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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.03.2016 715 15 324

18 mars 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·4,326 mots·~22 min·11

Résumé

Arbeitslosenversicherung Die Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund nicht rechtzeitiger und nicht vollständiger Einreichung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ist zu Recht erfolgt. Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18. März 2016 (715 15 324) Arbeitslosenversicherung Die Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund nicht rechtzeitiger und nicht vollständiger Einreichung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ist zu Recht erfolgt. Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt.

Besetzung

Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber i.V. Marcel Czaja

Parteien

A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Patrick Frey, Advokat, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1971 geborene A.____ meldete sich am 26. März 2015 zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 30. März 2015 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2015. Um seine Anspruchsberechtigung prüfen zu können, forderte die Kasse den Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2015 auf, bis zum 11. Mai 2015 diverse Unterlagen einzureichen. Zudem wies sie ihn auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sowie die Unterlassungsfolgen hin. Nachdem die Kasse den Versicherten am 20. Mai 2015 erneut mit dem Hinweis auf allfällige Unterlassungsfolgen aufgefordert hatte, die fehlenden Unterlagen bis zum 29. Mai 2015 einzureichen, lehnte sie mit Verfügung vom 19. Juni 2015 die Anspruchsberechtigung von A.____ infolge Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. Juni 2015 Einsprache. Zur Begründung führte er sinngemäss an, er habe mündlich um eine Fristverlängerung gebeten, weil er bisher weder die Lohnabrechnungen noch die ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung vom ehemaligen Arbeitgeber erhalten habe. Dieser sei krank gewesen und habe sich nicht darum kümmern können. Zwischenzeitlich habe er aber die Unterlagen erhalten und reiche diese mit der Einsprache ein. Mit Entscheid vom 11. September 2015 lehnte die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitslosenkasse, die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend an, dass die Kasse den Versicherten mehrmals aufgefordert habe, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Ebenso sei der Versicherte stets in ausdrücklicher und unmissverständlicher Weise auf die Folge bei verspäteter Einreichung der Unterlagen hingewiesen worden. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Patrick Frey, mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom 11. September 2015 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse auszubezahlen; unter o/e-Kostenfolge. Zudem beantragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Frey als Rechtsvertreter zu bewilligen sei. C. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht inErwägun g:

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1 Vorweg ist auf einige verfahrensrechtliche Grundsätze hinzuweisen:

2.2 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben der Sozialversicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorinstanz oder Beweisanträge der Parteien zu sorgen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 537 f.). Bei unklaren rechtserheblichen Tatsachen sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 283). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat im Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 120 V 357, 115 V 142 E. 8a, 110 V 52 E. 4a). Die Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der zumutbaren Mitwirkung individuell zu bestimmen (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, Zürich Basel Genf 2015, S. 818). Dies bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (BGE 121 V 210). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgeklärt werden kann. Verweigert eine Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung oder unterlässt sie diese in zumindest fahrlässiger Weise, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder kann auf ein Gesuch nicht eintreten. Er muss aber diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihnen eine angemessene Bedenkzeit einräumen. (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. Locher, a.a.O., N. 21 ff.).

2.3 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, S. 286 N 1001 und S. 341 N 1226). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).

2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 142 E. 8b).

3.1 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2015. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. September 2015 entwickelte. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).

3.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17).

3.3 Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Die betreffende Person hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach dessen Absatz 1 haben die Versicherten ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), der Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse den Versicherten gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.

3.4 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I., Bern 1988, Art. 20 AVIG N 25; BGE 117 V 245, 114 V 123, 113 V 66; ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234). Die Frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (BGE 117 V 244 E. 3a). Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen. Die Versicherten haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, vom 7. November 2006, C 167/06, E. 1). Deshalb ist es die Pflicht der Arbeitslosenkasse, die Versicherten mittels Einschreiben zu mahnen und ihnen eine Frist zur nachträglichen Einreichung der fehlenden Belege anzusetzen. Sie sind dabei in der Mahnung erneut konkret und unmissverständlich zu benennen. Wird dies unterlassen oder eine andere, weniger einschneidende Massnahme angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz verpasster Frist nicht eintreten (vgl. ARV 1993/94 Nr. 33, S. 234).

4.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers ab. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass dieser die für die Prüfung der Anspruchsberechtigung nötigen Unterlagen nicht innert den von ihr gesetzten Fristen eingereicht hat. Ein Blick auf die Akten ergibt folgendes Bild:

4.2.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. März 2015 bei der Kasse zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Die Beschwerdegegnerin forderte ihn sodann mit Schreiben vom 1. April 2015 auf, bis zum 11. Mai 2015 diverse Unterlagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung einzureichen und wies ihn auf die Rechtsfolgen von Art. 20 Abs. 3 AVIG, Art. 29 AVIV und Art. 43 Abs. 3 ATSG hin. Dem Beiblatt zu diesem Schreiben kann entnommen werden, dass die Arbeitgeberbescheinigung, eine Kopie des Arbeitsvertrages und sämtliche Kopien der monatlichen Abrechnungen vom Restaurant X.____ für die Zeit von April 2014 bis April 2015 benötigt würden. Weiter ersuchte die Beschwerdegegnerin um Mitteilung, wo der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis zum 2. April 2014 beschäftigt gewesen sei und um Einreichung einer Kopie der gültigen Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung ab dem 9. Mai 2015. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist weder hatte vernehmen lassen noch die Unterlagen eingereicht hatte, stellte ihm die Beschwerdegegnerin das Schreiben "Letzte Mahnung" vom 20. Mai 2015 per Einschreiben zu. Darin wurde er erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen würden, falls die Unterlagen, die im Beiblatt nochmals vollzählig aufgelistet worden sind, nicht vor Fristablauf am 29. Mai 2015 vollständig zugestellt würden. Diese Frist wurde bis zum 8. Juni 2015 verlängert. Da sie ungenutzt verstrich, lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juni 2015 ab. Erst mit der Einsprache vom 29. Juni 2015 reichte der Versicherte einen befristeten Arbeitsvertrag für den Monat April 2014 mit der Y.____ GmbH (Betreiberin des Restaurant X.____), die Kündigung vom 23. Januar 2015 per 30. April 2015, die Arbeitgeberbescheinigung für die Zeit von April 2014 bis April 2015 sowie Lohnabrechnungen für die Monate April 2014 bis Februar und April 2015 ein. Die Einspracheinstanz verlangte mit Schreiben vom 5. August 2015 die noch immer fehlenden Unterlagen bis zum 13. August 2015 ein. Daraufhin liess der Beschwerdeführer der Einspracheinstanz am 28. August 2015 einen befristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn 19. Mai 2015 zwischen ihm und seinem ehemaligen Arbeitgeber zukommen. Soweit aus den Akten ersichtlich, fehlen bis heute noch Angaben über die Tätigkeit vom Mai 2013 bis April 2014.

4.2.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ausgewiesen und das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Zunächst steht fest, dass die durch die Beschwerdegegnerin angedrohte Folge bei Nichteinreichung der geforderten Dokumente innert Frist den Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 AVIV genügt. Gemäss dieser Bestimmung muss die Kasse die versicherte Person "auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam" machen. Das Bundesgericht verlangt – wie bereits in Erwägung 3.4 dargelegt – einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer in ihren Schreiben vom 1. April 2015 und 20. Mai 2015 jeweils deutlich darauf hin, "dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt". Die eben erwähnte Standard-Formulierung, welche die Beschwerdegegnerin auf ihren Schreiben jeweils verwendet hat, vermag den Anforderungen im hier zu beurteilenden Fall ohne weiteres zu genügen. Mit dem per Einschreiben verschickten Mahnschreiben "Letzte Mahnung" wurde der Beschwerdeführer unter Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen erneut unmissverständlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und ausdrücklich auf den drohenden Rechtsnachteil im Sinne der Anspruchsverwirkung bei verspäteter Einreichung der erforderlichen Unterlagen aufmerksam gemacht. Dass es sich dabei um eine letztmalige Aufforderung gehandelt hat, wird insbesondere durch den Titel des Schreibens – "Letzte Mahnung" – klar und deutlich. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht innert der Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen einreichte und seine Mitwirkungspflicht verletzte.

4.2.3 Eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG wird jedoch nur relevant, wenn diese in unentschuldbarer Weise erfolgt. Als unentschuldbar erweist sich eine solche Verletzung etwa, wenn das Verhalten der Person nicht nachvollziehbar ist, was beispielsweise dann vorliegt, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar oder das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 92 zu Art. 43). Aus den Akten ergeben sich keine Gründe, die das Verhalten des Beschwerdeführers zu entschuldigen vermögen. So ist insbesondere unverständlich, weshalb er trotz zweimaliger Aufforderung keine Unterlagen der Beschwerdegegnerin einreichte oder nicht zumindest versucht hat, das Nichteinreichen der Unterlagen zu erklären. Zwar macht er geltend, dass er sich telefonisch bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe. Da er dies aber nicht substantiiert darlegen kann, vermag diese Aussage sein gesamthaft unachtsames Verhalten nicht zu entschuldigen. Weiter weist er darauf hin, dass sein Arbeitgeber krank gewesen sei und sich nicht um die Angelegenheit habe kümmern können. Diese Argumentation ist nicht glaubwürdig, da sich – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält – in einem Betrieb bei längerer Abwesenheit der vorgesetzten Person üblicherweise ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin um die Alltagsgeschäfte kümmert. Da zudem nicht dargelegt wird, wie lange der Vorgesetzte des Beschwerdeführers krankheitshalber abwesend war und sich nicht um die geschäftlichen Angelegenheiten kümmern konnte, stellt diese Argumentation keinen entschuldbaren Grund für die Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Ebenso zweifelhaft erweist sich die Aussage des Beschwerdeführers, nie Lohnabrechnungen erhalten zu haben, da solche normalerweise monatlich zugestellt werden. Zudem geht sein Argument, er habe alles unternommen, was ihm aufgrund seiner Bildung und Sprachkenntnisse möglich war, fehl. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass für den Beschwerdeführer bereits die achte Rahmenfrist eröffnet wurde. Es musste ihm daher bewusst gewesen sein, welche Unterlagen er für die Prüfung des Anspruchs einreichen musste. Zudem lebt und arbeitet der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der Schweiz, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass ihm die Modalitäten betreffend die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Kasse bekannt sind und er weiss, wo er sich bei konkreten Problemen hinwenden kann. Der Beschwerdeführer hat damit ohne entschuldbaren Grund seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.

4.3 Daran ändern die Ausführungen in der Beschwerde nichts.

4.3.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund von Art. 43 Abs. 3 ATSG abgelehnt worden sei und er zum implizit vorgeworfenen Verschulden keine Stellung habe nehmen können.

4.3.1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wurde dieser Anspruch in Art. 42 ATSG verankert. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift, dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsichtnahme und Äusserung führt grundsätzlich unabhängig davon, ob die fraglichen verfahrensrechtlichen Mängel einen Einfluss auf das Ergebnis haben, grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen).

4.3.1.3 Gemäss Art. 42 ATSG müssen Parteien vor dem Erlass einer Verfügung nicht angehört werden, sofern diese durch Einsprache anfechtbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer jedoch bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in ihren Schreiben vom 1. April 2015 und 19. Mai 2015 mehrfach darauf hingewiesen, dass er – falls er die verlangten Unterlagen nicht innert Frist einreiche – die Konsequenzen aus seinem Verhalten tragen und er mit einer Ablehnung der Anspruchsberechtigung rechnen müsse. Der Beschwerdeführer erhielt somit mehrfach Gelegenheit, sich zu äussern und sich entsprechend zu verhalten. Inwiefern sein Gehörsanspruch unter diesen Umständen verletzt wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb seiner diesbezüglichen Argumentation nicht gefolgt werden kann.

4.3.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass seine Mitwirkungspflicht als Arbeitnehmer in erheblichem Masse durch die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG begrenzt gewesen sei. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht liege vielmehr bei diesem, weil er die entsprechenden Unterlagen nicht herausgegeben habe. Aus diesem Grund seien ihm "die Hände gebunden" gewesen und er habe seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen können. Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass das Unterlassen einer Drittperson ihm nicht entgegengehalten werden kann. Dennoch ändert die Tatsache, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers anscheinend krank war, nichts an seiner eigenen Mitwirkungspflicht. Er wäre vielmehr verpflichtet gewesen, nachdem er von der Beschwerdegegnerin zweimal schriftlich unmissverständlich auf die Folgen bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen wurde, im Betrieb vorzusprechen und die entsprechenden Unterlagen zu verlangen. Zumindest hätte er die Beschwerdegegnerin über den Grund der verspäteten beziehungsweise nicht erfolgten Einreichung der Unterlagen informieren müssen. Dies hat der Beschwerdeführer den Akten nach offensichtlich unterlassen, weshalb er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.3.3 Sinngemäss moniert der Beschwerdeführer weiter, die Beschwerdegegnerin habe Art. 29 Abs. 4 AVIV nicht angewendet. Diese Bestimmung besagt, dass – sofern die versicherte Person Tatsachen, die für die Beurteilung ihres Anspruchs erheblich sind, nicht durch Bescheinigung nachweisen kann – der Kasse ausnahmsweise die Möglichkeit offen steht, eine von der versicherten Person unterschriebene Erklärung zu berücksichtigen, wenn diese glaubhaft erscheine (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2011, 8C_85/2011, E. 5.3). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, über seine Tätigkeit vom Mai 2013 bis April 2014 Auskunft zu erteilen. Zudem reichte er die übrigen Unterlagen nur teilweise und zudem verspätet der Beschwerdegegnerin ein. Wie vorstehend erwähnt, kam er seinen Obliegenheiten nur ungenügend nach, weshalb bereits unter diesen Aspekten eine Erklärung im Sinne von Art. 29 Abs. 4 AVIV nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubwürdig betrachtet und berücksichtigt werden könnte. Gegen ein Vorgehen nach Art. 29 Abs. 4 AVIV spricht auch, dass auf dem durch die Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse am 11. August 2015 eingeholten Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) keine Sozialversicherungsbeiträge für den Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt verbucht wurden. Sie stellte sich deshalb zu Recht die Frage, ob er überhaupt beim Restaurant X.____ gearbeitet hat. Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge den Beschwerdeführer aufforderte, alle Bankkontoauszüge einzureichen, um zu prüfen, ob auch tatsächlich Lohn ausbezahlt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer wiederum nicht vollständig nach. Aus diesem Grund sind erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers angebracht und für ein Vorgehen entsprechend Art. 29 Abs. 4 AVIV besteht bei dieser Sachlage kein Raum.

4.3.4 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. e AVIV war die Beschwerdegegnerin zudem entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigt, vom ihm im Hinblick auf die Abklärung der Anspruchsberechtigung die eingeforderten Unterlagen wie Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und Aufenthaltsbewilligung zu verlangen. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass es ohne diese Unterlagen nicht möglich gewesen sei, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abzuklären. Die Lohnabrechnungen des letzten Arbeitgebers bzw. der letzten Arbeitgeberin sind insbesondere notwendig, um den versicherten Verdienst zu berechnen. Es handelt sich somit bei den eingeforderten Belegen um eine wesentliche Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs, weshalb eine Fristansetzung unter Androhung der Verwirkungsfolge gerechtfertigt war.

4.4 Nachdem der Beschwerdeführer in unentschuldbarer Weise seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war und nachdem die Beschwerdegegnerin ihn unmissverständlich auf die Rechtsfolgen dieses Verhaltens hingewiesen hat, durfte sie entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden und den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2015 ablehnen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2015 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.1 In seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Patrick Frey als Rechtsvertreter.

5.2.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

5.2.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Fehlen einer Partei die nötigen Mittel und erscheint ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos, so wird sie gemäss § 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin bzw. eines Anwaltes gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO).

5.2.3 Aufgrund der Angaben im "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" vom 18. Dezember 2015 und dem Begleitschreiben von Advokat Frey ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer zwar eine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Jedoch erweisen sich seine Begehren als offensichtlich aussichtslos. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 267, E. 2b; BGE 119 Ia 251, E. 3b; BGE 119 III 113, E. 3a; BGE 109 Ia 5, E. 4; je mit Hinweisen). Offensichtlich aussichtslos ist ein Prozess sodann, wenn ausgeschlossen erscheint, dass der Beschwerdeführer auch nur teilweise im Hauptprozess obsiegen könnte, so dass dessen Anhebung geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 98 V 115, E. 4). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend mehrmals unter Hinweis auf die Unterlassungsfolgen aufgefordert, fehlende Unterlagen einzureichen. Trotzdem kam er diesen Aufforderungen nicht nach oder reichte die Belege erst verspätet oder gar nicht ein. Plausible Gründe dafür sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen jedoch keine ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für den Beschwerdeführer bereits die achte Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosentaggeld eröffnet wurde. Er wusste deshalb, welche Unterlagen er einreichen musste oder wo er allenfalls Hilfe und Unterstützung beim Vorgehen erfragen konnte. Wer seinen Obliegenheiten nicht nachkommt und sich passiv verhält, obschon er mehrfach auf die Konsequenzen hingewiesen, erleidet zwangsläufig einen Nachteil für die Anspruchsberechtigung. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde aber als offensichtlich aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung sind demnach nicht gegeben, weshalb dem betreffenden Begehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann. Demgemäss wird erkann t:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 15 324 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.03.2016 715 15 324 — Swissrulings