Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 27. August 2020 (715 20 130 / 210) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Frage der Beitragsbefreiung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit. Die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung ist infolge Krankheit und der damit zusammenhängenden Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen weder zumutbar noch möglich. Verletzung der Beratungspflicht durch die Arbeitslosenkasse.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Daniela Buser
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A.a Der 1971 geborene A.____ war zuletzt bei der B.____ AG als Fachspezialist angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 2017 gekündigt. Am 8. August 2017 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. März 2020 sprach die IV dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 75 % eine ganze Invalidenrente (IV-Rente), ab dem 1. Juli
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 gestützt auf einen IV-Grad von 63 % eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. März 2019 gestützt auf einen IV-Grad von 84 % wiederum eine ganze IV-Rente zu. Seit dem 1. Juni 2019 hat A.____ Anspruch auf eine Viertelsrente der IV basierend auf einem IV-Grad von 40 %. A.b Am 20. November 2017 meldete sich A.____ erstmals beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 21. November 2017 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. In der Folge richtete die Arbeitslosenkasse dem Versicherten während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 20. November 2017 bis 19. November 2019 lediglich 262 von 400 möglichen Taggeldern aus. Daraufhin meldete sich A.____ am 8. November 2019 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung während der Folgerahmenfrist ab dem 20. November 2019 und am 15. November beim RAV zur Arbeitsvermittlung an. Die Arbeitslosenkasse klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab und lehnte nach durchgeführtem Einspracheverfahren die Anspruchsberechtigung von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. November 2019 mit Entscheid vom 19. Februar 2020 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass er die Beitragszeit nicht erfülle und auch kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung derselben vorliege. Schliesslich sei es dem Versicherten im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit möglich gewesen, einer beitragspflichtigen Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, um so die Beitragszeit zu erfüllen. Für die gewährte Folgerahmenfrist könne sich der Beschwerdeführer ausserdem nicht auf den Befreiungsgrund einer weggefallenen IV-Rente berufen, da er bereits davor Arbeit gesucht habe und es folglich an der Kausalität mangle. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 20. März 2020 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, eine Anstellung im Umfang der ihm verbliebenen Arbeitsfähigkeit aufzunehmen. Er habe ab dem 1. Februar 2018 an Eingliederungsmassnahmen teilgenommen und dabei das Pensum stetig gesteigert. Folglich sei es nicht nachvollziehbar, wie er gleichzeitig noch einer Teilzeitbeschäftigung hätte nachgehen sollen. Darüber hinaus sei er aufgrund der IV-Rentenreduktion auf den 1. Juni 2019 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2020 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie hielt dabei im Wesentlichen an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung (ALV) nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 20. März 2020 ist demnach einzutreten. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. November 2017 bis 19. November 2019 keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachging, weshalb eine Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 AVIG ausser Betracht fällt. Strittig und zu prüfen ist somit einzig, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit in der erwähnten Rahmenfrist vorliegen. 2.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist von der Erfüllung der Beitragszeit unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand. 2.2.2 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG setzt des Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gemäss Art. 11 Abs. 4 AVIV gleichgestellt ist, liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rn. B182 ff.;
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage Basel- Genf 2019, zu Art. 14, S. 73 f.; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Bd. 1, zu Art. 14, Rz. 10 und 18). 2.3.1 Ferner ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wer insbesondere wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern (Art. 14 Abs. 2 AVIG). Voraussetzung ist dabei, dass das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt des Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können sich nur jene Personen auf den Befreiungsgrund des Wegfalls einer Invalidenrente nach Art. 14 Abs. 2 IVG berufen, die bisher als Invalide nicht arbeitsfähig waren, deren Zustand sich aber derart verbessert hat, dass ihre Rente gestrichen oder wesentlich reduziert werden muss, wodurch die versicherte Person zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gezwungen ist. Grundsätzlich kann somit lediglich der Wegfall oder die Herabsetzung einer Invalidenrente für eine wirtschaftliche Notlage als kausal anerkannt werden (BGE 126 V 384 E. 2b). 2.3.2 Tritt ein Ereignis nach Art. 14 Abs. 2 AVIG während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein, kann sich eine versicherte Person für eine Folgerahmenfrist grundsätzlich nicht auf einen solchen Befreiungsgrund berufen. Es fehlt dabei an der Kausalität, da die versicherte Person bereits vor Eintritt des Ereignisses Arbeit suchte. Hingegen kann ein Befreiungsgrund für eine Folgerahmenfrist anerkannt werden, wenn sich die versicherte Person in der ersten Rahmenfrist nur in reduziertem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt hat und in der Folge aufgrund eines Ereignisses nach Art. 14 Abs. 2 AVIG gezwungen ist, ihre Arbeitssuche zu erweitern (AVIG- Praxis ALE, Rn. B193). 3. In der ALV besteht eine umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht. So sind der Versicherungsträger und die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Konkretisiert wird diese Bestimmung in Art. 19a AVIV, wonach die Versicherten insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, aufzuklären sind. Mit dieser Aufklärungspflicht soll der versicherten Person Klarheit über ihre Rechte und Pflichten verschafft werden. Es muss dabei vor allem über jene Rechtsfolgen informiert werden, die noch nicht bekannt oder welche nicht zu erwarten sind. Dies wiederum setzt auch ein Mitverfolgen des Kenntnisstands der in Betracht kommenden Personen voraus. Was die Tiefe der Aufklärung betrifft, muss sichergestellt sein, dass die versicherte Person in die Lage versetzt wird, die für sie im konkreten Einzelfall in Betracht fallenden Schritte einzuleiten und Konsequenzen abzuschätzen. Die in Art. 27 Abs. 1 ATSG festgelegte Informationspflicht kann etwa dadurch erfüllt werden, dass Informationsbroschüren oder Merkblätter abgegeben werden (BGE 131 V 472 E. 4.1; KIESER UELI, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, zu Art. 27, Rz. 15 ff.). Diese allgemeine Aufklärungspflicht wird ergänzt durch die persönliche Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG. Diese bezieht sich auf die Rechte und Pflichten im konkreten Einzelfall. Die versicherte Person ist dabei über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Natur zu informieren, die zu einer zutreffenden Wahrung der Rechte und Pflichten führen (KIESER UELI, a.a.O.,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu Art. 27, Rz. 28). Erkennt das Durchführungsorgan aufgrund von Aussagen oder Verhaltensweisen der versicherten Person, dass deren Leistungsanspruch gefährdet sein könne, hat sie diese auf die Folgen aufmerksam zu machen (NUSSBAUMER THOMAS, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2363 f., Rz. 325). Die Beratungspflicht ist indessen gewissen Grenzen unterworfen. So kann vom Versicherungsträger nicht mehr als das verlangt werden, was er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennen konnte. Im Ergebnis bedeutet die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte Beratungspflicht, dass sich der Versicherungsträger nicht darauf berufen kann, die betreffende Person hätte sich bei entsprechender Gesetzeskenntnis zutreffend verhalten können. Der Versicherungsträger hat sich deshalb in einem bestimmten Mass aktiv zu verhalten und die versicherte Person insbesondere über relevante Einzelaspekte besonders zu informieren (KIESER UELI, a.a.O., zu Art. 27, Rz. 28 ff.). Wird die Beratungspflicht nicht oder nur ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, und es hat dafür in Nachachtung des Vertrauensprinzips der Versicherungsträger einzustehen (BGE 131 V 472 E. 5). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn und soweit hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des EVG vom 8. März 2001, C 102/00, E. 1b; BGE 117 V 282 E. 4a; AHI-Praxis 1994 S. 212 E. 4a; SVR-Rechtsprechung 1999, IV Nr. 10 S. 28 E. 2c). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 5.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. November 2017 bis 19. November 2019 war der Versicherte krankheitshalber arbeitsunfähig. Der Umfang seiner Arbeitsunfähigkeit schwankte dabei vom 20. November 2017 bis 23. April 2019 zwischen 30 % und 70 % (vgl. act. B011-012, B014-021, B023-029, B031).
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5.2 Im Rahmen einer Frühinterventionsmassnahme der IV nahm der Versicherte vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 an einem Belastbarkeitstraining (act. A147 f.) in der C.____ teil. Von einer zu Beginn zweistündigen Anwesenheit pro Tag wurde das Arbeitspensum auf vier Stunden pro Tag gesteigert. Der Versicherte war in diesem Zeitraum zwischen 55 % und 70 % arbeitsunfähig. Im Anschluss daran besuchte der Versicherte jeweils vom 2. Mai 2018 bis 31. Juli 2018 und vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 ein Aufbautraining in der C.____ (act. A180 f. und A190 f.). Im ersten Training wurde die Anwesenheit von fünf auf sechs Stunden pro Tag gesteigert, wohingegen im zweiten Aufbautraining eine Steigerung des Pensums von sechs auf acht Stunden pro Tag angestrebt wurde. Während den Aufbautrainings war der Versicherte durchgehend zu 55 % arbeitsunfähig. Mit Anordnung vom 10. Oktober 2018 (act. A203 f.) verpflichtete die Arbeitslosenkasse den Versicherten vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmassnahme in der C.____ zu einem Vollzeitpensum. Zu Beginn der Massnahme bestand ein Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40 %, welcher sich infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten zwischenzeitlich auf 80 % steigerte. Im Anschluss daran verbesserte sich der Gesundheitszustand zusehends, weshalb die Arbeitsunfähigkeit im April 2019 letztlich 30 % betrug. 5.3 Mit Verfügung vom 3. März 2020 (act. B099) sprach die IV dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Februar 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 75 % eine ganze Invalidenrente (IV-Rente), ab dem 1. Juli 2018 gestützt auf einen IV-Grad von 63 % eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. März 2019 gestützt auf einen IV-Grad von 84 % wiederum eine ganze IV-Rente zu. Seit dem 1. Juni 2019 hat der Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente der IV basierend auf einem IV-Grad von 40 %. 6. Vorliegend wendet der Beschwerdeführer ein, er sei aufgrund einer erheblichen Reduktion seiner Invalidenrente von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit gewesen. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. Juni 2019 von einer vormals ganzen Rente auf eine Viertelsrente reduziert wurde und dieses Ereignis im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 19. Februar 2020 weniger als ein Jahr zurücklag. Da jedoch die Rentenreduktion während der Rahmenfrist eintrat, während welcher der Versicherte bereits Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse bezog, kann er sich für die Folgerahmenfrist nicht auf den Befreiungsgrund einer Reduktion der Invalidenrente berufen (vgl. Erwägung 2.3.2 hiervor). Grund dafür ist, dass die Rentenreduktion nicht ursächlich für die eingetretene finanzielle Notlage war, da der Beschwerdeführer bereits davor Arbeit suchte. Im Sinne einer Ausnahme von diesem Grundsatz kann der Befreiungsgrund einer Invalidenrentenreduktion dennoch anerkannt werden, wenn der Versicherte während der ersten Rahmenfrist lediglich eine Anstellung zu einem reduzierten Pensum gesucht hatte und aufgrund der Rentenreduktion gezwungen war, seine Arbeitssuche auszudehnen. Wie sich den Akten diesbezüglich entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer gemäss Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 21. November 2017 (act. A033) bereits damals eine Vollzeitstelle gesucht. Diese Aussage hat er in der Folge jeweils monatlich bestätigt (vgl. insbesondere act. A259 f., A262 f. und A265 f.). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitssuche unbesehen der Reduktion der Invali-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht denrente auf den 1. Juni 2019 unverändert fortgeführt hat und eine Erweiterung derselben ohnehin nicht möglich war, da er bereits davor eine Anstellung zu einem Vollzeitpensum gesucht hatte. Auch machte er im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 8. November 2019 (act. B041- 044) keine Leistungen gestützt auf eine weggefallene bzw. herabgesetzte Invalidenrente geltend und bestätigte wiederum, eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Die Arbeitslosenkasse erkannte daher zu Recht, dass die Rentenreduktion nicht kausal für die finanzielle Lage des Versicherten war und demzufolge kein Anspruch auf Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG besteht. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Zusammenhang als unbegründet. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass es ihm – entgegen der Auffassung der Arbeitslosenkasse – nicht zumutbar gewesen sei, eine Anstellung im Umfang der ihm verbliebenen Arbeitsfähigkeit aufzunehmen. Schliesslich habe er ab dem 1. Februar 2018 an einem Belastbarkeits-/Aufbautraining teilgenommen und dabei das Pensum stetig gesteigert. Insofern sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er gleichzeitig noch einer Teilzeitbeschäftigung hätte nachgehen sollen. Dieser Auffassung ist zu folgen, wie sich nachfolgenden Ausführungen entnehmen lässt. 7.2 Wie vorstehend in den Erwägungen 2.2.1 und 2.2.2 ausgeführt, ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit unter anderem aufgrund einer Krankheit während mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Bei entsprechend kürzerer Verhinderung bleibt ausreichend Zeit, um einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und die notwendige Kausalität liegt demzufolge nicht vor. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass eine Teilzeitbeschäftigung in Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichzustellen ist. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist der erforderliche Kausalzusammenhang somit nur dann gegeben, wenn es aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe nicht möglich und zumutbar war, eine Erwerbstätigkeit zu einem Teilzeitpensum aufzunehmen. Vorliegend war der Versicherte innerhalb der massgebenden Rahmenfrist vom 20. November 2017 bis 23. April 2019 krankheitshalber arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsunfähigkeit zwischen 30 % und 70 % schwankte. Der Arbeitslosenkasse ist insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer über eine Restarbeitsfähigkeit verfügte, welche es grundsätzlich zu verwerten gilt. Davon ausgenommen sind hingegen jene Fälle, in denen die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung unzumutbar oder unmöglich erscheint. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass der Versicherte im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen der IV vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 an einem Belastbarkeitstraining und vom 2. Mai 2018 bis 31. Juli 2018 bzw. vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2019 an einem Aufbautraining teilnahm. Entsprechend dem Grad seiner Arbeitsunfähigkeit hat der Versicherte die Präsenzzeit während den Arbeitstrainings von zu Beginn zwei Stunden pro Tag auf bis zu acht Stunden pro Tag gesteigert. Damit war er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu 100 % ausgelastet. Auch die daran anschliessende Wiedereingliederungsmassnahme der Arbeitslosenkasse vom 1. November 2018 bis 30. April 2019 besuchte der Versicherte zu einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und den Präsenzzeiten war es dem Versicherte während den 15 Monaten vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2019 nicht möglich, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Darüber hinaus war er
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgrund seiner Erkrankung zur Teilnahme an den Arbeitstrainings und der Wiedereingliederungsmassnahme angehalten. Ziel der Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme ist der Aufbau und die Steigerung der Belastbarkeit sowie eine kontinuierliche Gewöhnung an die Tagestruktur und den Arbeitsprozess nach einer Erkrankung. Inwiefern es dem Beschwerdeführer bereits während des Eingliederungsprozesses zumutbar gewesen sein soll, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, ist nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es dem Versicherten aufgrund seiner Erkrankung und der damit zusammenhängenden Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen nicht möglich und zumutbar war, im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2019 eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. 8. Darüber hinaus stellt sich in Anbetracht der vorstehend geschilderten Umstände die Frage, ob es für den Beschwerdeführer überhaupt erkennbar war, dass von ihm die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang seiner Restarbeitsfähigkeit erwartet worden ist. 8.1 Hierbei trifft die Arbeitslosenkasse insbesondere eine Aufklärungs- und Beratungspflicht (vgl. Erwägung 3 hiervor). Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Versicherte auf die Informationswerkzeuge im Internet (www.rav.bl.ch) aufmerksam gemacht worden ist und er entsprechende Unterlagen erhalten hat, welche über die grundlegenden Rechte und Pflichten betreffend den Bezug von Arbeitslosenentschädigung informieren (act. A023). Im Hinblick auf eine hinreichende Aufklärung und Beratung des Versicherten muss dieser vor allem über jene Rechtsfolgen informiert werden, die noch nicht bekannt, oder die nicht zu erwarten sind. Der Versicherte soll in die Lage versetzt werden, die für ihn im konkreten Einzelfall in Betracht fallenden Schritte einzuleiten und die Konsequenzen abzuschätzen. Vorliegend war der Beschwerdeführer entsprechend seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit zunächst in ein Belastbarkeits- und Aufbautraining der IV sowie anschliessend in eine Wiedereingliederungsmassnahme der Arbeitslosenkasse mit einem Pensum von 100 % eingebunden (vgl. Erwägung 7.2 hiervor). Der Beschwerdeführer vermerkte jeweils auf dem Formular betreffend die Angaben der versicherten Person für den entsprechenden Monat, dass er an einem Arbeitstraining der IV teilnehme (vgl. exemplarisch act. A165 f.). Von der Arbeitslosenkasse wurde er jedoch nicht darauf hingewiesen, dass er das Belastbarkeits-/Aufbautraining baldmöglichst zugunsten einer Teilzeitbeschäftigung aufgeben muss, um seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht zu gefährden. Wie vorstehend in Erwägung 3 ausgeführt, obliegt es in solchen Fällen der Arbeitslosenkasse, die versicherte Person über die Folgen ihres Verhaltens aufzuklären. Dies ist während des neunmonatigen Belastbarkeits-/Aufbautrainings der IV unterblieben. 8.2 Im Anschluss daran verpflichtete die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer mit Anordnung vom 10. Oktober 2019 zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmassnahme zu einem Pensum von 100 %. Darin wies die Arbeitslosenkasse erstmals darauf hin, dass der Versicherte seine Arbeitsbemühungen fortzusetzen habe und die Massnahme bei definitiver Stellenzusage zugunsten eines die Arbeitslosigkeit beendenden Stellenantritts vorzeitig beendet werden könne. Gestützt auf diese Anordnung ist unbestritten, dass der Versicherte seine Arbeitsbemühungen während der Massnahme fortzuführen hatte. Entsprechend dem Wortlaut der Anordnung «kann» die Teilnahme an der Massnahme zugunsten eine Teilzeitbeschäftigung abgebrochen werden. Für den Beschwerdeführer war in Anbetracht der Arbeitslast (Vollzeitpensum) weiterhin
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht ersichtlich, dass es sich dabei um eine Verpflichtung handelte, deren Nichtbefolgen Auswirkungen auf einen späteren Leistungsanspruch haben könnte. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer davor bereits während neun Monaten ein Arbeitstraining in derselben Institution absolviert hatte und von Seiten der Arbeitslosenkasse in diesem Zeitraum ebenfalls nicht über die Folgen einer mangelhaften Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aufgeklärt worden ist. Soweit die Arbeitslosenkasse geltend macht, die Eingliederungsmassnahme sei gegenüber einer Teilzeitbeschäftigung subsidiär, ist anzuführen, dass sie den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall über diesen Umstand hätte informieren müssen. Indem die Arbeitslosenkasse den Versicherten jedoch während den 15 Monate dauernden Massnahmen (Belastbarkeits-/Aufbautraining, Wiedereingliederungsmassnahme) nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Pflicht zur Aufgabe der Eingliederungsmassnahmen zugunsten einer Teilzeitbeschäftigung besteht und deren Nichtbefolgen negative Auswirkungen in Bezug auf die Anspruchsberechtigung hat, ist sie ihrer Beratungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Für den Beschwerdeführer bestand demzufolge keine Veranlassung, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner teilweisen Arbeitsunfähigkeit und der damit zusammenhängenden Teilnahme an einem Belastbarkeits-/Aufbautraining der IV sowie an einer Wiedereingliederungsmassnahme der ALV nicht zumutbar und möglich war, im Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 30. April 2019 eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Darüber hinaus ist die Arbeitslosenkasse ihrer Beratungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, indem sie den Beschwerdeführer nicht über seine Pflicht zur Aufgabe der Eingliederungsmassnahmen zugunsten einer Teilzeitbeschäftigung aufgeklärt hat. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen. 10. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht zugesprochen. 11.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
11.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Angelegenheit in Aufhebung des Einspracheentscheids der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 19. Februar 2020 zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.