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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2016 715 15 281

14 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,329 mots·~17 min·1

Résumé

Arbeitslosenversicherung Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderung ist zu verneinen, da bezüglich der begangenen Meldepflichtverletzung nicht von einer leichten Fahrlässigkeit des Versicherten auszugehen ist

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 715 15 281 (14. Januar 2016) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass einer Rückforderung ist zu verneinen, da bezüglich der begangenen Meldepflichtverletzung nicht von einer leichten Fahrlässigkeit des Versicherten auszugehen ist

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Bruno Muggli, Advokat, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass einer Rückforderung

A.1 A.____ meldete sich am 8. Oktober 2008 bei seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und führte aus, dass er im Rahmen eines 50%-Pensums Arbeit suche. Am 12. Oktober 2008 reichte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) ein Gesuch zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2009 ein und gab an, bereit und in der Lage zu sein, in einem Pensum von 70% zu arbeiten. Der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) vom 19. November

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2008 und - nach der Verlängerung der Kündigungsfrist - vom 2. März 2009 (Mutation) ist zu entnehmen, dass der Versicherte eine Beschäftigung im Umfang von 50% suche. Sein Vermittlungsgrad wurde vom RAV in der Folge per 2. März 2009 auf 50% festgehalten und die Arbeitslosenkasse richtete entsprechend diesem Vermittlungsgrad Arbeitslosenentschädigung aus. Im Rahmen einer vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) bei der Arbeitslosenkasse durchgeführten Revision wurde bekannt, dass der Versicherte in einem Anstellungsverhältnis bei der Prevag AG stand, dies jedoch in den Formularen „Angaben der versicherten Person“ für die Monate März 2009 bis Februar 2011 nicht angegeben habe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs forderte die Arbeitslosenkasse von A.____ mit Verfügung Nr. 272/2011 vom 28. Juli 2011 die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in Höhe von Fr. 29‘937.95 zurück. Der Rückforderungsbetrag resultiere aus dem nachträglich angerechneten Einkommen von Fr. 37‘952.05 gemäss den zwischenzeitlich vorliegenden Bescheinigungen über den Zwischenverdienst. An diesem Ergebnis hielt das Kantonale Amt für Industrie Gewerbe und Arbeit (KIGA) auf Einsprache des Versicherten hin im Entscheid vom 21. März 2013 fest. Die dagegen von A.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, am 25. April 2013 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 19. September 2013, Verf. Nr. 715 13 119, ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.2 Am 26. Februar 2014 reichte A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Muggli, bei der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Erlass der Rückforderung ein, welches jedoch mit Verfügung vom 24. März 2014 abgewiesen wurde. Das KIGA wies die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache am 14. Juli 2015 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Versicherte erfülle die Voraussetzungen des guten Glaubens für den Erlass der Forderung nicht, weil er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Verdienst bei der B.____ verheimlicht habe. B. Advokat Muggli erhob namens und im Auftrag von A.____ mit Eingabe vom 8. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Rückforderung der Arbeitslosenkasse für die zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 29‘937.95 zu erlassen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung insbesondere der grossen Härte an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin am 2. März 2009 durch die Arbeitgeberbescheinigung der B.____ informiert worden sei, dass er während 12 Stunden pro Woche für sie arbeite. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb bereits am 2. März 2009 Kenntnis davon gehabt, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der B.____ stehe. Dies habe auch die zuständige Sachbearbeiterin in ihrer Aktennotiz vom 8. August 2011 bestätigt. Er sei deshalb in gutem Glauben davon ausgegangen, dass die Arbeitslosenkasse über seine Teilzeittätigkeit bei der B.____ informiert gewesen sei. Er habe deshalb auf dem Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat …“ keine weitere Deklaration mehr anbringen müssen. Da er auch die Voraussetzung der grossen Härte erfülle, sei ihm die Rückforderung zu erlassen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Art. 100 Abs. 3 AVIG ist der Bundesrat nun allerdings ausdrücklich ermächtigt worden, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 8. September 2015 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Begehren um Erlass der Rückforderung der für den Zeitraum von März 2009 bis und mit Februar 2011 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung zu entsprechen ist. Dabei ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung nicht strittig, nachdem das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 19. September 2013, Verf. Nr. 715 13 119, dieselbe bestätigt hatte und der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 29‘937.95 bezogen hat. 3. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 4.1 Zu prüfen ist zunächst die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens. 4.2 Die schweizerische Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus. Dieser Grundsatz folgt aus Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZBG) vom 10. Dezember 1907 und hat für die gesamte schweizerische Rechtsordnung Gültigkeit. Wer sich auf den guten Glauben beruft, muss diesen nicht beweisen. Gemäss Art. 8 ZGB ist vielmehr beweispflichtig, wer die gesetzliche Vermutung von Art. 3 Abs. 1 ZGB stürzen will. Daher muss im konkreten Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob Gründe vorliegen, welche die Gutgläubigkeit ausschliessen. 4.3 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 220 f. E. 4; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 45 zu Art. 25). Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt, wer nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt anwendet (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, Bern 1988, S. 781, N 41 zu Art. 95, mit weiteren Hinweisen). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 221 E. 4 mit Hinweis). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare "Mindestmass an Sorgfalt" beim Leistungsempfang nicht fehlen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.1 mit Hinweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abgegebenen Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Nach der Rechtsprechung entfällt der gute Glaube somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und ihr fehlerhaftes Verhalten somit nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 221 E. 4, 112 V 103 E. 2c mit Hinweisen). 5.1 Es besteht vorliegend namentlich angesichts der Vermutung von Art. 3 Abs. 1 ZGB kein offensichtlicher Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer habe absichtlich die Ausrichtung von Arbeitslosenleistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder ein sonst wie grobfahrlässiger Bezug von Versicherungsleistungen vorliegt (vgl. BGE 138 V 218 E. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_385/2013, vom E. 4.3). Davon ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, 9C_14/2007, E. 5.2). 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den Erlass der Rückforderung in Höhe von Fr. 29‘937.95 ab, weil sie dem Beschwerdeführer den guten Glauben beim Bezug der Arbeitslosentaggelder absprach. Sie hielt ihm entgegen, bei der Anmeldung zum Leistungsbezug am 12. Oktober 2008 seine Meldepflicht verletzt zu haben, weil er die Frage, ob er momentan ein Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erziele, mit „nein“ beantwortet habe. Auf dem Selbstdeklarationsbogen vom Januar 2009 habe er der Arbeitslosenkasse gegenüber sodann erklärt, dass er im betreffenden Monat bei der B.____ und der Firma C.____ gearbeitet habe. Nachdem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 2. März 2009 eröffnet worden sei, habe er die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, mit „nein“ geantwortet. Dem Protokoll des letzten Beratungsgespräches beim RAV vom 7. Februar 2011 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ab 1. März 2011 eine Zeitungsverteilertour von 3.5 Stunden auszuüben. Auf dem Selbstdeklarationsbogen desselben Monats habe der Beschwerdeführer unter „Bemerkungen“ ausgeführt, dass er bei der B.____ tätig sei (vgl. Einspracheentscheid E. 4.1). 5.2.2 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er eine Invalidenrente der SUVA von 28% des Jahresverdienstes beziehe. Zudem habe er bis 31. Dezember 2007 bei der D.____ mit einem Beschäftigungsgrad von 50% gear-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitet. Auf den gleichen Zeitpunkt habe er sich vorzeitig pensionieren lassen und beziehe seither Rentenleistungen. Als Ersatz für die Beschäftigung bei der D.____ habe er ab 1. Januar 2008 bei der Firma C.____ gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis sei von Seiten der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2008 gekündigt worden. Die Kündigungsfrist habe sich jedoch als Folge von Krankheit bis Ende Februar 2009 verlängert und er habe bis dahin Lohn bezogen. Nebst diesen Tätigkeiten habe er seit dem 1. Januar 2006 bei der B.____ im Umfang von 12 Stunden pro Woche gearbeitet, was bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden einem 30% Pensum entspreche. Er habe im Januar 2009 die Verdienste bei der der B.____ und der Firma C.____ im Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat Januar 2009“ gegenüber der Arbeitslosenkasse deklariert. Zudem habe die Beschwerdegegnerin am 2. März 2009 die Arbeitgeberbescheinigung der B.____ erhalten, welcher zu entnehmen sei, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe und die Wochenarbeitszeit 12 Stunden betrage. In gesonderten Listen habe die B.____ auch seine Bezüge bestätigt. Damit habe die Beschwerdegegnerin seit dem 2. März 2009 Kenntnis davon gehabt, dass er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der B.____ stehe. Dies sei auch einer Aktennotiz der zuständigen Sachbearbeiterin vom 8. August 2011 zu entnehmen. Damit sei er in gutem Glauben davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin von seiner Teilzeitbeschäftigung bei der B.____ Kenntnis gehabt habe und eine weitere Deklaration derselben in den Formularen „Angaben der versicherten Person für den Monat …“ sei unter diesen Umständen nicht mehr nötig gewesen. Weiter wies der Beschwerdeführer daraufhin, das Kantonsgericht habe im Urteil vom 19. September 2013, Verf. Nr. 715 13 119 betreffend Rückforderung, ausgeführt, dass es möglich und sogar wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum unterlegen sei und fälschlicherweise angenommen habe, bloss den Umfang der verlorenen Teilzeitstelle angeben zu müssen und nicht den vollen Umfang der gewünschten Erwerbstätigkeit. Ob er die Leistungen möglicherweise im guten Glauben empfangen habe, sei jedoch im Rahmen des Erlassgesuches zu prüfen. 5.3 Aufgrund der vorliegenden Akten fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Rahmen der Anmeldung zum Leistungsbezug widersprüchlich verhielt und fehlerhafte Angaben machte. So gab er am 8. Oktober 2008 bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bei der Wohngemeinde an, im Umfang von 50% eine Stelle zu suchen. Am 12. Oktober 2008 hielt er gegenüber der Arbeitslosenkasse fest, ab 1. Januar 2009 eine Arbeit im Umfang von 30 Stunden pro Woche bzw. 70% einer Vollzeitstelle zu suchen. Die Frage, ob er gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele, verneinte er. Damit füllte der Beschwerdeführer bereits die Anmeldung auf Arbeitslosenentschädigung falsch aus. Dieses Verhalten erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine unmissverständlich formulierte Frage handelt, fragwürdig. In der Folge wiederholte er allerdings in seiner Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 19. November 2008 beim RAV, in einem 50%-Pensum eine Tätigkeit zu suchen. Diese Angabe erneuerte er auch im Zusammenhang mit der Anmeldemutation per 2. März 2009, nachdem die Kündigungsfrist der Firma C.____ um zwei Monate auf Ende Februar 2009 verschoben worden war. Zwar lässt dies auf den ersten Blick darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer lediglich für die bei Firma C.____ verlorene Stelle einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen wollte. Ob er in dieser Hinsicht einem Rechtsirrtum unterlag und deshalb seine Tätigkeit bei der B.____ nicht deklarierte, ändert letztlich nichts.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Spätestens beim Erhalt der Taggelder und der Taggeldabrechnungen hätte dem Beschwerdeführer bei der ihm obliegenden nötigen Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass das ihm ausbezahlte Taggeld zu hoch war. Bedenken in Bezug auf die Meldepflicht der Arbeitsstelle bei der B.____ hatte der Beschwerdeführer wohl auch selbst, als er im Monat Januar 2009 auf dem Formular angab, sowohl bei der Firma C.____ als auch bei der B.____ beschäftigt gewesen zu sein. In der Folge unterliess er es jedoch konsequent, diese Beschäftigung gegenüber der Beschwerdegegnerin zu deklarieren und verneinte die entsprechende Frage, ob er einen Zwischenverdienst erzielt habe, in den Formularen vom März 2001 bis Februar 2011 „Angaben der versicherten Person für den Monat …“. Damit füllte er das Formular während der ganzen Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht wahrheitsgetreu im Sinne von Art. 29 Abs. 2 ATSG aus und kann sich nicht auf den guten Glauben berufen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Arbeitgeberbescheinigung der B.____ vom 9. Februar 2009, welche am 2. März 2009 bei ihr eingegangen ist, Kenntnis von der Beschäftigung bei der B.____ hatte. Wie das Kantonsgericht ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 19. September 2013, Verf. Nr. 715 13, E. 3.6. festgehalten hatte, folgt aus diesem Umstand nicht, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt auch wissen musste, dass er weiterhin und ununterbrochen für die B.____ tätig war. Die versicherte Person hat ihren Anspruch für jede Kontrollperiode mit der Einreichung des Formulars „Angaben der versicherten Person“ und gegebenenfalls weiteren relevanten Unterlagen einzeln geltend zu machen (vgl. Art. 29 Abs. 2 AVIV; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 20. Juli 2000, C 418/99, E. 1a). Es genügte daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, die anspruchsrelevante Tatsache bloss einmal zu deklarieren und sich sodann darauf zu verlassen, die Beschwerdegegnerin werde in Kenntnis dieses Umstands die Arbeitslosenentschädigung korrekt berechnen. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, jedes Formular korrekt auszufüllen und anzugeben, dass er bei der B.____ einen Zwischenverdienst erzielt. Gegen seinen guten Glauben spricht auch, dass der Beschwerdeführer in den Formularen „Angaben der versicherten Person für den Monat…“ jeweils die SUVA-Rente angegeben und genau beziffert hat. Es musste ihm daher bewusst gewesen sein, dass weitere Einnahmen relevant und deklarationspflichtig sind. Hätte er jedoch Zweifel an seiner Deklarationspflicht gehabt, so hätte er sich bei der Beschwerdegegnerin melden und in Erfahrung bringen müssen, ob er das Einkommen bei der der B.____ als Zwischenverdienst angeben muss. Indem er dies unterliess, hat er das Mindestmass an Aufmerksamkeit nicht walten lassen, welches von ihm in dieser Situation hätte erwartet werden können. Dem Beschwerdeführer hätte bei der ihm zumutbaren Sorgfalt auch auffallen müssen, dass er neben der Beschäftigung bei der B.____ im Umfang von 30% und der SUVA-Rente von 28% nicht auch noch Anspruch auf 50% Arbeitslosentaggelder haben konnte, da er damit überentschädigt wäre. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt hat und sein Handeln kann unter den gegebenen Umständen nicht als bloss leicht fahrlässig bezeichnet werden. 6. Zusammengefasst ergibt sich, dass zumindest eine nicht leicht wiegende, mithin grobfährlässige Pflichtverletzung vorliegt, weswegen sich der Beschwerdeführer nach der eingangs zitierten Rechtsprechung nicht auf den guten Glauben berufen kann. Der weiter geltend gemachte Einwand der grossen Härte muss bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr geson-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dert geprüft werden, da das Scheitern an der kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzung (guter Glaube) bereits für sich genügt, um den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2015 als rechtmässig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos ist. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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