Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 4. Mai 2017 (715 16 354 / 108) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Die Rückforderung ursprünglich ausgerichteter Taggelder gestützt auf den IK-Auszug des Versicherten erweist sich mangels offensichtlicher Unrichtigkeit zuvor erzielter Zwischenverdienste aufgrund divergierender Angaben als unzulässig. Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Mustafa Ates, Advokat, Advokatur ATES & SIGIRCI, Grellingerstrasse 77, 4052 Basel
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Der 1976 geborene A.____ hat ursprünglich seit Mai 2011 bei der B.____ als Lastwagenchauffeur gearbeitet. Diese Stelle wurde ihm aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Januar 2013 gekündigt. Am 23. Januar 2013 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2013 an. Während der Leistungsrahmenfrist vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015 bezog er in der Folge auf der Basis eines versicherten Dienstes von Fr. 5‘200.— Taggelder der Arbeitslosenversicherung. B. Bereits Ende Juli 2013 hatte der Versicherte mit seiner früheren Arbeitgeberin B.____ ab 1. August 2013 einen neuen Arbeitsvertrag auf Abruf abgeschlossen, der am 1. April 2014 erneuert wurde. Nebst dem Bezug der Arbeitslosenentschädigung zwischen Februar 2013 und November 2014 im Umfang von Fr. 76‘104.— realisierte er in der Zeit zwischen August 2013 und Dezember 2014 ein zusätzliches Einkommen als Aushilfschauffeur, welches von der öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) gemäss den von der B.____ eingereichten Bestätigungen jeweils als Zwischenverdienst an die ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung angerechnet wurde. C. Nachdem am 21. September 2015 über die B.____ der Konkurs eröffnet worden war, holte die Kasse im Rahmen ihrer Abklärung von Amtes wegen am 4. Juli 2016 die Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten ein. Aus diesen IK-Auszügen ging hervor, dass der zuständigen Ausgleichskasse Zug durch die B.____ für die Jahre 2013 und 2014 ein Lohn des Versicherten in der Höhe von je Fr. 62‘400.— gemeldet worden war. Weil das soweit ausgewiesene, monatlich erzielte Einkommen des Versicherten höher als die mögliche monatliche Arbeitslosenentschädigung ausfiel, kam die Kasse zum Schluss, dass es mangels Arbeitsausfalls nicht als Zwischenverdienst berücksichtigt werden könne. Gestützt auf diese Erkenntnis korrigierte sie ihre Taggeldabrechnungen für die Monate Februar 2013 bis November 2014 und forderte mit Verfügung Nr. 247/2016 vom 5. August 2016 vom Versicherten wegen zu Unrecht bezogener Versicherungsleistungen den Betrag von Fr. 70‘327.75 zurück. Mit Rektifikat vom 24. August 2016 korrigierte die Kasse ihre Verfügung vom 5. August 2016 und machte eine Rückforderung im Umfang von Fr. 73‘338.90 geltend. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen des Versicherten wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. September 2016 ab. D. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Mustafa Ates, am 26. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die Einträge in seinem IK-Auszug offensichtlich unzutreffend seien. Dem Schreiben des ehemaligen Geschäftsführers der B.____ vom 30. August 2016 sei zu entnehmen, dass er in den Jahren 2013 und 2014 lediglich etwa Fr. 18‘000.— verdient habe. Die für die Lohnbuchhaltung zuständige Sachbearbeiterin habe die Löhne des Versicherten falsch deklariert. Aus einem weiteren Schreiben des ehemaligen Geschäftsführers an die zuständige Ausgleichskasse ergebe sich zudem, dass die Lohnmeldungen betreffend den Versicherten nicht der Wahrheit entsprächen und der entsprechende Fehler zu berichtigen sei. Ausserdem habe er in seiner Steuererklärung 2013 angegeben, bei der B.____ ein Einkommen von lediglich Fr. 4‘234.— erzielt zu haben. Diese Steuererklärung sei durch die Steuerveranlagung für korrekt befunden worden. Entsprechend sei er durch die Steuerverwaltung auch veranlagt worden. Das Gleiche gelte für das Steuerjahr 2014, für welches bei ihm letztlich ein Einkommen in der Höhe von Fr. 14‘049.— veranlagt worden sei. Zusammenfassend sei nicht nachgewiesen, dass er 2013 und 2014 bei der B.____ ein Einkommen von jeweils Fr. 62‘400.— erzielt habe. Das monatlich erzielte Ein-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen könne in den Kontrollperioden Februar 2013 bis November 2014 nicht höher gewesen sei als die mögliche Arbeitslosenentschädigung. Er besitze daher Anspruch auf die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die zuständige Sachbearbeiterin habe die AHV-Jahreslohndeklaration falsch ausgefüllt, nicht zutreffen könne. Gemäss den Angaben der zuständigen Ausgleichskasse Zug sei bisher keine Korrektur des IK-Eintrags des Beschwerdeführers erfolgt. Damit stehe fest, dass die Eintragungen im individuellen Konto des Versicherten nicht offensichtlich unrichtig seien. Dessen Steuererklärungen 2013 und 2014 würden reine Parteibehauptungen darstellen und keine Beweiskraft entfalten. Die Akten würden ausserdem keine einheitlichen Aussagen betreffend die Lohnhöhe in den Jahren 2013 und 2014 enthalten. Insbesondere seien die Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers der B.____ absolut uneinheitlich. Gestützt darauf sei jedenfalls nicht erstellt, welcher Lohn effektiv an den Versicherten ausbezahlt worden sei. Entsprechend sei auf die Angaben im IK-Auszug des Versicherten abzustellen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i. V. m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG (Fassung gemäss Bundesgesetz über die Änderung des Anhangs zum ATSG [Revision 3 des Anhangs zum ATSG] vom 21. Juni 2002) i. V. m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 AVIV die Rekursinstanz am Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht sodann als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraus, dass die versicherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Ein Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG dann anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Da das Taggeld 70 bzw. 80 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 22 Abs. 1 und 2
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht AVIG), liegt ein Verdienstausfall nur vor, wenn der Einkommensverlust mehr als 20 % bzw. 30 % des versicherten Verdienstes beträgt (Kreisschreiben der Direktion für Arbeit [seco] über die Arbeitslosenentschädigung, KS ALE, gültig ab 1. Januar 2017, Rz. B 92). Ein entschädigungsberechtigter Verdienstausfall ist mit anderen Worten dann gegeben, wenn der erzielte Zwischenverdienst geringer ist, als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung. Dieser Zusammenhang von Arbeitsausfall und Verdienstausfall kommt in der Gesetzesbestimmung betreffend den Mindestarbeitsausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG) zum Ausdruck. Der anrechenbare Arbeitsausfall stellt mithin auch eine Entschädigungsbemessungsregel dar, indem sich Dauer und Ausmass des Arbeitsausfalls auf den Umfang des Taggeldanspruchs auswirken (BGE 125 V 58 f. E. 6b mit Hinweisen). Er bestimmt sich im Verhältnis zur letzten Anstellung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (ARV 1997 Nr. 38 S. 213 E. 3). 2.2 Nach Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Nimmt eine zuvor nicht erwerbstätig gewesene versicherte Person nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Arbeit auf, ist das dabei realisierte Einkommen, sofern es den versicherten Verdienst nicht erreicht und damit die Arbeitslosigkeit beendet, im Rahmen der Berechnung des Entschädigungsanspruchs somit als Zwischenverdienst anzurechnen, indem lediglich noch die Differenz zwischen dem erzielten Einkommen und dem versicherten Verdienst als Kompensationsleistung zur Ausrichtung gelangt. Beim Vorliegen eines Zwischenverdienstes ist die Arbeitslosenentschädigung deshalb aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 121 V 360 E. 5c). Übersteigt der erzielte Zwischenverdienst den versicherten Verdienst, wird die Arbeitslosigkeit beendet (Art. 24 Abs. 1 und 3 AVIG). 3.1 Steht die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage ihrer Korrektur. Eine Leistung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 23 f. E. 4b). Diese sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Was insbesondere die Wiedererwägung betrifft, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138; UELI KIESER, ATSG-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 25 Rz 2 ff.). Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt dabei in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Dabei ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Rechtliche Grundlage dafür bildet Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. 3.2 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Eine Leistung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 23 f. E. 4b). 3.3 Was die Wiedererwägung betrifft, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide nur dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es darf diesfalls nur ein einziger Schluss, derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung, möglich sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 470, N 16). Wird dergestalt eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt auch die rechtliche Grundlage für die ursprünglich zugesprochenen Leistungen. Sie werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138; UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz 2 ff.). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 4.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
5. Strittig ist die Rechtmässigkeit der am 24. August 2016 erfolgten Rückforderung der seit Februar 2013 ausgerichteten Taggelder und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Kasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten nachträglich zu Recht mangels eines anrechenbaren Arbeitsausfalls abgelehnt hat. Zu prüfen ist deshalb in erster Linie (vgl. oben, Erwägung 3.2 f.), ob sich die Auszahlung der ausgerichteten Taggelder nachträglich als zweifellos unrichtig erweist. Die Rückforderung wird von der Kasse damit begründet, es habe sich anhand des von ihr eingeholten IK-Auszugs herausgestellt, dass der Versicherte in den Jahren 2013 und 2014 einen Brutto-Lohn von jeweils Fr. 62‘400.— erzielt habe. Diesem IK-Auszug sei als amtliches Dokument volle Beweiskraft zuzugestehen. Die in den beiden fraglichen Jahren darin ausgewiesenen Lohnsummen würden sich mit den von der B.____ der zuständigen Ausgleichskasse gemeldeten Einkommen decken, demgegenüber weder auf die abweichenden Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers der B.____ noch auf jene des Versicherten oder auf dessen Lohnausweise der Jahre 2013 und 2014 abgestellt werden könne. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Lohnmeldungen der B.____ offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen würden. Die für die Lohnbuchhaltung zuständige Sachbearbeiterin der B.____ habe die entsprechenden Löhne falsch deklariert, indem sie den Lohn, den der Versicherte zuvor noch als Vollzeitbeschäftigter erhalten habe, fälschlicherweise einfach in die entsprechenden Lohnmeldungen der beiden Folgejahre 2013 und 2014 hineinkopiert habe. 5.1 Mit Verweis auf das Urteil C 158/03 des EVG vom 30. April 2004 ist der Kasse grundsätzlich zuzustimmen, dass als erwiesen gilt, dass die versicherte Person tatsächlich als unselbständig erwerbend erfasst worden ist, wenn und soweit ihrem IK zu entnehmen ist, dass ihr Arbeitgeber das ausgerichtete Entgelt als massgebenden Lohn mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat. Insoweit hat sich die Eigenschaft der Arbeitnehmenden in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nach dem AHV-Beitragsstatut zu richten, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (KS ALE, Rz. A 4). Entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung ist damit aber nicht gesagt, der IK-Eintrag der versicherten Person sei ohne weiteres auch in Bezug auf die dokumentierte Lohnsumme verbindlich. Die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts analog auf die Höhe des erzielten Lohnes zu übertragen, erweist sich jedenfalls in jenen Fällen als unzulässig, in welchen die Frage einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Höhe ursprünglich erzielter Zwischenverdienste im Raum steht. Hintergrund bildet der Umstand, dass sich die versicherte Person gegen die Qualifikation ihres AHV-Statuts als selbständig oder unselbständig erwerbstätige Person gegebenenfalls zur Wehr setzen kann. Als Arbeit-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmerin erhält sie jedoch keine Kenntnis von den tatsächlichen Lohnmeldungen ihres Arbeitgebers, sondern besitzt lediglich Kenntnis von dem ausbezahlten und auf den Lohnabrechnungen und Lohnausweisen ausgewiesenen Salär. Es ist daran zu erinnern, dass die für eine Wiedererwägung auch im vorliegenden Zusammenhang vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit nur dann vorliegt, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die ursprüngliche Taggeldausrichtung auf der Basis der dazumal gemeldeten Zwischenverdienste unrichtig war. Bei der Beantwortung der Frage, ob die im IK-Auszug des Beschwerdeführers für die Jahre 2013 und 2014 aufgeführten Lohnsummen zutreffend sind, darf mit anderen Worten nur ein einziger Schluss, nämlich derjenige auf die Richtigkeit der IK-Einträge, möglich sein. Diese für die strittige Wiedererwägung erforderliche Voraussetzung ist bei der hier vorliegenden Aktenlage jedoch zu verneinen. 5.2 Gemäss den vorliegenden Akten beruhen nicht nur die Bestätigungen bezüglich des erzielten Zwischenverdienstes des Beschwerdeführers, sondern ebenso dessen IK-Auszug auf unzuverlässigen und fragwürdigen Angaben der B.____. Gleiches gilt für seine Lohnausweise der Jahre 2013 und 2014. Alle diese Unterlagen weichen voneinander ab und widersprechen sowohl den divergierenden Angaben des ehemaligen Geschäftsführers der B.____ als auch jenen des Versicherten selbst. So soll der Beschwerdeführer gemäss den in den Jahren 2013 und 2014 eingereichten Bescheinigungen über den Zwischenverdienst per 2013 einen Brutto- Lohn von Fr. 4‘074.— und per 2014 einen solchen von Fr. 7‘896.— verdient haben (vgl. Akten der Kasse, Dok 144 f.; 151 f., 150 f., 168 f., 176 f., 182 f., 186 f., 238 f., 263 f., 272 f., 274 f., 278 f., 290 f., 299 f., 307 f., 328 f., 335 f.). Dem Mailschreiben des ehemaligen Geschäftsführers der B.____ vom 19. Januar 2016 ist für das Jahr 2014 hingegen eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 13‘776.— zu entnehmen (vgl. Akten der Kasse, Dok 349), die wiederum den vom Versicherten in dessen Einsprache (vgl. Akten der Kasse, Dok 401) genannten Netto-Löhnen weder per 2013 (Fr. 4‘234.—) noch per 2014 (Fr. 14‘049.—) entspricht. Es tritt hinzu, dass der im nachträglich eingereichten Lohnausweis für das Jahr 2014 vom 28. Januar 2016 ausgewiesene Netto-Lohn nicht mit dem entsprechenden Brutto-Lohn korrespondiert, weil sich die dort ausgewiesenen AHV-, IV- und EO-Beiträge als offensichtlich zu tief erweisen (vgl. Akten der Kasse, Dok 400). Nebst diesen divergierenden Auskünften insbesondere des ehemaligen Geschäftsführers der B.____ gegenüber der Ausgleichskasse ist bezüglich der Unzuverlässigkeit all dieser Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers festzustellen, dass auch der Lohnausweis der B.____ für das Jahr 2013 nicht korrekt sein kann. Weil das vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestehende Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers erst per Ende Januar 2013 aufgelöst worden ist, muss der Versicherte im Januar 2013 noch einen Monatslohn von brutto Fr. 5‘200.— erzielt haben, was zusammen mit den in den Zwischenverdienstformularen für das Jahr 2013 ausgewiesenen Salären aber einen Brutto-Jahreslohn per 2013 von Fr. 9‘820.— ergeben würde (vgl. Akten der Kasse, Dok 023). 5.3 Dass sich bei dieser absolut uneinheitlichen Aktenlage just die gegenüber der Ausgleichskasse gemeldeten Lohnbescheinigungen der B.____ als zweifellos zutreffend erweisen, ist nicht mit der im Sozialversicherungsprozess geltenden Maxime der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen (vgl. oben, Erwägungen 4.2 sowie 5.1 a.E.). Der Kasse ist zwar zuzustimmen, dass die seitens des ehemaligen Geschäftsführers der B.____ abgegebene Erklä-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung, wonach in die beiden fraglichen Lohnbescheinigungen 2013 und 2014 fälschlicherweise die Lohnsumme von 2012 hineinkopiert worden sei, ebenfalls nicht überzeugen kann: So hat der Versicherte im Jahr 2012 nämlich noch Fr. 63‘600.— und nicht etwa Fr. 62‘400.— verdient (vgl. Akten der Kasse, Dok 365). Nichts desto trotz bleiben Zweifel an der Korrektheit auch des IK-Auszug des Versicherten bestehen (vgl. oben, Erwägung 5.1 a. E.). Auch wenn der strittige IK-Eintrag von der zuständigen Ausgleichskasse bisher nicht korrigiert worden ist, kann noch nicht gesagt werden, dass die darin deklarierte Lohnsumme verbindlich wäre und sich alleine deshalb der vom Versicherten erzielte Zwischenverdienst aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht als offensichtlich falsch erweisen würde. Dies gilt umso mehr, weil der Lohnnachtrag der B.____, der letztlich zum fraglichen IK-Eintrag geführt hat, nicht nur handschriftlich korrigiert, sondern offenbar bereits zuvor deutlich verspätet erst im Juni 2015 eingereicht worden ist (vgl. Akten der Kasse, Dok 417). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Ausgleichskasse offenbar lediglich deshalb auf die Angaben in den Lohnmeldungen abgestellt hat, weil aufgrund fehlender Buchhaltungsunterlagen der B.____ bisher keine Arbeitgeber-Schlusskontrolle durchgeführt werden konnte (vgl. Akten der Kasse, Dok 488). Alleine deshalb nunmehr von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der gemeldeten Zwischenverdienste des Versicherten auszugehen, verbietet sich. 5.4 Ohne ergänzende Abklärungen ist bei der vorhandenen Aktenlage nicht auszuschliessen, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers letztlich nicht doch auf zu hohen Lohnmeldungen seiner ehemaligen Arbeitgeberin beruht. Die Beweislast für das Vorliegen des Wiedererwägungsgrundes der offensichtlichen Unrichtigkeit liegt bei der Kasse. Es mag ihr beizupflichten sein, dass ein solcher Beweis angesichts der divergierenden, teils völlig unübersichtlichen Angaben schwierig zu führen ist. Auch wenn ihre Beweisführungslast durch die Mitwirkungspflicht des Versicherten ergänzt wird, wäre sie angesichts der aufgezeigten Zweifel jedoch verpflichtet gewesen, vertiefte Abklärungen zum Lohnfluss des Versicherten einzuholen, wie sie dies im Rahmen ihrer Abklärungen ursprünglich offenbar noch beabsichtigt hatte (vgl. Akten der Kasse, Dok 359 a. E.). Gerade weil das Konkursamt für die Zeit zwischen Januar bis November 2014 keine Zahlungen der B.____ an den Versicherten eruieren konnte, wäre die Kasse umso mehr gehalten gewesen, insbesondere Auszüge des auf den Lohnabrechnungen der B.____ erwähnten Bank- oder Postkontos für die Zeit sowohl noch vor Januar 2013 als auch nach August 2013 zu verlangen (vgl. Aktennotiz vom 7. Juni 2016, Beilage zur Überweisung zur Verfügung vom 20. April und 25. Mai 2016, Akten der Kasse, Dok 359). Ebenfalls wäre sie verpflichtet gewesen, allenfalls weitere Unterlagen und Auskünfte hinsichtlich der tatsächlich absolvierten Arbeitseinsätze (Einsatzpläne der Chauffeure der B.____ oder weitere Unterlagen betreffend die effektiv geleistete Arbeit) des Versicherten entweder beim ehemaligen Geschäftsführer der B.____ oder dessen Sachbearbeiterin direkt einzuholen. 6. Zusammenfassend erweist sich der IK-Eintrag des Versicherten hinsichtlich der Lohnhöhe per 2013 und 2014 als unklar. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass die von der B.____ ab August 2013 deklarierten Zwischenverdienste zweifellos unrichtig sind. Ist aber zweifelhaft, ob der erzielte Zwischenverdienst des Versicherten dessen versicherten Verdienst tatsächlich überstiegen hat, erweist sich eine Rückforderung der an den Beschwerdeführer für die Folgezeit ausgerichteten Taggelder bei der jetzigen Aktenlage mangels Vorliegens der für eine
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit als unzulässig. Die Kasse wird dem Gesagten zufolge zunächst vielmehr ergänzende Abklärungen vorzunehmen und danach allenfalls erneut über die Angelegenheit zu befinden haben. Dies führt im Ergebnis zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 24. Februar 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.— zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 92.10. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 2‘416.95 (8,5833 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 92.10 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 26. September 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘416.95 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.