Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 8. Oktober 2015 (715 15 75) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung der Anspruchsberechtigung; Beitragszeit von 12 Monaten mangels Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung innert der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht erfüllt
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Katja Wagner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1988 geborene A.____ war seinen eigenen Angaben zufolge vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 als Servicefachangestellter bei der B.____ GmbH in Riehen tätig, deren einziger Geschäftsführer sein Bruder C.____ ist. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 kündigte der Arbeitgeber die Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juli (recte: 31. Juli) 2014. Am 4. September 2014 meldete sich A.____ bei seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung und
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von A.____ auf Taggelder der ALV mangels Nichterfüllen der Beitragszeit ab. Zur Begründung führte sie an, dass die eingereichten Unterlagen keine klaren Rückschlüsse auf effektiv ausbezahlte Löhne während der Beitragszeit zuliessen. Der Lohnfluss sei damit unbewiesen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 18. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Januar 2015 sowie die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern der ALV. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er monatlich einen Lohn von Fr. 4‘200.-- brutto erhalten habe, von welchem auch sozialversicherungsrechtliche Beiträge, namentlich auch die Beiträge an die ALV, abgezogen worden seien. Überdies habe er auch Steuern bezahlt, womit der Lohnfluss insgesamt nachgewiesen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2015 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 teilte Advokat Niggi Dressler dem Kantonsgericht mit, dass ihn A.____ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Gleichzeitig ersuchte er um Einsichtnahme in die Verfahrensakten. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, die Replik ein. Ergänzend brachte er vor, dass der Lohn jeweils gegen Quittung bar ausbezahlt worden sei, wobei er hierzu für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 Lohnabrechnungen vorlegte. Aufgrund dieser Tatsache und unter Berücksichtigung der Unterlagen der Ausgleichskasse GastroSocial und der Steuerunterlagen sei somit erstellt, dass er den geltend gemachten Lohn erhalten habe. F. In ihrer Duplik vom 17. August 2015 hielt die Arbeitslosenkasse am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Bezüglich der eingereichten Lohnabrechnungen führte sie aus, dass die Einreichung der unterzeichneten Lohnabrechnungen erst im Rahmen der Replik etwas seltsam anmute und diese auch weder inhaltlich noch formell überzeugen würden, da sie undatiert und nicht vom Geschäftsführer unterzeichnet seien. Dessen ungeachtet, vermöchten diese allein den Lohnfluss ohnehin nicht zu belegen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzi ge gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 18. Februar 2015 ist demnach einzutreten. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. AVIG-Praxis B143). 2.2 Art. 13 Abs. 1 AVIG setzt eine beitragspflichtige Beschäftigung voraus. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (vgl. BGE 122 V 251 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbständigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (vgl. BGE 111 V 166 f. E. 4a und b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (vgl. BGE 128 V 190 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht [ARV] 2001 Nr. 27 S. 228 E. 4c). Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Bei behaupteter Barauszahlung sind hohe Anforderungen an den Nachweis des Lohnflusses zu stellen. Dazu geeignet sind einerseits Lohnquittungen oder durch die Steuerverwaltung mit Lohnausweis deklarierte Einkommen, andererseits durch ein Treuhandbüro geführte Geschäftsbücher sowie Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern – allenfalls in Form von Zeugenaussagen –, jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden individuellen Kontoauszug der AHV (vgl. AVIG-Praxis B148). Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen und vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen oder AHV-Lohnblätter sowie Steuererklärungen (vgl. BGE 133 V 447 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 28. Juli 2004, C 250/03, E. 2.1; ARV 2004 Nr. 10 S. 115 ff.; vgl. auch: BARBARA KUPFER BUCHER, Der Nachweis des Lohnflusses als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2005, S. 138 f.). 2.3 In BGE 131 V 444 ff. hat das EVG präzisierend festgehalten, die bisherige Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlungen erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs.1 lit. e AVIG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AVIG sei die faktische Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer die einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352 f.). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung komme deshalb nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Das im Gesetz zwar nicht ausdrücklich genannte, nach ständiger Rechtsprechung aber massgebliche Erfordernis der genügenden Überprüfbarkeit der beitragspflichtigen Beschäftigung diene der Verhinderung von Missbräuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2005, C 258/04, E. 3.2 mit Hinweis). Fehle es am Nachweis einer tatsächlich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeit, sei das Anspruchserfordernis nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG und Art. 13 AVIG nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn als Lohn bezeichnete oder auf ein als solches bezeichnetes Lohnkonto erfolgte Zahlungen des Arbeitgebers bestehen würden. Dieser Umstand bilde eben nur, aber immerhin, ein bedeutsames Indiz für eine beitragspflichtige Beschäftigung (vgl. BGE 131 V 451 E. 3.2.2). 2.4 In zwei weiteren Urteilen (vgl. C 83/2006 vom 18. August 2006 und C 111/2006 vom 6. März 2007) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls präzisierend festgehalten, dass der Umstand, dass eine tatsächliche Lohnzahlung nicht hinreichend belegt werden könne, nicht bedeute, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kurzerhand abzulehnen wäre. Massgebend sei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes einzig, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung während der Mindestdauer von zwölf Monaten rechtsgenüglich dargetan sei. Soweit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen, der exakt ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (vgl. Urteil des EVG vom 18. August 2006,
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht C 83/2006, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 451 E. 3.2.3). Was die Einkommenshöhe betreffe, habe sich die mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe diesfalls grundsätzlich zu Ungunsten der versicherten Person auszuwirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2007, C 111/2006, E. 3.4). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, je mit Hinweisen). 4.1. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der ALV und in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 und 3 AVIG vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachweisen kann. Dabei ist namentlich das Kriterium des Lohnflusses umstritten. 4.2 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers lautet (vgl.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 2.2 hiervor). Für Personen, die vor der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der ALV keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, gelingt der Nachweis des Lohnbezuges und damit der beitragspflichtigen Beschäftigung in der Regel mittels Arbeitgeberbescheinigungen und Lohnabrechnungen. Hat die Arbeitslosenkasse jedoch begründete Zweifel, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person korrekt bescheinigt oder ob ein solches überhaupt bestanden hat, muss sie weitergehende Abklärungen treffen. Begründete Zweifel können sich z.B. bei Anstellungsverhältnissen unter Verwandten ergeben (vgl. AVIG-Praxis B145). Im vorliegenden Fall wurde der fragliche Lohn einerseits bar ausbezahlt. Andererseits liegt erwiesenermassen ein Anstellungsverhältnis unter Verwandten mit flacher Hierarchiestruktur vor, handelt es sich doch beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers um dessen Bruder. Diese Umstände führen zu höheren Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlichen Beschäftigung. Die Arbeitslosenkasse war deshalb nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, die Umstände im konkreten Fall genauer abzuklären. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund entsprechender Abklärungen erwogen, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine beitragspflichtige Beschäftigung nachgewiesen; aus den massgebenden Unterlagen liesse sich kein Lohnfluss verifizieren. Es stehe nicht fest, ob und wie viel der – in der fraglichen Zeit bei seinem Bruder angestellte – Beschwerdeführer tatsächlich Lohn von der B.____ GmbH erhalten habe, weshalb auch der versicherte Verdienst nicht hinreichend zuverlässig bestimmbar sei. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass sich anhand der eingereichten Lohnabrechnungen sowie den Unterlagen der Ausgleichskasse GastroSocial und den Steuerunterlagen samt der erhobenen Nach- und Strafsteuerforderung ein Lohnfluss hinreichend nachweisen lasse. 4.3.1 Bezüglich der angeblich monatlich erstellten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Lohnabrechnungen für die Zeit vom September 2012 bis Juli 2014 ist festzuhalten, dass diese von der Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 unter Hinweis auf fehlende Unterlagen eingefordert, vom Beschwerdeführer aber mit den massgebenden Unterlagen nie eingereicht wurden. Erst nachdem die leistungsablehnende Verfügung vom 29. Oktober 2014 ergangen und mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2015 bestätigt worden war, reichte er diese ein. Diese erst mit Replik vom 11. Juni 2015 ins Recht gelegten Lohnabrechnungen, die weder über ein Datum verfügen, noch vom Geschäftsführer unterzeichnet sind, vermögen den Beweis einer effektiven monatlichen Lohnzahlung nicht zu erbringen. Die Beibringung der genannten Unterlagen im Verfahren vor dem Kantonsgericht sowie die formellen Mängel lassen überdies darauf schliessen, dass es sich dabei nicht um Originale, sondern um später nachgefertigte Kopien handelt. 4.3.2 Wie sich ferner den Akten entnehmen lässt, basiert die definitive Steuerveranlagung 2012 auf einer amtlichen Einschätzung der Steuerbehörde (vgl. Akte-Nr. 68, 69). Diese Verfahrensart kommt zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige seine Auskunftspflicht nicht erfüllt bzw. die Steuerfaktoren mangels Abgabe der Steuererklärung oder mangels zuverlässiger Unterlagen nicht ermittelt werden können. An diesem Umstand ändern auch die ebenfalls erst im Rahmen der Replik eingereichten Unterlagen betreffend eine Nachsteuer- bzw. Strafsteuerforderung für die Steuerperiode 2012 nichts. Die Einleitung des Nach- und Strafsteuerverfahrens
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgte nämlich aufgrund einer nachträglichen Meldung der Beschwerdegegnerin. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Lohnabrechnungen und das bei der Steuerverwaltung deklarierte Einkommen bei behaupteter Barauszahlung ohnehin nicht für sich alleine, sondern nur jeweils in Verbindung mit einem entsprechenden IK-Auszug geeignet wären, einen Lohnfluss zu belegen. Was die Eintragungen auf dem IK-Auszug vom 27. Oktober 2014 anbelangt, so lässt sich den massgebenden Unterlagen entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Lohn für die Jahre 2012 und 2013 erst nach erfolgter Kündigung und in Kenntnis der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Abklärungen der Ausgleichskasse meldete. Auch sie können somit kein entscheidendes Indiz für einen Lohnfluss bilden. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer mit den nachgereichten Lohnabrechnungen, der erhobenen Nach- bzw. Strafsteuer und dem IK-Auszug nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darlegen, dass er während der Rahmenfrist für die Beitragszeit im Rahmen eines Vollpensums für die B.____ GmbH als Arbeitnehmer tätig war und einen Lohn im Umfang von monatlich Fr. 4‘200.-- brutto in bar erhielt. 4.3.3 Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege sind nicht geeignet, einen effektiven Lohnfluss zu belegen. Dies gilt namentlich für die Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Oktober 2014, das Kündigungsschreiben vom 30. Juni 2014 sowie die eingereichten Lohnrekapitulationen für die Jahre 2012 bis 2014, die, mangels anderweitiger Beweise, als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren und lediglich als Indizien für eine beitragspflichtige Beschäftigung zu werten sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Hinzu kommt, dass die Unterlagen des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig darlegte, stimmt der deklarierte Jahreslohn gemäss IK-Auszug nicht mit dem Jahreslohn auf dem Lohnkonto gemäss Lohnrekapitulation 2012 überein. Alsdann entsprechen das in den Lohnabrechnungen verzeichnete Nettoeinkommen sowie die AHV/ALV-Beiträge nicht den Angaben der Lohnrekapitulation 2012. Gleich verhält es sich mit den Angaben für das Jahr 2013. Ferner ist den ebenso erst im kantonalen Beschwerdeverfahren nachgereichten Lohnausweisen – deren Gültigkeit hier nicht abschliessend geklärt werden muss, da diese, auch wenn sie formal gültig wären, angesichts der Beweislage auch höchstens Indizien für den Lohnfluss bilden würden – im Vergleich zu den Lohnrekapitulationen und den Lohnabrechnungen wiederum ein anderes Nettoeinkommen sowie andere AHV/ALV-Beiträge zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ferner die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich seinen Lohn in bar auszahlen liess, um ihn anschliessend wieder auf das Konto seines Bruders einzubezahlen, nicht zu überzeugen vermag. Dies umso weniger, als den vorgelegten Kontoauszügen seines Bruders weder Beträge im Umfang des angeblich bei der B.____ GmbH monatlich erzielten Verdienstes, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, noch sonstige auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Zahlungen zu entnehmen sind. Schliesslich kann er auch aus dem Umstand, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen (Prämien der Krankenkasse sowie Telefonrechnungen) während der Anstellung bei der B.____ GmbH nachgekommen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich ist ihm entgegen zu halten, dass dadurch bestenfalls ein Geldfluss, nicht aber der hier strittige tatsächliche Lohnfluss belegt werden kann. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine geeigneten Belege für die tatsächlich erfolgte Lohnzahlung innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vorliegen und es dem Be-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer somit nicht gelingt, die erforderliche beitragspflichtige Beschäftigung mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die für den Beweis des effektiven Lohnflusses massgeblichen Deklarationen sind entweder gar nicht oder erst im Verwaltungsverfahren betreffend Arbeitslosenentschädigung erfolgt. Weitere hierfür erforderliche Unterlagen sind in formeller Hinsicht mangelhaft oder mangels weiterer Beweise bloss als Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen zu werten. Ferner sind die Angaben zum angeblich bezogenen Lohn in mehrfacher Hinsicht unklar und widersprüchlich. Von weiteren Beweisabnahmen ist angesichts der Aktenlage und der engen verwandtschaftlichen Beziehung zum Geschäftsführer und Gesellschafter der B.____ GmbH in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 124 V 90 E. 4b; BGE 122 V 157 E. 1d). Dies führt zur Beweislosigkeit, deren Konsequenzen der Beschwerdeführer tragen muss. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der ALV mangels Erfüllung der Beitragszeit zu Recht abgelehnt. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an Parteien KIGA BL Direktion für Arbeit (seco)
Präsidentin
Gerichtsschreiberin