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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.10.2018 715 18 126/273

5 octobre 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,412 mots·~7 min·6

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. Oktober 2018 (715 18 126 / 273) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Beschwerde wurde verspätet eingereicht; die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist sind nicht erfüllt

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber i.V. Robert Schibli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1990 geborene A.____ war zuletzt vom 29. März 2016 bis 25. November 2017 bei der B.____ AG angestellt. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses stand er als Gerüstbaumitarbeiter bei der C.____ AG in X.____ im Einsatz. Der Arbeitsvertrag von A.____ wurde von seinem Arbeitgeber mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 per 25. November 2017 gekündigt. Am 31. Oktober 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. November 2017. Mit Verfügung Nr. 75 / 2018 vom 3. Januar 2018 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund Nichter-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht füllung der Beitragszeit ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Februar 2018 trat das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Einspracheentscheid vom 8. März 2018 nicht ein, da diese nicht fristgerecht eingereicht worden sei. B. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A.____ am 18. April 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2018 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 8. März 2018.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. April 2018 ist einzutreten. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Da der strittige Betrag unter Fr. 10'000.– liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das KIGA zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2018 eingetreten ist. 3.2 Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Bei dieser 30-tägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 25). Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann. Die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30-tägigen Einsprachefrist sind in den Art. 38 - 41 ATSG geregelt. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Frist endet am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Sie wird jedoch wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

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4. Aufgrund der Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Nachdem der Beschwerdeführer sich am 21. November 2017 zur Arbeitsvermittlung anmeldete und am 27. November 2017 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellte, bestätigte die Beschwerdegegnerin am 28. November 2017 den Empfang des Antrages und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie falls nötig weitere Unterlagen beim Beschwerdeführer schriftlich einverlangen würde. Am selben Tag forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführe auf, mit Frist bis zum 8. Dezember 2017 die fehlenden Unterlagen (Arbeitgeberbescheinigung der B.____ AG für die Zeit vom 29. März 2016 bis 25. November 2017; Kopien sämtlicher monatlicher Lohnabrechnungen der B.____ AG für die Zeit vom 29. März 2016 bis 25. November 2017) einzureichen sowie schriftlich zu informieren, was er vom 25. November 2015 bis 28. März 2016 gemacht hatte. Nachdem keine der fehlenden Unterlagen und Informationen bis zum Fristende eingegangen waren, setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine letzte Frist bis am 18. Dezember 2017. Da der Beschwerdeführer auch bis zur zweiten gesetzten Frist der Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen nicht nachgekommen war, verfügte die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2018, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Nachweises der Erfüllung der Beitragszeit abgelehnt werde, da die Beitragszeit aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht ermittelt werden könne. Mit Schreiben vom 20. Februar 2018, welches mit der Überschrift „Stellungnahme Verfügung Nr. 75/2018“ betitelt wurde, erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Januar 2018. Die Beschwerdegegnerin trat mit Entscheid vom 8. März 2018 nicht auf die Einsprache ein, da diese nicht innert der 30-tägigen Einsprachefrist eingereicht worden sei. 5.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdebegründung vom 18. April 2018 aus, dass er nicht auf die Aufforderungen der Arbeitslosenkasse habe antworten können, da er im Dezember 2017 im Ausland geweilt habe. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 3. Januar 2018 habe er Kenntnis von der Verfügung der Arbeitslosenkasse genommen und sofort die geforderten Unterlagen von seiner ehemalige Arbeitgeberin verlangt. Diese habe er dann an die Arbeitslosenkasse abgegeben. Später sei er darauf hingewiesen worden, dass die Lohnabrechnungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom Jahr 2016 gefehlt hätten. Die kompletten Unterlagen habe er dann am 20. Februar 2018 mit einem Begleitschreiben eingereicht. Er kenne das System in der Schweiz nicht und sei der Sprache überhaupt nicht mächtig. Als er die Unterlagen der B.____ AG an die Arbeitslosenkasse weitergeleitet habe, sei er davon ausgegangen, dass seine Einsprache genügend substantiiert sei, damit auf die Einsprache eingetreten werden könne und die Verfügung aufgehoben werde. So habe er vermeintlich alle Unterlagen eingereicht. Danach sei er informiert worden, dass die Unterlagen nicht vollständig seien und dass weitere Unterlagen von der Arbeitgeberin verlangt werden müssen. Er habe im Nachhinein mehrmals bei der Arbeitslosenkasse bezüglich des Briefes, mit welchem er zur Einreichung der fehlenden Unterlagen aufgefordert worden sei, nachgefragt und keine Kopie bekommen. Stattdessen habe er wieder die Verfügung und den Einspracheentscheid erhalten. 5.2 Die Verfügung vom 3. Januar 2018 wurde vorliegend am 5. Januar 2018 zugestellt, das heisst die 30-tägige Einsprachefrist lief vom 6. Januar 2018 bis 4. Februar 2018. Da der 4. Februar 2018 ein Sonntag war, dauerte die Frist bis am 5. Februar 2018 (vgl. E. 2.1). Der Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdegegnerin ist Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer, welcher am 3. Januar 2018 aus dem Ausland zurückgekehrt war, zumutbar gewesen wäre, fristgerecht Einsprache bis spätestens am 5. Februar zu erheben. So sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten wurde, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Zudem hat der Beschwerdeführer nie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt, womit diese beiden Voraussetzungen der Fristwiederherstellung nicht erfüllt sind (vgl. Art. 41 ATSG). Schliesslich vermögen mangelnde Sprachkenntnisse grundsätzlich das Versäumen einer Rechtsmittelfrist nicht zu entschuldigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2012, 1B_250/2012, E. 2.3). 6. Da der Beschwerdeführer nicht beweisen kann, dass er innert Frist eine formgerechte Einsprache eingereicht hat und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht erfüllt sind, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten. Das Vorgehen der Vorinstanz und insbesondere der Einspracheentscheid vom 8. März 2018 sind daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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