangenheitsform gestellt sind und die Beschwerdeführerin unbestritten noch nicht in den Ferien gewesen war als sie das Formular am 19. Oktober 2011 ausfüllte, ist ihr entgegen zu halten, dass jeder Monat als Kontrollperiode der einzureichenden Daten rechtlich klar definiert ist (vgl. Art. 27a AVIV) und auf der ersten Seite des Formulars unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass sich die Fragen auf dem Formular auf den jeweiligen Monat beziehen. 6.2 Im Gegensatz zu den in Art. 26 Abs. 2 und 3 AVIV statuierten Vorgaben betreffend die Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen, bestehen keine zeitlichen Vorgaben, bis wann die auf dem Formular erfassten Kontrolldaten bei der zuständigen Amtsstelle einzureichen sind. So hat die zuständige Amtsstelle gemäss Art. 23 Abs. 4 AVIV einzig sicherzustellen, dass die versicherte Person am Monatsende über das Formular verfügt und auf der ersten Seite des Formulars wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Folglich ist es grundsätzlich nicht vorgesehen oder erforderlich, dass das Formular bereits während des massgeblichen Monats ausgefüllt wird und die versicherte Person kann das Ende des jeweiligen Monats abwarten, bevor sie das Formular bei der zuständigen Stelle einreicht. Füllt die versicherte Person das Formular bereits während des laufenden Monats aus, hat sie auch jene Gegebenheiten zu berücksichtigen, welche die − nach dem Ausfüllen bzw. dem Einreichen des Formulars − noch verbleibenden Tage des Monats betreffen. 6.3 Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin somit erkennen können und müssen, dass die Ferientage − obwohl aufeinanderfolgend und zwei Monate betreffend − auf dem jeweiligen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monatsformular separat zu erfassen sind und dass sich die Frage "Waren Sie in den Ferien" nicht nur auf den Zeitraum vor dem Ausfüllen des Formulars vom 1. Oktober bis zum 19. Oktober 2011 bezog. Für allfällige, sich aus der frühen Einreichung des Formulars ergebende unvollständige Angaben, hat die Beschwerdeführerin somit einzustehen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre Ferienabwesenheit vom 31. Oktober bis 11. November 2011 dem RAV bereits am 3. Oktober 2011 gemeldet hat und damit erstellt ist, dass die Ferienabwesenheit vom 31. Oktober 2011 auch schon am 19. Oktober 2011 bekannt war. Der Beschwerdeführerin wäre es dementsprechend möglich gewesen, ihren Ferienbezug auf dem Oktober- Formular anzugeben. Somit hat die Beschwerdeführerin nicht nur ihre Meldepflicht verletzt, sondern wohl aus mangelnder Sorgfalt auch eine unwahre Angabe gemacht. Nachdem sie auf dem einzureichenden und handschriftlich zu unterzeichnenden Formular ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das unwahre oder nur teilweise Ausfüllen Sanktionen auslösen könne, hätte sie den einzelnen Fragen und Antworten erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen. Unerheblich ist, dass die Versicherte ihre Personalberaterin beim RAV über die besagte Ferienabwesenheit informiert und auf dem von der Arbeitslosenkasse am 21. Oktober 2011 zugestellten Formular betreffend das rechtliche Gehör angegeben hat, dass sie am 31. Oktober 2011 Ferien beziehen werde. Die gegenüber dem RAV gemachte Ferienmeldung entbindet nicht von der Pflicht, die Abwesenheit auf dem entsprechenden Formular wahrheitsgemäss und vollständig anzugeben (vgl. zu gegenüber unzuständigen Stellen gemachten Angaben: Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 3.2 mit Hinweis) und auch die nachträgliche Meldung der zuvor auf dem Formular nicht angegebenen Ferien kann nicht berücksichtigt werden. Da auch eine versehentliche Meldepflichtverletzung den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 3.1 mit Hinweisen), hat die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zu prüfen bleibt die Einstellungsdauer von zwei Tagen. 7.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Arbeitslosenkasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. Die verfügende Stelle hat dabei das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der subjektiven und objektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Einstellungsdauer zu verfügen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 856). 7.2 Die Arbeitslosenkasse stufte das Verschulden der Beschwerdeführerin als leicht ein und verfügte eine Einstelldauer von zwei Tagen. Wie hiervor erwogen, hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan, dass sie nicht in der Absicht handelte, unrechtmässig Versicherungsleistungen zu erwirken. Vielmehr habe sie beim Ausfüllen des Formulars am 19. Oktober 2011

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht bemerkt, dass sie den 31. Oktober 2011 hätte deklarieren sollen. Seitens des Gerichts besteht denn auch ein gewisses Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2011 nicht bewusst war, dass sie auch den − zum damaligen Zeitpunkt noch in der Zukunft liegenden Ferientag am 31. Oktober 2011 − hätte angeben müssen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in einem sogenannten "Massengeschäft" tätig ist, welches bedingt, dass die zuständigen Behörden sich auf die eingereichten Angaben verlassen können. Das fahrlässige Handeln der Beschwerdeführerin, findet indessen insofern Berücksichtigung, als die Arbeitslosenkasse mit zwei Tagen eine Einstelldauer im untersten Bereich des leichten Verschuldens (1-15 Tage) verfügte. Somit hat sie den mildernden Umständen Rechnung getragen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zwei Tagen erweist sich demnach als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

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