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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.01.2020 715 19 308/08

16 janvier 2020·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,926 mots·~15 min·2

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Januar 2020 (715 19 308 / 08) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anrechnung von Beitragszeiten bei vorzeitig pensionierten Versicherten; Art. 12 AVIV

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A.1 Die 1956 geborene A.____ arbeitete ab 1. September 2010 in einem 60%igen Teilzeitpensum als Fachtechnisch verantwortliche Person (FvP) und Medical Manager bei der B.____ AG. Daneben war sie (und ist bis heute) auf selbständiger Basis über ihre Einzelfirma für verschiedene Firmen als Beraterin tätig. So arbeitete sie unter anderem vom 1. August 2013 bis 15. September 2017 im Umfang von 30 % als selbständige Consultant für die Firma C.____ AG. Mit Schreiben vom 15. August 2016 teilte A.____ der Geschäftsleitung der B.____ AG mit, dass sie sich per 31. März 2017 frühzeitig pensionieren lassen wolle und ihre Stelle auf diesen Zeitpunkt kündige. Seit dem 1. April 2017 bezieht sie eine Altersrente der beruflichen Vorsorge.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Nach ihrer Pensionierung war A.____ vom 7. Juni 2018 bis 12. April 2019 bei der D.____ AG als FvP und Medical Manager angestellt. Am 12. April 2019 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos mit der Begründung, dass der Managing Director wiederholt ihre heilmittelrechtlichen Weisungsbefugnisse gegenüber externen Lieferanten missachtet und er sie diesen gegenüber diskreditiert habe. B. Am 3. Mai 2019 meldete sich A.____ beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 3. Mai 2019 an. Die Arbeitslosenkasse klärte den rechterheblichen Sachverhalt ab und verneinte in der Folge die Anspruchsberechtigung der Versicherten mit Verfügung Nr. 1094/2019 vom 13. Mai 2019. Als Begründung gab sie im Wesentlichen an, A.____ habe sich freiwillig per 1. April 2017 vorzeitig pensionieren lassen und sie erfülle die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten innerhalb der Rahmenfrist nicht. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Versicherten wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 20. August 2019 ab. C. Hiergegen erhob A.____ am 16. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. August 2019 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 3. Mai 2019. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie die Stelle als FvP bei der D.____ AG fristlos habe kündigen müssen, ansonsten sie sich dem Risiko einer Strafverfolgung gemäss Heilmittelrecht ausgesetzt hätte. Sie sei als FvP persönlich verantwortlich und auch weisungsbefugt gewesen, dass nur qualitativ einwandfreie Arzneimittel in Verkehr gebracht würden. Ihre Kündigung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Missachtung ihrer Weisung in der Funktion als FvP, nachdem dreimal eine nicht "Good Distribution Practice of medicinal products for human use"(GDP)-konforme Anlieferung von Arzneimitteln erfolgt sei. Zudem seien ihre Anweisungen betreffend die Beladung der Kühlzellen wiederholt durch die Geschäftsleitung missachtet worden. Nach ihrem Abgang habe ein Produkt tatsächlich wegen möglichen Gefrierens vom Markt zurückgerufen werden müssen. Aufgrund der geschilderten Situation habe ein hohes Risiko der heilmittelrechtlichen Strafverfolgung und somit auch eines Verlusts des bis anhin unbescholtenen Leumunds bestanden, der für die Ausübung des Berufs als Apothekerin und/oder FvP unabdingbar sei, was von der Arbeitslosenkasse aber nicht berücksichtigt worden sei. D. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2019 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin lasse in ihrer Argumentation ausser Acht, dass für die Beurteilung der Beitragszeit die Frage nicht von Belang sei, ob das Arbeitsverhältnis unzumutbar gewesen sei. Dies sei ausschliesslich für die Prüfung von Einstelltagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit von Bedeutung. Fakt sei, dass das Arbeitsverhältnis bei der Firma D.____ AG vom 7. Juni 2018 bis 12. April 2019 und somit lediglich 10.26 Monate gedauert habe, als dieses von der Beschwerdeführerin fristlos aufgelöst worden sei. Damit sei die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht worden, weshalb die Anspruchsberechtigung zu Recht abgelehnt worden sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 3. Januar 2020 erneut verlauten und reichte das PharmaJournal vom 21. November 2019 sowie ein Urteil des Bundesgerichts ein. Es gehe vorliegend um die Frage, was höher zu gewichten sei: die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer von 12 Monaten Arbeit für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung oder das Risiko einer Strafverfolgung wegen der heilmittelrechtlichen Bestimmungen und der sich daraus ergebenden Verantwortung. Diese könne nur dann wahrgenommen werden, wenn die Geschäftsleitung die Anordnungen der FvP nicht hintergehe.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Das Kantonsgericht ist deshalb auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die auch frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Im vorliegenden Fall ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosentaggelder ab 3. Mai 2019 strittig. 3. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 4.1 Die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Absatz 1). Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rentenalters pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Absatz 3). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 12 AVIV unter der Marginale "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" die Bestimmung erlassen, dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Absatz 1). Gemäss Absatz 2 von Art. 12 AVIV gilt Absatz 1 dieser Bestimmung hingegen nicht, wenn die versicherte Person entweder aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b). Als Altersleistungen gelten dabei Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Absatz 3 AVIV). 4.2 Gemäss der Botschaft des Bundesrats zum AVIG bietet Art. 13 Abs. 3 AVIG die Rechtsgrundlage dafür, dass auf dem Verordnungsweg für vorzeitig Pensionierte strengere Anforderungen an die vorgängige Beitragspflicht gestellt werden können. Damit soll verhindert werden, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III S. 563). Nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte will die Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 AVIG den gleichzeitigen Bezug von Pensionskassenleistungen und Arbeitslosenentschädigung nicht schlechthin verhindern. Die abweichende Regelung der Anrechnung von Beitragszeiten soll lediglich der Verhinderung eines ungerechtfertigten Bezugs der beiden Leistungen dienen (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Bern 1988, N. 41 zu Art. 13). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber eine Anrechnung der Beschäftigung, die vor der Pensionierung ausgeübt worden ist, als Beitragszeit – und damit einen möglichen gleichzeitigen Bezug von Ersatzeinkommen (Erwerbsersatz) aus zwei verschiedenen Quellen – dann als gerechtfertigt erachtet, wenn und soweit der Versicherte unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensioniert worden ist und kumulativ Altersleistungen bezieht, die weniger als 80 % seines letzten versicherten Verdienstes ausmachen (vgl. BGE 123 V 142; GERHARDS, a.a.O., N. 46 f. zu Art. 13). 4.3 Rechtsprechungsgemäss besteht der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV darin, Personen in einem festen Arbeitsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu künden, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge zusätzlich Arbeitslosenentschädigung zu erhalten (vgl. BGE 126 V 393 E. 3). Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung erneut zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur jenen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind und damit bereit und auch in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfüllen, sollen von einer solchen Kündigung abgehalten werden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Unter die Ausnahmeregel von Art. 12 Abs. 2 AVIV fallen somit einerseits Personen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, aber aus wirtschaftlichen Gründen entlassen wurden. Andererseits berücksichtigt diese Bestimmungen auch Versicherte, die beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ausfällt als das Rentenalter in der AHV, erreichen und deshalb aus dem Arbeitsleben ausscheiden müssen. Unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen demgegenüber jene Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Diese Versicherten werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV aufgrund von zwingenden Regelungen pensioniert. Gleiches gilt für Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird; diese fallen ebenfalls nicht unter Absatz 2 von Art. 12 AVIV. Art. 12 AVIV ist gesetzund verfassungsmässig, soweit darin von Personen, die sich durch die Wahl einer Alters- statt einer Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, die Erfüllung der Beitragszeit durch eine nach der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung verlangt wird (vgl. BGE 129 V 333 E. 4.6). 4.5 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war wegen einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (lit. a) oder wegen einer Krankheit, einem Unfall oder Mutterschaft, sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b) oder wegen eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (lit. c) hatte. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 139 V 37). Dabei muss das Hindernis während mehr als 12 Monaten bestanden haben (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280; BGE 126 V 384 E. 2b S. 387). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die 1956 geborene Beschwerdeführerin vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 am 1. April 2017 vorzeitig pensioniert worden ist (vgl. Leistungsentscheid der E.____ vom 27. März 2017, act. 23). Sie fällt damit unter die auf dem Verordnungsweg für vorzeitig pensionierte Versicherte erlassenen strengeren Anforderungen an die Beitragspflicht und es können ihr grundsätzlich nur jene beitragspflichtigen Beschäftigungen als Beitragszeit angerechnet werden, die sie nach der Pensionierung ausgeübt hat (Art. 12 Abs. 1 AVIV). Im Zeitpunkt ihrer Anspruchserhebung ab 3. Mai 2019 musste sie deshalb für die Zeit nach ihrer Pensionierung in der Rahmenfrist vom 3. Mai 2017 bis 2. Mai 2019 eine Beitragszeit von 12 Monaten aufweisen (Art. 9 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG und Art. 12 Abs. 1 AVIV). Gemäss den vorliegenden Akten steht fest, dass die letzte Beschäftigung der Beschwerdeführerin vor ihrer Pensionierung jene bei der B.____ AG

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht war, welche am 31. März 2017 endete. Nach ihrer Pensionierung arbeitete sie vom 7. Juni 2018 bis 12. April 2019 bei der D.____ AG. Andere beitragspflichtige Beschäftigungen sind weder den Akten zu entnehmen noch werden sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren behauptet. Die Beschwerdeführerin weist damit während der Rahmenfrist eine Beitragszeit von 10.26 Monaten auf und erfüllt die gesetzliche Vorgabe von 12 Monaten nicht, weshalb die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder zu verneinen ist. 5.2.1 Ein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse bestünde jedoch dann, wenn die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 AVIV erfüllen würde, wonach auch Beitragszeiten vor der Pensionierung berücksichtigt werden müssen. Dies setzt aber voraus, dass sie entweder aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde. Dabei steht vorliegend unbestritten fest, dass vorsorgerechtliche Bestimmungen nicht zur vorzeitigen Pensionierung führten. Den vorliegenden Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen im Alter von 61 Jahren pensioniert wurde. In ihrem Schreiben an die B.____ AG vom 15. August 2016 (vgl. act. 23a) führte sie aus, dass sie am 11. März 2017 61 Jahre alt werde und sie sich nach reiflicher Überlegung entschieden habe, per 31. März 2017 frühzeitig in Pension zu gehen. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie per Ende März 2017 ihr Arbeitsverhältnis kündige. Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich freiwillig im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV hat pensionieren lassen. Ein Ausnahmetatbestand in Sinne von Art. 12 Abs. 2 AVIV liegt demnach nicht vor. 5.2.2 Zu beachten ist aber, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 AVIV erfüllen und ihr die Beitragszeit vor der Pensionierung anzurechnen wäre, sie aus nachfolgenden Gründen keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hätte: Gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG beginnt die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wie oben ausgeführt, arbeitete die Beschwerdeführerin bis Ende März 2017 bei der B.____ AG. Am 3. Mai 2019 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug ab dem 3. Mai 2019 an. Damit steht fest, dass sie im Zeitpunkt, als die Rahmenfrist für die Beitragszeit am 3. Mai 2017 zu laufen begann, nicht mehr bei der B.____ AG tätig war. Sie konnte deshalb in der Zeit vom 3. Mai 2017 bis 2. Mai 2019 lediglich Beitragszeit bei der D.____ AG Beitragszeit generieren. Da diese nur 10.26 Monate beträgt, erfüllt sie unabhängig von ihrer vorzeitigen Pensionierung unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG die Beitragszeit nicht. 5.3 Schliesslich steht auch fest, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. oben E. 4.6). Den Akten ist zu entnehmen, dass sie sich im November 2017 einer Fussoperation unterziehen musste und in der Folge in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt war. Zwar würde dieser Sachverhalt unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, als Befreiungstatbestand in Frage kommen. Da sie aber ab 7. Juni 2018 bei der D.____ AG angestellt war, war sie nicht wegen Krankheit während den erforderlichen 12 Monaten an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert. Unter diesen Umständen kann ein Befreiungsgrund wegen der vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkung nicht bejaht werden.

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5.4. Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Sie macht insbesondere geltend, dass sie um einer heilmittelrechtlichen Strafverfolgung zu entgehen und auch um ihren einwandfreien Leumund und Ruf zu wahren, die Stelle der Firma D.____ AG fristlos habe verlassen müssen. Es ist zwar durchaus verständlich, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle aufgrund ihrer Schilderungen nicht mehr fortsetzen wollte und das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Sie verkennt dabei jedoch, dass ein Fehlverhalten eines Arbeitgebers bzw. einer Arbeitgeberin aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht die Möglichkeit eröffnet, zusätzliche Beitragszeit zu generieren. Das Verhalten der ehemaligen Arbeitgeberin stellt zudem auch keinen Befreiungstatbestand im Sinne des Gesetzes dar (vgl. oben E. 4.5 zu Art. 14 AVIG; Urteil des Bundesgerichts vom 23. September, 8C_137/201, E. 4.3.2). Dieses wäre - wie auch die Beschwerdegegnerin festhält - aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht höchstens im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang eine versicherte Person bei einer solchen Konstellation in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG einzustellen wäre. Da die Beschwerdeführerin vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt und ihr deshalb keine Taggelder ausgerichtet werden können, erübrigen sich dazu weitergehende Ausführungen. 6. Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach der vorzeitigen Pensionierung – unabhängig davon, ob diese freiwillig oder unfreiwillig erfolgte - während mindestens 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung hätte nachgehen müssen, damit ihr Taggelder der Arbeitslosenentschädigung hätten ausgerichtet werden können. Nachdem sie diese Voraussetzung nicht erfüllt, hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab 3. Mai 2019 zu Recht verneint. Die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 7. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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