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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.03.2021 715 20 258/78

18 mars 2021·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,581 mots·~13 min·3

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. März 2021 (715 20 258 / 78) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Lena Eichenberger

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Laubscher, Advokat, Wasserturmplatz 3, Postfach 578, 4410 Liestal

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A.a Der 1987 geborene A.____ war vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2018 als Primarlehrperson an der Primarschule B.____ tätig. Ab August 2018 bis ca. Mitte Juni 2019 war er auf einer Weltreise. Die Zeit von Mitte Juni 2019 bis Ende Juli 2019 nutzte er, um sich wieder in der Schweiz einzuleben. Am 1. August 2019 nahm er die Tätigkeit als Lehrperson bei der C.____ GmbH in X.____ auf. Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 21. Februar 2020 per

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 29. Februar 2020 aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin gekündigt. A.____ leistete seinen letzten Arbeitstag am 28. Februar 2020. Die Lohnzahlung erfolgte bis am 31. Dezember 2019. A.b Am 9. März 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.____ zur Arbeitsvermittlung und stellte gleichentags bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 9. März 2020. Über die C.____ GmbH wurde am 7. April 2020 der Konkurs eröffnet. Mit Datum vom 14. April 2020 stellte A.____ Antrag auf Insolvenzentschädigung, welche ihm sodann für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 8. März 2020 ausgerichtet wurde. Mit Verfügung vom 14. April 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab 9. März 2020 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Versicherte während der Beitragsrahmenfrist vom 9. März 2018 bis 8. März 2020 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 9,747 Monaten nachweisen könne. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten habe er nicht erfüllt. A.c A.____ erhob am 17. April 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. April 2020 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung führte er aus, D.____, Mitarbeiter der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland, habe bestätigt, dass die sozialen Beiträge für die Monate Januar bis März 2020 bezahlt würden, sobald sein Antrag auf Insolvenzentschädigung bearbeitet und genehmigt worden sei. Somit seien die Monate Januar bis März 2020 ebenfalls als Beitragszeit anzuerkennen, wodurch er die zwölf Monate Beitragszeit erreiche. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 wurde festgestellt, dass der Versicherte zwar eine zusätzliche Beitragszeit von 2,233 Monaten erwirtschaftet und somit eine Beitragszeit von 11,980 Monaten generiert hatte. Da aber die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten dennoch nicht erreicht wurde, wurde die Einsprache abgewiesen. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Laubscher, mit Eingabe vom 3. Juli 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass die Verfügung vom 14. April 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 aufzuheben seien und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer rückwirkend Arbeitslosentaggelder auf der Basis einer nach Art. 13 AVIG erfüllten Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten auszurichten. Eventualiter seien die genannten Entscheide aufzuheben und es sei der Anspruch auf Arbeitslosengelder gerichtlich festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte er aus, dass er einen Anspruch hätte, wenn er diesen erst ab dem 11. März 2020 geltend gemacht hätte. Unter Verweis auf die AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG-Praxis] Randziffer B43 gelte dasselbe bei einer Vorverlegung der Anmeldung auf den 8. März 2020. Des Weiteren sei die Randziffer B150 der AVIG-Praxis vorliegend falsch angewendet worden und er sei in den Monaten März 2020 und März 2019 (recte März 2018) im ganzen Monat angestellt gewesen. Im Monat März 2018 verfüge er über 23 beitragspflichtige Kalendertage und im Monat März 2020 über 8 Kalendertage. Dies ergebe insgesamt 31 Kalendertage und damit mehr als einen Monat. Zudem verwies er auf sein Arbeitsverhältnis, welches noch bis am 31. Juli 2020 gedauert hätte.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2020 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. D. In seiner Replik vom 10. November 2020 verwies der Beschwerdeführer erneut auf Randziffer B43 der AVIG-Praxis, wonach er bei einer Vorverlegung des Beginns der Rahmenfrist auf einen Samstag bzw. Sonntag einen Anspruch hätte. Auch wies er noch einmal darauf hin, dass die Praxis nach Randziffer B150 der AVIG-Praxis und die entsprechende Formel im vorliegenden Fall nicht angewendet werden dürfe. E. In ihrer Duplik vom 27. November 2020 führte die Beschwerdegegnerin erneut aus, dass sie die AVIG-Praxis korrekt angewendet und dementsprechend die Beitragszeit korrekt ermittelt habe, womit sie weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantrage.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde vom 3. Juli 2020 ist demnach einzutreten. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 9. März 2020 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis Randziffer B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu laufen. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 3.2 Gemäss Randziffer B43 der AVIG-Praxis kann der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nur auf einen Werktag (Montag bis Freitag) fallen, da die Kontrollvorschriften nur an Werktagen erfüllt werden können. Weist eine versicherte Person nur deshalb zu wenig Beitragszeit nach, weil sie sich infolge Wochenende nicht am ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit, sondern erst am Montag zum Taggeldbezug anmelden konnte, ist der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den Samstag bzw. Sonntag vorzuverlegen. Laut Randziffer B44 der AVIG- Praxis darf die Rahmenfrist nach der Eröffnung grundsätzlich nicht mehr verschoben werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass bei Beginn der Arbeitslosigkeit eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt waren, ist eine Aufhebung oder allenfalls eine Neufestsetzung der Rahmenfristen vorzunehmen. 3.3 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die AVIG-Praxis hält in der Randziffer B150 fest, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten. Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. 4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf Randziffer B43 der AVIG-Praxis geltend, dass er bei einer Vorverlegung des Beginns der Rahmenfrist auf den Samstag (7. März 2020) bzw. Sonntag (8. März 2020) einen Anspruch hätte. Gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt der Arbeitssuchende erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Vorliegend meldete sich der Beschwerdeführer am 9. März 2020 zur Arbeitsvermittlung an, womit er frühestens ab dann Arbeitslosenentschädigung beziehen kann. Ein früherer Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist damit ausgeschlossen, ausser es liegt ein Fall vor, wie er in Randziffer B43 der AVIG-Praxis statuiert ist. Der Auffassung des Beschwerdeführers ist insofern zuzustimmen, als eine Vorverlegung der Rahmenfrist auf den 7. März 2020 oder 8. März 2020 die Auswirkung hätte, dass zusammengerechnet die Monate März 2018 und März 2020 eine Beitragszeit von 1,073 respektive 1,026 ergeben würden, womit er insgesamt die Beitragszeit erfüllt hätte. Der Beschwerdeführer hat jedoch unbestrittenermassen bis und mit 8. März 2020 Insolvenzentschädigung erhalten. Da die Insolvenzentschädigung die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung voraussetzt und grundsätzlich nur für geleistete Arbeit geschuldet ist, war der Beschwerdeführer am 7. März 2020 wie auch am 8. März 2020 noch nicht arbeitslos. Bis und mit 8. März 2020 bestand auch kein anrechenbarer Verdienstausfall im Sinne von Art. 11 AVIG, womit die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG nicht erfüllt war und unter Beachtung von Art. 9 Abs. 2 AVIG die Rahmenfrist nicht beginnen konnte. Daher kann der Beginn der Rahmenfrist nicht vorverlegt werden. 4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bei einer Anmeldung am 11. März 2020 über einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verfügt hätte. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass eine Nachverlegung des Beginns der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 11. März 2020 nur zur Erfüllung der Beitragszeit führen würde, sofern am 9. März 2020 und 10. März 2020 Beitragszeit generiert werden konnte. Beitragszeit setzt die Ausübung einer Beschäftigung voraus. Mit der Anmeldung am 9. März 2020 bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er ab diesem Zeitpunkt vermittlungsfähig ist und der Arbeitgeber keine Arbeit mehr verlangt hat. Demgemäss wurde auch nur bis und mit 8. März 2020 Insolvenzentschädigung bezahlt, da diese voraussetzt, dass Arbeit geleistet wurde und der Ansprecher nicht vermittlungsfähig ist. Des Weiteren hat die Arbeitslosenkasse die Voraussetzungen nach Art. 29 AVIG geprüft und unbestritten geblieben bejaht. Damit ist davon auszugehen, dass spätestens ab 9. März 2020 ein Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass die Zweifel der Arbeitslosenkasse an der Realisierbarkeit von Lohnforderungen nach dem 9. März 2020 unbegründet gewesen seien (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2019, AL.2018.00074, E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. März 2020 als arbeitslos galt, da die tatsächliche und nicht die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2019, AL.2018.00074, E. 3.2, BGE 126 V 371 E. 2a). Auch aus der Rechtsprechung, dass allenfalls Beitragszeit angerechnet werden kann, wenn ein Arbeitgeber den Ansprecher ungerechtfertigt entlässt und diesem Entschädigungsansprüche nach Art. 337c OR zustehen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Konstellation nicht vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2011, 8C_787/2010, E. 3.3.1). Auch können allfällig geleistete Überstunden nicht als Beitragszeit angerechnet werden, da sich diese über Kalendertage und nicht über Überstunden definiert. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ab 8. März 2020 keine weitere Beitragszeit anerkannt werden kann, weshalb auch die Festlegung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug nach dem 9. März 2020 nicht zur Erfüllung der Beitragszeit führen würde. 4.3 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er jeweils den gesamten Monat März 2018 sowie März 2020 angestellt und beitragspflichtig war. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn der Beschwerdeführer hat seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erst am 9. März 2020 gestellt, womit die Arbeitslosenkasse die Rahmenfrist für die Beitragszeit korrekterweise vom 9. März 2018 bis 8. März 2020 festgesetzt hat. Arbeitnehmertätigkeiten, die ausserhalb dieser Zeit erbracht wurden, können bei der Berechnung der Beitragszeit nicht berücksichtigt werden. Somit kann weder der Monat März 2018 noch der Monat März 2020 als voller Beitragsmonat angerechnet werden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass die Berechnungsweise der Umrechnung von nicht vollen Kalendermonaten innerhalb der Rahmenfrist vorliegend zu einem stossenden Ergebnis führe und nicht anwendbar sei. Auch sei die Weisung B150 der AVIG-Praxis falsch angewandt worden. Im Monat März 2018 verfüge er über 23 beitragspflichtige Kalendertage und im Monat März 2020 über 8 Kalendertage. Dies ergebe insgesamt 31 Kalendertage und damit mehr als einen Monat. Die Gerichte sind rechtlich zwar nicht zwingend an die AVIG-Praxis gebunden, da es sich hierbei um eine Weisung handelt, doch dürfen sie nicht ohne Not davon abweichen. So entspricht es denn auch klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung, die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umzurechnen, wenn eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet wird (BGE 122 V 258 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2011, 8C_787/2010, E. 2.1). Zudem kommt eine Aufrundung der Beitragszeit selbst bei knappen Ergebnissen nicht in Frage (BGE 122 V 262 E. 4c) aa und bb). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin angewandte Berechnungsmethode nicht zu beanstanden ist und sie zu Recht von 16 beitragspflichtigen Tagen im März 2018 sowie von 5 beitragspflichtigen Tagen im März 2020 ausgegangen ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im März 2018 über 23 beitragspflichtige Kalendertage und im März 2020 über 8 Kalendertage verfüge, erweist sich daher nicht als richtig. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während der Beitragsrahmenfrist vom 9. März 2018 bis 8. März 2020 eine beitragspflichtige Beschäftigung von 11,980 Monaten generiert hat, womit die Beitragszeit nicht erfüllt ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juni 2020 ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2019) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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