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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.03.2014 715 2012 258 (715 12 258)

20 mars 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,775 mots·~24 min·5

Résumé

Taggeld

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. März 2014 (715 12 258) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Taggeld; Erfüllung der Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Felix, Advokat

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. Der 1952 geborene A.____ war seit dem 1. Juli 2002 als Geschäftsführer (CEO) bei der B.____ AG tätig. Der Arbeitsvertrag sah eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor. Am 20. Mai 2009 wurde das Arbeitsverhältnis durch die B.____ AG „aufgrund Nichterreichens der Geschäftsziele“ per 30. November 2009 schriftlich gekündigt und der Beschwerdeführer gleichentags freigestellt. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2009 und vom 8. März 2010 bis zum 30. Juni 2011 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Am 1. Oktober 2010 wurde über die B.____ AG der Konkurs eröffnet.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 20. Juni 2011 meldete sich A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 27. Juni 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Juni 2011. Nachdem sich A.____ am 4. Oktober 2011 mit der Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse vom 2. August 2011 und vom 6. September 2011 nicht einverstanden erklärte und um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte, bestätigte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 4. November 2011, dass die Taggeldabrechnungen für die Monate Juni 2011 bis August 2011 korrekt erstellt worden seien. Eine von A.____ gegen die Verfügung vom 4. November 2011 erhobene Einsprache wurde von der Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2012 abgewiesen. Die Arbeitslosenkasse begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass A.____ während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Juni 2009 bis zum 19. Juni 2011 die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe. Das Arbeitsverhältnis sei durch die B.____ AG am 20. Mai 2009 unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist per 30. November 2009 gekündigt worden. Da A.____ vom 19. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2009 sowie vom 1. Januar 2010 bis zum 19. Juni 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe sich das Arbeitsverhältnis aufgrund der krankheitsbedingten Sperrfrist lediglich bis zum 31. Mai 2010 verlängert. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 30. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2012 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; alles unter o/e-Kostenfolge. Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.____ AG zwar per 30. November 2009 gekündigt, jedoch in Absprache mit der Arbeitgeberin nachträglich bis Ende Dezember 2009 verlängert worden sei. Aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit habe sich das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der Sperrfrist bis zum 30. Juni 2010 verlängert, womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt sei. C. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2012 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. D. Die Parteien hielten mit Replik vom 15. März 2013 und Duplik vom 8. Mai 2013 an ihren Anträgen fest. E. Auf Ersuchen des Kantongerichts um Konkretisierung und Bezifferung des Streitgegenstandes nahm A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Roman Felix, am 14. November 2013 Stellung. Hauptstreitpunkt der Beschwerdesache sei die Frage, ob A.____ innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten aufweise. F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt und C.____, der ehemalige Verwaltungsratspräsident der B.____ AG, als Auskunftsperson einvernommen. In ihren Parteivorträgen hielten sowohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wie auch die Beschwerdegegnerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die einzelnen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausführungen der Parteien und der Auskunftsperson an der Parteiverhandlung ist – soweit notwendig – in den Erwägungen einzugehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 30. August 2012 ist deshalb einzutreten. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Juni 2009 bis zum 19. Juni 2011 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Angerechnet werden dabei auch Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). 3.2 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei ihrer Wohnsitzgemeinde oder einer vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 3.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit in Folge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). 4. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen). 5.1 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gemäss Dienstvertrag vom 18. Dezember 2003 seit dem 1. Juli 2002 als Geschäftsführer (CEO) bei der B.____ AG tätig war. Der Arbeitsvertrag sah eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor. Bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin war zudem eine Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahressalärs, jedoch ohne Erfolgsbeteiligung, vereinbart worden. Für allfällige Vertragsänderungen war festgehalten worden, dass diese nur in schriftlicher Form gültig seien. Am 20. Mai 2009 wurde das Arbeitsverhältnis durch die B.____ AG „aufgrund Nichterreichens der Geschäftsziele“ per 30. November 2009 schriftlich gekündigt und der Beschwerdeführer gleichentags freigestellt. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2009 und vom 8. März 2010 bis zum 30. Juni 2011 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Am 1. Oktober 2010 wurde über die B.____ AG der Konkurs eröffnet. 5.2 Die Arbeitslosenkasse bringt vor, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG am 20. Mai 2009 schriftlich per 30. November 2009 gekündigt worden und eine Verlängerung bis Ende Dezember 2009 nicht glaubhaft sei. Nachdem die Kündigung durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und der Beschwerdeführer sofort nach der Kündigung freigestellt worden sei, würde eine solche Verlängerung keinen Sinn machen. Der Beschwerdeführer mache weder zu den Umständen wie Ort, Zeit oder Beteiligte, noch zu den Gründen der Vertragsverlängerung nähere Angaben. Gegen eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses spreche ausserdem, dass die Arbeitgeberin im Dezember 2009 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 17‘200.-- mit der Bezeichnung „Abgangsentschädigung“ und ohne die in den Monaten davor mit dem Lohn ausbezahlten Pauschalspesen erbracht habe. Unter Ziffer 18 des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. Juni 2011 habe der Beschwerdeführer sodann explizit festgehalten, dass ihm die Arbeitgeberin per 30. November

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2009 gekündigt habe. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass eine allfällige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vom Beschwerdeführer mit Sicherheit vermerkt worden wäre. Ferner habe der Beschwerdeführer unter Ziffer 31 des gleichen Formulars angegeben, dass er krankheitsbedingt mehr als zwölf Monate nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Somit sei auch der Beschwerdeführer am 27. Juni 2011 davon ausgegangen, dass er seit mehr als zwölf Monaten – und damit im Juni 2010 – nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der B.____ AG gestanden habe. Diese „Aussage der ersten Stunde“ sei besonders zu gewichten. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Formular der D.____ (Vorsorgeeinrichtung) betreffend die „Anmeldung bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit“ vom 8. April 2010 berufe, sei festzuhalten, dass dieses lediglich „im Auftrag“ von einer im Handelsregister für die B.____ AG nicht als zeichnungsberechtigt eingetragenen Person unterzeichnet worden und somit die Gültigkeit der Erklärung fraglich sei. Angesichts der fehlenden Informationen über den Stand des Konkursverfahrens sei schliesslich nicht erstellt, dass der Monat Juni 2010 als beitragspflichtige Beschäftigung anzurechnen sei. Zu ergänzen sei, dass dem IK-Auszug des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2011 für das Jahr 2010 kein deklariertes Einkommen zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer könne somit während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Juni 2009 bis zum 19. Juni 2011 nur 6.887 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen. Selbst bei einer Anrechnung der Monate Januar 2011 bis Mai 2011 (recte: Januar 2010 bis Mai 2010), in welchen der Beschwerdeführer Krankentaggelder der Arbeitgeberin bezogen habe, weise er nur 11.887 Monate Beitragszeit auf, womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt sei. 5.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass das Arbeitsverhältnis zwar zunächst per 30. November 2009 gekündigt worden sei, die Parteien jedoch einvernehmlich und formlos eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2009 vereinbart hätten. Dies könnten auch die angerufenen Zeugen bestätigen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei der Grund für die vereinbarte Verlängerung völlig unerheblich. Die Parteien seien einfach der Ansicht gewesen, dass eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Ende Jahr mehr Sinn machen würde. Aufgrund der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei dem Beschwerdeführer auch noch im Dezember 2009 ein Lohn ausbezahlt worden. Die Bezeichnung „Abgangsentschädigung“ sei auf der Lohnabrechnung vom Dezember 2009 irrtümlicherweise verwendet worden. Die B.____ AG habe von der E.___ auch im Juni 2010 Krankentaggelder für den Beschwerdeführer erhalten. Diese habe die B.____ AG jedoch behalten, weshalb eine entsprechende Forderung im Konkurs der Arbeitgeberin eingegeben worden sei. Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf die Ziffern 18 und 31 der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 27. Juni 2011 beziehe, lasse sie unberücksichtigt, dass in Ziffer 16 die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. Juni 2010 angegeben worden sei. Die Antwort des Beschwerdeführers in Ziffer 31 habe demgegenüber keine selbständige Bedeutung. Bereits in der Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Januar 2009 (recte: 2010) sei in Bezug auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses der „30. November 2009 / 31. Dezember 2009“ festgehalten worden. Ferner sei auf die Anmeldung bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zuhanden der D.____ vom 8. April 2010 verwiesen, in welcher betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls der 30. Juni 2010 genannt werde. Das Formular sei im Übrigen rechtsgültig unterzeichnet und auch von der D.____ nie in Frage gestellt worden. In Bezug auf das Kon-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kursverfahren hätte die Beschwerdegegnerin bereits dem Handelsregister entnehmen können, dass das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Ob schliesslich für das Jahr 2010 ein auf dem IK-Auszug ersichtliches Einkommen deklariert worden sei, sei für die vorliegend zu prüfende Frage nicht relevant. Da das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG somit erst per 30. Juni 2010 geendet habe, liege eine beitragspflichtige Beschäftigung von mehr als zwölf Monaten vor. 6. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt grundsätzlich die Erfüllung der Beitragszeit voraus. Da die Beitragszeit erst erfüllt ist, wenn innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde oder wenn der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (vgl. E. 3.1 hiervor), kommt der Frage nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegend entscheidende Bedeutung zu. 6.1.1 Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen. Eine Kündigung, die während einer der in Art. 336c Abs. 1 OR festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR). Die Kündigungsfrist und damit die sperrfristrelevante Periode beginnt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dabei nicht mit dem Zugang der Kündigung, sondern ist ab dem Vertragsende (Kündigungstermin) durch Rückwärtsrechnung zu bestimmen (BGE 134 III 361 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 1071 mit Hinweisen). 6.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG seit dem 1. Juli 2002 ein Arbeitsverhältnis bestand, welches mit Schreiben vom 20. Mai 2009 durch die Arbeitgeberin gekündigt wurde. Da die Kündigung vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 19. Juni 2009 erfolgte und die Kündigungsfrist – ungeachtet dessen, ob von einer sechsmonatigen oder von einer siebenmonatigen Kündigungsfrist ausgegangen wird – bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch nicht abgelaufen war, wurde der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Kündigung im siebten und ab dem 1. Juli 2009 im achten Dienstjahr. Entsprechend beträgt die Sperrfrist, während derer die Kündigungsfrist unterbrochen wird 180 Tage. 6.2.1 Der Beschwerdeführer erklärt an der heutigen Parteiverhandlung, dass ihm anlässlich einer Generalversammlung ordentlich gekündigt und er noch am gleichen Tag freigestellt wor-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den sei. Danach habe F.____ als sein Nachfolger die Geschäftsleitung übernommen. In der Kündigung werde das Nichterreichen der Geschäftsziele als Kündigungsgrund genannt, er sei jedoch aus persönlichen Gründen aus dem Unternehmen ausgeschieden. Er habe unter einem Burnout gelitten. Nach seiner Kündigung und Freistellung habe er sich regelmässig mit seinem Nachfolger getroffen. Dieser habe immer wieder Fragen betreffend den operativen Ablauf gehabt. Während einem dieser Treffen habe er F.____ mitgeteilt, dass er das Arbeitsverhältnis gerne bis Ende Dezember 2009 verlängern würde. Über die Verlängerung der Kündigungsfrist habe er nur mit F.____ gesprochen, nicht mit dessen Bruder C.____. Das Gespräch habe ungefähr im September 2009 stattgefunden. C.____ habe er während dieser Zeit nicht mehr gesehen. F.____ habe gesagt, dass eine Verlängerung auch aus seiner Sicht Sinn machen würde, er dies aber noch besprechen müsse. Es sei wahrscheinlich, dass F.____ die Verlängerung mit C.____ besprochen habe. Die Verlängerung sei jedoch nicht schriftlich festgehalten worden; in der B.____ AG habe ein Wort immer als ein Wort gegolten. Soweit er sich erinnern könne, sei für ihn ein wichtiger Beweggrund der klare Schnitt nach Aussen gewesen. Durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses habe er das Jahr abschliessen und sich ab Januar 2010 wieder bewerben können. Aus der Sicht von F.____ seien es möglicherweise die noch offenen operativen Fragen gewesen, welche für eine Verlängerung gesprochen haben. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er bereits ab dem 19. Juni 2009 arbeitsunfähig gewesen sei und von seinem Hausarzt Medikamente erhalten habe. Ihm sei indessen nicht bewusst gewesen, dass sich das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Krankheit verlängern würde. Dies habe er erst Mitte Januar 2010 erfahren, als er verschiedene Unterlagen für das Arbeitsamt benötigt und deswegen mit dem Treuhänder der B.____ AG Kontakt aufgenommen habe. Dieser habe bemerkt, dass er gesundheitlich angeschlagen war und ihn rückwirkend bei der Taggeldversicherung angemeldet. C.____ und F.____ hätten im Jahr 2009 nicht gewusst, dass er krankgeschrieben worden sei. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe ihm schliesslich mitgeteilt, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht vermittelbar sei. Sein Burnout habe sich dann verschlimmert und sein Hausarzt habe ihm eine Therapie verordnet. Schliesslich habe er sich auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Erst als die Zahlungen der Krankentaggeldversicherung eingestellt worden seien, habe er sich erneut bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Bei der Anmeldung habe er jene Unterlagen eingereicht, die er gehabt habe. Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses sei mit F.____ besprochen worden, in der ursprünglichen schriftlichen Kündigung vom 20. Mai 2009 sei jedoch nach wie vor gestanden, dass die Kündigung per 30. November 2009 erfolgt sei. 6.2.2 Der ehemalige Verwaltungsratspräsident der B.____ AG, C.____, führt anlässlich der heutigen Befragung aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1998 kenne und bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen mit ihm zusammengearbeitet habe. Er habe im Dezember 2003 auch den Dienstvertrag des Beschwerdeführers unterschrieben. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen einer Generalversammlung die Kündigung überreicht und F.____ als dessen Nachfolger eingesetzt worden. Es sei gut möglich, dass sich F.____ mit dem Beschwerdeführer nach dessen Freistellung noch getroffen habe. Wenn dem so gewesen sei, hätten diese Treffen jedoch nicht in den Betriebsräumen der B.____ AG stattgefunden, sondern in einem Café in der Nähe. Ein Treffen wäre im Grossraumbüro der B.____ AG nicht möglich gewesen. Er sei sich sicher, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende 2009 verlängert worden sei. Die Änderung des

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kündigungstermins habe F.____ mit ihm besprochen. An den Zeitpunkt oder die genauen Beweggründe könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Es sei immer die die Philosophie des Unternehmens gewesen, Mitarbeiter – insbesondere langjährige wie der Beschwerdeführer – nicht im Stich zu lassen. Das Unternehmen habe sich gegen den Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht gesperrt. Mit dem Beschwerdeführer habe er nach dessen Austritt aus dem Unternehmen nur noch ein- bis zweimal Kontakt gehabt. Wann er von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gehört habe, wisse er nicht mehr. Er sei damals beruflich oft in G.____ und im H.____ gewesen. 6.3 Gemäss den Akten verfügt der Beschwerdeführer nachweislich über keine schriftliche Bestätigung, welche belegen würde, dass das Arbeitsverhältnis und damit die Kündigungsfrist um einen Monat verlängert und der 31. Dezember 2009 als neuer Kündigungstermin vereinbart worden ist. Wenn die Beschwerdegegnerin diesbezüglich jedoch geltend macht, dass der Dienstvertrag vom 18. Dezember 2003 für Vertragsänderungen Schriftlichkeit vorsieht, ist ihr entgegen zu halten, dass das vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis gemäss Art. 16 Abs. 1 OR jederzeit formfrei – namentlich auch stillschweigend oder durch konkludentes Handeln – abgeändert oder aufgehoben werden kann und sich Dritte nicht auf die Nichteinhaltung der Form berufen können (vgl. INGEBORG SCHWENZER in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1 – 529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 16 N 10 ff.). 6.4 In Bezug auf die Lohnabrechnung vom Dezember 2009 ist zu berücksichtigen, dass im Dienstvertrag vom 18. Dezember 2003 die Höhe der bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin zu leistende Abgangsentschädigung ausdrücklich festgehalten wurde. Demgemäss steht dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung in der Höhe eines ganzen Jahressalärs (ohne Erfolgsbeteiligung) zu. Der Lohnabrechnung vom Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer basierend auf einem Bruttobetrag von Fr. 17‘200.-- eine Nettozahlung in der Höhe von Fr. 14‘897.60 ausgerichtet wurde. Dieser Betrag entspricht dem an den Beschwerdeführer zuvor ausgerichteten monatlichen Lohn und nicht der vertraglich vereinbarten Abgangsentschädigung in der Höhe seines Jahressalärs. Einziger Unterschied zu den in den Vormonaten an den Beschwerdeführer geleisteten Lohnzahlungen ist, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 2009 die monatlichen Repräsentationsspesen in der Höhe von Fr. 800.-- nicht mehr ausbezahlt wurden. Der Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 27. Januar 2010 kann sodann entnommen werden, dass die Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2009 erfolgt sind. Weshalb die an den Beschwerdeführer ausgerichtete Zahlung auf der Lohnabrechnung vom Dezember 2009 als „Abgangsentschädigung“ bezeichnet wurde, ist auch nach der heutigen Befragung des ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der B.____ AG nicht mehr feststellbar. Der ehemalige Verwaltungsratspräsident, C.____, führt heute aus, dass das Personalwesen der B.____ AG ausgelagert gewesen sei, weshalb er nicht wisse, warum auf der Lohnabrechnung vom Dezember 2009 die Formulierung „Abgangsentschädigung“ verwendet worden sei. Da auf der Lohnabrechnung vom Dezember 2009 somit einzig das Wort „Abgangsentschädigung“ darauf hindeutet, dass es sich dabei nicht um eine reguläre Lohnzahlung handeln könnte, ist – dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei dem im Dezember 2009 an den Beschwerdeführer

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgerichteten Betrag um eine reguläre Lohnzahlung handelt und die Bezeichnung „Abgangsentschädigung“ irrtümlich verwendet wurde. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 im Konkursverfahren über die B.____ AG für die noch ausstehende Abgangsentschädigung nachträglich eine Forderung in der Höhe von Fr. 206‘400.-- einreichte, nachdem die Arbeitgeberin gegen die zuvor vom Beschwerdeführer für diesen Betrag eingeleitete Betreibung keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte. 6.5 Der Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 27. Januar 2010 ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin zwar am 20. Mai 2009 per 30. November 2009 aufgelöst wurde, das Beschäftigungsverhältnis jedoch „vom 1. Juli 2002 bis zum 30. November 2009 / 31. Dezember 2009“ dauerte und insbesondere auch die Lohnzahlung bis zum 31. Dezember 2009 erfolgte. Die von der Arbeitgeberin gemachten Angaben betreffend die Dauer des Arbeitsverhältnisses, lassen die Schwierigkeit erkennen, die zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin erst später mündlich getroffene Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf einem amtlichen Formular wahrheitsgetreu und insbesondere für Dritte nachvollziehbar anzugeben. Die Erwähnung von zwei Kündigungsterminen ist indessen ein weiteres Indiz dafür, dass – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – nach der Kündigung vom 20. Mai 2009 Gespräche betreffend die Dauer des Arbeitsverhältnisses stattgefunden haben und als Kündigungstermin neu der 31. Dezember 2009 vereinbart worden ist. 6.6 Auch auf der Anmeldung bei Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zuhanden der D.____ vom 8. April 2010 gab die Arbeitgeberin an, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer erst per 30. Juni 2010 aufgelöst worden sei. Zwar ist die Arbeitslosenkasse nicht an das von der Arbeitgeberin in dieser Anmeldung genannte Datum gebunden, im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist vom Gericht jedoch zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers von einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2010 ausgegangen ist. 6.7 Schliesslich erscheinen insbesondere die heute im Zusammenhang mit dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 27. Juni 2011 gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft. Zwar gab der Beschwerdeführer in Ziffer 18 des Antrags an, dass das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin auf den 30. November 2009 gekündigt worden sei und beantwortete die Frage, ob er wegen Krankheit während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe mit ja. Diese Angaben werden jedoch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits in Ziffer 16 des gleichen Formulars festhielt, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2010 gedauert habe. Wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung der heutigen Parteiverhandlung erklärt, er habe in Ziffer 18 als Kündigungstermin den 30. November 2009 angegeben, weil dies in der Kündigung vom 20. Mai 2009 noch so vereinbart worden sei, erscheint dies glaubhaft. Objektiv betrachtet und auf das Kündigungsschreiben bezogen, war die Angabe des Beschwerdeführers zum Kündigungstermin denn auch richtig. Dem Beschwerdeführer war durch die Arbeitgeberin nachweislich schriftlich auf den 30. November 2009 gekündigt worden. Der Beschwerdeführer hat es somit einzig versäumt, die erst nachträglich mündlich vereinbarte Verlängerung des Arbeitsver-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht hältnisses auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung zu vermerken. Der Auffassung des Beschwerdeführers folgend ist deshalb festzuhalten, dass der Antwort in Ziffer 31 keine selbständige Bedeutung zukommt und stattdessen auf die Angabe des Beschwerdeführers in Ziffer 16 abzustellen ist. Trotz des Versäumnisses des Beschwerdeführers, die nachträgliche Verlängerung in Ziffer 18 zu vermerken, ist somit insbesondere aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der Auskunftsperson anlässlich der Parteiverhandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich verlängert wurde und unter Berücksichtigung der Sperrfrist – wie vom Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben – bis zum 30. Juni 2010 dauerte. 7. Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin per 30. Juni 2010 aufgelöst wurde. So ist insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Kündigungsfrist einvernehmlich um einen Monat bis zum 31. Dezember 2009 verlängert wurde, um das langjährige Arbeitsverhältnis auf Ende Jahr auslaufen zu lassen, glaubhaft. Zudem hat nach der Kündigung und Freistellung des Beschwerdeführers auch seitens der Arbeitgeberin ein Bedürfnis bestanden, weiterhin Informationen über die operativen Geschäfte zu erhalten. Nachdem dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 schriftlich gekündigt wurde und der Beschwerdeführer vom 19. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009 sowie vom 8. März 2010 bis 30. Juni 2011 arbeitsunfähig war, wurde der Ablauf der nunmehr um einen Monat verlängerten beziehungsweise sieben Monate dauernden Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist von 180 Tagen fortgesetzt. Wie hiervor dargelegt, ist bei Eintritt einer Krankheit während der Kündigungsfrist die damit verbundene Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der beitragspflichtigen Beschäftigungsdauer zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1). Dementsprechend endete das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2010 und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Juni 2009 bis zum 19. Juni 2011 während insgesamt 12.367 Monaten – nämlich vom 20. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2010 – in einem Arbeitsverhältnis stand, welches gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt und an die Beitragszeit anzurechnen ist. Da der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten somit erfüllt, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 23. Juli 2012 aufzuheben. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 8.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 13. Dezember 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10.65 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Hinzuzurechnen ist einzig der in der Hono-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht rarnote noch nicht berücksichtigte Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Teilnahme an der heutigen Parteiverhandlung (2.5 Stunden). Die Bemühungen von nunmehr 13.15 Stunden sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 64.50. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘620.15 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 23. Juli 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Juni 2009 bis 19. Juni 2011 während zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Arbeitslosenkasse hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘620.15 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

715 2012 258 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.03.2014 715 2012 258 (715 12 258) — Swissrulings