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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.09.2016 715 16 174/259

30 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,126 mots·~11 min·7

Résumé

Arbeitslosenversicherung Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verpasstem Beratungsgespräch: eine Einstellung ist nicht gerechtfertigt, wenn das Beratungsgesprächs aufgrund eines Versehens bei der Terminnotierung verpasst wurde und das übrige Verhalten des Versicherten zeigt, dass er seine Pflichten und Obliegenheiten ernst nimmt.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. September 2016 (715 16 174 / 259) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen verpasstem Beratungsgespräch: eine Einstellung ist nicht gerechtfertigt, wenn das Beratungsgesprächs aufgrund eines Versehens bei der Terminnotierung verpasst wurde und das übrige Verhalten des Versicherten zeigt, dass er seine Pflichten und Obliegenheiten ernst nimmt.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1965 geborene A.____ war vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2015 bei der B.____ AG als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt. Am 16. April 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 5. Mai 2015 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 5. Februar 2016 stellte das RAV C.____ den Versicherten wegen Nichtbefolgung einer Weisung ab dem 9. Januar 2016 für fünf Tage in der An-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruchsberechtigung ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 3. Mai 2016 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 30. Mai 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er sich für den angeblich verpassten Termin zum Beratungsgespräch am 8. Januar 2016 eine andere Zeit notiert habe. Er habe keinen Fehler gemacht. C. Das KIGA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer den Beratungstermin vom 8. Januar 2016 nicht wahrgenommen habe, weshalb er vom RAV C.____ für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid sei festgehalten worden, dass ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vorläge, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit oder Desinteresse verpasst worden sei, nicht jedoch, wenn der Versicherte den Termin irrtümlich oder infolge einer Unaufmerksamkeit verpasse und mit seinem übrigen Verhalten gezeigt habe, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nehme. Vorliegend habe der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit dem Notieren und Einhalten von Beratungsterminen eine gewisse Sorgfalt ermangeln lassen. So habe er bereits im Mai 2015 zwei Beratungstermine verpasst, wovon zumindest ein Fernbleiben unentschuldigt gewesen sei. Da er auch nach zwei verpassten Beratungsgesprächen beim Notieren der Termine nicht grösste Sorgfalt habe walten lassen, müsse ihm vorgeworfen werden, seine Obliegenheiten nicht genügend ernst zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer in Beschwerdeverfahren neu vorbringe, den Termin gar nicht falsch notiert zu haben, müsse als unglaubwürdige und unwahrscheinliche Schutzbehauptung gewertet werden.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgung einer Weisung für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 315.55 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 1'577.75. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG hat sich die versicherte Person möglichst frühzeitig persönlich zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften zu beachten. Diese umfassen insbesondere auch die Teilnahme an Beratungs- und Kontrollgesprächen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG), die mindestens alle zwei Monate stattzufinden haben (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983). Art. 21 Abs. 1 Satz 1 AVIV hält fest, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung zum Leistungsbezug auf entsprechende Aufforderung hin zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu melden hat. In Art. 21 Abs. 2 AVIV wird der zuständigen Amtsstelle zudem die Kompetenz erteilt, Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche festzulegen. Zweck dieser Kontrolle ist einerseits die periodische Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, namentlich der Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen, andererseits deren persönliche Betreuung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Teil Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 319 ff.). 2.2 Verletzt die versicherte Person auf schuldhafte Weise eine Pflicht, welche im Zusammenhang mit ihrer Vermittlungsfähigkeit steht, wie namentlich der Kontrollvorschriften, wird sie durch die zuständige Behörde und abhängig von ihrem Verschulden für eine bestimmte Dauer in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt. (vgl. Art. 17 i.V.m. Art. 30 AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 828 ff.; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 31 ff.). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person durch Einhaltung der Schadensminderungspflicht hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 828). 2.3 Das Beratungsgespräch hat zum Zweck, die versicherte Person dazu zu bringen, sich den Behörden zur Verfügung zu stellen, um die Vermittlungsfähigkeit abzuklären und zu fördern (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], Bern/Stuttgart 1988, N 26 zu Art. 17 hinsichtlich der Kontrollvorschriften). Die versicherte Person soll mithin eine professionelle Unterstützung bei der Arbeitssuche erhalten, um möglichst schnell wieder eine Stelle zu finden. Das Beratungsgespräch dient somit der schnellst möglichen Beendigung der Arbeitslosigkeit und lässt sich somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG subsumieren. Auch Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG versteht unter den Weisungen des Arbeitsamtes die Teilnahme an Besprechungen oder Orientierungsveranstaltungen. Damit wird ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht deutlicht, dass der Beratung und Betreuung eine entscheidende Funktion für eine rasche Vermittlung der Versicherten zukommt. Dieses Verständnis liegt auch Art. 21 und Art. 22 AVIV zugrunde. 2.4 Werden Kontrollvorschriften oder die Weisungen des RAV von der versicherten Person nicht befolgt, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nur dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich für ihr Verhalten nicht entschuldigen kann. Wohl kommt den Beratungs- und Kontrollgesprächen eine wichtige Bedeutung zu. Davon hängt indessen nicht ab, ob und wie ein Fristversäumnis allenfalls zu ahnden ist. Vielmehr sind Einstelltage bloss dann angezeigt, wo die Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen Konsequenzen bezüglich der Dauer der Arbeitslosigkeit hat (vgl. GERHARDS, a.a.O., N 29 zu Art. 30; CHOPARD, a.a.O., S. 87 und 146). Nach der Rechtsprechung liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch sein übriges Verhalten gezeigt hat, dass er seine Pflichten als Arbeitsloser und Leistungsbezüger ernst nimmt (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2 und vom 11. Januar 2007, C 242/06, E. 2; ARV 2000 Nr. 21 S. 103 f. E. 3a mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Beratungsgespräch vom 8. Januar 2016 um 14:15 Uhr ferngeblieben ist. Ebenfalls als unbestritten kann gelten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Personalberater des RAV C.____ ein Missverständnis über die Uhrzeit des Termins bestand. Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall jedoch, ob der Beschwerdeführer den Termin aus Gleichgültigkeit bzw. Desinteresse nicht eingehalten hat, bzw., ob sein übriges Verhalten gegenüber der Behörden der Arbeitslosenversicherung die Unaufmerksamkeit respektive den Irrtum betreffend Uhrzeit des Beratungsgesprächs zu entschuldigen vermag. 3.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 16. April 2015 zur Arbeitsvermittlung an. Am 5. Mai 2015 wurde er zu einem ersten Beratungsgespräch beim RAV C.____ eingeladen. Diesem Beratungsgespräch blieb der Beschwerdeführer fern, wobei er später erklärte, die schriftliche Einladung nicht erhalten zu haben. Einer weiteren Einladung zum Erstgespräch am 26. Mai 2015 leistete der Beschwerdeführer ebenfalls nicht Folge, wobei er erneut vorbrachte, die Einladung nicht erhalten zu haben. Das RAV C.____ sanktionierte das damalige Fernbleiben des Beschwerdeführers nicht. In der Folge erschien der Beschwerdeführer am 8. Juni 2015, 25. Juni 2015, 28. Juli 2015, 16. September 2015 und 12. November 2015 pünktlich zu allen angesetzten Beratungsgesprächen. Auch nach dem verpassten Beratungsgespräch am 8. Januar 2016 nahm er – soweit aus den Akten ersichtlich – an allen Beratungsgesprächen teil. In dem aus den Akten ersichtlichen Zeitraum vom Mai 2015 bis Juli 2016 hat der Beschwerdeführer ausserdem zu jeder Zeit genügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Herbst 2015 blieb er aufgrund gesundheitlicher Probleme entschuldigt fern (vgl. Einspracheentscheid vom 8. Januar 2016). An weiteren arbeitsmarktlichen Massnahmen nahm der Beschwerdeführer jeweils teil.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die Beschwerdegegnerin führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus, dass der Beschwerdeführer bereits im Mai 2015 zweimal einem Beratungsgespräch ferngeblieben sei. Aus diesem Grund wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er nun bei der Notierung von Terminen grösste Vorsicht walten liesse. Das vorliegende erneute Missverständnis betreffend einen Beratungstermin zeige auf, dass er seine Obliegenheiten als Versicherter nicht genügend ernst nehme. Eine Würdigung des gesamten Verhaltens des Beschwerdeführers als Leistungsbezüger lässt diesen Schluss indessen nicht zu. Zwar ist der Versicherte zu Beginn der Rahmenfrist zwei Beratungsterminen ferngeblieben, die Beschwerdegegnerin hat dieses Verhalten jedoch nicht sanktioniert. In der Folge hat der Beschwerdeführer sämtliche Pflichten und Obliegenheiten wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat stets genügende Arbeitsbemühungen getätigt, namentlich auch während der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2015 bis 15. Dezember 2015. Die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und die saubere Darstellung der Arbeitsbemühungen werden in den Beratungsprotokollen explizit erwähnt. Bezüglich der angeordneten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Deutschkurs, Coaching für Expats) zeigte sich der Beschwerdeführer motiviert und nahm an diesen – soweit gesundheitlich möglich – auch teil. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf das – zum Zeitpunkt des verpassten Beratungstermins vom 8. Januar 2016 bereits über sechs Monate zurückliegenden – Fernbleiben von den zwei Erstgesprächen erscheint im Hinblick auf das soeben Ausgeführte nicht sachgerecht, zumal diesbezüglich nie ein schuldhaftes Verhalten festgestellt wurde. Wird das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers während der Arbeitslosigkeit berücksichtigt, kann von einer gleichgültigen oder desinteressierten Haltung gegenüber der Stellensuche und der Einhaltung der Kontrollvorschriften jedenfalls keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat seine Pflichten durchaus ernst genommen. Demzufolge ergibt sich, dass kein zu sanktionierendes Verhalten vorliegt, weshalb er zu Unrecht für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Damit kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer – wie er nun in seiner Beschwerde vom 30. Mai 2016 erstmals vorbringt – beim Notieren überhaupt ein Fehler unterlaufen ist. Anzumerken ist lediglich noch, dass die irrtümliche Notierung der Uhrzeit des Beratungstermins vom 8. Januar 2016 (4:15 Uhr nachmittags statt 14:15 Uhr) durchaus nachvollziehbar erscheint, zumal die 24-Stunden-Zählung im anglo-amerikanischen Sprachraum etwas weniger geläufig ist als in der Schweiz. Nach dem Ausgeführten ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 und die Verfügung vom 5. Februar 2016 sind aufzuheben. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 3. Mai 2016 und die Verfügung des RAV C.____ vom 9. Januar 2016 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 17. November 2016 von der Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_761/2016) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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