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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.06.2018 715 17 378 / 147

7 juin 2018·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,513 mots·~18 min·6

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts -Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. Juni 2018 (715 17 378 / 147) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Aufgrund der konkreten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die eingereichten Lohnquittungen nicht echtzeitlich entstanden und deshalb nicht geeignet sind, einen entsprechenden Lohnfluss nachzuweisen. Der Beschwerde führenden Partei ist es nicht gelungen, die erforderliche Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 500.-- nachzuweisen, weshalb die Anspruchsberechtigung zu Recht abgelehnt wurde.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Alois Zimmermann, Advokat und Notar, Freie Strasse 81, Postfach 2262, 4001

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse land, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. A.____, geboren 1976, arbeitete vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 beim Shop B.____ als Mitarbeiterin Aushilfe. Am 8. Mai 2017 meldete sie sich bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ALV) ab 1. Juni 2017 an. Nachdem die Arbeitslosenkasse die Verhältnisse abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 19. Juli 2017 (Nr. 1412/2017) die Anspruchsberechtigung ab dem 1. Juni 2017 wegen Nichterfüllens der Beitragszeit. In der Begründung führte sie aus, dass die Versicherte den Lohn bar bezogen habe und nicht nachweisen könne, dass dieser auf ein Bank- oder Postkonto einbezahlt worden sei. Sie könne daher den Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2017 nicht erbringen, weshalb sie die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllt habe. Mit Einsprache vom 18. August 2017 beantragte die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, dass sie gemäss Arbeitsvertrag ihren Monatslohn stets bar ausbezahlt erhalten habe. Sie habe ihr Gehalt lückenlos ein Jahr lang erhalten und die Sozialversicherungsbeiträge seien entrichtet worden. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2017 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Im Wesentlichen führte die Arbeitslosenkasse aus, dass der Inhaber der Einzelfirma Shop B.____ nur ein Strohmann für die Versicherte und ihren Ehemann sei, da dieser weder im Shop arbeite noch einen Lohn beziehe. De facto sei es so, dass die Versicherte und ihr Ehemann den Shop B.____ in Fortführung ihrer Selbständigkeit betreiben würden und alle Entscheidungen selber treffen könnten. Sie befänden sich nicht in einem Subordinationsverhältnis zu einem Arbeitgeber und könnten daher auch nicht als angestellte Arbeitnehmer qualifiziert werden. Vielmehr habe der Ehemann der Versicherten, und damit auch diese, nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb. Daran ändere auch der fehlende Eintrag im Handelsregister nichts. Daher sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits aus dem Umstand abzulehnen, dass eine arbeitgeberähnliche Stellung vorliege. Hinzu komme, dass ein tatsächlicher Lohnfluss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden sei. Die von der Versicherten unterschriebenen Lohnquittungen seien als Beweis nicht ausreichend. Da der versicherte Verdienst von monatlich mindestens Fr. 500.-- somit nicht zuverlässig festgelegt werden könne, erweise sich die Ablehnung der Anspruchsberechtigung auch infolge Nichterreichens der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes als rechtens. In Bezug auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass dieses abgewiesen werden müsse, da weder Unterlagen zur Bedürftigkeit der Versicherten noch eine Begründung, weshalb eine anwaltliche Vertretung erforderlich sei, eingereicht worden seien. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Alois Zimmermann, am 13. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin liess sie unter o/e-Kostenfolge beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid zu kassieren und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. In der Begründung wurde auf die bisherigen Akten verwiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin 12 Monate lang stets bar ein ausreichendes Erwerbseinkommen bezogen habe. Die Quittungen seien jeweils falsch datiert worden, was mit Beilage 2 berichtigt worden sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 14. März 2018 bewilligte die instruierende Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter Advokat Alois Zimmermann. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 13. November 2017 ist einzutreten. 2. Vorweg ist auf folgenden Verfahrensgrundsatz hinzuweisen: Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2017 ablehnte. Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung der Anspruchsberechtigung einerseits mit dem fehlenden Nachweis eines Lohnflusses, andererseits mit der arbeitgeberähnlichen Stellung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Anspruchsberechtigung aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes zu verneinen ist. 4.2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, durch die sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung – für sich oder ihren Ehegatten – selbst herbeizuführen. 4.2.2 Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 810 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Obligationenrecht, OR) sowie die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014, 8C_821/2013, E. 2). 4.2.3 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Januar 2006, C 255/05, und vom 14. April 2003, C 92/02; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zürich//Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Das geforderte Ausscheiden aus dem Betrieb muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können (ARV 2003 S. 242 E. 4; ARV 2007 Nr. 6 S. 118 E. 4.2). 4.3 Inhaber der Arbeitgeberfirma der Beschwerdeführer ist gemäss Handelsregistereintrag C.____. Aus dem Handelsregistereintrag geht zudem hervor, dass er als einziger unterschriftsberechtigt ist. Er ist nicht der Ehemann der Beschwerdeführerin, so dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund ihres Arbeitsvertrages mit C.____ noch keine arbeitgeberähnliche Stellung innehat. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, dass C.____ lediglich pro forma im Handelsregister als Inhaber der Firma eingetragen sei, dass aber eigentliche Inhaber und Führer des Geschäfts die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann seien. Zunächst trifft es zu, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor im Shop B.____ arbeitet, währenddessen der Inhaber C.____ gemäss Lohnmeldung 2016 an die Ausgleichskasse kein Einkommen aus dem Betrieb seiner Einzelfirma erzielt, was ein starkes Indiz dafür ist, dass nicht er, sondern die Beschwerdeführerin und der Ehemann die eigentlichen Betreiber des Shops sind. Im Weiteren ist anhand des Handelsregisters erwiesen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am Domizil des Shops B.____ als Gesellschafter und Geschäftsführer die D.____ GmbH bis zur Eröffnung des Konkurses derselben am 23. Juni 2015 führte. Nur fünf Tage vor Konkurseröffnung, am 1. Juni 2015, liess die Beschwerdeführerin wiederum mit gleichem Domizil die Einzelfirma Market E.____ im Handelsregister eintragen. Diese Einzelfirma wurde – nur zwei Monate nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit im Shop B.____ aufgenommen hatte – per 2. August 2016 wegen Geschäftsaufgabe aus dem Handelsregister gelöscht. Auch dieser Umstand ist ein starkes Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann seit Jahren ein Lebensmittelgeschäft am gleichen Domizil betreibt, jeweils unter wechselnden Gesellschaftsformen bzw. wechselnden im Handelsregister als verantwortlich eingetragenen Inhabern. Die Vermutung der Beschwerdegegnerin, dass nicht C.____, sondern die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann den Shop B.____ führt, ist daher nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Ob diese Indizien ausreichen, um eine arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes rechtsgenüglich nachzuweisen, kann aber aus nachfolgenden Gründen offen bleiben. 5.1 Denn zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG erfüllte. 5.2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 5.2.2 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit bei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. ARV 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). 5.2.3 In BGE 131 V 444 ff. präzisierte das EVG, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 E. 3.3 in fine). Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung, diene der Verhinderung von Missbräuchen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 5.2.4 In zwei weiteren Urteilen (C 83/06 vom 18. August 2006 und C 111/06 vom 6. März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesslich präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.5 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.-- nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 451 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1, je mit Hinweisen). 5.3 Beweismässig das stärkste Indiz für den Bestand einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist somit der Nachweis des Lohnflusses. Soweit die Überweisung eines Lohnbetrages durch die Arbeitgeberin auf ein Konto des Arbeitnehmers mittels entsprechenden Kontoauszugs nachgewiesen ist, ist eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, da anzunehmen ist, dass ohne entsprechende Arbeitsleistung auch keine Zahlung erfolgen würde. Im vorliegenden Fall ist aber im Zeitraum der Rahmenfrist keine einzige Lohnüberweisung auf ein Konto der Beschwerdeführerin nachgewiesen. Eine solche Überweisung wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Sie macht vielmehr geltend, dass sämtliche Lohnauszahlungen in bar erfolgt seien. Zu diesem Zweck legte sie entsprechende von ihr unterzeichnete Lohnquittungen ins Recht. Es liegen zwar über sämtliche 12 Monate Quittungen vor, die betraglich auch mit dem gemäss Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn übereinstimmen und insgesamt der Summe entsprechen, welche der Ausgleichskasse gemeldet und bei der Steuererklärung deklariert wurde. In beweisrechtlicher Hinsicht haben aber alle diese Unterlagen dennoch insgesamt lediglich den Wert einer reinen Parteibehauptung. Ausserdem sind mit Ausnahme der Quittung für den Mai-Lohn 2017 sämtliche eingereichte Quittungen insofern unstimmig, als auf ihnen jeweils schon anfangs Monat der Erhalt des Lohnes für den entsprechenden Monat bestätigt wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird nun geltend gemacht, dass mit den Quittungen jeweils der Erhalt des Lohnes des Vormonats bestätigt worden sei. Damit wird aber impliziert, dass jeden Monat irrtümlich der falsche Monat auf die Quittung geschrieben wurde, was nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Ausserdem weist auch die Quittung für den Juni-Lohn 2016 unterschriftlich eine am 5. Juni 2016 erfolgte Barauszahlung aus. Dass auch hier eine Auszahlung des Vormonatsslohnes erfolgte und auf der Quittung irrtümlich der Monat Juni vermerkt wurde, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag erst per 1. Juni 2016 mit ihrer Arbeit begann und eine Arbeitstätigkeit bereits im Mai 2016 gar nie behauptet wurde. Aufgrund der erwähnten Umstände liegt der Schluss nahe, dass die eingereichten Lohnquittungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit echtzeitlich entstanden und

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht deshalb nicht geeignet sind, einen entsprechenden Lohnfluss – zumindest nicht im behaupteten Umfang – nachzuweisen. Gerade in Bezug auf den Umfang des Lohnes liegen ausserdem für die gleiche Zeitdauer zwei weitere Arbeitsverträge der Beschwerdeführerin vor, welche beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingereicht wurden. Die beiden Arbeitsverträge weisen unterschiedliche Lohnsummen aus. So wird im einen Vertrag ein Monatslohn von brutto Fr. 1‘500.-für eine Teilzeitbeschäftigung und im anderen Vertrag eine Lohnsumme von monatlich Fr. 2‘000.--für eine 50 %-ige Anstellung ausgewiesen. Insgesamt ist somit aufgrund der unstimmigen Lohnquittungen im Mindestumfang von monatlich Fr. 500.-- nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so dass die Verneinung der Anspruchsberechtigung durch die Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Damit ist die Beschwerde vom 13. November 2017 abzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Art. 61 lit. a ATS hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 14. März 2018 die unentgeltliche Prozessführung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht und überlässt die Bemessung des Honorars dem Gericht. In Anbetracht der vorliegenden Streitsache erscheint eine Entschädigung auf der Basis eines Aufwands von 4 Stunden als angemessen, zuzüglich einer Spesenpauschale von Fr. 20.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 885.60 (4 Std. à Fr. 200.-inkl. Auslagen von Fr. 20.-- und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 6.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 885.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_749/2018) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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