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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.03.2021 715 20 442/62

3 mars 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,395 mots·~7 min·3

Résumé

Anspruch kontrollfreie Tage

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. März 2021 (715 20 442 / 62) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Da der Beschwerdeführer vom 18. Mai bis Ende Juli 2020 einer zumutbaren Tätigkeit nachging, hat er in dieser Zeit keine Taggelder bezogen, weshalb er auch keine zusätzlichen kontrollfreien Tage generiert hat

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Betreff Anspruch kontrollfreie Tage

A. Der am X.____ geborene A.____meldete sich am 30. September 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Liestal zur Arbeitsvermittlung und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2019. In der Folge wurde A.____die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2021 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 4'881.-- und einem Taggeld von Fr. 157.45 (70 % des versicherten Verdienstes) eröffnet.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Abrechnung vom 14. August 2020 teilte die Arbeitslosenkasse A.____unter anderem mit, dass er einen Saldoanspruch von fünf kontrollfreien Bezugstagen habe. Sowohl mit Verfügung vom 28. August 2020 als auch mit Einspracheentscheid vom 16. November 2020 hielt die Arbeitslosenkasse daran fest, dass der Saldoanspruch auf fünf kontrollfreie Tage per Ende Juli 2020 korrekt sei. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____mit wohl versehentlich am 29. August 2020 datiertem Schreiben (Postaufgabe 19. November 2020) Beschwerde am Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er vorweg, dass das Verfahren mit dem bereits beim Kantonsgericht hängigen Verfahren Nr. 715 20 287 zusammengelegt werde. Ausserdem seien ihm 13.66 kontrollfreie Tage gutzuschreiben. Des Weiteren sei das Verfahren zu beschleunigen und eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Verdachts des Betruges durch die Arbeitslosenkasse einzureichen. C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zusammenlegung des Verfahrens mit dem Verfahren Nr. 715 20 287 und auf Beschleunigung des Verfahrens abgelehnt. Einerseits wurde festgestellt, dass bei den beiden hängigen Verfahren unterschiedliche Sachverhalts- und Rechtsfragen zu beurteilen seien und anderseits das Vorbringen, wonach er im April 2021 ausgesteuert werde, kein Grund für eine Verfahrensbeschleunigung sei. Es wurde aber verfügt, dass die beiden Verfahren zusammen behandelt würden.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde vom 19. November 2020 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 (VPO) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist im Wesentlichen strittig, ob der Saldo an kontrollfreien Tagen per Ende Juli 2020 fünf oder 13,66 betrage. Bei einer Taggeldhöhe von Fr. 157.45 beläuft sich der Streitwert folglich auf weniger als Fr. 20'000.--. Die Angelegenheit ist daher präsidial zu entscheiden. 1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Soweit der Beschwerdeführer in seinen diversen Schreiben Anträge stellt, die nicht im Verwaltungsverfahren verbindlich beurteilt wurden, kann darauf nicht eingetreten werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich, die Höhe der Anzahl kontrollfreier Tage. 2. Vorweg ist festzuhalten, dass im Parallelverfahren Nr. 715 20 287 entschieden wurde, dass der Beschwerdeführer ab 18. Mai bis Ende Juni 2020 nicht arbeitslos war, da er eine im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbare Tätigkeit ausgeübt hat. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Juli 2020 die gleiche Tätigkeit wie vom 18. Mai bis Ende Juni 2020 ausgeübt und mit dieser Tätigkeit mehr als das ihm zustehende Taggeld von Fr. 157.45 verdient hat – nämlich brutto rund Fr. 5'300.--, was bei 23 Arbeitstagen rund Fr. 230.-- pro Tag ergibt –, war er auch im Juli 2020 nicht arbeitslos. 3. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 AVIV haben versicherte Personen nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen können. Während der kontrollfreien Tage muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG) erfüllen. Als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit zählen Tage, an denen der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 27 Abs. 2 AVIV). Gemäss AVIG-Praxis ALE B365 gelten als Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit: - Tage, für die eine versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt - Allgemeine und besondere Wartetage - Einstelltage - Tage, an denen die versicherte Person eine Zwischenverdiensttätigkeit mit Kompensationsoder Differenzzahlungen ausübt - Tage der Kontrollerleichterung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Tage, an denen die versicherte Person an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnimmt - Tage, an welchen Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 AVIG ausgerichtet wurden - Kontrollfreie Tage Der Beschwerdeführer hat per Ende Juli 2020 unbestrittenermassen 158 Taggelder bezogen, womit er bis dahin 10 kontrollfreie Tage zugute hat. Da er ab 18. Mai 2020 bis Ende Juli 2020 einer zumutbaren Arbeit nachging und somit nicht arbeitslos war, sind in diesem Zeitraum keine weiteren Tage dazugekommen. Im Januar 2020 hat er fünf kontrollfreie Tage bezogen, womit noch fünf kontrollfreie Tage per Ende Juli 2020 verbleiben. Die angefochtene Abrechnung vom 14. August 2020 für Juli 2020 ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 4. Was den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, es sei eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts auf Betrug durch die Arbeitslosenkasse einzureichen, ist vorweg festzuhalten, dass dieses Thema nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bzw. entscheids bildete, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.3). Abgesehen davon sind aus den Akten keinerlei Hinweise auf ein strafbares Verhalten ersichtlich. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selber bereits Strafanzeige eingereicht, die mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Juli 2020 erledigt wurde. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten werden kann – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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