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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2017 715 17 246 / 313

28 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,638 mots·~13 min·11

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. November 2017 (715 17 246 / 313) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung für drei Tage wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Andrea Scheidegger

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1960 geborene A.____ meldete sich am 10. Dezember 2014 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 2. März 2015 an. Mit Verfügung vom 30. September 2016 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Münchenstein A.____ wegen quantitativ ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2016 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Entscheid vom 20. Juli 2017 ab.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 16. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). C. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2017 beantragte das KIGA, dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung der Beschwerde anzusetzen sei. Eventualiter sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Subeventualiter sei die Beschwerde im Sinne der Erwägungen des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2017 abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2017 zu bestätigen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Laut Art. 128 Abs. 2 AVIV ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Gericht wendet gemäss § 16 Abs. 2 VPO das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und § 5 Abs. 1 VPO hat der Beschwerdeführer ein genügend klar umschriebenes und in der Sache vollständiges Rechtsbegehren zu stellen. Die Beschwerdeschrift soll dem Gericht hinreichend Klarheit darüber verschaffen, worum es im jeweiligen Rechtsstreit geht. Lässt das Begehren nicht deutlich erkennen, in welchem Sinn die angefochtene Verfügung abgeändert werden soll, kann zur Auslegung auch die Begründung herangezogen werden (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1312). Vorliegend ist fraglich, ob die vom Beschwerdeführer fristgerecht eingereichte Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt. Das KIGA macht geltend, dass eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung der Beschwerde anzusetzen und eventualiter auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die aufge-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht worfene Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ohnehin abgewiesen werden muss. 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einer Einstellungsdauer im Umfang von drei Tagen liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 10‘000.--. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit der Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist sie insbesondere verpflichtet, Arbeit – wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes – zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV; THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 843). 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 225 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 215 E. 1b mit Hinweisen). Die Quantität der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (nach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft durchschnittlich acht). Dabei müssen stets die Umstände des konkreten Einzelfalles berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 140). Zu beachten sind insbesondere die persönlichen Umstände und die Möglichkeiten der versicherten Person, namentlich Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (BGE 120 V 74 E. 4a). Die versicherte Person hat sich in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit zu bemühen (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Mit dem monatlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abklären und würdigen zu können (BGE 120 V 74 E. 3c; weiter NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 843). 2.4 Versicherte Personen, die einer Tätigkeit zum Erwerb eines Zwischenverdienstes nachgehen, gelten ebenfalls als arbeitslos, weil sie nach Art. 24 AVIG Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen versichertem Verdienst und Zwischenverdienst haben. Folglich müssen auch diese Personen weiterhin die ihnen in Art. 17 AVIG auferlegten Pflichten erfüllen. Sie müssen insbesondere durch geeignete Stellensuche versuchen, die Arbeitslosigkeit vollständig zu beenden. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (vgl. CHOPARD, a.a.O., S. 136). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, S. 146). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, 121 V 45 E. 2a, 121 V 204 E. 6b). 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Einstellung damit, dass in der Zielvereinbarung vom 5. Juli 2016 vereinbart worden sei, dass der Versicherte nicht mehr mindestens acht, sondern mindestens sechs Arbeitsbemühungen pro Monat tätige. Im Monat August 2016 habe der Beschwerdeführer jedoch nachweislich nur vier Bewerbungen auf dem Formular für Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei alle auf den 31. August 2016 datiert seien. Ferner ist der Zielvereinbarung vom 5. Juli 2016 zu entnehmen, dass der RAV- Personalberater dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass dieser jede Woche Arbeitsbemühungen tätigen solle. Dem Beschwerdeführer werde in der Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.____ für die Stellensuche Zeit zur Verfügung gestellt, wovon dieser jedoch bisher kaum Gebrauch gemacht habe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er sich beim Heben einer schweren Küchensteinplatte verletzt habe und sich daher in der Woche vom 29. August 2016 bis 4. September 2016 Schmerzen in der Schulter bzw. im Arm bemerkbar gemacht hätten. Infolgedessen habe er am 2. September 2016 den Arzt aufgesucht und sei schliesslich am 27. Oktober 2016 operiert worden. Des Weiteren bringt er vor, dass er während seiner Stellensuche „mehr als 100 %“ in der Zwischenverdiensttätigkeit bei der B.____ tätig gewesen sei. 4.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Monat August 2016 lediglich vier persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat. Dies entspricht nicht den in der Zielvereinbarung vom 5. Juli 2016 festgehaltenen notwendigen sechs Bewerbungen. Die Praxis im Kanton Basel-Landschaft verlangt in der Regel acht Bewerbungen. Angesichts der von der Verwaltungspraxis durchschnittlich geforderten zehn bis zwölf Bewerbungen ist die Anzahl der vom RAV verlangten Bewerbungen nicht zu beanstanden. Wie in E. 2.4 hiervor ausgeführt, entbindet auch eine zu 100 % ausgeübte Zwischenverdiensttätigkeit den Versicherten nicht von seiner Pflicht, qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Somit erweist sich die Anzahl der verlangten sechs Bewerbungen pro Monat trotz Annahme einer Zwischenverdiensttätigkeit als durchaus zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich daher in der Kontrollperiode August 2016 mit lediglich vier Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend um Arbeit bemüht. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt das KIGA seinen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch das KIGA angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom SECO als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV (AVIG-Praxis ALE vom Januar 2016) herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat. Der Raster entbindet aber die Durchführungsstellen der ALV nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters abzuweichen, wenn Umstände vorliegen, welche dies verlangen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 862). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es einzig auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere des Verschuldens an. Wenn die konkreten Verhältnisse, namentlich Überlegungen zur Verhältnismässigkeit der Einstellungsdauer, dies gebieten, ist gegen eine Unterschreitung des vom SECO vorgesehenen Rahmens der Einstellungsdauer nichts einzuwenden (Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 4.3, vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.2). Eine Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit ungenügenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 844). Der vom SECO erlassene Einstellraster sieht für die erstmalige ungenügende Bemühung um Arbeit während der Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von drei bis vier Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE des SECO vom Januar 2016 bei D72 „Einstellraster“ unter 1.C, 1; erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen). 5.2 Die Beschwerdegegnerin verfügte aufgrund der erstmaligen ungenügenden Arbeitsbemühungen drei Einstelltage und bestätigte folglich das vom SECO diesbezüglich erlassene Einstellraster. Dies ist nicht zu beanstanden. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Auch wenn er geltend macht, er habe für die erforderlichen Arbeitsbemühungen wegen der Schmerzen in der Schulter bzw. im Arm, welche sich in der Woche vom 29. August 2016 bis 4. September 2016 bemerkbar gemacht hätten, zu wenig Zeit gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er zwischen dem 1. August 2016 und dem 29. August 2016 genügend Zeit zur Erledigung zwei weiterer Bewerbungen gehabt hätte. Ausserdem ändert auch die Tatsache, dass er im August 2016 einer Zwischenverdiensttätigkeit nachging, nichts an der Pflicht des Beschwerdeführers, die verlangten Bewerbungen nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer während der Dauer der Zwischenverdiensttätigkeit Zeit für die Stellensuche zur Verfügung gestellt wurde. 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode August 2016 nur vier anstatt sechs Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV erbracht hat und folglich seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich gestützt auf die obigen Ausführungen als rechtens und die angeordnete Einstellungsdauer von drei Tagen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. Juli 2017 ist unter diesen Umständen zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde – sofern darauf einzutreten ist – abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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