Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 20. Dezember 2018 (715 18 263 / 350) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Eine Unterhaltspflicht der anspruchsberechtigten versicherten Person im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AVIV besteht auch dann, wenn das Stiefkind nicht im gleichen Haushalt lebt
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Voegtli
Parteien A.____, vertreten durch Dr. Patrick Somm, Advokat und Notar, Steinenvorstadt 73, Postfach, 4002 Basel
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A. A.____ meldete sich am 22. September 2016 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Am 7. Juni 2017 ersuchte er während der bereits laufenden Bezugsrahmenfrist um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern. Mit Verfügung Nr. 2395 vom 12. Dezember 2017 (act. 233) stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) fest, dass die Taggeldabrechnungen für die Monate Juni 2017 bis Oktober 2017 korrekt erstellt wor-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht den seien. Der versicherte Lohn betrage Fr. 7‘551.--. Da der Versicherte gegenüber seinem Stiefsohn keine Unterstützungspflicht habe, habe er Anrecht auf ein Taggeld im Umfang von 70 % des versicherten Verdienstes und eine Wartezeit von 15 Tagen zu bestehen. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, mit Eingabe vom 25. Januar 2017 (recte 2018) Einsprache (act. 243). Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. In der Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass den Versicherten mit dem Sohn seiner Ehefrau ein stiefelterliches Verhältnis verbinde. Die Familie umfasse aber nur die Ehegatten, ihre gemeinsamen Kinder sowie im Haushalt lebende Personen, denen gegenüber einer der Ehegatten zur Unterstützung verpflichtet sei (mit Hinweis auf das Lehrbuch von HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl., Zürich 2018). Vorliegend bestehe kein Kindesverhältnis, weshalb den Versicherten auch keine Unterhaltspflicht treffe. B. Dagegen liess A.____, vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm, mit Eingabe vom 21. August 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erheben und unter o/e-Kostenfolge die Erhöhung des Taggeldansatzes auf 80 % des versicherten Verdienstes und die Feststellung, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit beginne, beantragen. In der Begründung wurde unter Hinweis auf die Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ausgeführt, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber Stiefkindern einen Anspruch auf ein Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes begründe, sofern sich das Kind noch in Ausbildung befinde und unter 25 Jahre alt sei. Gemäss Art. 278 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 hätten Stiefeltern zumindest indirekt einen Betrag an den Unterhalt von Stiefkindern zu leisten. Denn habe ein Ehegatte voreheliche Kinder, so sei der andere Ehegatte aus ehelicher Beistandspflicht gesetzlich verpflichtet, ersteren bei der Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu unterstützen. Vorliegend sei dies der Fall. Der 22-jährige Stiefsohn des Beschwerdeführers, B.____, sei im Rahmen eines Vollstudiums an der Universität C.____ für den Bachelor-Studiengang „Law in Context“ im 5. Fachsemester eingeschrieben. Entsprechend sei der Stiefsohn in einer eigenen Wohnung in C.____ wohnhaft. Der leibliche Vater wohne in D.____. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei dieser somit nicht bei seinem Vater wohnhaft. Weiter seien auch die Annahmen der Beschwerdegegnerin betreffend Unterstützung und Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Stiefsohn unzutreffend. B.____ werde vom Ehepaar regelmässig finanziell unterstützt und es bestehe ein normaler familiärer Kontakt mit gegenseitigen Besuchen während den Semesterferien. Interessant sei, dass selbst die Beschwerdegegnerin ursprünglich in einer Aktennotiz zur Auffassung gelangt sei, dass ein Taggeldanspruch von 80 % bei einer Wartezeit von fünf Tagen bestehe. Auffällig sei zudem, dass im Formular „Unterhaltspflicht gegenüber Kindern“ auf der einen Seite danach gefragt werde, ob Kinder in Ausbildung vorhanden seien, für die der Gesuchsteller oder seine Ehegattin unterhaltspflichtig seien. Andererseits gebe es dort in der Rubrik „Verhältnis zum Kind“ die Möglichkeit, „Stiefvater“ anzugeben. Auch dies seien Indizien dafür, dass die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zutreffe. Der 22jährige Stiefsohn des Beschwerdeführers sei zufolge seines Studiums und seiner Wohnung in C.____ auf (finanzielle) Unterstützung angewiesen und erhalte diese auch nachweislich vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau. Daher bestehe aufgrund der AVIG-Praxis ALE des
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht SECO respektive der gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Taggeld von 80 % bei einer Wartezeit von fünf Tagen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. August 2018 ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes bei einer Wartezeit von nur fünf Tagen hat. 3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 AVIG beginnt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren beträgt die Wartezeit gemäss lit. a 10 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 60‘001.-- und Fr. 90‘000.--; gemäss lit. b 15 Tage bei einem versicherten Verdienst zwischen Fr. 90‘001.-- und Fr. 125‘000.-- und gemäss lit. c 20 Tage bei einem versicherten Verdienst über Fr. 125‘000.--. 3.2 Arbeitslose Personen erhalten gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a e contrario AVIG ein Taggeld von 80 % des versicherten Verdienstes, sofern sie eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben. 3.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIV besteht eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren, wenn die versicherte Person nach Art. 277 ZGB unterhaltspflichtig ist. Damit steht und fällt die arbeitslosenversicherungsrechtliche Erhöhung des Taggeldansatzes und die Festsetzung der Karenzzeit mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, ohne dass Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Ausnahmetatbestand vorgesehen hätten (BGE 130 V 237 E. 3.). Art. 277 Abs. 2 ZGB legt fest, dass die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemu-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tet werden darf, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, das im Zeitpunkt der Mündigkeit noch über keine angemessene Ausbildung verfügt (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 348). 4.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Unterhaltspflicht, die in Art. 18 AVIG und Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. a AVIG vorausgesetzt ist, auch gegenüber Stiefkindern gilt. 4.2 Art. 278 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass jeder Ehegatte dem andern bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Damit besteht gemäss Familienrecht beim Stiefelternteil eine (indirekte) Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind, indem der nicht leibliche Elternteil dem leiblichen Elternteil im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht Unterstützung zu leisten hat. Lebt das Kind in der Hausgemeinschaft des Stiefelternteils, so gehört der Unterhalt des Stiefkinds zum Unterhalt der Familie im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB. Ist dies nicht der Fall, so ist bei der Bestimmung der Beiträge der Ehegatten nach Art. 163 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen, dass die Kräfte des leiblichen Elternteils durch seine Unterhaltspflicht für das Kind vermindert sind (vgl. PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/ALEXANDRA JUNGO, ZGB – Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., Zürich 2015, S. 469 ff.; CHRISTIANA FOUNTOULAKIS/PETER BREITSCHMID in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Hrsg: Geiser/Fountoulakis, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 278, N 9 ff.). 4.3 In Bezug auf die Auswirkungen von Art. 278 Abs. 2 ZGB auf die AVIG-Bestimmungen wird in der sozialversicherungsrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass diese indirekte Unterhaltspflicht des Stiefelternteils ausreicht (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 348 Fn. 817, vgl. auch UELI KIESER in: Handbuch des Unterhaltsrechts, Hrsg: Hausheer/Spycher, 2. Aufl., Bern 2010, S. 787 ff.). Das SECO seinerseits führt in den Weisungen aus, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bestehe, wenn die versicherte Person nach den Bestimmungen des ZGB unterhaltspflichtig sei (AVIG-Praxis ALE C70). Explizit wird festgehalten, dass eine Unterhaltspflicht auch gegenüber Stiefkindern und gegenüber Kindern im Ausland bestehe (AVIG-Praxis ALE C71 und C73). Dementsprechend wurde auch das vom Beschwerdeführer erwähnte Formular der Beschwerdegegnerin „Unterhaltspflicht gegenüber Kindern“ so ausgestaltet, dass angegeben werden kann, ob es sich um ein Stiefkindverhältnis handelt. Zudem werden die Versicherten aufgefordert, auch Kinder anzugeben, für die der Ehegatte unterstützungspflichtig ist (act. 27). Ein Vorbehalt gegenüber Stiefkindern, die nicht mehr im Haushalt des Antragstellers leben, wird nicht gemacht. 5.1 Unbestritten ist, dass B.____ noch nicht 25 Jahre alt ist. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass er sich derzeit in Ausbildung befindet. Er studiert an der Universität C.____ „Law in Context“. Mit der Einsprachebegründung vom 8. Februar 2018 (act. 260) reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Auszug aus dem Privatgirokonto seiner Ehefrau bei der Sparkasse D.____ ein, aus dem hervorgeht, dass die Ehefrau unter dem Titel „Unterhalt“ monatlich 350.-- Euro an ihren Sohn überweist (act. 253 ff.). Auch aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Steuererklärung 2016 geht hervor, dass das Ehepaar B.____ im Jahr 2016 insgesamt Fr. 4‘785.-- hat zukommen lassen (act. 256). Damit steht fest, dass die Ehegatten einen finanzi-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ellen Beitrag an den Unterhalt für B.____ leisten. In Anwendung des in Erwägung 4.3 hiervor Dargelegten ist der Beschwerdeführer folglich als unterhaltspflichtig im Sinne des AVIG zu betrachten. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das Stiefkind im gleichen Haushalt leben müsse, damit von einer Unterhaltspflicht im Sinne des AVIG ausgegangen werden könne, kann nicht gefolgt werden. Eine Differenzierung danach, ob das Stiefkind noch im gleichen Haushalt oder bereits alleine lebt, führt zu einer Ungleichbehandlung der Eltern, die sachlich nicht überzeugt. Denn gerade wenn mündige, sich noch in Ausbildung befindliche Kinder aus dem Elternhaus ausziehen, erhöhen sich die Lebenskosten für die Eltern merklich. 5.2 Soweit die Beschwerdegegnerin einwendet, dass das Kantonsgericht nicht an Verwaltungsweisungen gebunden sei, ist ihr grundsätzlich beizupflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollen die Gerichte (Verwaltungs-)Weisungen bei der Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und sie sollen nicht ohne triftigen Grund davon abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 138 V 346 E. 6.2). Wie bereits ausgeführt, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von den Weisungen des SECO abzuweichen, da diese die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im Sinne der ratio legis korrekt konkretisieren. 6. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 33 Abs. 1 AVIV unterhaltspflichtig ist, weshalb er gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG Anspruch auf ein Taggeld im Umfang von 80 % des versicherten Verdienstes und gemäss Art. 18 Abs. 1 AVIG nur fünf Wartetage zu absolvieren hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 ist daher aufzuheben und es ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Taggeldabrechnungen ab Juni 2017 in diesem Sinne neu ausstellt und dem Beschwerdeführer die entsprechende Nachzahlung leistet. Die Beschwerde ist demgemäss vollumfänglich gutzuheissen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält unter anderem fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 16. November 2018 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6.57 Stunden geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 49.30. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘822.10 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2017 Anspruch auf ein Taggeld im Umfang von 80 % hat und fünf Wartetage (Karenzfrist) zu bestehen hat. Die Angelegenheit wird daher zum Erlass neuer Taggeldabrechnungen und zur Berechnung der konkreten Nachzahlungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘822.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht