Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. September 2019 (715 19 131 / 234) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund ungenügender Stellenbewerbungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. A.____, geboren am 9. September 1954, arbeitete seit dem 1. Januar 1995 bei der B.____ AG als Bauzeichner in einem 100 % Pensum. Mit Änderungskündigung vom 30. September 2018 setzte die Arbeitgeberin das Anstellungspensum per 31. Dezember 2018 von 100 % auf 50 % herab. A.____ meldete sich am 6. Dezember 2018 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) ab dem 1. Januar 2019 an. Da er in der Folge im Januar 2019 weiterhin in einem 100 % Pensum arbeiten konnte, verschob sich der Beginn seines Leistungsanspruchs vom 1. Januar 2019 auf den 1. Februar 2019.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 stellte ihn das RAV für 10 Tage wegen mangelnden Arbeitsbemühungen vor der Stellenlosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Begründet wurde die Einstellung damit, dass sich der Versicherte in der Zeit vor der Stellenlosigkeit nur ungenügend um Arbeit bemüht habe. Die Schadenminderungspflicht und damit die Pflicht, sich intensiv um eine neue Stelle zu bemühen, beginne nicht erst mit der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung. Die betroffene Person müsse sich bereits um Arbeit bemühen, wenn sie die Kündigung erhalten habe oder wenn das Ende eines Arbeitsverhältnisses und der mögliche Eintritt der Arbeitslosigkeit absehbar seien. Die Pflicht zur Stellensuche bestehe auch ohne ausdrücklichen Hinweis seitens der durchführenden Verwaltungsstellen. Der Versicherte habe im massgebenden Zeitraum vor der Stellenlosigkeit vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 nicht ausreichend Arbeitsbemühungen nachgewiesen, statt der mindestens 9 bis 15 Arbeitsbemühungen lediglich deren 6. Ausserdem seien die Bewerbungen ausschliesslich in der Zeit vom 20. bis 25. Dezember 2018 getätigt worden. Am 28. Januar 2019 reichte A.____ beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Januar 2019 ein und beantragte deren Aufhebung. Mit Entscheid vom 5. April 2019 hiess das KIGA die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Anzahl Einstelltage von 10 auf 5. Im Übrigen wies es die Einsprache ab. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beurteilungszeitraum neu vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 dauere, da sich der Einritt der Arbeitslosigkeit um einen Monat auf den 1. Februar 2019 verschoben habe. Der Versicherte habe in diesem Zeitraum 10 Arbeitsbemühungen vorweisen können (6 im Dezember und 4 im Januar), womit er die an ihn gestellten quantitativen Anforderungen der Stellensuche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfüllt habe. Er habe aber qualitativ nur ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt, da er vom 1. November 2018 bis zum 20. Dezember 2018, was der Hälfte des Beurteilungszeitraums entspreche, gar keine Bewerbungen gemacht habe. In Bezug auf die Angemessenheit der Sanktion sei berücksichtigt worden, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt ausreichend, wenn auch nicht regelmässig, beworben habe und er umgehend nach dem Erstgespräch mit der Stellensuche begonnen und damit eine klare Steigerung gegen den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit gezeigt habe. Dementsprechend werde die Einstelldauer von 10 auf 5 Tage reduziert. B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 erhob A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. April 2019 und beantragte dessen Aufhebung. Er machte geltend, dass er keine Kündigung erhalten habe bzw. das Ende des Arbeitsverhältnisses ja bei ihm nicht absehbar gewesen sei. Er habe seit Dezember 2018 und bis heute die notwendigen Stellenbewerbungen gemäss den Vorgaben des RAV gemacht und lauter Absagen erhalten. Er sei nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dies sei bei seinem Alter und einem 50 % Job mit dreimonatiger Kündigungsfrist auch nicht verwunderlich. Seine eigenen Arbeitsbemühungen seien zudem gar nicht gewürdigt worden. Er habe mit seinem Chef noch einen 50 % Job bis zur Pensionierung aushandeln können. Auch habe er in Absprache mit seinem Chef erreicht, im Januar 2019 noch in einem 100 % Pensum arbeiten zu dürfen. Es sei für ihn unverständlich, weshalb er einen 100 % Job habe suchen müssen. Auch sei es für ihn unverständlich, dass er nach all den
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahren, in denen er lückenlos einbezahlt habe, nicht von der Arbeitslosenversicherung profitieren könne, so kurz vor seiner Pensionierung. C. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die späte, aber doch noch aufgenommene Stellensuche sei bei der Reduktion der verfügten Einstelldauer von 10 auf 5 Tage in Ausdehnung des Ermessensspielraums bereits äusserst wohlwollend verschuldensmindernd berücksichtigt worden. Die gemäss Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vorgesehene Einstelldauer von 9 bis 12 Tagen sei deutlich unterschritten worden. Mit Blick auf die geltenden Rechtsgrundlagen und die geltende Rechtspraxis, wonach die Stellensuche bereits ab demjenigen Zeitpunkt aufzunehmen sei, ab welchem mit dem Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit zu rechnen sei, was in aller Regel mit Erhalt der Kündigung der Fall sei (bei Kenntnis der erwarteten [Teil-]Arbeitslosigkeit spätestens drei Monate vor der Leistungsbeanspruchung), sowie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach regelmässige Bewerbungen während der Kündigungsfrist die Chancen, eine Stelle zu finden, erhöhen würden und die Stellensuche nicht einfach während über einem Monat ausgesetzt werden dürfe, sei eine noch tiefere Sanktion oder gar Sanktionsfreiheit des Beschwerdeführers, auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, nicht gerechtfertigt. Die besondere Situation des Beschwerdeführers – gelernter Bauzeichner, langjährige Betriebszugehörigkeit, kurz vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters – sei, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, in der von ihm erwarteten und als zumutbar erachteten Anzahl Arbeitsbemühungen (3 bis 5 monatlich) berücksichtigt worden. Den verminderten Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt sei damit mittels grosszügiger Herabsetzung der verlangten Arbeitsbemühungen genügend Beachtung geschenkt worden. Auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen sei gemäss den Weisungen des SECO erst während der letzten sechs Monate vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters zu verzichten. Damit habe der Beschwerdeführer vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 noch Arbeitsbemühungen tätigen müssen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 2. Mai 2019 ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen mangelnder Arbeitsbemühungen vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit für die Dauer von 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20’000.- - durch Präsidialentscheid. Bei einem Taggeld von Fr. 235.70 (act. 59) und 5 Einstelltagen ergibt sich ein Streitwert von Fr. 1’178.50 (5 x Fr. 235.70). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; BGE 124 V 225 E. 2). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last der versicherten Person, sich bereits während der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, C 239/06, E. 3.2 mit Hinweisen). Sie kann sich insbesondere nicht damit entschuldigen, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet gewesen und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person darf sich ausserdem nicht darauf verlassen, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist innert kurzer Zeit eine neue Stelle finden kann, sondern muss vielmehr alles daransetzen, ohne Arbeitslosigkeit nahtlos auf das Ende des alten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis beginnen zu können. Ausgangspunkt für die konkrete Kontrollfrist, in der die Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen sind, ist jener Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von einer Arbeitslosigkeit bedroht ist. In diesem Sinne ist die versicherte Person insbesondere während der Kündigungsfrist zur Stellensuche verpflichtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Zur Entlastung der Versichertengemeinschaft vor den finanziellen Folgen vermeidbarer Arbeitslosigkeit obliegt es deshalb der versicherten Person, sich bereits ab Kenntnis des Zeitpunkts der Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, mitunter zu Beginn der Kündigungsfrist und nicht erst mit der rechtlichen Beendigung des arbeitsvertraglichen Verhältnisses um eine neue Beschäftigung zu kümmern. Dies hat selbstverständlich auf bei einer (unfreiwilligen) Reduktion des Arbeitspensums zu gelten. 2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die Quantität wie auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a, 120 V 76 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Sie hat sich in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit zu bemühen (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). Gemäss der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich 10 bis 12 Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2016, 8C_463/2016, E. 3.3). Nach der Praxis im Kanton Basel-Landschaft muss keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gegenwärtigen, wer für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit monatlich mindestens 8 Bewerbungen nachzuweisen vermag (Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 16. August 2017 [715 17 82] E. 2.3, vom 25. März 2015 [715 14 316] E. 2.3 und vom 19. März 2013 [715 12 237] E. 3.3). Mit dem Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen (BGE 120 V 74 E. 3c; THOMAS NUSSBAUMER, in: Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 843).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die zuständige kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll versicherte Personen zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Das Einstellraster des SECO (AVIG- Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG-Praxis], Rz. D79) erkennt in ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ein leichtes Verschulden. Die Einstellungsdauer verhält sich dabei proportional zur Dauer der Kündigungszeit. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich die Länge der Zeitspanne, während der sich die versicherte Person in Nachachtung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht um zumutbare Arbeit bemühen muss, auf die Höhe der Sanktion auswirkt, wenn die versicherte Person ihrer Obliegenheit nicht nachkommt. Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Raster entbindet die Durchführungsstellen der Arbeitslosenversicherung folglich nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters abzuweichen, wenn Umstände vorliegen, welche dies verlangen. 3.1 Gemäss Aktenlage bewarb sich der Beschwerdeführer während der dreimonatigen Frist vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit (1. November 2018 bis 31. Januar 2019) insgesamt 10 Mal, weshalb er in quantitativer Hinsicht die an ihn gestellten Anforderungen erfüllte. Die Beschwerdegegnerin stellte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 V 524 E. 4.2) jedoch zu Recht fest, dass seine Bemühungen in qualitativer Hinsicht ungenügend waren, weil er erst ab dem 20. Dezember 2018 seine Bewerbungen startete. Stattdessen hätte sich der Beschwerdeführer regelmässig bewerben müssen, denn ein solches Vorgehen erhöht die Chancen, eine Stelle zu finden. Aus diesem Grund durfte er seine persönlichen Bemühungen nicht erst am 20. Dezember 2018 starten. Er wusste spätestens seit dem 30. September 2018, dass er bei seiner Arbeitgeberin nicht bis zur Erreichung des AHV-Alters in einem 100 % Pensum angestellt bleiben wird. Die Beschwerdegegnerin ging damit richtigerweise davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht alles Zumutbare gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG unternommen hatte, um seine Teilarbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Einstellung in der Arbeitslosenentschädigung erweist sich damit als rechtmässig.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Einstelldauer von 5 Tagen angemessen ist. Wie bereits in Erwägung 2.4 hiervor dargelegt, bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass das Einstellraster des SECO in ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist ein leichtes Verschulden erkenne. Bei einer einmonatigen Kündigungsfrist beträgt die Einstellungsdauer 3 bis 4 Tage, bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist 6 bis 8 Tage und bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist bis 12 Tage (AVIG-Praxis, Rz. D79, Ziff. 1A). Massgebend für die Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.3 Ein Eingriff in das Ermessen der Beschwerdegegnerin ist nicht gerechtfertigt. Indem die Beschwerdegegnerin vorliegend nur 3 bis 5 Bewerbungen verlangte, währenddessen sie in der Regel von den versicherten Personen 8 pro Monat einfordert, berücksichtigte sie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in angemessener Weise. Weitere verschuldensmindernde Faktoren liegen nicht vor. Sowohl das Alter des Beschwerdeführers und damit die reduzierten Chancen, auf dem Arbeitsmarkt für die verbleibende Zeitdauer bis zur Pensionierung noch eine neue Arbeitsstelle zu finden, als auch die lange Betriebszugehörigkeit wurden bereits im Rahmen der Festsetzung der Anzahl der monatlichen Bewerbungen berücksichtigt. Eine weitere Beachtung dieser Faktoren im Rahmen der Höhe der Einstelltage würde zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber anderen versicherten Personen führen. Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass er bereits dazu beigetragen habe, eine längere und höhere Arbeitslosigkeit zu vermeiden, da er seinen Vorgesetzten habe überzeugen können, ihn noch in einem Teilzeitpensum weiter zu beschäftigen. Diese Anstrengungen des Beschwerdeführers dürfen bei einer versicherten Person, die von einer drohenden Arbeitslosigkeit betroffen ist, vorausgesetzt werden. Ein Grund, die Einstelltage weiter zu reduzieren, liegt damit aber nicht vor. Die Beschwerdegegnerin übte ihr Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss aus. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näherliegend erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. 4. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte somit zu Recht. Unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte Festlegung der Einstellungsdauer auf fünf Tage und damit im unteren Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Für das vorliegende Verfahren sind gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG keine Verfahrenskosten zu erheben.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht