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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.07.2020 715 20 30/182

30 juillet 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,011 mots·~10 min·4

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. Juli 2020 (715 20 30 / 182) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung für den Monat Dezember 2018 zu Recht erfolgt, da der Anspruch nicht innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wurde

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Mit Verfügung vom 10. September 2019 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2018. Zur Begründung führte sie an, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlösche, wenn er nicht innert drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich beziehe, geltend gemacht werde. Da das Formular für die Kontrollperiode Dezember 2018 nicht eingereicht worden sei, müsse der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diesen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Monat abgelehnt werden. Gegen diese Verfügung erhob A.____ Einsprache und machte geltend, er habe das Formular rechtzeitig eingereicht. Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 16. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2018. C. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die frist- und formgerecht beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde vom 16. Januar 2020 einzutreten. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für den Monat Dezember 2018 zu Recht verneinte. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert unter dieser Grenze (max. 19 x Fr. 147.55). Die Angelegenheit ist demnach präsidial zu entscheiden. 3.1 Nach Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung anmeldet. Die betreffende Person hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 umschrieben. Nach dessen Absatz 1 haben die versicherten Personen ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), der Ausdruck des Datensatzes „Kontrolldaten“ oder das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat. Die Frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 244 E. 3a). 3.3 Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen. Die versicherten Personen haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für die betroffene Person schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2, und vom 10. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 3). 3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 3.5 Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht weislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). 4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde. Nach der Praxis der Beschwerdegegnerin, die auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangte, wird die versicherte Person mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin keine Auszahlung vornehmen kann, falls das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist oder Beilagen fehlen. Zudem erhält sie Kenntnis, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen erlischt, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Die Kenntnisnahme der Verwirkungsfolge ist von der versicherten Person mit Unterschrift und Datum zu bestätigen. Fest steht auch, dass die Beschwerdegegnerin das Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2018“ nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Monaten erhielt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er das Formular rechtzeitig abgeschickt habe. Da er die Beweislast für die rechtzeitige Abgabe des Formulars trägt und dieses nicht eingeschrieben versendet wurde, muss er die Folgen der Beweislosigkeit tragen (BGE 111 V 201, 107 V 164). Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass grundsätzlich von einer Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2018 auszugehen ist. 4.2.1 Der Beschwerdeführer legt dar, dass er nach der Information der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2019, er habe das Formular für den Monat Dezember 2018 nicht zugestellt und habe für diesen Monat keinen Anspruch, innert drei Monate dagegen rekurriert habe. Vorher sei dies kaum möglich gewesen, da er erst seit dem 22. August 2019 wisse, dass er überhaupt anspruchsberechtigt sei. Damit sei die Verwirkung nicht eingetreten. 4.2.2 Der Beschwerdeführer erhielt am 22. August 2019 die Taggeldabrechnungen. Mit Schreiben vom 31. August 2019 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass die Taggeldabrechnung für den Dezember 2018 fehle. Am 10. September 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Anspruchsberechtigung für den Monat Dezember 2018. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 12. September 2019 Einsprache. Mit dem Beschwerdeführer ist soweit einig zu gehen, dass er gegen die Verfügung rechtzeitig Einsprache erhob. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass er das Formular für den Monat Dezember 2018 bis spätestens Ende März 2019 bei der Beschwerdegegnerin hätte einreichen müssen, was er heute aber nicht mehr beweisen kann. 4.3.1 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin hätte aktiv werden müssen und den Eingang des Formulars „Angaben der versicherten Person“ kontrollieren und gegebenenfalls im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV eine Mahnung aussprechen und eine Nachfrist zur Einreichung hätte setzen müssen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.2 Art. 29 Abs. 3 AVIV schützt die versicherte Person, welche bereits Handlungen zur Wahrung ihres Anspruchs tätigte, diese aber für die Geltendmachung des Anspruchs unzureichend sind. Sei dies, dass sie Unterlagen einreichte, diese aber unvollständig sind (so explizit Art. 29 Abs. 3 AVIV), oder sei es, dass sie sich in anderer, für die Arbeitslosenkasse erkennbarer Weise um die Geltendmachung ihres Anspruchs bemühte, dies jedoch nicht in der vorgeschriebenen Form, indem sie sich beispielsweise schriftlich oder telefonisch bezüglich des Anspruchs erkundigte. In solchen Fällen ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Geltendmachung ihres Anspruchs zu setzen und auf die Folgen der Säumnis aufmerksam zu machen. 4.3.3 Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. Dezember 2018 von der Arbeitsvermittlung ab, da er per 20. Dezember 2018 eine neue Arbeitsstelle antrat. Die Abmeldung ging bei der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2018 ein. Für die Einreichung des Formulars „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Dezember 2018 hatte der Beschwerdeführer Zeit bis Ende März 2019. Weitere Aktivitäten – abgesehen vom Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht im Verfahren 715 18 354 – waren in diesem Zeitraum nicht gefordert, da die Abmeldung erfolgt war. Die Beschwerdegegnerin hätte die Nichteinreichung des Formulars also nur feststellen können, wenn sie über das Abmelden des Beschwerdeführers hinaus eine Kontrolle über die Meldungen des Beschwerdeführers geführt hätte. Eine derartige Aufgabe kann der Beschwerdegegnerin aber weder gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV noch auf Art. 27 Abs. 2 ATSG überbunden werden. 4.4 Es stellt sich weiter die Frage, ob die versäumte Frist allenfalls wiederhergestellt werden kann. Nach Art. 41 Abs. 1 ATSG kann eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden, wenn die das Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 19. Dezember 2008, 715 08 153 / 397, E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt keine Gründe dar, die für eine Wiederherstellung der Frist sprechen würden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht