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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.09.2015 715 15 47 / 219 (715 2015 47 / 219)

3 septembre 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,707 mots·~19 min·3

Résumé

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. September 2015 (715 15 47 / 219) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Beitragszeit: Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG, Bejahung des Weiterbestands des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Akten Die arbeitgeberähnliche Stellung führt nicht zu einer Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers, da die gemeldete Arbeitslosigkeit ein gekündigtes Anstellungsverhältnis bei einem Drittbetrieb betraf, welches länger als sechs Monate dauerte.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1953 geborene A.____ meldete sich am 5. März 2013 in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 7. März 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. März 2013 entsprechend einem gesuchten Pensum von 20%. Mit Verfügung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nr. 1129/2013 vom 28. Juni 2013 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die Anspruchsberechtigung ab dem 8. März 2013 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Der Versicherte könne während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 8. März 2011 bis 7. März 2013 lediglich während 4.840 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung bei der B.____ GmbH in C.____ nachweisen. Danach habe er zunächst Unfall- und anschliessend Krankentaggelder bezogen. Da indessen die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit weniger als 100% betragen habe, könne er nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden. Sodann betreibe er seit Jahren eine Vereinswirtschaft, wo er auch arbeite. Erst am 1. Juni 2013 sei im Clublokal ein neuer Mieter eingesetzt worden. Die vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 ab. Ergänzend wird festgehalten, dass der Versicherte aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in dem seit 2007 an der D.____strasse in E.____ betriebenen Lokal nicht anspruchsberechtigt sei. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids festzustellen, dass er ab dem 8. März 2013 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung einer Parteiverhandlung mit persönlicher Befragung des Beschwerdeführers beantragt; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der B.____ GmbH angestellt gewesen sei, als er am 4. November 2010 während der Fahrt zur Arbeit einen Verkehrsunfall erlitten habe. Er sei als Folge zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Im Februar 2011 sei er an Krebs erkrankt und nun auch aus diesem Grund zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Das Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH sei trotz der langen Arbeitsunfähigkeit nie gekündigt worden. Erst am 20. März 2013 habe das zuständige Konkursamt dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es in den Arbeitsvertrag nicht eintreten werde. Eine arbeitgeberähnliche Stellung sei nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer gegründete GmbH habe lediglich ein nicht öffentlich zugängliches Vereinslokal betroffen, das er nie zwecks Erzielung eines Erwerbseinkommens geführt habe. Sodann sei er im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bloss noch als Liquidator im Handelsregister eingetragen; die GmbH sei zu diesem Zeitpunkt de facto aufgelöst gewesen. Spätestens ab der endgültigen Löschung im Handelsregister per 9. Dezember 2013 sei eine allfällige arbeitgeberähnliche Stellung indessen dahingefallen. Ohnehin könne der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung in einem Drittbetrieb nachweisen, womit er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Es bestünden gewichtige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer ab 31. Juli 2011 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH gestanden habe. Ausserdem verstricke sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So wäre er, ginge man von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der B.____ GmbH bis 20. März 2013 aus, im Zeitpunkt der Anmeldung gar nicht arbeitslos gewesen. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer mit dem Betrieb des Vereinslokals Einkommen generiert habe. Die Durchführung einer Par-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht teiverhandlung werde nicht als notwendig erachtet. Sollte eine solche durchgeführt werden, werde jedoch die Befragung zweier Auskunftspersonen beantragt. D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf die von der Beschwerdegegnerin beantragte Befragung der Auskunftspersonen wurde verzichtet, da sich eine solche zur Beurteilung der strittigen Fragen nicht als notwendig erwies. Der Sachverhalt wird – wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht – bereits aus den vorliegenden Akten deutlich. Auf die Ausführungen der Parteien wird soweit notwendig im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2015 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. März 2013. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 3.3 An die Beitragszeit angerechnet werden unter anderem Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Nach Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) gehören Versicherungsleistungen bei Unfall oder Krankheit zwar nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, selbst wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und 324b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911; BGE 128 V 180 f. E. 3d und e mit Hinweisen). Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG bezweckt indessen gerade diese beitragslosen Zeiten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses abzudecken (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, Rz. 222). Massgeblich für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG ist folglich das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und der Bezug von Taggeldern aufgrund einer gesundheitlich indizierten Arbeitsunfähigkeit. 3.4 Subsidiär besagt Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG, dass jene Versicherte von der Erfüllung der Beitragszeiten befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten und in der Schweiz Wohnsitz hatten. Zwischen dem Befreiungsgrund der Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 131 V 280 E. 1.2; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2015, 8C_838/2014, E. 2; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 239; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, gültig ab Januar 2013 [AVIG-Praxis], des Staatssekretariats für Wirtschaft seco, Rz. B182 ff). Als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der Mindestbeitragspflicht gelangt Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 254). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Anspruchsberechtigung in erster Linie mit der Nichterfüllung der Beitragszeit. Namentlich wird geltend gemacht, dass die vorliegenden Lohnausweise belegen würden, dass das Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH per 31. Juli 2011 beendet worden sei. Die von der Arbeitgeberin geleisteten Beiträge an die berufliche Vorsorge und die Sozialversicherungen sprächen gar dafür, dass das Arbeitsverhältnis bereits per 31. Dezember 2010 aufgelöst worden sei. 5.2 Tatsächlich finden sich in den Akten lediglich für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Juli 2011 Lohnausweise der B.____ GmbH. Aus den vorhandenen Lohnabrechnungen für die Zeit von Januar 2011 bis März 2011 geht ausserdem hervor, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 16. Dezember 2010 keinen Lohn, sondern Taggelder der zuständigen Unfallversicherung erhielt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus indessen nicht geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Auszahlung der Unfallversicherungstaggelder bzw. in dem Zeitpunkt, in dem keine Lohnausweise mehr erstellt wurden, beendet wurde. Vielmehr können die Lohnausweise bloss als Indizien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausgeführt, dass die Arbeitgeberin die Unfalltaggelder zunächst nicht an ihn weitergeleitet habe. Aus diesem Grund habe er anschliessend mit der Kollektivkrankentaggeldversicherung vereinbart, dass die Krankentaggelder an ihn direkt überwiesen werden. Diese Angaben des Beschwerdeführers werden durch die vorhandenen Akten und insbesondere die eingereichten Kontoauszüge belegt. Unter den vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen erscheint es durchaus als nachvollziehbar, dass der ausbezahlte Lohnersatz nicht immer rechtzeitig und ab dem Wechsel zur Krankentaggeldversicherung gar nicht mehr mittels Lohnausweisen bzw. Lohnabrechnungen dokumentiert ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt aufgelöst gewesen sein musste. Das-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht selbe gilt in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass die B.____ GmbH ab 1. Januar 2011 keine Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge betreffend berufliche Vorsorge für den Beschwerdeführer entrichtet hat. Die fehlenden Beitragszahlungen sowie die für das Jahr 2012 fehlende Buchhaltung der B.____ GmbH können dem Beschwerdeführer – insbesondere im Hinblick auf den im Dezember 2012 eröffneten Konkurs der Arbeitgeberin – nicht zur Last gelegt werden. Zu berücksichtigen sind ferner die übrigen vorliegenden Akten. So ist der Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Invalidenversicherung vom 23. Dezember 2011 klar zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt ungekündigt war. Ausschlaggebend ist indessen, dass die Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine wirkliche Anhaltspunkte für eine Kündigung in den Jahren 2010 bis 2012 enthalten. Eine Kündigung hätte gemäss dem Arbeitsvertrag vom 8. bzw. 28. Oktober 2010 schriftlich erfolgen müssen. Eine solche schriftliche Beendigung des Anstellungsverhältnisses ist derweil erst mit dem Schreiben des Konkursamtes C.____ vom 20. März 2013 erfolgt, welches nach der Konkurseröffnung über die B.____ GmbH vom 12. Dezember 2012 die Konkursverwaltung übernommen hatte (vgl. hierzu: MANFRED REHBINDER, Berner Kommentar, Band VI, 2. Abteilung, 2. Teilband, 2. Abschnitt, Kommentar zu Art. 331-355 OR, Bern 1992, Art. 337a OR, N. 7). Bis zu diesem Zeitpunkt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis trotz der unfall- und krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers fortbestand. Dafür spricht – obwohl der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt des Unfalls wahrscheinlich noch in der Probezeit befand – überdies auch der vom Beschwerdeführer eingereichte allgemeinverbindliche Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe 2008 - 2010 (LMV) vom 14. April 2008, wonach eine Kündigung während dem Bezug von Unfall- oder Krankentaggelder ausgeschlossen ist (Art. 21 Abs. 1 LMV). 5.3 Nach dem Ausgeführten ist das umstrittene Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zu bejahen. Die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer bei der B.____ GmbH angestellt war und Taggelder bezog, sind folglich gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG an die Beitragszeit anzurechnen. Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis bereits am 11. Oktober 2010 oder erst am 1. November 2010 begann, wie auch diejenige, ob nach dem Schreiben des Konkursamtes C.____ vom 20. März 2013 noch eine Kündigungsfrist zu berücksichtigen ist, können im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführer mindestens vom 1. November 2010 bis 20. März 2013 in einem Arbeitsverhältnis mit der B.____ GmbH stand und während dieser Zeit zunächst Lohnzahlungen und danach bis 7. März 2013 Taggelder der Unfall- bzw. Krankentaggeldversicherung erhielt. Die erforderliche Beitragszeit ist damit in jedem Fall erfüllt. Damit kann die Frage einer subsidiären Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG offengelassen werden (vgl. E. 3.4 hiervor). 6. Streitig und zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer arbeitgeberähnlichen Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist. 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Für den Bereich der Ar-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitslosenentschädigung gibt es zwar keine dem Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG entsprechende, unmittelbar anwendbare Norm. Wie das EVG im Grundsatzentscheid BGE 123 V 234 erwog, kann Kurzarbeit jedoch nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des Bundesgerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 6.2 Nimmt die versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung daneben in einem Drittbetrieb eine Arbeitnehmertätigkeit auf und wird sie dort arbeitslos, kann sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn die Arbeit im Drittbetrieb bloss pro forma erfolgte. Hingegen erscheint der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung nicht mehr missbräuchlich, wenn die Tätigkeit in der dritten Firma eine bestimmte Mindestzeit gedauert hat. In analoger Anwendung von Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV kann einer arbeitgeberähnlichen Person, welche eine Anstellung in einem Drittunternehmen verliert, der genannte Anspruch nicht mehr versagt werden, wenn die Beschäftigung im Drittbetrieb wenigstens sechs Monate gedauert hat (Urteile des EVG vom 31. März 2004, C 177/03, und vom 2. Juli 2004, C 15/04, E. 2.2; vgl. auch: AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG-Praxis] Rz. B30). 6.3 Vorliegend war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bis 9. Dezember 2013 zunächst als Gesellschafter und danach als Liquidator der F.____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Damit hatte er während dieser Zeit eine arbeitgeberähnliche Stellung inne (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014, 8C_821/2013, E. 2 mit Hinweisen). Indessen entspringt die gemeldete und vorliegend umstrittene Arbeitslosigkeit nicht dieser Tätigkeit, sondern der nunmehr gekündigten Anstellung bei der B.____ GmbH. Da diese Anstellung nach dem unter Erwägung 5 Ausgeführten länger als sechs Monate dauerte, kann dem Beschwerdeführer gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung (E. 6.2 hiervor) der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht unter Hinweis auf seine arbeitgeberähnliche Stellung verweigert werden. Dabei ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht massgeblich, ob der Beschwerdeführer in der (Neben-)Tätigkeit im Vereinslokal Erwerbseinkommen generiert hat. Allfällige Einkommen wären vielmehr in der Bezugsrahmenfrist als Zwischenverdienst anzurechnen. 7. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit erfüllt hat und die gemeldete Arbeitslosigkeit nicht unter den Ausschlusstatbestand

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der arbeitgeberähnlichen Stellung fällt. Indessen sind von der Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Ebenfalls wird zu prüfen sein, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer tatsächlich arbeitslos geworden und ob die Anmeldung gegebenenfalls verfrüht erfolgt ist. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vor, würden sich die Rahmenfristen für die Beitragszeit und den Leistungsbezug entsprechend verschieben (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Angelegenheit ist folglich in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Prüfung dieser Fragen sowie der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab 8. bzw. 20. März 2013 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (vgl. BGE 137 V 61 f. E. 2.1, 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 28. Mai 2015 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 11.5 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Zuzüglich den Bemühungen für die Vorbereitung und Teilnahme an der Parteiverhandlung im Umfang von 3.5 Stunden ist der resultierende Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.– zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 90.– . Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘147.20 (15 Stunden à Fr. 250.– + Auslagen von Fr. 90.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘147.20 auszurichten.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs http://www.bl.ch/kantonsgericht

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