Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. Juni 2016 (715 15 388) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung zu Unrecht bezogener Taggelder
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A.1 A.____ arbeitete bis zu seiner Frühpensionierung am 28. Februar 2013 in einem Pensum von 100% als Monteur bei der B.____ AG. Am 25. Juli 2013 stellte A.____ bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) einen Antrag zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Juli 2013 und am 26. Juli 2013 meldete er sich in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an. A.2 Mit Verfügung Nr. 180/2014 vom 24. Juni 2014 forderte die Kasse von A.____ den Betrag von Fr. 6‘641.35 zurück. Zur Begründung gab sie an, dass im Rahmen einer internen Revision festgestellt worden sei, dass die am 11. März 2013 erfolgte Kapitalauszahlung der berufli-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Vorsorgestiftung der B.____ AG in Höhe von Fr. 131‘756.95 bei der Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in den Kontrollperioden August 2013 bis Mai 2014 nicht als Altersleistung berücksichtigt worden sei. Die Zahlungsdifferenz erfolge aus der nachträglich angerechneten Altersleistung von monatlich Fr. 703.85. Dagegen erhob der Versicherte am 16. Juli 2014 Einsprache, welche die Einspracheinstanz der Kasse mit Entscheid vom 8. Dezember 2015 ablehnte. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Rückforderung in Höhe von Fr. 6‘641.35 zu erlassen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei der Anmeldung zum Leistungsbezug alle von der Kasse verlangten Unterlagen eingereicht habe. Aus diesem Grund sei er davon ausgegangen, dass die Höhe der Arbeitslosentaggelder korrekt berechnet worden sei, weshalb er diese nie angezweifelt habe. Zudem würde die Rückforderung für ihn eine grosse Härte bedeuten, weshalb er um deren Erlass ersuche. C. Das Kantongericht forderte den Versicherten mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 auf mitzuteilen, ob die Beschwerde als Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2015 oder als Erlassgesuch aufzufassen sei. Am 31. Dezember 2015 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, dass seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung der verfügten Rückforderung. Soweit er in seiner Beschwerde den Erlass der Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG beantragt, kann darauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingetreten werden, denn im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wird der Anfechtungsgegenstand durch die angefochtene Verfügung bestimmt und gleichzeitig auch begrenzt. Das Kantonsgericht hat nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Gegenstand der Verfügung vom 24. Juni 2014 und des Einspracheentscheids vom 8. Dezember 2015 bildet einzig und allein die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung. Die Frage des Erlasses der Rückforderung kann erst geprüft werden, nachdem über die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 24. Juni 2014 rechtskräftig entschieden worden ist und der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass bei der zuständigen Behörde eingereicht hat. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, soweit damit die Rechtmässigkeit der Rückforderungsverfügung gerügt werden, einzutreten. 1.4 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der geltend gemachten Rückforderung Fr. 6‘641.35, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist. 2. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Kasse vom Beschwerdeführer zu Recht Fr. 6‘641.35 zurückfordert. 2.1 Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die strittige Rückforderung im Rahmen einer Wiedererwägung verfügt. Es stellt sich somit zunächst die Frage, ob die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 6‘641.35 zweifellos unrichtig war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 401 E. 2bb). 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. 3.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Die Höhe des Taggeldes richtet sich nach dem versicherten Verdienst (vgl. Art. 22 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Der versicherte Verdienst berechnet sich nach dem gesuchten Beschäftigungsgrad, sofern im Bemessungszeitraum eine beitragspflichtige Beschäftigung im entsprechenden Umfang ausgeübt worden ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 130 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983; BGE 134 V 418 = Praxis 2009, Nr. 106). Nicht als abzuziehende Altersleistungen gelten hingegen Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen, auch wenn sie gegen Ende einer beruflichen Laufbahn in Wert und Wirkung einer Altersleistung sehr nahe kommen. Freizügigkeits- bzw. Austrittsleistungen sind im Verhältnis zu den Altersleistungen subsidiär. Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung zu verstehen; ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch auf Altersleistungen erworben. Ohne Belang ist die Absicht der ver-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherten Person, anderweitig erwerbstätig zu sein (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 114 zu Art 18c mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat am 9. September 2013 den versicherten Verdienst unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers bei der B.____ AG auf Fr. 5‘948.-- festgelegt. Aus dem aufgrund des gesuchten Beschäftigungsgrads ermittelten versicherten Verdienst resultierte ein Taggeld von Fr. 191.85. Dabei hat sie jedoch die Altersleistung der beruflichen Vorsorge der Firma B.____ AG in Höhe von Fr. 131‘756.95 nicht berücksichtigt. Dazu wäre sie jedoch gestützt auf Art. 18c AVIG verpflichtet gewesen, nachdem keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese Leistung eine Freizügigkeits- oder eine Austrittsleistung darstellt. Dabei hätte sie die in Kapitalform bezogene Leistung auf der Basis einer durch Umrechnung ermittelten Monatsrente in Höhe von Fr. 703.85 von der Arbeitslosenentschädigung abziehen müssen (betreffend Umrechnung: vgl. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2016, C161). Die Ausrichtung der ungekürzten Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von August 2013 bis Mai 2014 kommt daher nach dem unter E. 2.2 hievor Gesagten einer gesetzeswidrigen Leistungszusprechung gleich und ist somit zweifellos unrichtig. Die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Leistungszusprechung ist bei einem im Übrigen zu Recht unbestrittenen Rückforderungsbetrag von Fr. 6‘641.35 von erheblicher Bedeutung (vgl. UELI KIESER, ATSG Kommentar, Zürich Basel Genf 2015, N. 57 ff. mit Hinweisen). 3.5 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht hat. 3.5.1 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 119 V 433 E. 3a, 112 V 181 E. 4a). 3.5.2 Die Kasse hat die strittige Rückforderungsverfügung am 24. Juni 2014 erlassen, nachdem sie am 19. Juni 2014 im Rahmen ihrer internen Revision von der fehlerhaften Berechnung und Auszahlung der Taggelder Kenntnis erhalten hatte. Damit hat sie den Rückforderungsanspruch rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht.
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4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 6‘641.35 zurückzufordern. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos ist. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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