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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.12.2019 715 19 232/313

11 décembre 2019·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,755 mots·~9 min·4

Résumé

Rechtsverzögerung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. Dezember 2019 (715 19 232 / 313) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Eine Rechtsverzögerung liegt klarerweise nicht vor

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rechtsverzögerung

1.1 Der 1994 geborene A.____ meldete sich am 8. Mai 2019 zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Mai 2019. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 wurde A.____ für 44 Tage in der Anspruchsberechtigung ab 9. Mai 2019 eingestellt. Nachdem A.____ am 25. Juni 2019 Einsprache gegen die Einstellungsverfügung erhoben hatte, gelangte er mit Schreiben vom 28. Juni 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und erhob eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Im Wesentlichen führte er aus, die Arbeitslosenkasse habe – nachdem er sich am 8. Mai 2019 bei

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Arbeitslosenkasse angemeldet habe – bis zum 25. Juni 2019 zugewartet bis die Verfügung betreffend Einstelltage erlassen worden sei. Weiter führte er aus, er sei gezwungen, ständig Einsprachen zu erheben, was zu einer weiteren Verzögerung betreffend die Behandlung seiner Einsprache gegen die Einstelltage führe. Das Verfahren werde systematisch in die Länge gezogen, da man es ihm scheinbar übelnehme, dass er vor einem Jahr eine der Mitarbeiterinnen der Arbeitslosenkasse wegen übler Nachrede sowie Verletzung des Amtsgeheimnisses angezeigt habe. Weiter führte er sinngemäss aus, dass die Arbeitslosenkasse angebe, die Einsprachen chronologisch zu bearbeiten, dies obwohl einige Verfahren hinfällig würden, wenn nicht chronologisch vorgegangen würde. 1.2 Am 1. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein und monierte unter anderem, es habe sich nun herauskristallisiert, dass die Arbeitslosenkasse entgegen ihrer eigenen Aussage nun doch nicht chronologisch vorgehe. 1.3 Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 sistierte die Arbeitslosenkasse das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids oder einer Vergleichslösung in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen A.____ und seiner ehemaligen Arbeitgeberin. 2. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2019 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei – soweit darauf eingetreten werden könne – abzuweisen. 3. Vorliegend erscheint nicht völlig klar, worauf sich die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde bezieht. Einerseits erscheint es denkbar, dass der Beschwerdeführer den Zeitraum zwischen seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse am 8. Mai 2019 und dem Erlass der Verfügung betreffend Einstelltage am 24. Juni 2019 als zu lange erachtet. Möglich ist aber auch, dass er befürchtet, die Behandlung seiner Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Juni 2019 werde zu lange dauern. 4. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Die Beschwerde ist demnach beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht eingereicht worden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Arbeitslosenversicherung anwendbar. Laut Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 57 ATSG kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (BGE 133 V 188 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 59 ATSG ist im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde berechtigt bzw. legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beschwerde führende Partei grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht (BGE 130 V 388, 125 I 394 E. 4a und 116 Ia 359 E. 2a). Fehlt ein solches Interesse, wird ein Begehren nicht geprüft. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Bei Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden fällt dieses Interesse dahin, wenn die verlangte Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 59 ATSG; BGE 114 1a 88 E. 5b). Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, so ist auf das Begehren nicht einzutreten, weil eine der Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos. Es wird alsdann förmlich als erledigt erklärt und abgeschrieben (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2011, 8C_108/2011, E. 1). 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Nach den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen zu Art. 4 der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (aBV) vom 29. Mai 1874 entwickelten, unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung unverändert anwendbaren Grundsätzen muss eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 125 V 191 E. 2a, 119 Ib 323 E. 5; SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 324 E. 4b). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist (SVR 2003 IV Nr. 14 E. 3.2); entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 E. 4c, 103 V 195 E. 3c).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 E. 3c in fine; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 24. Oktober 2002, I 57/02, E. 3.2). 4.4 Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers und der Bürgerin auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 119 Ib 325 Erw. 5b, 107 Ib 165, 103 V 195 Erw. 3c in fine). Massgeblich sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (Urteil des EVG vom 24. Oktober 2002, I 57/02, E. 3.2). Je umfangreicher, komplexer und komplizierter sich ein Fall gestaltet, desto längere Zeit darf seine Beurteilung in Anspruch nehmen. Unabhängig davon ist der Versicherungsträger jedoch verpflichtet, die Abklärungen voranzutreiben, ansonsten er sich einer Rechtsverzögerung schuldig macht. Sodann ist in Betracht zu ziehen, ob die Behörden, Gerichte oder die Beschwerde führende Partei durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben (BGE 125 V 191 E. 2a, 119 Ib 325 E. 5b). 4.5 In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, ohne besondere Umstände bestehe für den Rechtsuchenden ein Anspruch auf Erledigung der Angelegenheit innert etwa zwei Monaten (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz 32, mit Hinweis auf JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 12 zu Art. 99). In der Gerichtspraxis wiederum wurde beispielsweise eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung dagegen, als die Untersuchungen insgesamt zwar fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 19 mit Hinweisen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 22. Juni 1998, publiziert in: plädoyer 1998 S. 66 f., und auf SVR 2003 IV Nr. 14 E. 4 und 5). 5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Verfahren bis zum Erlass der Verfügung vom 24. Juni 2019 zu lange gedauert habe, kann festgehalten werden, dass kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde besteht, da die umstrittene Verfügung bereits erlassen wurde. Auf diese Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Einspracheverfahren würde zu lange dauern, ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung am 24. Juni 2019 erlassen wurde und der Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 dagegen Einsprache erhoben hat. Die beim Kantonsgericht erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde datiert vom 28. Juni 2019. In Anbetracht der dargelegten Literatur und Rechtsprechung zur Rechtsverzögerung (vgl. Ziff. 4.3 ff.) kann von einer Rechtsverzögerung keine Rede sein. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz am 1. Juli 2019 das Einspracheverfahren betreffend Einstelltage bis zum Abschluss der arbeitsrechtlichen Streitigkeit, welche der Beschwerdeführer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eingeleitet

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat, sistiert hat. Die gegen die Sistierung des Einspracheverfahrens an das Kantonsgericht erhobene Beschwerde wird in einem separaten Verfahren behandelt (Verfahren-Nr. 715 19 236). 6. Was die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, so handelt es sich im Wesentlichen um Rügen betreffend die Arbeitsorganisation der Vorinstanz (z.B. Behandlung der Einsprachen in chronologischer Reihenfolge oder nach Priorität, das Ablehnen von telefonischen Nachfragen, Kommunikation mittels IncaMail etc.), zu deren Behandlung das Kantonsgericht nicht zuständig ist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer Rechtsverzögerung durch die Arbeitslosenkasse keine Rede sein kann. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 9. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid bei offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln. Der Erlass des vorliegenden Urteils fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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