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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.07.2018 715 18 98/198

31 juillet 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,189 mots·~16 min·6

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 31. Juli 2018 (715 18 98 / 198) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; ein eindeutiges ärztliches Zeugnis liegt nicht vor.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1978 geborene A.____ war ab 1. Mai 2015 als Chauffeur für die B.____ AG tätig. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 30. September 2017. Am 2. August 2017 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 7. August 2017 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2017. B. Mit Verfügung Nr. 2011/2017 vom 13. Oktober 2017 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2017 für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für In-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dustrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 21. Februar 2018 fest. C. Hiergegen erhob A.____ am 19. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei er die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. Februar 2018 beantragte. D. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Bei einem Taggeld von Fr. 203.30 beläuft sich der Streitwert auf Fr. 4‘879.20. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslo- sigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 838). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116). Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle wird dabei strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen). 2.4 Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige („volontairement“) Aufgeben einer Stelle ohne triftigen Grund („sans motif légitime“ ) sanktioniert. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV keine überhöhten Anforderungen an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). 2.5 Als legitimer Grund im vorgenannten Sinne gilt die Kündigung einer Arbeitsstelle, die die Gesundheit der versicherten Person gefährdet. Gesundheitsgefährdende Arbeitsstellen sind

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht mehr zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG. Eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen der versicherten Person begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (BGE 124 V 234 E. 4b/bb). Ärztliche Zeugnisse müssen einerseits eine Diagnose und anderseits eine aussagekräftige Erklärung für die Arbeitsunfähigkeit (Kausalität) enthalten. 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis). 4. Vorab steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer das bestehende Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2017 auflöste, ohne dass ihm im Kündigungszeitpunkt von anderer Seite verbindlich eine neue Arbeitsstelle zugesichert gewesen wäre. Die Frage der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beurteilt sich demgemäss danach, ob ihm ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum Auffinden einer neuen zumutbar gewesen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor). Es stellt sich somit die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder durch andere geeignete Beweismittel belegt ist (vgl. E. 2.5 hiervor). 5. Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Dr. med. C.____, FMH Allgemeinmedizin, stellte dem Beschwerdeführer insgesamt vier Arztzeugnisse

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus. Im ärztlichen Attest vom 20. Juli 2017 wurde festgehalten, dass der Versicherte infolge Krankheit ab dem 21. Juli 2017 bis und mit 31. August 2017 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Im Arztzeugnis vom 16. August 2017 attestierte Dr. C.____ eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten infolge Krankheit vom 1. September 2017 bis 30. September 2017, wobei wie im Arztzeugnis vom 20. Juli 2017 keine weiteren Ausführungen zu den genauen Gründen der Beeinträchtigung der Gesundheit und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemacht wurden. Dr. C.____ stellte dem Versicherten am 27. Oktober 2017 ein weiteres Arztzeugnis aus, in dem er angab, dass dieser aufgrund psychosomatischer Beschwerden zur Konsultation erschienen sei. Eine Weiterführung der Arbeitsstelle sei seinem Patienten nicht mehr zumutbar, da die Gefahr drohe, dass er Alkoholprobleme bekommen würde, was früher schon geschehen sei. Schliesslich führte Dr. C.____ im ärztlichen Zeugnis vom 8. März 2018 den genauen Sachverhalt bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aus. So hielt er fest, dass sein Patient wegen einer Alkoholproblematik im Jahr 2004 stationär in der Klinik für Suchtkranke im X.____ behandelt worden sei. Nachdem er seine Suchtkrankheit überwunden gehabt habe, sei es im Jahr 2010 zu einem Rückfall gekommen, worauf er sich zum Hausarzt Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, erneut in Behandlung begeben habe. Seit 2014 sei der Beschwerdeführer strikt alkoholabstinent. Aufgrund der massiven Arbeitsbelastung und der damit zusammenhängenden psychosomatischen Beschwerden sowie Beziehungsproblemen sei es für den Versicherten nicht mehr zumutbar gewesen, die Arbeit an der damaligen Stelle weiterzuführen. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass es für ihn unzumutbar gewesen wäre, als Chauffeur bei der B.____ AG weiterzuarbeiten. Er sei durch die hohe Arbeitsbelastung überfordert gewesen, was zu psychosomatischen Beschwerden sowie Problemen im Familienleben geführt habe. Weiter sei er unter zusätzlichem Druck gestanden, da er gemäss vertraglicher Vereinbarung bei einer von ihm ausgesprochenen Kündigung vor Ablauf einer Zweijahresfrist die Kosten für die Chauffeurausbildung in der Höhe von ca. Fr. 10‘000.– hätte zurückerstatten müssen. Auch habe er aufgrund der gesamten Belastungssituation an zwei Wochenenden zwei Rückfälle hinsichtlich seiner früheren Alkoholprobleme gehabt. Der psychische Stress und die Übermüdung hätten unweigerlich zu einem erhöhten Unfallrisiko bei seiner Tätigkeit als Lastwagenchauffeur geführt, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, das Arbeitsverhältnis mit der B.____ AG aufzulösen. 6.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht und nach der strengen Praxis des Bundesgerichts im Bereich der Selbstkündigung nicht von einer zwingenden Selbstaufgabe gesprochen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei das Verbleiben an seiner bisherigen Arbeitsstelle bis zum Finden einer neuen Stelle zuzumuten gewesen. Im Einspracheentscheid anerkannte sie zwar, dass der Einsprecher gesundheitliche Probleme gehabt und ihn das Arbeitsverhältnis belastet habe, was sich auch durch die Arbeitsunfähigkeit nach der Kündigung gezeigt habe. Dennoch sei – trotz der vorgebrachten Arztzeugnisse – nicht rechtsgenüglich belegt, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen habe auflösen müssen bzw. inwiefern die Arbeit aufgrund einer Krankheit unzumutbar gewesen sei. Hierfür fehle es an einem – von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre verlangten – eindeutigen, aussagekräftigen und echtzeitlichen Arztzeugnis, welches die für die Rechtfertigung einer frei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht willigen Stellenaufgabe notwendigen medizinischen oder gesundheitsgefährdenden Gründe belege. 6.3 Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin geäusserten Einwands der fehlenden Echtzeitlichkeit der vorliegenden Arztzeugnisse ist nicht ersichtlich, inwiefern diese vorliegend nicht gegeben sein soll. So begab sich der Versicherte gemäss ärztlichem Zeugnis vom 8. März 2018 am 12. Juli 2017 und 20. Juli 2017, das heisst bereits vor Einreichung der Kündigung am 21. Juli 2017 bei Dr. C.____ wegen seiner Probleme am Arbeitsplatz in Behandlung. Dr. C.____ erstellte am 27. Oktober 2017 und später nochmals am 8. März 2018 zwei weitere Arztzeugnisse, da die beiden ersten Atteste vom 20. Juli 2017 und 16. August 2017 weder genaue Angaben zum Gesundheitszustand des Versicherten enthielten noch sich dazu äusserten, wie sich dieser auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus dem Umstand, dass die beiden Arztzeugnisse vom 27. Oktober 2017 und 8. März 2018 vorliegend erst mehrere Wochen oder Monate nach der Kündigung ausgestellt wurden, kann vorliegend jedoch nicht geschlossen werden, dass das Kriterium der Echtzeitlichkeit nicht erfüllt ist. Von einer fehlenden Echtzeitlichkeit kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn die Konsultation beim Arzt sowie die Ausstellung des entsprechenden Arztzeugnisses zeitlich nach der Kündigungserklärung erfolgten (vgl. als Beispiel hierzu Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juli 2014, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 715 13 366 E. 5.5). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den beiden später eingereichten ärztlichen Attesten um nähere Ausführungen des behandelnden Arztes, welche auf den Ergebnissen der Konsultationen vom 12. Juli 2017 und 20. Juli 2017 bzw. dem ärztlichen Zeugnis vom 20. Juli 2017 beruhen, die zeitlich vor der Kündigung vom 21. Juli 2017 erfolgten bzw. ausgestellt wurden. Somit ist die Voraussetzung der Echtzeitlichkeit der Arztzeugnisse vorliegend erfüllt. 6.4 Anders zu beurteilen ist hingegen die Frage, ob die vorgelegten Arztzeugnisse genügend aussagekräftig sind und somit den inhaltlichen Anforderungen an ein rechtsgenügliches ärztliches Attest erfüllen. Ein rechtsgenügliches Arztzeugnis als taugliche Entscheidgrundlage hat aus inhaltlicher Sicht einerseits eine Diagnose und andererseits eine aussagekräftige Erklärung zum Gesundheitszustand der versicherten Person zu enthalten (siehe E. 2.5 hiervor) und darf dabei nicht nur die subjektiven Aussagen des Patienten wiedergeben (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2014, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 715 13 69 E. 4.3). Der Beschwerdegegnerin ist insofern Recht zu geben, als dass die beigelegten Arztzeugnisse vom 20. Juli 2017 und 16. August 2017 inhaltlich nicht die hohen Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erfüllen vermögen, da beide Atteste jeweils eine volle Arbeitsunfähigkeit von einem Monat attestieren (21. Juli 2017 bis 31. August 2017 und 1. September 2017 bis 30. September 2017) ohne dabei aber nähere Angaben über den Beginn und die Dauer der ärztlichen Behandlung sowie zum Gesundheitszustand des Versicherten zu machen. Auch dem Arztzeugnis vom 27. Oktober 2017 kann nicht entnommen werden, welche medizinischen Diagnosen beim Versicherten genau gestellt werden können und inwiefern durch sie seine Weiterarbeit bei der damaligen Arbeitgeberin beeinträchtigt gewesen war. Schliesslich erfüllt auch das vorliegend ausführlichste ärztliche Zeugnis vom 8. März 2018 nicht die geforderten Voraussetzungen an ein rechtsgenügliches ärztliches Attest, da dieses lediglich die Krankheitsgeschichte sowie die Schilderungen des Patienten wiedergibt, ohne

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass Dr. C.____ dabei eine eigene vertiefte Beurteilung zum Gesundheitszustand seines Patienten vornimmt oder eine Diagnose stellt, aufgrund welcher er die Arbeitsunfähigkeit seines Patienten in der damaligen Arbeitsstelle attestiert. Zudem kann aus der vagen ärztlichen Aussage, wonach es „logisch sei, dass die Arbeit an der damaligen Arbeitsstelle nicht mehr möglich war“, nicht auf eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am damaligen Arbeitsplatz geschlossen werden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2015, Abteilung Sozialversicherungsrecht, 715 15 162 E. 6.1). Insgesamt erweisen sich die Arztzeugnisse von Dr. C.____ als nicht eindeutig im Sinne der Rechtsprechung und seine Aussagen vermögen die Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nicht rechtsgenüglich zu belegen. Nach dem Ausgeführten ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ausgegangen ist. 7.1 Es ist sodann zu prüfen, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV (AVIG-Praxis ALE vom Januar 2018) herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat. Der Raster entbindet aber die Durchführungsstellen der ALV nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters abzuweichen, wenn Umstände vorliegen, welche dies verlangen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung getragen hat. 7.2 Vorliegend hat die Kasse das Verhalten des Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31 - 60 Tagen zur Folge hat. Die Beschwerdegegnerin setzte die Einstellung auf die bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit übliche Dauer von 36 Tagen fest. Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung hat sie zu Recht zu Gunsten des Beschwerdeführers die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden teilweise berücksichtigt sowie anerkannt, dass der Versicherte aufgrund des Verhaltens seines Arbeitgebers einen schwierigen Stand am Arbeitsplatz gehabt habe, was eine Kürzung der Einstelltage im Umfang von insgesamt zwölf Tagen rechtfertige. Insgesamt ist deshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Höhe von 24 Tagen nicht zu beanstanden.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, dass ein zwingender Grund zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen hat. Gerade im Hinblick auf den strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Verbleib an der bisherigen Stelle (vgl. E. 2.3 hiervor), erweisen sich seine Vorbringen als nicht ausreichend. Die Beschwerdegegnerin hat sodann ihr Ermessen bei der Festlegung der Einstelltage korrekt ausgeübt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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