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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.09.2016 715 16 91/242

22 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,200 mots·~16 min·5

Résumé

Arbeitslosenversicherung Aufgrund des rechtsgenüglich nachgewiesenen Lohnflusses ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der im Streit stehenden Tätigkeit um eine beitragspflichtige Beschäftigung handelte. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. September 2016 (715 16 91 / 242) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Aufgrund des rechtsgenüglich nachgewiesenen Lohnflusses ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der im Streit stehenden Tätigkeit um eine beitragspflichtige Beschäftigung handelte. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Beitragszeit.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Isabella Schibli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1969 geborene A.____ meldete sich am 2. Dezember 2015 in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 1. Dezember 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2015. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die Anspruchsberechtigung ab dem 2. Dezember 2015 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Die vom Versicherten erhobene Einsprache wies die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einspracheinstanz des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, mit Entscheid vom 16. Februar 2016 ab. Begründend führte sie aus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der B.____ GmbH unbewiesen sei. Der Versicherte könne darum während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 2. Dezember 2013 bis 1. Dezember 2015 lediglich während 11.293 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch C.____, Beratungsfirma D.____, mit Eingabe vom 15. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis bei der B.____ GmbH aufgrund der eingereichten Unterlagen als bewiesen gelte. Es sei somit nachgewiesen, dass der Versicherte die Beitragszeit erfülle und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. C. Mit Schreiben vom 16. März 2016 räumte das Kantonsgericht C.____ die Gelegenheit ein, sich bis zum 11. April 2016 zur Frage zu äussern, ob er befugt sei, den Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht zu vertreten. Er müsse innert Frist den Nachweis erbringen, dass er entweder im Anwaltsregister eingetragen sei oder dass die Vertretung nicht gegen Entgelt erfolge und deshalb als nicht berufsmässig im Sinne von § 3 des Anwaltsgesetzes Basel- Landschaft (AnwG) vom 25. Oktober 2001 zu qualifizieren ist. Ansonsten würde die Beschwerde aus dem Recht gewiesen. Sein Mandant bekäme in der Folge die Gelegenheit, innert einer festzusetzenden Frist entweder die Beschwerde selbstständig einzureichen oder aber sich durch eine Person, die zur Parteivertretung Dritter vor den Gerichten des Kantons Basel- Landschaft befugt ist, vertreten zu lassen. D. Am 1. April 2016 reichte A.____ die Beschwerde in eigenem Namen ein. Darin verwies er auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 15. März 2016. E. Mit Verfügung vom 8. April 2016 hielt das Kantonsgericht fest, dass zur Vermeidung eines überspitzten Formalismus und zwecks eines förderlichen Verfahrens ausnahmsweise davon abzusehen ist, die durch B.____ verfasste Beschwerdeeingabe vom 15. März 2016 aus dem Recht zu weisen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die − im Übrigen frist- und formgerecht erhobene − Beschwerde vom 15. März 2016 ist deshalb einzutreten. 2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG vom 2. Dezember 2013 bis 1. Dezember 2015 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann. 3.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis B143). 3.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautet. Bei behaup-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht teter Barauszahlung sind hohe Anforderungen an den Nachweis des Lohnflusses zu stellen. Dazu geeignet sind einerseits Lohnquittungen oder durch die Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, andererseits durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden – allenfalls in Form von Zeugenaussagen –, jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV (vgl. AVIG-Praxis B148). Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV-Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl. BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2005, S. 138 f.). 3.3 In BGE 131 V 444 ff. hat das EVG präzisierend festgehalten, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3). Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 4. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Abklärung des Sachverhalts hat das Gericht gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 537 f.). Eine Einschränkung erfährt der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 121 V 210 E. 6c). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht weise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 176 N 914 und S. 220 N 1138). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel - unabhängig davon, von wem sie stammen - objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 115 V 142 E. 8b). 5.1 Bei der Beitragszeitbemessung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers mit der E.____ AG und mit der F.____ GmbH. Daraus berechnete sie eine Beitragszeit von 11.293 Monaten, welche vorliegend nicht bestritten wird. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht hingegen hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ GmbH. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.____ GmbH zu Recht nicht an die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG angerechnet hat. 5.2 Es ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Nachweis für seine Arbeitstätigkeit bei der B.____ GmbH erstmals im Verfahren vor dem Kantonsgericht seine Bankkontoauszüge und seine Steuererklärung einreichte. Diese Unterlagen lagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung nahm die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der neuen Beweise Stellung, wobei sie an ihrer Entscheidung festhielt. Da das Kantonsgericht in Sozialversicherungssachen – wie vorstehend in Erwägung 4 dargelegt – die vollständige Überprüfungsbefugnis besitzt, sind im vorliegenden Fall sämtliche Beweise zu würdigen. Somit sind bei der Überprüfung, ob es sich beim Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ GmbH um eine effektiv ausgeübte Beschäftigung handelt, auch die erst vor Kantonsgericht eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von ihm eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2014 – April 2014 und Oktober 2014 – November 2014, die Bankkontoauszüge sowie die Tatsache, dass er den Lohn in seiner Steuererklärung deklariert habe, würden nachweisen, dass er bei der B.____ GmbH gearbeitet habe. Er habe somit die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG erfüllt und folglich bestehe ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Demgegenüber liess die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.____ GmbH bei der Berechnung der Beitragszeit vollständig unberücksichtigt. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keine tatsächliche Tätigkeit bei der B.____ GmbH belegen würden. Nach wie vor seien weder ein entsprechender Arbeitsvertrag noch ein Kündi-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gungsschreiben noch eine Arbeitgeberbescheinigung vorhanden, welche zwingend nötig seien, um die Anspruchsberechtigung abzuklären. Auch die erst vor dem Kantonsgericht eingereichten Bankkontoauszüge und die Steuererklärung würden nichts an dieser Sichtweise ändern. Überdies sei aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Basellandschaft vom 27. Juli 2015 zu entnehmen, dass kein Einkommen aus der Tätigkeit der B.____ GmbH deklariert worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer nie bei der zuständigen Pensionskasse versichert gewesen und folglich sei die ehemalige Arbeitgeberin am 20. März 2015 rückwirkend per 1. September 2012 zwangsweise angeschlossen worden. Auch mit der Stiftung G.____ habe die B.____ GmbH nicht abgerechnet. Insgesamt stehe letztendlich fest, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ GmbH unbewiesen sei. 5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu. Das Vorhandensein eines Kontoauszuges, worauf entsprechende Lohnzahlungen des Arbeitgebers verzeichnet sind, beweist somit, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, alleine noch keine beitragspflichtige Beschäftigung. Jedoch kann der Nachweis eines Lohnflusses wohl aber ein bedeutsames und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebendes Indiz für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung darstellen, da durch dessen Nachweis die effektive Beschäftigung überprüft werden kann und damit Missbräuche verhindert werden können (vgl. E. 3.3 hiervor). Aus den vor Kantonsgericht eingereichten Bankkontoauszügen ist ersichtlich, dass zwischen März und Dezember 2014 mehrere Zahlungseingänge der B.____ GmbH auf das auf den Beschwerdeführer lautende Bankkonto Eingang fanden. Es ist festzustellen, dass diese Einzahlungen mit den Lohnabrechnungen, die der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Anspruchsabklärung eingereicht hatte, übereinstimmen. Selbst wenn der vom 7. März 2016 datierte Kontoauszug erst im Hinblick auf das Verfahren vor Kantonsgericht vom Beschwerdeführer bestellt wurde, ist aus dem Auszug ersichtlich, dass der monatliche Lohn jeweils regelmässig innerhalb der ersten fünf Tage des Folgemonats, d.h. unter anderem am 4. März 2014, 2. April 2014, 5. Mai 2014, 5. November 2014 sowie 4. Dezember 2014 und somit im Zeitpunkt der geleisteten Arbeit im Namen der B.____ GmbH ausbezahlt wurde. Folglich wurde rechtsgenüglich nachgewiesen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ GmbH tatsächlich ein Lohn geflossen ist. Es liegen zudem keine Hinweise vor, die auf eine missbräuchliche Einzahlung deuten würden. Dieser Lohnfluss stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein bedeutsames und ausschlaggebendes Indiz für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ GmbH dar. 5.5 Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass das Vorliegen der fehlenden Unterlagen wie ein Arbeitsvertrag, eine Kündigung und eine Arbeitgeberbescheinigung zwingend nötig sei, um eine tatsächliche Beschäftigung bei der B.____ GmbH rechtsgenüglich zu belegen, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Unterlagen lediglich Indizien für eine beitragspflichtige Beschäftigung darstellen (vgl. E. 3.2 hiervor). Selbst wenn diese Unterlagen eingereicht worden wären, wäre alleine darum der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung nicht erbracht. Auch eine Steuererklärung stellt, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellt, lediglich ein Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung dar (vgl. E. 3.2 hiervor). Zudem ist nicht entscheidend, ob die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht an die Ausgleichskasse überwiesen hat (AVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2016, B145). Somit kann aus der Tatsache, dass der Lohn des Beschwerdeführers nicht bei der Ausgleichskasse deklariert wurde und er auch nicht bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung versichert war, nicht auf ein fehlendes Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der B.____ GmbH geschlossen werden. Da die ehemalige Arbeitgeberin ihre Pflicht zur Lohndeklaration und den Anschluss an eine Pensionskasse offenbar verletzt hat, hatte der Beschwerdeführer überdies keine Möglichkeit entsprechende AHV-Lohnblätter einzureichen oder nachzuweisen, dass er einer Pensionskasse unterstellt war. Das Fehlen dieser Nachweise kann ihm somit nicht entgegengehalten werden. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass aus den durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachten Gründen nicht darauf geschlossen werden kann, dass es sich beim Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ GmbH nicht um eine effektive beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG handelte. 5.6 Da der Lohnfluss ein bedeutsames und in kritischen Fällen ein ausschlaggebendes Indiz für die Bejahung einer beitragspflichtigen Beschäftigung darstellt und dieser vorliegend rechtsgenüglich nachgewiesen wurde, ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.____ GmbH um eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG handelte. Die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer bei der B.____ GmbH angestellt war, sind folglich an die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG anzurechnen. 6. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer unter Anrechnung der Tätigkeit bei der B.____ GmbH, die erforderliche Beitragszeit damit in jedem Fall erfüllt hat. Indessen sind von der Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Die Angelegenheit ist folglich in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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