Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 19. Januar 2017 (715 16 315 / 21) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Beitragszeit, kein genügender Nachweis der Barlohnauszahlung bei arbeitgeberähnlicher Stellung
Besetzung Vorsitzende Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1979 geborene A.____ war zuletzt vom 1. Februar 2014 bis 12. April 2016 für die B.____ GmbH in C.____ als deren Gesellschafter und Geschäftsführer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete mit einer Kündigung bzw. mit der Geschäftsaufgabe (gemäss Handelsregister per 18. April 2016). Am 13. April 2016 meldete sich A.____ in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 19. April 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. April 2016. Mit Verfügung Nr. 1079/2016 vom 15. Juni 2016 lehnte die Öffentliche Arbeitslo-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht senkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten unter Hinweis auf die nichterreichte Mindestgrenze des versicherten Verdienstes bzw. des nicht nachgewiesenen Lohnflusses ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass A.____ in einer arbeitgeberähnlichen Stellung gestanden habe, der Eintrag im Handelsregister zwischenzeitlich jedoch gelöscht worden sei. Indessen habe er den geltend gemachten Lohn bar bezogen und könne den Lohnfluss weder mit Bankoder Postbelegen noch durch eine Kombination von anderen Beweismitteln belegen. Er habe auch keine Sozialversicherungsbeiträge in die AHV einbezahlt. Da der tatsächliche Lohnbezug nicht nachgewiesen sei, müsse der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterreichens der Mindestgrenze des versicherten Verdienstes von Fr. 500.– abgelehnt werden. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 15. August 2016 ab. Der geltend gemachte Lohnfluss sei nicht genügend belegt, weshalb der Einsprecher während der Rahmenfrist die Mindestbeitragszeit nicht erfülle. Überdies sei die Mindestgrenze des versicherten Verdienstes ebenfalls nicht erreicht. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 15. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Zum Beweis des geltend gemachten Lohnes legte er der Beschwerde einen Nachdruck der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2014 bei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids, unter o/e-Kostenfolge. In erster Linie wurde auf die Ausführungen im Einspracheentscheid verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass aufgrund der Verlegung der Domiziladresse der GmbH an die Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser weiterhin massgeblich auf die Gesellschaft Einfluss nehme und somit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 15. September 2016 ist demnach einzutreten. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG- Praxis] Rz. B143). 2.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). 2.3 In BGE 131 V 444 ff. hat das EVG präzisierend festgehalten, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 453 E. 3.3 in fine). Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitrags-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 2.4 In zwei weiteren Urteilen (C 83/06 vom 18. August 2006 und C 111/06 vom 6. März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schliesslich präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006, C 83/06, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/06, E. 3.4). 2.5 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der Verdienst gilt nicht als versichert, wenn er eine Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.– nicht erreicht (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV). Praxisgemäss ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum tatsächlich erzielte Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben (BGE 131 V 450 f. E. 3.2.1, mit Hinweisen). Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind (BGE 131 V 451 E. 3.2.3 mit Hinweis). Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1; je mit Hinweisen). 2.6 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern – allenfalls in Form von Zeugenaussagen – in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeitnehmer unterzeichnete
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lohnabrechnungen oder AHV-Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl. BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2005, S. 138 f.). 2.7 Bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hat die Arbeitslosenkasse näher zu prüfen, ob diese tatsächlich einen Lohn bezogen haben (AVIG-Praxis, Rz. B32 und B146). Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE A1, Rz. B147). Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestimmung des versicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen. Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen vermag. Der Lohnfluss lässt sich aber zum Beispiel allein durch eine Lohnabrechnung, eine Lohnquittung, einen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der versicherten Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Beweislosigkeit zulasten der versicherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei der Festsetzung der Höhe des versicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Verdienstes zu bestimmen (AVIG-Praxis, Rz. B148). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen). 3.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt ferner der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei und somit ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N. 330, 1001 und 1226). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig davon, von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Weiter dürfen die Verwaltung als verfügende Instanz beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht ist der Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 360 E. 5b mit weiteren Hinweisen). 4.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob er innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. April 2014 bis 12. April 2016 (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG) eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann und – bejahendenfalls – ob der erzielte versicherte Verdienst die Mindestgrenze von monatlich Fr. 500.– (vgl. Art. 40 AVIV) erreicht hat. Im Hinblick auf die Beurteilung dieser strittigen Fragen ist zwischen den Parteien insbesondere das Kriterium des Lohnflusses strittig. 4.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. August 2016 und in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2016 die Auffassung, dass der Beschwerdeführer den Lohnfluss nicht belegen könne. Zwar lägen eine Arbeitgeberbescheinigung vom 19. April 2016 sowie die Lohnabrechnungen für die Zeit von April 2014 bis April 2016 vor. Indessen seien diese Unterlagen alle vom Beschwerdeführer – in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift – selbst unterzeichnet bzw. ausgestellt worden. Die eingereichten Quittungen für den Lohnbezug in bar würden zwar betragsmässig den Lohnabrechnungen entsprechen, seien jedoch chronologisch durchnummeriert, was für eine nachträgliche Ausstellung spreche. Ausserdem seien sie wiederholt auf Samstage, Sonn- und Feiertage datiert. Auch die Lohnquittungen seien vom Beschwerdeführer selbst ausgestellt worden und stellten damit reine Parteibehauptungen mit geringem Beweis-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wert dar. Die Lohnquittungen würden überdies den Angaben im Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) bei der Ausgleichskasse SVA Basel-Landschaft widersprechen. Lediglich für das Jahr 2016 würden die Zahlen übereinstimmen, wobei der Beschwerdeführer die Lohndeklaration gegenüber der Ausgleichskasse erst am 5. Juli 2016 und damit nach der ablehnenden Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 15. Juni 2016 eingereicht habe. Auch gegenüber den Steuerbehörden habe der Beschwerdeführer abweichende Angaben gemacht. Überdies handle es sich bei der Steuererklärung ebenfalls um eine Eigendeklaration. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er einen monatlichen Lohn von mindestens Fr. 500.– genügend nachgewiesen habe. Irgendwie habe er seinen Lebensunterhalt ja bestreiten müssen. Die eingereichten Belege könnten nicht als blosse Parteibehauptungen abgetan werden. Dass Löhne auch an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ausbezahlt würden, sei im Gastronomiegewerbe durchaus üblich, da das Unternehmen gerade auch an solchen Tagen wirtschafte. Auch die Durchnummerierung der Lohnquittungen spreche nicht gegen den Lohnbezug. 4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift beherrschte er die B.____ GmbH und war gleichzeitig Arbeitgeber und Arbeitnehmer. An den Beweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung und den Lohnfluss sind deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.7 hiervor). Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Lohnabrechnungen für die Zeit von April 2014 bis April 2016 sowie Lohnquittungen von Februar 2014 bis April 2016 ein. Im Beschwerdeverfahren wurde ausserdem ein nicht unterzeichneter Nachdruck der Steuererklärung für das Jahr 2014 beigebracht. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, kann diesen Dokumenten indes keine ausschlaggebende Beweiskraft zukommen, da sie allesamt vom Beschwerdeführer selbst ausgestellt wurden und damit als reine Parteibehauptungen anzusehen sind. Objektive Angaben zum behaupteten Lohnfluss, z.B. einen privaten Kontoauszug des Beschwerdeführers, aus dem die Lohneinzahlungen ersichtlich werden, oder eine (von einem Treuhänder geführte) Buchhaltung liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar, dass „mehrere Angestellte“ seine Angaben zur Barauszahlung bestätigen könnten, nennt jedoch keine zu befragenden Zeugen. Es ist ferner unwahrscheinlich, dass diese Angestellten zur Lohnauszahlung und Lohnhöhe des Beschwerdeführers Angaben machen könnten. Die verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich ausbezahlten Beträgen weisen untereinander Widersprüche auf. Ausserdem sind Abweichungen zu den gemäss IK-Auszug deklarierten Beträgen erkennbar, wodurch ihr Beweiswert zusätzlich geschmälert wird. Der Beschwerdeführer vermag die Widersprüche in den deklarierten Beträgen nicht zu erklären. Er bringt lediglich vor, dass er seinen Lebensunterhalt ja auf irgendeine Art habe bestreiten müssen. Diese Frage ist vorliegend aber nicht von Relevanz. Unstimmigkeiten zeigen sich auch sonst in den Angaben des Versicherten: Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine Lohnzahlung in bar im Gastronomiegewerbe auch an den Wochenenden sowie an Feiertagen erfolgen kann. Eine nachvollziehbare Erklärung für die durchnummerierten Lohnquittungen wird jedoch weder vorgebracht noch ist eine solche aus den Akten oder Umständen ersichtlich.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Insgesamt reichte der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten keine Unterlagen ein, die einen Lohnfluss objektiv oder objektivierbar zu belegen vermögen. Zudem sind die Aussagen und Selbstbescheinigungen des Versicherten in Bezug auf den Lohnfluss widersprüchlich. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass er in den Jahren 2014 bis 2016 während der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung mit Lohnbezug ausübte. Letztlich muss deshalb aufgrund der vorhandenen Akten Beweislosigkeit angenommen werden. Diese wirkt sich zulasten des anspruchserhebenden Beschwerdeführers aus (vgl. E. 3.1 hiervor). Da überdies aufgrund des Domizilwechsels der Gesellschaft an die Wohnadresse des Beschwerdeführers nach der Übernahme durch den Bruder Zweifel bestehen, ob er seine unternehmensbeherrschende und arbeitgeberähnliche Stellung überhaupt definitiv aufgegeben hat, besteht vorliegend ein erhöhtes Missbrauchspotential. Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht