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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.10.2016 715 16 187/279

27 octobre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,816 mots·~9 min·6

Résumé

Arbeitslosenversicherung Die beantragte Übernahme der Kurskosten für die gewünschte Ausbildung ist als Bestandteil der üblichen Berufsausbildung zu werten und sie würde angesichts der Dauer von 3 Semestern auch keine rasche Wiedereingliederung zur Folge haben, weshalb die Vorinstanz die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Oktober 2016 (715 16 187 / 279) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die beantragte Übernahme der Kurskosten für die gewünschte Ausbildung ist als Bestandteil der üblichen Berufsausbildung zu werten und sie würde angesichts der Dauer von 3 Semestern auch keine rasche Wiedereingliederung zur Folge haben, weshalb die Vorinstanz die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt hat.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Magdalena Schaer, Rechtsanwältin, Oetwilerstrasse 7, 8953 Dietikon

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Individuelle Bildungsmassnahme

A. Der 1978 geborene A.____ meldete sich nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses bei der E.____ AG per 31. Mai 2015 am 5. Mai 2015 zur Arbeitsvermittlung bei der Arbeitslosenversicherung Baselland (ALV) an und erhob ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf Taggeldleistungen der ALV. Am 8. Februar 2016 ersuchte A.____ um Bewilligung und Kostenübernahme der berufsbegleitend ausgestalteten Ausbildung zum B.____, welche von der C.____ angeboten

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht werde und vom 12. März 2016 bis 24. September 2017 daure. Die beantragten Kosten belaufen sich auf Fr. 11‘900.--. Mit Entscheid vom 18. Februar 2016 wies die Kantonale Amtsstelle, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, dieses Gesuch ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 19. Mai 2016 von der Einspracheinstanz des KIGA, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV (KIGA), ebenfalls abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer, mit Schreiben vom 17. Juni 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2016 sowie die Verfügung vom 18. Februar 2016 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei einzuladen, das Gesuch um Kostenübernahme für die Ausbildung zum B.____ an der C.____ zu bewilligen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin einzuladen, wenigstens einen Anteil an die Ausbildung mitzutragen; unter o/e-Kostenfolge. C Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2016 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG). 2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

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d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. 2.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit verbessert. 2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind allerdings Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S. 221 E. 1b). Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Im Einzelfall ist zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Frage, ob das Berufsspektrum der versicherten Person ihre Vermittelbarkeit auf ganz spezielle Tätigkeitsbereiche (Nischen") einschränkt oder nicht. Ein solch berufsspezifisches Risiko der Arbeitslosigkeit stellt ein gewichtiges Indiz dar für die Notwendigkeit einer gezielten Umschulung oder Weiterbildung im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. A. 2016 S. 2475 Rz. 688 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Weiteren muss die soziale Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person angeschaut werden. Es ist demnach zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist, ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie nicht arbeitslos wäre (BGE 111 V 271 E. 2d). In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten; Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise entsprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der durch die Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Dagegen werden mehrmonatige Kurse als Vorkehren der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2007, C 227/06, E. 2.1). 3. Der Beschwerdeführer ist ursprünglich gelernter D.____. Zudem verfügt er über weitere Berufserfahrung in den Bereichen Techniker Druckindustrie, Kundenberatung, Einkauf und Aussendienstmitarbeit sowie im X.____ respektive auch als B.____ mit Kaderfunktion. Vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit war der Beschwerdeführer zuletzt seit 2008 in der X.____-branche bei der E.____ AG tätig, wo er im Jahre 2012 zum B.____ befördert worden war. Diese Position hatte er rund drei Jahre inne. 3.1 Der Beschwerdeführer hat die Arbeitslosenkasse um Bewilligung und Kostenübernahme für die Ausbildung zum B.____ ersucht. Bisher hat er keine Ausbildung im X.____-sektor. Demzufolge wäre die Ausbildung zum B.____ die erste Ausbildung in diesem Bereich, womit diese als Grundausbildung zu werten wäre. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.4), werden Grundausbildungen nicht als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt. 3.2 Wird die mehrjährige Berufserfahrung im X.____ berücksichtigt und das Fehlen einer entsprechenden Ausbildung ausser Acht gelassen, so hätte die beantragte Ausbildung den Charakter einer Weiterbildung. Nach mehreren Jahren Tätigkeit im X.____ und insbesondere nach dem internen Aufstieg zum B.____, wäre der Abschluss einer Ausbildung zum B.____ nahe liegend. Es handelt sich dabei um eine im Rahmen eines entsprechenden Werdegangs normale Massnahme der Weiterbildung. Eine Mehrzahl von Arbeitgebern dürfte denn auch eine solche Ausbildung als Voraussetzung für die Stelle eines B.____s ansehen. Die Ausbildung wird denn auch als berufsbegleitend angeboten. Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass die fragliche Ausbildung einen Bestandteil der üblichen Berufsausbildung im X.____bereich – zumindest für eine leitende Funktion – bildet. Im vorliegenden Fall ist dies umso mehr anzunehmen, als der Beschwerdeführer noch keine Ausbildung im X.____-bereich hat und ein solcher Kurs für ihn naheliegend gewesen wäre. Die fragliche Ausbildung ist demzufolge nicht als arbeitsmarktliche Massnahme i.S. des AVIG zu betrachten. Die beruflichen Massnahmen müssen zudem eine rasche und nachhaltige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt konkret oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit ermöglichen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im X.____-bereich nur über mehrjährige Erfahrung, aber kein Diplom verfügt. Er selbst hat es unterlassen, an seiner letzten Arbeitsstelle im Zusammenhang mit seiner internen Beförderung zum B.____ die entsprechende Ausbildung zu absolvieren, um auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben. Er kann deshalb nicht von der Arbeitslosenversicherung verlangen, ihm das Versäumte zu finanzieren. Um die Chancen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschwerdeführers zu beurteilen, ist deshalb nicht auf die Position des B.____, sondern diejenige eines gewöhnlichen F.____ abzustellen. In diesem Bereich hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner erfolgreichen mehrjährigen Tätigkeit keine schlechten Erfolgsaussichten. Eine berufliche Massnahme hat auch die rasche Wiedereingliederung zu ermöglichen. In der Praxis werden deshalb nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten; Leistungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise entsprochen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2007, C 227/06, E. 2.1). Damit ist davon auszugehen, dass auch die Dauer von drei Semestern gegen die Anerkennung als arbeitsmarktliche Massnahme spricht. Für die Frage der raschen Wiedereingliederung ist im Übrigen die tatsächliche Dauer der Massnahme entscheidend, weshalb unbeachtlich ist, ob der Beschwerdeführer die Ausbildung auch in zwei Semestern hätte absolvieren können. Da mit einer arbeitsmarktlichen Massnahme die rasche Wiedereingliederung erreicht werden soll, ist auch die eventualiter beantragte Übernahme der Kurskosten für die beiden letzten Semester nicht zielführend, weil dies nichts an der Kursdauer von drei Semestern ändert. Deshalb würde auch mit der Übernahme der Kurskosten für lediglich zwei Semester die rasche Wiedereingliederung nicht gefördert. Anzufügen bleibt, dass der Kurs angesichts der langjährigen Erfahrung des Beschwerdeführers im X.____-bereich auch nicht als Umschulung vom Drucker zum B.____ gewertet werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenversicherung die Ausbildung zum B.____ zu Recht nicht als arbeitsmarktliche Massnahme gemäss Art. 59 ff. AVIG anerkannt und deshalb den Anspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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