Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 13. August 2015 (715 15 87) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Bejahung der Vermittlungsfähigkeit einer versicherten Person, die vorwiegend in der Baubranche tätig ist; kein Anwendungsfall der Rechtsprechung, die versicherte Personen betrifft, welche bewusst nur saisonale Beschäftigungen eingehen.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Vermittlungsunfähigkeit
A. Der 1982 geborene A.____ arbeitet seit Ende Juli 2011 über das Temporärbüro B.____ als Strassenbauer/Tiefbauarbeiter mit Unterbrüchen für verschiedene Einsatzfirmen. Aufgrund der häufig gekündigten Anstellungen infolge Auftragsrückgangs meldete sich A.____ wiederholt zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an. So erfolgte auch eine Anmeldung am 18. November 2013, nachdem er vom 2. April 2013 bis 15. November 2013 über die B.____ bei
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht der C.____ einen Arbeitseinsatz hatte. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 machte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Liestal (RAV) darauf aufmerksam, dass er mehrmals über die Temporärfirma B.____ für Einsatzfirmen tätig gewesen sei, bei welchen mit saisonal bedingten Arbeitsunterbrüchen zu rechnen sei. Es stelle sich daher die Frage, ob er diese Unterbrüche in der Arbeitstätigkeit bewusst in Kauf genommen habe und daher als nicht vermittlungsfähig betrachtet werden müsse. Es wurde ihm sodann dargelegt, welche Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle bei einer erneuten Anmeldung zum Taggeldbezug von ihm erwartet würden. Ab 3. März 2014 konnte er wiederum einen Arbeitseinsatz bei der C.____ leisten. Diese Stelle wurde ihm am 17. September 2014 per 31. Oktober 2014 gekündigt. Am 22. Oktober 2014 meldete er sich erneut zur Arbeitsvermittlung und am 6. November 2014 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2014 an. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 sprach das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) die Vermittlungsfähigkeit von A.____ ab 3. November 2014 ab. Daran hielt die Einspracheinstanz des KIGA auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 6. Februar 2015 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 3. März 2015 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit den Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verurteilen, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung wurde angeführt, dass der Versicherte - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - durchaus bereit sei, eine unbefristete Dauerstelle anzunehmen. Er sei ein sehr motivierter und engagierter Arbeitnehmer, der jede sich bietende Gelegenheit ergreife, um zu arbeiten. Er nehme eine Arbeitslosigkeit im Winter nicht bewusst im Kauf. Vielmehr bemühe er sich, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt mit Besuchen von Kursen zu verbessern. Er finde jedoch immer nur Arbeiten in der Baubranche, weil er dort bislang gearbeitet habe und Kompetenz nachweisen könne. Unter diesen Umständen könne seine Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen werden. Es treffe aber zu, dass er seine Pflicht, während der Kündigungsfrist ausreichende Arbeitsbemühungen zu tätigen, verletzt habe. Diese Pflichtverletzung könne jedoch nicht zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen, sondern müsse mit Einstelltagen sanktioniert werden. C. In seiner Vernehmlassung vom 20. April 2015 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es wies darauf hin, dass die Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den "Überwinterern" beruhe. Der Versicherte sei mehrmals daraufhin hingewiesen worden, dass er zur Vermeidung von Beschäftigungseinbrüchen im Winter alles unternehmen müsse, um rechtzeitig eine Dauerstelle oder zumindest eine die in der Bau- und Baunebenbranche beschäftigungsarme Wintersaison überbrückende Erwerbstätigkeit zu finden. Solche Vorkehrungen habe der Versicherte aber nicht getroffen. Da der Versicherte mit der B.____ am 16. Januar 2015 einen neuen Einsatzvertrag per 19. Januar 2015 abgeschlossen habe, sei eventualiter die Dauer der abgesprochenen Vermittlungsfähigkeit auf den 18. Januar 2015 zu begrenzen. Am 24. April 2015 reichte das KIGA zur Vervollständigung der Akten den zwischen dem Versicherten und der B.____ geschlossenen Einsatzvertrag vom 16. April 2015 ein.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Der Versicherte liess durch seine Rechtsvertreterin am 29. April 2015 ausführen, dass er dem Eventualantrag der Vorinstanz folgen könne. Im Übrigen hielt er aber an seiner Beschwerde fest. E. Mit Duplik vom 20. Mai 2015 verwies das KIGA auf ihre bisherigen Eingaben und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Versicherte der Kontrollpflicht im Kanton Baselland nachgeht, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. März 2015 ist einzutreten. 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob dem Versicherten zu Recht ab 3. November 2014 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde mit der Folge, dass dieser ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann. Dabei sind sich die Parteien einig, dass die Vermittlungsfähigkeit aufgrund des Arbeitseinsatzes des Versicherten per 19. Januar 2015 lediglich für die Zeit vom 3. November 2014 bis 18. Januar 2015 zu prüfen ist. 2.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.3 Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweisen). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2261 Rz 270 mit Hinweisen). 2.4 Wesentliches Merkmal der Vermittlungsfähigkeit ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Personen, die bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingehen und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, nicht vermittlungsfähig (ARV 2000 Nr. 29 S. 150, 2005 Nr. 19 S. 212 E. 2.2). Disponiert ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bewusst so, dass sich immer wieder kurze Unterbrüche der Erwerbstätigkeit ergeben, nimmt er bzw. sie die entsprechenden Verdiensteinbussen freiwillig in Kauf (ARV 2005 Nr. 19 S. 213 E. 2.3). Um der Schadenminderungspflicht zu genügen, muss eine versicherte Person ihre Arbeitsbemühungen auf berufsfremde Dauerstellen ausdehnen, wovon sie weder Alter noch Ausbildung und bisherige Tätigkeit oder die wirtschaftliche Lage entbinden (ARV 2000 Nr. 29 S. 150). Die bisherigen Arbeitsbemühungen können Aufschluss über die subjektive Bereitschaft geben, Einkommenseinbussen während der Übergangszeit zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_1030/2012, publiziert in: ARV 2013 S. 347 ff. E. 2; Urteil des EVG vom 24. Dezember 2004, C 157/04, publiziert in: ARV 2005 S. 211 ff. E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). 2.5 Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (ARV 1992 Nr. 2 S. 74 f. E. 1b und 3, 1991 Nr. 3 S. 24 E. 3a). 3.1 Das KIGA stellt sich im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2015 im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei davon auszugehen, dass der Versicherte keine Dauerstelle suche. Er habe jeweils im Herbst von der Temporärfirma B.____, über welche er seit August 2011 bei verschiedenen Unternehmen als Bauarbeiter tätig gewesen sei, eine Kündigung wegen Beschäftigungsrückgangs erhalten. Er habe deshalb auch im Herbst 2014 mit einer Kündigung rechnen und sich rechtzeitig um eine Dauerstelle bemühen müssen. Dies umso mehr, als er mit dem Informationsschreiben vom 17. Dezember 2013 und anlässlich des Beratungsgesprächs vom 6. Februar 2014 ausdrücklich auf seine Pflicht zur Stellensuche und die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen hingewiesen worden sei. Er sei somit darüber informiert gewesen, dass er monatlich mindestens acht Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor dem zu erwartenden saisonalen Unterbruch in der Erwerbstä-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit oder vor Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages nachzuweisen habe. Die Bemühungen hätten zudem in Branchen oder auf Anstellungen zu erfolgen, die nicht von saisonalen Unterbrüchen betroffen seien. Aufgrund der eingereichten Arbeitsbemühungen könne nicht darauf geschlossen werden, dass er ernsthafte Bemühungen unternommen habe, eine nicht von saisonalen Beschäftigungsunterbrüchen betroffene Anstellung zu finden. Der Versicherte habe nach Erhalt der Kündigung erstmals am 23. Oktober 2014 zwei telefonische, nicht überprüfbare Anfragen bei Baufirmen getätigt. Desgleichen habe er sich im November 2014 hauptsächlich bei Baufirmen beworben und dabei die quantitativen Vorgaben nicht eingehalten. Darüber hinaus seien sie auch in qualitativer Hinsicht ungenügend, da er lediglich telefonische Stellenanfragen getätigt habe. Arbeitsbemühungen hätten in der Regel schriftlich zu erfolgen und müssten sich auf offene Stellen beziehen. Zudem könnten sie nicht konkret überprüft werden. In der Vernehmlassung vom 20. April 2015 hielt das KIGA mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 8C_937/2012 (Vermittlungsfähigkeit bei sog. Überwinterern) an den Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheides fest. 3.2.1 Der Versicherte bestreitet nicht, dass seine Arbeitsbemühungen nach Erhalt der Kündigung am 17. September 2014 ungenügend gewesen seien. In der Tat bewarb sich der Versicherte erstmals telefonisch am 23. Oktober 2014 bei der Firma D.____ als Strassenbauer. Die zweite telefonische Bewerbung als Strassenbauer fand am 28. Oktober 2014 bei der E.____ statt. Mit den erst im Oktober 2014 begonnenen Stellenbemühungen erfüllt der Versicherte die Vorgaben gemäss Informationsschreiben vom 17. Dezember 2014 nicht, wonach er bereits 3 Monate vor dem zu erwartenden Beschäftigungsrückgang Arbeitsbemühungen hätte nachweisen sollen. Zudem sind zwei auf die Baubranche beschränkte Stellenbewerbungen im Monat Oktober 2013 sowohl in qualitativer und quantitativer Hinsicht ungenügend. Im Monat November 2014 erfolgten 7 telefonische Stellenanfragen, 6 davon waren in der Baubranche. Damit sind die Anforderungen an die Stellenbemühungen für diesen Monat quantitativ knapp nicht erfüllt; qualitativ sind sie eindeutig ungenügend (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom 28. November 2014). Am 28. November 2014 hatte der Versicherte das Erstgespräch beim RAV. Dabei wurde mit dem Versicherten vereinbart, dass er im Monat Dezember 2014 und Januar 2015 mindestens 8 Arbeitsbemühungen auch ausserhalb der Baubranche einzureichen habe. Im Monat Dezember 2014 trug er 8 Arbeitsbemühungen ein, wovon jedoch der vom 15. bis 19. Dezember 2012 absolvierte Kurs zum Baumaschinenführer für Kleinbagger und Kleinmaschinenfahrzeuge nicht als Arbeitsbemühung angerechnet werden kann, handelt es sich doch bei einem Kursbesuch nicht um eine Stellenbewerbung. Von den 7 verbleibenden Arbeitsbemühungen sind 5 Stellenanfragen in Branchen erfolgt, die von Saisonalität oder anderen Unterbrüchen betroffen sind (vgl. Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für Dezember 2014). Demgemäss sind im Monat Dezember 2014 nur die quantitativen Anforderungen an die Stellenanfragen nicht erfüllt. Seine Arbeitsbemühungen im Januar 2015 sind dagegen weder in quantitativer noch qualitativer Hinsicht zu beanstanden, erfüllt er mit 13 Stellennachweisen in 12 Betrieben ausserhalb der Baubranche die Vorgaben. Dass er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen im Januar 2015 zu spät einreichte, bedeutet nicht, dass diese ungenügend sind. Damit ist festzuhalten dass der Versicherten die Auflagen an die Arbeitsbemühungen gemäss Schreiben vom 17. Dezember 2013 in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 nicht erfüllt.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht
3.2.2 Im Zusammenhang mit den Arbeitsbemühungen ist darauf hinzuweisen, dass telefonische Stellenanfragen - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht per se ungenügend sind. Andernfalls dürfte auf dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" von den möglichen Bewerbungsformen die Rubrik "telefonisch" nicht aufgeführt werden. Dazu kommt, dass anlässlich des Beratungsgesprächs vom 28. November 2014 mit dem Versicherten vereinbart wurde, dass er in den Monaten Dezember 2014 und Januar 2015 mindestens 8 Arbeitsbemühungen einzureichen habe. Ob diese schriftlich, persönlich oder telefonisch zu erfolgen haben, wurde dem Versicherten überlassen. Aus dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007 (C 16/07) ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass telefonische Stellenbewerbungen ungenügend sind. Dagegen trifft es zu, dass gemäss dieser bundesgerichtlicher Rechtsprechung sich eine versicherte Person in erster Linie für ausgeschriebene Stellen zu bewerben hat. Gleichzeitig wird aber auch ausgeführt, dass Bewerbungen auf Stellen ohne konkrete Angebote hinsichtlich einer Abklärung, ob eine Stelle frei sei, sinnvoll sein könnten (vgl. Erwägung 3.1 des zitierten Urteils). Aufgrund der vom Versicherten eingereichten Stellenbemühungen kann aufgrund der vereinzelten Begründungen für die Absagen wie "keine offene Stelle", "kein Bedarf" oder "keine Arbeit" angenommen werden, dass es sich bei den entsprechenden Stellenanfragen um solche Blindbewerbungen handelt. Ob dieser Umstand ausreicht, um die Arbeitsbemühungen allein deswegen als ungenügend zu qualifizieren, ist fraglich. Jedenfalls sah sich die zuständige RAV-Beraterin anlässlich des Gesprächs vom 28. November 2014 nicht dazu veranlasst, die vom Versicherten im Oktober und November 2013 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen zu beanstanden, weil sie nicht auf offene Stellen hin erfolgt sind (vgl. Ziffer 7 des Protokolls vom 28. November 2014). 3.3.1 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle ein wesentlicher Hinweis darauf sein können, dass die versicherte Person (während einer bestimmten Zeitspanne) nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten, was zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_966/2012, E. 2.2; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2262 Rz. 272). Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensuche nur Ausdruck davon, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachkommt (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 E. 3b, Nr. 8 S. 31 E. 3 je mit Hinweisen). Für die Absprache der Vermittlungsfähigkeit aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen bedarf es gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung besonders qualifizierender Umstände. Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des EVG vom 10. November 2000, C 65/00, E. 3b). 3.3.2 Vorliegend steht fest, dass die vom Versicherten nachgewiesenen Stellenbewerbungen in den Monaten Oktober bis Dezember 2014 den Vorgaben nicht entsprechen. Von wiederholt ungenügenden Arbeitsbemühungen kann jedoch nicht gesprochen werden. Denn den Akten ist
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht zu entnehmen, dass er in den vorangegangen Jahren die Auflagen der Vorinstanz nicht einhielt; er wurde deswegen auch nie mit Einstelltagen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert. Dagegen ist im hier massgebenden Zeitraum festzustellen, dass seine Arbeitsbemühungen zu Beginn den Anforderungen nicht genügten. So begann er nach Erhalt der Kündigung im September 2014, erst im Oktober 2014 und damit verspätet sich zu bewerben. Dabei waren seine Stellenanfragen quantitativ und qualitativ ungenügend. Im November 2014 verbesserten sich seine Arbeitsbemühungen dahingehend, als er bereits 7 Stellenanfragen tätigte. Das Erstgespräch vom 28. November 2013 zeigte sodann insofern Wirkung, als er seine Stellensuche in den Monaten Dezember 2014 und Januar 2015 vereinbarungsgemäss auf Betriebe ausdehnte, die nicht saisonabhängig waren. Während er im Dezember 2014 anstelle von den 8 geforderten Arbeitsbemühungen nur 7 vorlegte, wies er im Januar 2015 deren 13 nach. Aus dieser veränderten Verhaltensweise ist zu schliessen, dass er sich intensiv bemühte, eine Arbeitsstelle zu finden. Unter diesen Umständen kann aufgrund ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht von vornherein auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_1030/2012, E. 4.3). Die ungenügenden quantitativen und qualitativen Arbeitsbemühungen sind vielmehr gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG mit Einstelltagen zu sanktionieren. 4.1 Kann die Vermittlungsbereitschaft wegen ungenügender Arbeitsbemühungen nicht verneint werden, ist zu prüfen, ob der Versicherte subjektiv tatsächlich eine Dauerstelle anstrebte und im Hinblick darauf all jene Vorkehrungen traf, die man zwecks Vermeidung von Arbeitslosigkeit vernünftigerweise von ihm erwarten durfte (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 8C_937/2012). Aus den Akten gibt es keine Hinweise, dass er bevorzugt saisonale Stellen suchte und seine Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten bewusst in Kauf nahm. Aufgrund der Tatsache, dass er mit dem Temporärbüro vorwiegend unbefristete Einsatzverträge abschloss, ist vielmehr davon auszugehen, dass er gewillt war, eine unbefristete Festanstellung zu finden. Seinen Nachweisen von Arbeitsbemühungen ist auch nicht zu entnehmen, dass er sich für befristete Stellen interessierte. Seit dem Erstgespräch vom 28. November 2014 unternahm er Anstrengungen, nicht nur Beschäftigungen in der Baubranche, sondern auch Tätigkeiten als Verkäufer, Lagerist, Logistiker, Reinigungs- und Produktionsmitarbeiter zu suchen. Er beschränkte sich auch nicht mehr auf telefonische Bewerbungen, sondern sprach bei den potentiellen Arbeitgebern persönlich vor. Mit seiner seither intensivierten Stellensuche machte er deutlich, dass er bereit ist, eine Dauerstelle anzunehmen. Bei dieser Sachlage kann ihm - trotz mehrjährigen befristeten Arbeitseinsätzen - die Vermittlungsfähigkeit nicht abgesprochen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_966/2012). 4.2 An diesem Ergebnis ändert auch das vom KIGA zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 8C_937/2012, nichts. Das Bundesgericht verneinte in dieser Angelegenheit die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten, welcher während den Sommermonaten immer als Eisenleger arbeitete, letztlich mit dem Hinweis darauf, dass dieser sich nicht genügend um eine Dauerstelle bemüht habe. Der Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013 ist jedoch mit dem vorliegenden nicht identisch. Jener Versicherte arbeitete seit September 2007 fast ununterbrochen im gleichen Betrieb. Jeweils im Herbst erhielt er aufgrund der unsicheren Auftragslage die Kündigung. Im vorliegenden Fall war der Versicherte nicht immer im
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichen Bauunternehmen tätig. Er konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass er von den Einsatzfirmen von Jahr zu Jahr wieder angestellt wird. Zudem hatte er nicht nur in den Wintermonaten beschäftigungslose Zeiten. So war er im Juni bis Juli 2012, im September 2012 und im März 2013 arbeitslos. Die Kündigungen wurden somit nicht nur im Hinblick auf die Wintermonate, in denen in der Baubranche erfahrungsgemäss weniger Aufträge eingehen, ausgesprochen worden. Die Schlussfolgerungen des Bundesgerichts im Entscheid vom 22. Februar 2013 zu den sogenannten Überwinterern können deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. 5. Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass beim Versicherten die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG vom 3. November 2014 bis 18. Januar 2015 zu bejahen ist. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2015 erhobene Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des KIGA zuzusprechen. Seine Rechtsvertreterin machte in ihrer Honorarnote vom 22. Juni 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 12,083 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Der ausgewiesene Zeitaufwand ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 117.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'388.85 (inkl. Auslagen von Fr. 117.-- und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des KIGA zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2015 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab 3. November 2014 und zum Erlass einer neuen Verfügung an das KIGA Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das KIGA Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'388.85 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.
Gegen diesen Entscheid wurde vom KIGA Baselland am 6. November 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (8C_825/2015) erhoben.