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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.10.2018 715 18 158/287

22 octobre 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,791 mots·~9 min·10

Résumé

Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2017

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. Oktober 2018 (715 18 158 / 287) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Nichteintreten auf die Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts und eines Rechtsschutzinteresses des Versicherten

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2017

A. Der 1959 geborene A.____ hatte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. November 2015 bis 1. November 2017 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 6‘300.-- insgesamt 140,8 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Am 13. Oktober 2017 stellte A.____ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist ab 2. November 2017. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Kasse) informierte den Versicherten in der Folge über die ihm zustehenden Versicherungsleistungen ab 2. November 2017. Da A.____ in der ersten Kontrollperiode (November 2017) ein Einkommen - bei der B.____ AG und durch selbständige Erwerbstätigkeit - in der Höhe von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 12‘496.05 erzielt hatte, verfügte die Kasse am 5. Januar 2018, dass A.____ für den Monat November 2017 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Zur Begründung machte sie geltend, dass der vom Versicherten erzielte Zwischenverdienst höher sei als die mögliche (Brutto-) Arbeitslosenentschädigung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 informierte die Kasse A.____, dass er in der Rahmenfrist ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf Versicherungsleistungen habe und der versicherte Verdienst Fr. 4‘619.-- betrage. Am 12. Februar 2018 erliess die Kasse die Verfügung Nr. 409/2018, mit der sie einen Anspruch von A.____ auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung für den Monat Dezember 2017 ablehnte. Zur Begründung machte sie geltend, der Versicherte habe vom 1. bis 31. Dezember 2017 einen Verdienst von Fr. 10‘602.-- brutto erzielt. Die mögliche Arbeitslosenentschädigung für den gleichen Monat betrage Fr. 3‘129.-- brutto. Das erzielte Einkommen übersteige somit die mögliche Arbeitslosenentschädigung. Es könne deshalb nicht als Zwischenverdienst gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 angerechnet werden. Die von A.____ gegen diese Verfügung Nr. 409/2018 erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 6. April 2018 ab. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass das vom Versicherten erwirtschaftete Einkommen in der Kontrollperiode Dezember 2017 die mögliche Arbeitslosenentschädigung um ein Mehrfaches übersteige. Er habe daher keinen anrechenbaren Verdienstausfall zu verzeichnen und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2017. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 6. Mai 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der versicherte Verdienst sei aus allen von ihm erzielten Zwischenverdiensten (Einkommen aus Anstellungsverhältnissen und Einkommen aus selbständigen Mandaten) zu berechnen. Die von der Kasse vorgenommene Berechnung des monatlichen versicherten Verdienstes und somit der möglichen Arbeitslosenentschädigung, die sich laut angefochtenem Entscheid im Monat Dezember 2017 auf lediglich Fr. 3‘129.-- belaufe, sei viel zu tief ausgefallen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2018 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall, in welchem es einzig um die Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Dezember 2017 geht, liegt der strittige Betrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde des Versicherten in die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2. § 16 Abs. 2 VPO verpflichtet das Kantonsgericht bzw. die präsidierende Person bei Präsidialentscheiden, von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehören nebst der sachlichen und der örtlichen Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz und einer frist- und formgerechten Rechtsmittelvorkehr insbesondere ein taugliches Anfechtungsobjekt und die Beschwerdelegitimation (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a, je mit Hinweisen). 4.2 Mit der Verfügung Nr. 409/2018 vom 12. Februar 2018, die sie mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. April 2018 bestätigt hat, entschied die Kasse, dass der Versicherte für den Monat Dezember 2017 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung habe. In seiner Beschwerde beanstandet der Versicherte jedoch einzig, dass die Kasse den versicherten Verdienst ab 1. Dezember 2017 falsch ermittelt und „viel zu tief“ festgesetzt habe. Dieser Rüge ist nun aber entgegenzuhalten, dass die Bemessung und die Höhe des versicherten Verdienstes weder Inhalt der Verfügung Nr. 409/2018 vom 12. Februar 2018 noch des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. April 2018 gebildet

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Die Bemessung und die Höhe des versicherten Verdienstes ab 1. Dezember 2017 gehören demnach nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Dies hat nach dem vorstehend Gesagten zur Folge, dass auf die Beschwerde des Versicherten vom 6. Mai 2018 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann. 5.1 Damit das Kantonsgericht als kantonales Versicherungsgericht auf eine bei ihm erhobene Beschwerde eintreten kann, muss die Beschwerde führende Partei überdies zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert sein. Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt (“legitimiert“), wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der Verfügungsadressatin bzw. dem Verfügungsadressaten verschaffen würde (BGE 127 V 1 E. 1b; vgl. zum Ganzen auch: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 59 Rz. 7 ff.). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass nach Lehre und Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse verneint wird, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung (Motive) des angefochtenen Entscheides richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b/aa mit zahlreichen Hinweisen; UELI KIESER, a.a.O. Art. 59 Rz. 15). Regelmässig fehlt es diesfalls jeweilen zugleich an einer Beschwer der rekurrierenden Partei (FRITZ GYGI, a.a.O., S. 154 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Im Dispositiv der Verfügung Nr. 409/2018 vom 12. Februar 2018, die sie mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. April 2018 bestätigt hat, entschied die Kasse, dass der Versicherte für den Monat Dezember 2017 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung habe. Zur Begründung machte sie geltend, der Versicherte habe vom 1. bis 31. Dezember 2017 einen Verdienst von Fr. 10‘602.-- brutto erzielt. Die mögliche Arbeitslosenentschädigung für den gleichen Monat betrage Fr. 3‘129.-- brutto. Das erzielte Einkommen übersteige somit die mögliche Arbeitslosenentschädigung um ein Mehrfaches. In seiner Beschwerde beantragt der Versicherte nun aber nicht etwa die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember 2017. Er macht lediglich geltend, dass die von der Kasse vorgenommene Berechnung des monatlichen versicherten Verdienstes und somit der möglichen Arbeitslosenentschädigung, die sich laut angefochtenem Entscheid im Monat Dezember 2017 auf lediglich Fr. 3‘129.-- belaufe, viel zu tief ausgefallen sei. Seine Beschwerde richtet sich somit nicht gegen das Dispositiv, sondern lediglich gegen die Begründung des angefochtenen Entscheids. In diesem Zusammenhang ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Versicherte in einem Schreiben an die Kasse vom 12. Januar 2018 die Auffassung vertreten hat, dass sich der versicherte Verdienst nach seinen Berechnungen auf Fr. 7‘815.-- brutto belaufen müsste (was zu einer möglichen Arbeitslosentschädigung von Fr. 5‘450.50 brutto führen würde). Selbst wenn man also mit dem Beschwerdeführer von einem versicherten Verdienst im genannten Betrag ausgehen würde, wäre der von ihm im Dezember 2017 effektiv erzielte Verdienst von Fr. 10‘602.-brutto immer noch knapp doppelt so hoch wie die mögliche Arbeitslosenentschädigung für den

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichen Monat von Fr. 5‘450.50 brutto. Daraus folgt, dass sich am Dispositiv der Verfügung vom 12. Februar 2018, wonach der Versicherte für den Monat Dezember 2017 keinen Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung hat, selbst dann nichts ändern würde, wenn man dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers folgend seinen versicherten Verdienst für die Kontrollperiode Dezember 2017 deutlich erhöhen und auf den von ihm berechneten Betrag von Fr. 7‘815.-- festsetzen würde. Hält man sich dies vor Augen, so ist aber nach dem vorstehend Gesagten ein Rechtsschutzinteresse des Versicherten an der Beurteilung seiner Beschwerde zu verneinen. Auf diese ist deshalb auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 6. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass auf die Beschwerde des Versicherten vom 6. Mai 2018 mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts und aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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