Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 16. Mai 2018 (715 18 4 / 121) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Vermittlungsfähigkeit einer Versicherten, die auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besucht, bejaht
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A.1 Die 1960 geborene A.____ war vom 1. Februar 2015 bis 31. Mai 2017 bei der B.____ angestellt. Am 12. Mai 2017 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 15. Mai 2017 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2017. In der Folge wurde ihr eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2019 eröffnet.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Mit Verfügung vom 31. August 2017 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, das Gesuch von A.____ um Kostenübernahme für einen Sprachkurs in der Zeit vom 4. September 2017 bis 11. Dezember 2017 ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 22. August 2017 wies das KIGA A.____ sodann zum Besuch eines von der C.____GmbH durchgeführten Kurses vom 11. bis 29. September 2017 an. Dieser Aufforderung kam die Versicherte nach. An den Nachmittagen vom 11. und 18. September 2017 blieb sie jedoch dem angeordneten Kurs zugunsten des vom KIGA nicht bewilligten Sprachkurses fern. In der Folge reduzierte die Arbeitslosenkasse ihren Anspruch für die Kontrollperiode September 2017 um zwei Taggelder (Taggeldabrechnung vom 4. Oktober 2017). Daran hielt sie mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 und Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 fest. Während der Dauer des jeweils an den Montagnachmittagen stattfindenden nicht bewilligten Sprachkurses bestehe kein Anspruch auf Taggeld. Dies gelte auch in den Kontrollperioden Oktober 2017 bis Dezember 2017. B. Dagegen erhob A.____ am 31. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, (Kantonsgericht). Sie beantragte, (1) der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben und es sei (2) in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 18. Oktober 2017 (recte: Beschwerde vom 31. Dezember 2017) die Taggeldabrechnung der Kontrollperiode September 2017 vom 4. Oktober 2017 dahingehend zu korrigieren, dass die in dieser Kontrollperiode entfallenden Taggelder um einen statt um zwei Tage gekürzt werden (entsprechend zwei Nachmittagen) und in den Folgemonaten von Kürzungen zufolge Besuchs des Sprachkurses abgesehen werde. (3) Allfällige Kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. C. Das KIGA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da die Versicherte der Kontrollpflicht im Kanton Baselland nachgeht, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ein-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann rechtsprechungsgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a). 1.2.2 Vorliegend beziehen sich die Dispositive der Verfügung der Arbeitslosenkasse Nr. 2007/2017 vom 12. Oktober 2017 und des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2017 einzig auf die Kontrollperiode September 2017. Da aber die streitige Frage, ob die Beschwerdeführerin während der Dauer des Sprachkurses vermittlungsfähig resp. anspruchsberechtigt war, auch die Kontrollperioden Oktober 2017 bis Dezember 2017 betrifft, ist es im Interesse der Prozessökonomie, das vorliegende Verfahren über die Kontrollperiode September 2017 hinaus auf die spruchreifen Kontrollperioden Oktober 2017 bis Dezember 2017 auszudehnen. Dies umso mehr, als sich auch die Beschwerdegegnerin mehrfach dazu geäussert hat (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 11 und 13, E-Mails vom 30. Oktober und 30. November 2017). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach in den Kontrollperioden Oktober 2017 bis Dezember 2017 von Kürzungen des Taggeldanspruchs abzusehen sei, ist demnach einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin im September 2017 zu Recht um vier halbe Tage, im Oktober 2017 um drei halbe Tage, im November 2017 um vier halbe Tage und im Dezember 2017 um zwei halbe Tage reduzierte. Bei einem Taggeld von Fr. 258.60 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 1‘680.90 (6,5 Tage à Fr. 258.60) Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resp. die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Dauer des Sprachkurses vom 4. September 2017 bis 11. Dezember 2017 verneinte. 4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG) und vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG). Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumutbare Arbeit auszuüben und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2345, Rz. 261). Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 E. 6a). 4.2 Wer ohne Zustimmung der kantonalen Amtsstelle (vgl. Art. 60 AVIG) einen Kurs besucht, ist nur so weit vermittlungsfähig, als feststeht, dass die versicherte Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Eine Willenserklärung reicht nicht aus, vielmehr ist eine entsprechend überprüfbare Bestätigung der Schulleitung zu verlangen, worin auch die allfälligen finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruchs enthalten sein müssen. In subjektiver Hinsicht muss feststehen, dass die versicherte Person auch während des Kursbesuches ihrer Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen ist. Daher müssen an die Disponibilität und Flexibilität der Versicherten, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besuchen, erhöhte Anforderungen gestellt werden. Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. Eine entsprechende Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich der Versicherte nicht darauf berufen, er habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 268 E. 4; vgl. auch AVIG-Praxis ALE, Rz. B265). 5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 5.2 Im Sozialversicherungsverfahren gilt, sofern das Gesetz nichts abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Überwiegende Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass jener Sachverhaltsdarstellung gefolgt wird, die von allen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 115 V 133 E. 8b). Demgegenüber genügt es nicht, dass ein bestimmter Sachverhalt bloss möglich ist. 6. Unbestritten besuchte die Beschwerdeführerin ohne Bewilligung des KIGA einen Sprachkurs. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin an den Nachmittagen vom 11. und 18. September 2017 – zugunsten dieses Sprachkurses – dem vom KIGA angeordneten Kurs fernblieb, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin den Sprachkurs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht zu Gunsten einer zumutbaren Arbeit aufgegeben hätte. In der Folge verneinte sie im Zeitraum vom 4. September 2017 bis 11. Dezember 2017 jeweils an den Montagnachmittagen die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 7.1 Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Entgegen den Darlegungen der Vorinstanz kann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zugunsten eines aus Eigeninitiative besuchten Sprachkurses an den Nachmittagen des 11. und 18. September 2017 dem angeordneten Kurs fernblieb, nicht bereits als Ausdruck dafür gewertet werden, es fehle ihr in Bezug auf die Annahme einer Dauerstelle die subjektive Vermittlungsbereitschaft. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit war, den Sprachkurs zu Gunsten des zugewiesenen Kurses ganz abzubrechen, lässt in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Sachlage jedenfalls noch nicht den Schluss zu, dass sie den Sprachkurs überwiegend wahrscheinlich auch nicht zu Gunsten einer zumutbaren Arbeit aufgegeben hätte. Vielmehr hätte die Vorinstanz bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit die gesamten Umstände (vgl. E. 4.2 hiervor) beachten und würdigen müssen, was sie jedoch unterliess. Dies führte zu einer einseitigen Beweiswürdigung zu Lasten der Versicherten und in der Folge zu einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Gänzlich unberücksichtigt blieb dabei namentlich die Tatsache, dass der Sprachkurs einen geringfügigen Zeitaufwand von lediglich 1,5 Wochenstunden jeweils am Montagnachmittag während 13 Wochen umfasste (vgl. Bestätigung des Kursveranstalters D.____, act. 105) und zu keinem offiziellen Abschluss (Zertifikat/Diplom) führte. Hinzu kommt, dass bei einem Kursgeld von insgesamt Fr. 286.-- die finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruchs gering gewesen wären, was klar für die von der Beschwerdeführerin stets betonte und angesichts ihres Alters auch glaubwürdige Bereitschaft zur sofortigen Aufgabe des Sprachkurses zu Gunsten einer angebotenen Stelle spricht. Schliesslich ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht jemals bemängelt worden wären. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist demnach – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereit und in der Lage gewesen wäre, den Sprachkurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Vor diesem Hintergrund ist ihre Vermittlungsfähigkeit und damit grundsätzlich auch der Anspruch
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf Taggelder für die Montagnachmittage während der Dauer des Sprachkurses vom 4. September 2017 bis 11. Dezember 2017 zu bejahen. 7.2 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin an den Nachmittagen des 11. und 18. September 2017 dem durch das KIGA angeordneten Kurs unentschuldigt fernblieb. Dieses Verhalten während einer angeordneten arbeitsmarktlichen Massnahme führt dazu, dass für die Dauer der Absenzen keine Taggelder entrichtet werden (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D35). Aus diesem Grund ist ein Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin an den Nachmittagen des 11. und 18. September 2017 dennoch zu verneinen. Unter Berücksichtigung, dass in der Kontrollperiode September 2017 demnach lediglich während den Abwesenheiten vom angeordneten Kurs und somit an zwei Halbtagen kein Taggeldanspruch besteht, besitzt die Beschwerdeführerin in der Kontrollperiode September 2017 einen Anspruch auf 20 (21 kontrollierte Tage – zwei Halbtage) entschädigungsberechtigte Taggelder. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 31. Dezember 2017 in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin auch während der Dauer des Sprachkurses vom 4. September 2017 bis 11. Dezember 2017 vermittlungsfähig war und in der Kontrollperiode September 2017 Anspruch auf 20 entschädigungsberechtigte Taggelder hat. 9. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das vorliegende Verfahren kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin auch während der Dauer des Sprachkurses vom 4. September 2017 bis 11. Dezember 2017 vermittlungsfähig war und in der Kontrollperiode September 2017 Anspruch auf 20 entschädigungsberechtigte Taggelder hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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