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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.06.2020 715 20 39/122

8 juin 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,233 mots·~11 min·4

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Juni 2020 (715 20 39 / 122) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge Ablehnung einer zumutbaren Arbeit zu Recht erfolgt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Damian Schai, Advokat, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel

gegen

KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1982 geborene A.____ meldete sich am 8. März 2019 während der seit 1. August 2017 laufenden Bezugsrahmenfrist beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) erneut zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab demselben Datum an. Am 24. April 2019 wurde der Versicherte vom Aussendienst des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)plus angewiesen, sich bis spätestens am 29. April 2019 auf eine ab sofort zu vergebene Vollzeitstelle als Landschaftsgärtner EFZ bei der B.____ AG zu bewerben. Mit E-Mail vom 6. Mai 2019 teilte die B.____ AG dem RAV mit, dass keine Bewerbung des Versicherten eingegangen sei. Nachdem dem Versicherten die Möglichkeit zur

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stellungnahme eingeräumt worden war, stellte das RAV den Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 29. Juli 2019 wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 32 Tagen ab 25. April 2019 in der Anspruchsberechtigung ein. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. Damian Schai, Advokat, mit Eingabe vom 22. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid aufzuheben und das KIGA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 25. April 2019 ohne jegliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung das volle Arbeitslosentaggeld auszurichten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu reduzieren; unter o/e-Kostenfolge sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das verwaltungsinterne Einspracheverfahren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass ihm die angebotene Stelle aus persönlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Selbst wenn ihm diese Stelle jedoch zumutbar gewesen wäre, habe er von einer konkludenten Gutheissung seiner Begründung für die unterlassene Bewerbung ausgehen dürfen. Dessen ungeachtet fehle es vorliegend am Tatbestand eines konkreten Stellenangebotes. C. In seiner Vernehmlassung vom 28. Januar 2020 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. In den vorliegenden Akten finden sich keine Angaben über die Höhe des Taggeldansatzes. Bei einem versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 6'212.-- und einer Einstelldauer von 32 Tagen liegt der Streitwert aber in jedem Fall unter der erwähnten Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht fällt. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Im Weiteren muss die versicherte Person eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 2.2 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2423 Rz. 822). So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 822). 2.3 Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern auch, wenn sie eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt oder wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Nach der Rechtsprechung hat sich die arbeitslose versicherte Person - in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht - bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 844). 2.4 Die Frage der Zumutbarkeit der zugewiesenen Arbeit beurteilt sich angesichts des identischen Begriffs nach Art. 16 AVIG (BGE 122 V 40 oben). Absatz 2 dieser Bestimmung nennt in den lit. a-i eine Reihe von Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist. Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen (BGE 114 V 345 E. 1). 3.1 Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass der Versicherte vom Aussendienst des RAVplus mit Schreiben vom 24. April 2019 aufgefordert wurde, sich bis spätestens 29. April 2019 auf eine ab sofort zu vergebene Stelle bei der B.____ AG zu bewerben (vgl. act. 4). Diese Weisung des RAV hat der Beschwerdeführer – unbestrittenermassen – nicht befolgt, hat er sich doch nicht beim genannten Betrieb gemeldet (vgl. E-Mail vom 6. Mai 2019, act. 7). Die unterlassene Bewerbung erfüllt grundsätzlich den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (Ablehnung zumutbarer Arbeit), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren oder es können für das Nichtbewerben objektive Entschuldigungsgründe angeführt werden.

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3.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zunächst geltend, dass ihm die zugewiesene Arbeit gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unzumutbar gewesen sei, weil er in der Vergangenheit bereits schlechte Erfahrungen mit diesem Arbeitgeber gemacht habe. Es sei anlässlich einer vor fünf Jahren absolvierten Probearbeit zu zwischenmenschlichen Differenzen gekommen, was unstreitig den Tatbestand der Unangemessenheit der Stelle aus persönlichen Verhältnissen erfülle und allein schon aus diesem Grund zur Gutheissung der Beschwerde führen müsse. Zur Bekräftigung seines Standpunktes beruft er sich insbesondere auf eine E-Mail vom 28. April 2019, worin er dem zuständigen Sachbearbeiter diese Gründe dargelegt habe. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass die angeführten Gründe keine Unzumutbarkeit zu begründen vermögen, zumal die geltend gemachten Vorkommnisse nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt seien. 3.3 Was zunächst die in diesem Zusammenhang umstrittene Frage nach der Kenntnisnahme des angerufenen Rechtfertigungsgrundes für die Nichtbewerbung durch den zuständigen Sachbearbeiter anbelangt, so lässt sich den protokollierten Aussagen eines Beratungsgespräches vom 2. Juli 2019 entnehmen, dass der Versicherte auf eine E-Mail verweist, wonach er die unterbliebene Bewerbung begründet habe. In einer im Anschluss an das besagte Beratungsgespräch ergangene E-Mail vom 2. Juli 2019 hat der Versicherte zwar einen E-Mail-Text mit einer entsprechenden Begründung weitergeleitet, ein Versanddatum oder ein konkreter Empfänger lässt sich daraus jedoch nicht erschliessen. Mit der vorliegenden Beschwerde legt der Beschwerdeführer sodann eine Rekonstruktion der E-Mail-Korrespondenz ins Recht, wonach eine rechtfertigende Begründung, soweit ersichtlich, am 28. April 2019 versandt worden ist. Die Frage, ob damit − durch den hierfür grundsätzlich beweisbelasteten Beschwerdeführer − hinreichend nachgewiesen ist, dass diese E-Mail den entsprechenden Sachbearbeiter tatsächlich erreicht hat, bedarf letztlich aber keiner abschliessenden Beantwortung. Als Gründe für die Unangemessenheit einer Arbeit infolge persönlicher Verhältnisse werden der Zivilstand, Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen, Wohnverhältnisse sowie konfessionelle Einschränkungen anerkannt (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich 2019, S. 125; vgl. auch AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], [AVIG-Praxis] Rz. B288). Wie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV richtig anführt, vermögen Differenzen mit Vorgesetzten grundsätzlich keine Unzumutbarkeit zu begründen. Zwar unterliegt die Beurteilung der Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle einem strengeren Massstab als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen). Indessen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin sich aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit blossen Behauptungen begnügen darf, sondern zweckdienliche Beweismittel benötigt, die der Versicherte im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht beim Abklären des Sachverhalts beizubringen hat. Der Beschwerdeführer hat ein entsprechendes Probearbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt näher belegt. Mit den getätigten Abklärungen bei der B.____ AG (vgl. act. 28) ist die Beschwerdegegnerin dem Untersuchungsgrundsatz jedenfalls hinreichend nachgekommen. Die Tatsache, dass sich die für die Stellenvergabe verantwortliche

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person nicht an den Beschwerdeführer zu erinnern vermochte, lässt eher nicht auf eine Unzumutbarkeit schliessen. Mangels gegenteiliger Belege ist die entsprechende Beweislosigkeit vom Versicherten zu tragen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Unter all diesen Umständen ist keine Unzumutbarkeit nachgewiesen. Ein anderer Grund, weshalb es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit um eine von der Annahmepflicht ausgenommene unzumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG handeln sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer − zu Recht − auch nicht geltend gemacht. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer im Sinne einer Eventualbegründung ferner geltend macht, er habe aufgrund der ausgebliebenen Reaktion seitens des RAV darauf vertrauen dürfen, dass seine Begründung akzeptiert werde, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Er ist darauf hinzuweisen, dass blosses Schweigen einer Behörde grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen vermag (vgl. ULRICH, HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX, UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, RZ. 651). Dies gilt umso mehr, als − wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht − der elektronische Schriftverkehr rechtsprechungsgemäss nur beschränkt verlässlich ist, zumal der Beschwerdeführer in der schriftlichen Bewerbungsaufforderung vom 24. April 2019 explizit angewiesen wurde, die Gründe für ein Nichtbewerben auf einem hierfür auszufüllenden Formular geltend zu machen. Sodann trifft es entgegen den weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass ihm erst anlässlich des Beratungsgespräches vom 2. Juli 2019 mitgeteilt worden sei, dass die unterlassene Bewerbung Sanktionen nach sich ziehen würde. Bereits in der besagten Aufforderung vom 24. April 2019 findet sich der Hinweis, dass die Bewerbung obligatorisch sei und eine zu spät oder nicht korrekt erfolgte Bewerbung zu einer Kürzung der Taggelder führen könne (vgl. act. 4). Ungeachtet der offen gelassenen Frage, ob die entsprechende E-Mail dem hierfür zuständigen Sachbearbeiter tatsächlich zugegangen ist, vermag der Beschwerdeführer aus einer ausbleibenden Antwort nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Weisung des RAV, sich bei der B.____ AG um die zumutbare Arbeitsstelle als Landschaftsgärtner zu bewerben, nicht befolgt hat. Da er keine Gründe geltend machen kann, die dieses Versäumnis rechtfertigen oder entschuldigen würden, muss sich der Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, mit seinem Verhalten das Fortdauern seiner Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen zu haben. Darin liegt, wie auch das KIGA zutreffend erkannt hat, sein Verschulden. Unter diesen Umständen ist aber nicht zu beanstanden, dass ihn die Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt das KIGA seinen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Praxisgemäss greift das Gericht bei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beurteilung der durch das KIGA angeordneten Einstellungsdauer jedoch nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein.

4.2 Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Vorliegend hat das KIGA die Einstellungsdauer am untersten Rand des für diese Verschuldenskategorie vorgesehenen Rahmens (31-60 Tage) auf 32 Tage festgesetzt. Zumal entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von einer Ausschöpfung des Sanktionsrahmens nicht die Rede sein kann, erweist sich diese Sanktionshöhe in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Beschwerdeführers im Rahmen der − mit der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen − Angemessenheitskontrolle als vertretbar und ist demzufolge nicht zu beanstanden. 5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 10. Dezember 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkant :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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