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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.09.2016 715 16 121

14 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,795 mots·~14 min·7

Résumé

Arbeitslosenversicherung Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen. Der unbewiesen gebliebene Zustellungszeitpunkt des fraglichen Formulars beim RAV und mithin die Verletzung der Kontrollvorschriften führt dazu, dass die entsprechenden Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. September 2016 (715 16 121) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen. Der unbewiesen gebliebene Zustellungszeitpunkt des fraglichen Formulars beim RAV und mithin die Verletzung der Kontrollvorschriften führt dazu, dass die entsprechenden Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.____ meldete sich am 23. November 2015 per 15. Januar 2016 während der seit 1. September 2015 laufenden Bezugsrahmenfrist erneut zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Nachdem sie das Formular mit ihren persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 nachweisbar erst am 9. Februar 2016 eingereicht hatte, stellte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Versicherte mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess das KIGA Baselland

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Entscheid vom 8. April 2016 teilweise gut und reduzierte die Dauer in der Anspruchsberechtigung auf vier Tage. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung machte sie zusammenfassend geltend, dass sie sich sicher sei, den fraglichen Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen noch am 5. Februar 2016 in den Briefkasten des RAV eingeworfen zu haben. Der Vorwurf zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen sei ihr deshalb unerklärlich. Weshalb der Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen nicht zeitgerecht beim RAV eingetroffen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. C. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, dass es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der fragliche Nachweis bei der Leerung des Briefkastens übersehen worden sei. Da die Versicherte den Nachweis, ihre Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht zu haben, nicht erbringen könne, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einer Einstellungsdauer im Umfang von vier Tagen liegt der Streitwert unter CHF 10‘000.—. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss die Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). Gemäss der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person zu beachten wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (BGE 120 V 78 E. 4a). Die ungenügenden Arbeitsbemühungen müssen für die verlängerte Arbeitslosigkeit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kausal sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die versicherte Person innert nützlicher Frist trotzdem eine neue Anstellung findet (JAQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 38). 2.2 Die Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse respektive die kantonale Amtsstelle die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel/Genf/München 2007, S. 2423). 2.3 Die Verordnungsvorschrift von Art. 26 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 konkretisiert die im Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG. Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit bemühen. Mit der Anmeldung zum Taggeldbezug muss sie gegenüber der zuständigen Amtsstelle ihre Bemühungen um Arbeit nachweisen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die versicherte Person hat diesen Nachweis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Lässt sie diese Frist unentschuldigt verstreichen, werden ihre Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). Diese Fiktion stellt eine unwiderlegbare Vermutung dar, dass die versicherte Person keine Arbeitsbemühungen getätigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2016, (8C_40/2016, E. 2.1). Hintergrund der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Fiktion bildet der Umstand, dass die Verwaltung in die Lage versetzt werden soll, die getätigten Arbeitsbemühungen jeweils pro monatliche Kontrollperiode (Art. 26 Abs. 3 AVIV) sach- und fristgerecht zu überprüfen und allfällige Einstellungstage möglichst ohne Verzug pro einzelne Kontrollperiode in Abzug zu bringen. Die hierfür massgebende Einreichungsfrist bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats dient mithin einem raschen und förderlichen Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 700; Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2008, vom 27. Juni 2008, E. 3 a. E.). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 4.1 Strittig ist, ob und wann die Versicherte ihre Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2016 dem RAV eingereicht hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das fragliche Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für die Kontrollperiode Januar 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, Akt N° 77 f.) von der Versicherten unterschrieben und mit dem Datum vom 5. Januar 2016 versehen worden ist. In Anbetracht der Tatsache, dass die auf dem Formular ausgewiesenen Arbeitsbemühungen jedoch den Zeitraum vom 4. Januar bis 27. Januar 2016 umfassen, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Datierung um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und das fragliche Formular tatsächlich wohl erst am 5. Februar 2016 unterzeichnet worden ist. Dies alleine spricht jedoch noch nicht dagegen, dass die Versicherte den Nachweis der strittigen Arbeitsbemühungen für Januar 2016 nicht auch gleichentags noch dem RAV persönlich überbracht bzw. in dessen Briefkasten eingeworfen hätte. Den Ausführungen in ihrer Einsprache ist denn auch zu entnehmen (vgl. Akten der Vorinstanz, Akt N° 14), dass die Versicherte es sich kurzfristig trotzdem habe einrichten können, die Arbeitsbemühungen noch rechtzeitig am 5. Februar 2016 in den Briefkasten des RAV zu legen, obschon ihr Kind am 4. Februar 2016 krank gewesen sei. Nichts desto trotz ist nicht zu übersehen, dass das fragliche Formular den Eingangsstempel des RAV vom 9. Februar 2016 sowie

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Vermerk „Briefkasten“ trägt. Letzteres lässt den Schluss zu, dass der fragliche Nachweis von der Versicherten tatsächlich persönlich beim RAV in den Briefkasten eingeworfen sein muss. Unbewiesen bleibt indes, wann dies geschehen ist. 4.2 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Umgekehrt hat die versicherte Person den Nachweis für die Einreichung der von ihr behaupteten Zustellung zu leisten (BGE 103 V 65 E. 2a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Im Falle der Beweislosigkeit hat der Entscheid zuungunsten jener Partei auszufallen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201, 107 V 164 E. 3a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Wird die Tatsache der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Postsendung bestritten, muss daher im Zweifel jeweils auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 66 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Wählt der Absender den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Wege den Nachweis nicht erbringen, dass und wann seine Sendung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Falle obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (vgl. oben, Erwägung 3.1 hiervor). Berücksichtigt man den vorliegend unbestritten gebliebenen Umstand, dass das RAV die Posteingänge der jeweils ersten Briefkastenleerung jeden Werktages zu Gunsten der versicherten Person mit der Datumsangabe des letzten, vorgängigen Werktages versieht (vgl. angefochtener Einspracheentscheid vom 8. April 2016, S. 2; ebenso Vernehmlassung des KIGA vom 1. Juni 2016, ad III.), so müsste das fragliche Formular mit dem Eingangsstempel spätestens vom 8. Februar 2016 versehen worden sein. Dies aber ist nicht der Fall. Die Tatsache, dass die strittigen Arbeitsbemühungen den Eingangsstempel vom 9. Februar 2016 tragen, spricht auch für die Möglichkeit, dass sie erst nach dem 5. Folgetag der massgebenden Kontrollperiode Januar 2016 beim RAV in den Briefkasten gelegt worden sind. Somit lässt sich weder die Darstellung der Beschwerdeführerin noch jene des KIGA mit der im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismaxime der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen. Wann sie den fraglichen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen dem RAV eingereicht hat, ist damit letztlich nicht rechtsgenüglich dargetan. 4.3 Die daraus resultierende Beweislosigkeit ist dem Gesagten zufolge von der Versicherten zu tragen. Der unbewiesen gebliebene Zustellungszeitpunkt des fraglichen Formulars und mithin die Verletzung der entsprechenden Kontrollvorschrift führt dazu, dass die entsprechenden Arbeitsbemühungen für Januar 2016 nicht mehr berücksichtigt werden können. Daran ändert auch nichts, dass sich die Versicherte sicher ist, ihre Arbeitsbemühungen fristgerecht eingereicht zu haben (vgl. Einsprache der Versicherten, Akten der Vorinstanz, Akt N° 14). Wie eingangs erwähnt, soll die Verwaltung mit der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Fiktion in die Lage versetzt werden, die getätigten Arbeitsbemühungen pro monatliche Kontrollperiode (Art. 26 Abs. 3 AVIV) jeweils ohne Verzug sach- und fristgerecht zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss der in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV geregelten Fiktion deshalb so zu behandeln, wie wenn sie im Januar 2016 keine Arbeitsbemühungen getätigt hätte (vgl. oben, Erwägung 2.3 hiervor). Als Zwischenergebnis resultiert demnach, dass ihre Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar 2016 nicht berücksichtigt werden können. Ein entschuldbarer Grund hierfür vermag die Beschwerdeführerin nicht vorzubringen. Die fragliche Bestimmung von Art. 26

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 AVIV sowie die gestützt darauf verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich daher als rechtmässig. 5.1 Es bleibt die Dauer der verfügten Einstellung zu prüfen. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 E. 2c). Bei der Festlegung der Dauer in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom SECO als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV im Schreiben AVIG-Praxis ALE vom Januar 2015 (vgl. Randziffer D72) herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 856). Der Raster entbindet die Durchführungsstellen der ALV aber nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters dann abzuweichen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit fehlenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 838). Das massgebende Einstellraster sieht für eine erstmalige, fehlende Bemühung um Arbeit während einer Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 bis 9 Tagen vor. Erneut fehlende Arbeitsbemühungen sind im Umfang von zehn bis 19 Einstellungstagen zu sanktionieren. 5.2 Die Vorinstanz stufte das Verschulden der Beschwerdeführerin als leicht ein und reduzierte die vom RAV ursprünglich verfügte Einstelldauer von fünf Tagen auf vier Tage vor dem Hintergrund, dass die Arbeitsbemühungen zum ersten Mal verspätet einreicht worden sind. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diese Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten Argumentation nur schwer verstehen kann. Dass sie dabei nur fahrlässig gehandelt hat, findet indes insofern Berücksichtigung, dass das KIGA das vom SECO vorgegebene Raster (fünf bis neun Tage) mit der Einstellungsdauer von vier Tagen in Anbetracht des erstmalig verspäteten Nachweises gar leicht unterschritten hat. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Gemäss Rechtsfolge der in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierten Fiktion ist die Beschwerdeführerin so zu behandeln, als hätte sie keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen (vgl. oben, Erwägung 4.3 hiervor). Die Vorinstanz hat mit der Einstellungsdauer von nur vier Tagen den konkreten Umständen des Einzelfalls daher durchaus Rechnung getragen. Da im Übrigen keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die ein weitergehendes Abweichen vom erwähnten Einstellraster des SECO nahe legen würden, erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auch als angemessen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin für den Kontrollmonat Januar 2016 zum ersten Mal keine Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AVIV erbracht hat und ihrer Schadensminderungspflicht folglich nicht nachgekommen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2016 ist unter diesen Umständen zu bestätigen und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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