Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.09.2017 715 17 66/238

7 septembre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,478 mots·~12 min·7

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. September 2017 (715 17 66 / 238) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Das KIGA hat den Versicherten zu Recht 8 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt nachdem dieser sich geweigert hatte an einem Beratungsgespräch teilzunehmen weil sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung noch nicht bearbeitet worden war.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Salathe

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1961 geborene A.____ schloss sein Studium an der Fakultät B.____ der Universität D.____ im Mai 2008 ab. Am 3. Juni 2008 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) D.____ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 stellte das RAV den Versicherten wegen Nichtbefolgens einer Weisung ab dem 13. Juli 2016 für 8 Tage in seiner Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2017 ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Dagegen erhob A.____ am 25. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Entscheid der Einspracheinstanz vom 27. Januar 2017 und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben. C. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 schloss das KIGA auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 25. Februar 2017 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.–. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgen einer Weisung für die Dauer von 8 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 36.05 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 288.40. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person möglichst frühzeitig persönlich zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften zu beachten. Diese umfassen insbesondere auch die Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG), die mindestens alle zwei Monate stattzufinden haben (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV hält fest, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung zum Leistungsbezug auf entsprechende Aufforderung hin zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden hat. In Art. 21 Abs. 2 AVIV wird der zuständigen Amtsstelle zudem die Kompetenz erteilt, Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche festzulegen. Zweck dieser Kontrolle ist einerseits die periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen, andererseits deren persönliche Betreuung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Teil Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 319 ff.). 2.2 Verletzt die versicherte Person auf schuldhafte Weise eine Pflicht, welche im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungsfähigkeit steht, wie namentlich der Kontrollvorschriften, wird sie durch die zuständige Behörde und abhängig von ihrem Verschulden für eine bestimmte Dauer in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 30 AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 828 ff.; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 31 ff.). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person durch Einhaltung der Schadensminderungspflicht hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.3 Das Beratungsgespräch hat zum Zweck, dass sich die versicherte Person den Behörden zur Verfügung stellt, um die Vermittlungsfähigkeit abzuklären und zu fördern (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], Bern/Stuttgart 1988, N 26 zu Art. 17 hinsichtlich der Kontrollvorschriften). Die versicherte Person soll mithin eine professionelle Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten, um möglichst schnell wieder eine Stelle zu finden. Das Beratungsgespräch dient somit der schnellst möglichen Beendigung der Arbeitslosigkeit und lässt sich somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG subsumieren. Auch Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG versteht unter den Weisungen des Arbeitsamtes die Teilnahme an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen. Damit wird verdeutlicht, dass der Beratung und Betreuung eine entscheidende Funktion für eine rasche Vermittlung der Versicherten zukommt. Dieses Verständnis liegt auch Art. 21 und Art. 22 AVIV zugrunde. 2.4 Werden Kontrollvorschriften oder die Weisungen des RAV von der versicherten Person nicht befolgt, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nur dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich für ihr Verhalten nicht entschuldigen kann. Wohl kommt den Beratungs- und Kontrollgesprächen eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist. Vielmehr sind Einstelltage bloss dann angezeigt, wo die Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen Konsequenzen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit hat (vgl. GERHARDS, a.a.O., N 29 zu Art. 30; CHOPARD, a.a.O., S. 87 und 146). Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2 und vom 11. Januar 2007, C 242/06, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a mit Hinweisen). 3.1 Während eines Beratungsgesprächs im RAV vom 25. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 12. Juli 2016 um 10:30 Uhr zum nächsten Termin zu erscheinen. Mit E- Mail vom 9. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen RAV-Berater mit, dass zunächst der Entscheid der Arbeitslosenkasse betreffend die Arbeitslosenentschädigung abgewartet werden solle, bevor ein weiteres Beratungsgespräch stattfinde, weshalb er nicht zum Termin am 12. Juli 2017 erscheinen werde. Der zuständige RAV-Berater forderte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. Juli 2016 erneut auf, den Termin am 12. Juli 2016 einzuhalten. Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Beratungsgespräch vom 12. Juli 2017 um 10:30 Uhr ferngeblieben ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Beratungsgespräch weder aus Gleichgültigkeit noch aufgrund eines Irrtums nicht wahrgenommen hat. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall daher, ob die Weigerung des Beschwerdeführers am Beratungsgespräch vom 12. Juli 2016 teilzunehmen, auf einem entschuldbaren Grund basiert oder ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für 8 Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.2 In seiner Beschwerde vom 25. Februar 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, er habe zur Wahrung der Integrität seiner Person zuerst die rechtsgültige Stellungnahme der Kasse bezüglich seines Antrags auf Arbeitslosenentschädigung abwarten müssen, bevor er einen weiteren Gesprächstermin beim RAV habe wahrnehmen können. Diese Begründung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 zutreffend ausführt, ändert der Umstand, dass sein Antrag auf Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenkasse noch nicht berechnet wurde, nichts an seiner Pflicht gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG, an Beratungsgesprächen teilzunehmen. In Fällen, in welchen die Verwaltungsbehörde einen Entscheid nicht binnen einer Frist fasst, die nach der Natur der Sache und nach dem gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 125 V 191 E. 2a), bestünde die Möglichkeit des Versicherten darin, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG ans Kantonsgericht zu erheben. Es erlaubt ihm jedoch nicht, eigenmächtig Termine beim RAV abzusagen. Zudem bleibt unklar, inwiefern ein Beratungsgespräch den Beschwerdeführer in seiner Integrität hätte beeinträchtigen sollen. Vielmehr dienen die Beratungsgespräche dazu, die Arbeitslosigkeit der Stellensuchenden zu verkürzen und sind daher im Rahmen der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG wahrzunehmen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, es sei nicht klar, was mit dem Ausdruck, es müsse „mindestens alle 2 Monate“ ein Beratungsgespräch erfolgen (Art. 22 Abs. 2 AVIV), gemeint sei. Diesbezüglich kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Formulierung „mindestens alle 2 Monate“ bedeutet, dass zwischen zwei Beratungsgesprächen nicht mehr als 2 Monate liegen dürfen. Wenn also das letzte Beratungsgespräch am 25. Mai 2016 stattgefunden hatte, war es folglich richtig, dass der zuständige Berater des RAV auf den Termin am 12. Juli 2016 bestand. Der Grund für die Verbindlichkeit der Beratungstermine beim RAV besteht unter anderem auch darin, dass die Zeit des RAV-Beraters möglichst effektiv genutzt werden kann. Mit seiner Weigerung zur Wahrnehmung des Beratungsgesprächs am 12. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer die Arbeitsplanung des zuständigen RAV-Beraters verhindert und seine Arbeit unnötigerweise erschwert. Daher vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er schliesslich doch noch innerhalb der zweimonatigen Frist ein Beratungsgespräch wahrnehmen konnte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dem angefochtenen Einspracheentscheid des KIGA vom 27. Januar 2017 fehle es an der geforderten Objektivität. Auch Arbeitslose hätten Rechte, welche geschützt werden müssten und die Rechtsgleichheit müsse gewahrt werden. Der Rechtsanspruch auf eine zeitnahe Entscheidfindung müsse auf gleicher Stufe stehen wie die Pflicht zur Wahrnehmung eines Beratungstermins bei einem Personalberater. Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Versicherte keineswegs auf derselben Stufe wie das RAV steht. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1 hiervor) wird dies vom Gesetz auch klar zum Ausdruck gebracht, wenn es in Art. 17 Abs. 1 AVIG heisst: „Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss (…) alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.“ Insbesondere „hat der Versicherte auf Weisung der Amtsstelle an Beratungsgesprächen teilzunehmen“ (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Der Einspracheentscheid befasst sich sodann eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Es kann diesem daher kein Hinweis auf fehlende Objektivität entnommen werden. Sofern der Beschwerdeführer versucht, aus dem Ausdruck „Vorsatz“ etwas zu seinen Gunsten abzuleiten, so ist er darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vorliegt, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (vgl. E 2.4 hiervor). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Termin nicht nur aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse nicht wahrgenommen, er hat ihn sogar absichtlich versäumt, weshalb es sich klarerweise um einen Fall handelt, in welchem eine Sanktion angezeigt ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1 - 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 - 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt das KIGA seinen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, wobei sie gemäss § 58 VPO einen Einspracheentscheid auch zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei ändern kann. Praxisgemäss greift das Gericht bei der Beurteilung der durch das KIGA angeordneten Einstellungsdauer jedoch nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein. 4.2 Das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgegebene Einstellraster sieht für das Fernbleiben bzw. Versäumnis eines Beratungsgesprächs ohne entschuldbaren Grund beim ersten Vorkommnis eine Einstellung im Bereich des leichten Verschuldens zwischen 5 und 8 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D79, Rz. 2.B Nr. 1). Demgemäss legte das RAV die Einstelldauer auf 8 Tage fest. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass es einer übermässigen Bestrafung gleichkomme, wenn ihm im betreffenden Zeitraum 8 von 11 Bezugstagen gestrichen würden. Das KIGA stellt jedoch in seiner Vernehmlassung klar, dass es im Juli 2016 21 ordentliche Bezugstage gab, wovon dem Beschwerdeführer 8 Einstelltage abgezogen wurden. Zudem sei ihm der in diesem Monat getätigte Zwischenverdienst von 9,7 Bezugstagen aufgerechnet worden, womit ihm schliesslich noch 3,3 Bezugstage ausbezahlt wurden. Die Einstelldauer kann daher im Rahmen der mit der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen Angemessenheitskontrolle als vertretbar bezeichnet werden und ist nicht zu beanstanden. 4.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 27. Januar 2017 zu Recht ergangen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 17 66/238 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.09.2017 715 17 66/238 — Swissrulings