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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.07.2020 715 20 85/178

23 juillet 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,463 mots·~7 min·4

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Juli 2020 (715 20 85 / 178) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eines im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1985 geborene A.____ gründete zusammen mit B.____ die C.____GmbH. Seit dem 16. April 2019 ist er als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsleitung mit einem Stammanteil von Fr. 10‘000.-- im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen. Gemäss Arbeitsvertrag vom 30. März 2019 war er ab 1. April 2019 bei der C.____GmbH als „Geschäftsführer (Küche)“ angestellt. Am 25. November 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2019. Am 16. Dezember 2019 meldete sich A.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 18. Dezember 2019 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) ab dem 16. Dezember 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung Nr. 138/2020 vom 15. Januar 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A.____ ab. Begründend hielt sie fest, laut Handelsregisterauszug sei er nach wie vor Gesellschafter und Geschäftsführer der C.____GmbH. Damit übe er eine arbeitgeberähnliche Stellung aus und könne weiterhin die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen. Er gehöre zum Kreis derjenigen Personen, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und damit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten. Die von A.____ dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, am 7. Februar 2020 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 24. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. Februar 2020 die beantragten Taggeldleistungen auszurichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er die Gesellschaft mit geliehenem Geld mitbegründet habe. B.____ habe das operative Geschäft alleine geführt; er selbst habe keinerlei Einfluss auf den Geschäftsgang ausgeübt. Seine Geschäftstätigkeit habe sich auf die Führung der Küche des Restaurants beschränkt. B.____ habe sich aus dem Geschäftsvermögen unrechtmässig bereichert, weshalb das Restaurant habe geschlossen und geräumt werden müssen. Eine Überschuldung sei sehr wahrscheinlich und ein Konkurs der Gesellschaft unumgänglich. In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 10. März 2020 betonte der Beschwerdeführer, dass er lediglich für die Küche verantwortlich gewesen sei und die Angaben im Handelsregister nicht der gelebten Betriebsführung entsprochen hätten. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 15. April 2020 wurde die Angelegenheit dem Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Laienbeschwerde vom 24. Februar 2020 ist demnach einzutreten. 2. Zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 16. Dezember 2019 zu Recht verneinte. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Hervorzuheben ist, dass die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten ist (BGE 122 V 270 E. 3; ARV 2014 S. 222 E. 4.3.1). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für die das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716- 716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.1 Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_552/2008, E. 2 mit Hinweis). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 5. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis heute im Handelsregister als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der C.____GmbH mit Einzelunterschrift eingetragen ist. Die Gesellschaft war im Zeitpunkt des Einspracheentscheids weder liquidiert noch wurde gegen sie der Konkurs eröffnet. Aufgrund seiner anhaltenden Stellung als Gesellschafter verfügt der Beschwerdeführer somit von Gesetzes wegen über die für eine arbeitgeberähnliche Funktion typischen massgeblichen Einflussmöglichkeiten auf die Firmengeschicke, was gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bereits genügt, um seinen Leistungsanspruch auszuschliessen. Konkrete Missbrauchsabsichten für einen Ausschluss des Leistungsanspruchs werden bei dieser Konstellation nicht vorausgesetzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht zu prüfen, ob er tatsächlich massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang der Gesellschaft nahm (vgl. E. 3.2 hiervor). Sein Einwand, sich ausschliesslich um die Belange in der Küche gekümmert und darauf vertraut zu haben, dass sein Geschäftspartner die übrigen Angelegenheiten der Gesellschaft korrekt erledige, zielt daher ins Leere. An seiner arbeitgeberähnlichen Stellung ändert auch die Tatsache nichts, dass das von der Gesellschaft betriebene Restaurant inzwischen geschlossen und geräumt wurde und er – wie er geltend macht – keinen (vollständigen) Zugriff auf die Geschäftsunterlagen hat. Wenn er schliesslich auf sein Schreiben an das Handelsregisteramt vom 20. Dezember 2019 verweist, wonach er aus der GmbH austreten wolle, ist anzumerken, dass der Wille allein, den Status als Gesellschafter aufzugeben, nicht genügt, um seine arbeitgeberähnliche Stellung zu beenden. Hierzu müsste der Beschwerdeführer entweder seine Stammanteile veräussern oder die Löschung der Gesellschaft als Ganzes herbeiführen. Schliesslich bewirkt auch ein Konkurs des Betriebs die Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung. Unabhängig davon, ob eine Wiederanstellung des Beschwerdeführers bei der C.____GmbH tatsächlich realisierbar wäre, ist sein Leistungsanspruch aufgrund des Wortlauts des Gesetzes solange ausgeschlossen, als er im Handelsregister als deren Gesellschafter eingetragen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020 ist folglich nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 16. Dezember 2019 erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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