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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.01.2016 715 15 255

6 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,742 mots·~19 min·1

Résumé

Arbeitslosenversicherung Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausdehnung des anrechenbaren Arbeitsausfalles von 50% auf 100% für den Monat Mai 2015 ist aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht angezeigt. Der Beschwerdeführerin mangelte es in diesem Zeitraum an Aufträgen für ihr Einzelunternehmen. Das Fehlen von Aufträgen zählt jedoch zum klassischen Unternehmerrisiko und wird nicht von der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Januar 2016 (715 15 255) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausdehnung des anrechenbaren Arbeitsausfalles von 50% auf 100% für den Monat Mai 2015 ist aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht angezeigt. Der Beschwerdeführerin mangelte es in diesem Zeitraum an Aufträgen für ihr Einzelunternehmen. Das Fehlen von Aufträgen zählt jedoch zum klassischen Unternehmerrisiko und wird nicht von der Arbeitslosenversicherung gedeckt.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin i.V. Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Vermittlungsfähigkeit

A.1 A.____ war ab dem 23. August 2010 als Direktionsassistentin bei der B.____ AG in X.____ vollzeitlich angestellt. Mit Schreiben vom 22. März 2014 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2014. Die Versicherte meldete sich am 12. Mai 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Y.____ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2014 an. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab sie an, dass sie bereit und in der Lage sei, in einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. A.2 Im September 2014 startete A.____ eine selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb mit einem Pensum von 50%. Mit Verfügung vom 29. August 2014 stellte das RAV fest, dass die Vermittlungsfähigkeit von A.____ vom 1. Juni 2014 bis 31. August 2014 im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalls von 100% gegeben sei. Ab 1. September 2014 sei ihre Vermittlungsfähigkeit infolge der Aufnahme einer teilweisen selbständigen Erwerbstätigkeit noch im Umfang von 50% als gegeben zu betrachten. A.3 Ab Februar 2015 trat A.____ eine Anstellung in einem 40%igen Pensum bei der C.____ AG in Z.____ an. Das Einkommen aus dieser Anstellung meldete sie bei der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienst. Am 11. April 2015 teilte die Versicherte dem RAV mit, dass das Pensum bei der C.____ AG per 1. Juni 2015 auf 80% erhöht werden könne. Ausserdem habe sie für den Monat Mai 2015 keine Aufträge mehr für die selbständige Erwerbstätigkeit. Sie wolle sich daher für diesen Monat wieder mit einem 100%-Pensum bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung – mit entsprechendem Taggeldanspruch – anmelden. Per Ende Mai 2015 wolle sie sich dann definitiv von der Arbeitslosenversicherung abmelden. A.4 Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, verfügte am 17. April 2015 auf Anfrage des RAV, dass die Vermittlungsfähigkeit von A.____ ab dem 1. Mai 2015 weiterhin im Hinblick auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 50% als gegeben zu betrachten sei. Zur Begründung führte das KIGA im Wesentlichen aus, dass A.____ in ihrem Schreiben vom 11. April 2015 zwar deklariere, dass sie ab dem 1. Mai 2015 keine weiteren Aufträge für ihre selbständige Erwerbstätigkeit habe und sich deshalb per 1. Mai 2015 wieder zu 100% bei der Arbeitslosenversicherung anmelden wolle. Diese Tatsache sei jedoch kaum belegbar. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie bis zum 31. Mai 2015 neue Aufträge erhalte und diese auch ausführen werde. Zudem habe sie im Beratungsgespräch vom 15. April 2015 angegeben, dass sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit eventuell auch neben ihrer 80%-Anstellung ab dem 1. Juni 2015 ausführen werde. Weiter erscheine die Wahrscheinlichkeit, dass sie ab dem 1. Mai 2015 noch eine Anstellung in einem 100%-Pensum finde, als sehr gering. Deshalb könne nicht von einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 100% für nur einen Monat vom 1. bis 31. Mai 2015 ausgegangen werden. A.5 Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 26. Juni 2015 abgewiesen. Die Einspracheinstanz des KIGA führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das KIGA mit Verfügung vom 17. April 2015 zu Recht die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall von weiterhin 50% bejaht habe. Jedoch liege die Begründung nicht darin, dass die Versicherte dem Arbeitsmarkt für zu kurze Zeit zu einem

Arbeitspensum von 100% zur Verfügung stehe, sondern vielmehr darin, dass das Fehlen von Aufträgen für einen bestimmten Zeitraum zum klassischen Unternehmerrisiko zähle und dieses nicht von der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden könne. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2015 erhob A.____ am 3. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss, im Monat Mai 2015 wieder mit einem 100%-Pensum bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung – mit entsprechendem Taggeldanspruch – angemeldet zu sein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie sich um Ersatz für ihre Kunden gekümmert habe, als sie die 80%-Anstellung angenommen habe. Bis Ende April 2015 habe sie ihre Kunden noch bedient, die Übergabe sei dann anfangs Mai 2015 erfolgt. C. Am 21. September 2015 verzichtete das KIGA unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid auf die Abgabe einer Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger

gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Versicherten vom 3. August 2015 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für den Monat Mai 2015 auf 50% festgelegt. Die Beschwerdeführerin hingegen wollte sich im besagten Zeitraum im Umfang von 100% zur Arbeitsvermittlung anmelden. Somit ist im zu beurteilenden Fall die Höhe des Taggeldanspruches für lediglich einen Monat zu beurteilen. Dieser Streitwert liegt in jedem Fall unter CHF 10'000.--, weshalb der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit respektive der Umfang des anrechenbaren Arbeitsausfalles der Beschwerdeführerin für den Monat Mai 2015. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3, je mit Hinweis; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2261, Rz. 270). Die Vermittlungsfähigkeit setzt sich demzufolge aus drei Elementen zusammen; aus der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsberechtigung als Elemente objektiver Natur und aus der Vermittlungsbereitschaft als Element subjektiver Natur. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010, 8C_382/2010, E. 2.2). Mit den Elementen der Vermittlungsfähigkeit werden schwergewichtig subjektive Eigenschaften der arbeitslosen Person erfasst. Folgerichtig beurteilt sich die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG aufgrund einer individuellkonkreten Betrachtungsweise (vgl. KUPFER BUCHER, a. a. O., S. 75).

3.3 Hat eine versicherte Person auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert, und steht sie deshalb nur noch während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung, gilt sie in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70f.; SZS 1999, S. 251; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 26. November 2004, AL.2004.00457, E. 1.2). Diesfalls sind die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 208 E. 1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3.a). Zu prüfen sind somit jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die stellensuchende Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller übrigen Umstände (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 72f.; ARV 1990, S. 84f.; ARV 1991, S. 24). Steht die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung bei der ALV dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie grundsätzlich als vermittlungsfähig. Steht sie dem Arbeitsmarkt weniger als einen Monat zur Verfügung, gilt sie als nicht vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit zwischen einem und drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit dann bejaht werden, sofern aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (AVIG-Praxis 2014, B227). 3.4 Die Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, welche auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat, und deshalb nur noch während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt (vgl. E. 3.3 hiervor), darf keine versicherte Person bestrafen, die in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht eine nicht unmittelbar freie Stelle findet, diese auch annimmt und damit das Risiko einer noch längeren Arbeitslosigkeit abwendet (BGE 123 V 217 E. 5a, BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 71). Hintergrund bildet der Gedanke, dass es einer versicherte Person diesfalls nicht zuzumuten ist, im Hinblick auf einen (theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen) früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit wegen des bevorstehenden Antritts der neuen Stelle deshalb nicht mehr zu prüfen (BGE 110 V 207 E. 1). 3.5 Die Beschwerdeführerin hat auf den 1. Juni 2015 hin anderweitig disponiert, indem sie ihr Pensum bei der C.____ AG auf 80% erhöhen konnte. Die Frage, welche Auswirkungen dieser Umstand auf ihre Vermittlungsfähigkeit im Monat Mai 2015 hat, kann indessen offen gelassen werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann der anrechenbare Arbeitsausfall in

diesem Zeitraum ohnehin nicht auf 100% ausgedehnt werden, weil das Fehlen von Aufträgen in ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zum klassischen Unternehmerrisiko zählt und dieses nicht von der Arbeitslosenversicherung gedeckt werden kann. 4.1 Andauernd selbständig erwerbstätige Personen sind in der Regel bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldanspruch ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 8C_662/2009, E. 5.1). Hat die versicherte Person das letzte Arbeitnehmerverhältnis selber gekündigt mit dem Ziel sich selbständig zu machen, wird ihre Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (vgl. dazu BGE 123 V 234) zu prüfen sein. Wenn die versicherte Person demgegenüber erst im Verlauf der gemeldeten Arbeitslosigkeit, also während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, eine eigene Firma gegründet hat oder ist sie unfreiwillig aus einem Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden und hat sie sich nicht umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, sondern durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht, ist es sachlich gerechtfertigt, den Leistungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder nur vorübergehenden Selbständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4). 4.2 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist es nicht zu beanstanden, dass sich eine arbeitslose versicherte Person mit der Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, entsteht der Verdacht, dass keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr gesucht wird. Dabei muss der Leistungsanspruch bei der Arbeitslosenversicherung dann enden, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist, also die aktuellen Bestrebungen vorwiegend in der Vorbereitung der bevorstehenden Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegen (Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1993/1994 N 30 S. 212). Verhält es sich so, ist die versicherte Person als vermittlungsunfähig zu betrachten (vgl. auch die Urteile H. des Bundesgerichts vom 24. Februar 2010, 8C_757/2009, E. 2.2 mit Hinweis und S. vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, ist die volle Vermittlungsfähigkeit folglich nur solange gegeben, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder ausserhalb der Arbeitslosigkeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Juli 2001, C 353/00, E. 2b). Ohne Bedeutung ist dabei, welche Motive (Alter, Neigung, Beurteilung der Chancen usw.) diesem persönlichen Entscheid zugrunde lagen

(BGE 112 V 329 Erw. 3c; ARV 1993/94 Nr. 30 S. 216 Erw. 3b). Das an sich achtenswerte Verhalten eines Versicherten, die Arbeitslosigkeit mit selbständiger Erwerbstätigkeit zu überwinden, ändert nichts daran, dass die Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (ARV 1996/97 Nr. 36 S. 203 Erw. 3; 1993 Nr. 30 S. 217 Erw. 3b 3. Absatz). Als selbständige Zwischenerwerbstätigkeiten kommen sodann nur vorübergehende, zeitlich beschränkte und investitionsarme Tätigkeiten in Frage (NUSSBAUMER, S. 129, Rz. 342 mit Hinweis auf SVR 1998 AlV Nr. 10 Erw. 3). 4.4 Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es primär, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dazu gehört auch die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG. Danach kann die Arbeitslosenversicherung unter anderem Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Demgegenüber sollen aber keine Taggelder während der anschliessenden Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, denn die Arbeitslosenversicherung ist nicht als “Überbrückungshilfe“ bei einem Wechsel von einer unselbständigen in eine selbständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das wirtschaftliche Risiko einer selbständig erwerbstätigen Person zu tragen; namentlich ist es nicht ihre Aufgabe, die beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3; ARV 2010 Nr. 5 S. 138 ff E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der B.____ AG aufgrund gesundheitlicher Probleme sowie aufgrund der Situation im Betrieb gekündet hat. Den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie gekündet hat, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Versicherte im August 2014 auf die Idee kam, sich per Anfang September 2014 selbständig zu machen, zumal sie bis dahin keine neue Stelle gefunden hatte. Aus dem Handelsregister des Kantons Basel- Landschaft ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Einzelunternehmen D.____ am 5. November 2014 ins Handelsregister hat eintragen lassen. Sie ist als Inhaberin und Einzelunterschriftsberechtigte des Einzelunternehmens eingetragen. Die Versicherte hat demzufolge ihre eigene Firma erst im Verlauf der gemeldeten Arbeitslosigkeit, also während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, gegründet. Daher ist es sachlich gerechtfertigt, den Leistungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder nur vorübergehenden Selbständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen (vgl. E. 4.1 hiervor). 5.2 Im Rahmen der amtlichen Erkundigung des KIGA bejahte die Versicherte die Frage, ob sie vorhabe, die selbständige Erwerbstätigkeit auf Dauer anzugehen (vgl. ihr Antwortschreiben vom 19. August 2014). Sie führte diesbezüglich aus, dass sie in näherer Zukunft ihren Lebensunterhalt mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit finanzieren wolle. Ausserdem gab sie an,

dass sie in der Lage sei, weiterhin eine Anstellung zu suchen, aber eine 50%ige Anstellung und eine 50%ige selbständige Erwerbstätigkeit anstrebe. Mit Verfügung vom 29. August 2014 stellte das RAV daraufhin fest, dass die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 1. September 2014 infolge der Aufnahme einer teilweisen selbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% als gegeben zu betrachten sei. Des Weiteren ist den Akten ein ausführlicher Businessplan zu entnehmen, welchen die Beschwerdeführerin für ihre selbständige Erwerbstätigkeit erstellt hat. Die Beschwerdeführerin wollte ihr Einzelunternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer anlegen und hat – wie sie selber in ihrer Einsprache vom 25. April 2015 ausführt – Geld in den Aufbau der Tätigkeit investiert. Die zuständige Mitarbeiterin des RAV hat zudem im Beratungsverlauf am 9. Januar 2015 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin oft angefragt werde, aus welchem Grund sie nur eine 50%ige Stelle suche, da sie noch keine Kinder habe. Einige potentielle Arbeitgeber schrecke es ausserdem ab, dass die Versicherte selbständig erwerbstätig sei, weil sie Angst hätten, diese würde künden, wenn sie die selbständige Erwerbstätigkeit ausbauen könne. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin stets Teilzeitstellen angestrebt, um daneben ihre Selbständigkeit weiter vorantreiben zu können. Damit steht fest, dass sie ihre Selbständigkeit nicht zeitlich beschränken wollte. Unter diesen Umständen kann auch nicht von einer selbständigen Zwischenerwerbstätigkeit gesprochen werden (vgl. E. 4.3 hiervor). 5.3 Im Beratungsverlauf hat die zuständige Mitarbeiterin des RAV am 15. April 2015 protokolliert, dass die Beschwerdeführerin noch nicht wisse, ob sie ihre selbständige Erwerbstätigkeit neben der 80%igen Festanstellung bei der C.____ AG weiterführen werde. Des Weiteren habe die Versicherte angefragt, ob sie sich für den Monat Mai 2015 bei der Arbeitslosenversicherung wieder für 100% anmelden könne, da sie keine Aufträge in der selbständigen Erwerbstätigkeit mehr habe. Mit E-Mail vom 14. April 2015 konkretisierte die Versicherte diesbezüglich, dass alle Aufträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit per Ende April 2015 abgeschlossen würden und sie bislang noch keine neuen Aufträge habe akquirieren können. Daraus geht hervor, dass die Versicherte ihre Selbständigkeit nicht aufgeben wollte, sondern sich lediglich aufgrund der schlechten Auftragslage für den Mai 2015 wieder im Umfang von 100% bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete. Dies bestätigt sie auch in ihrer Einsprache vom 25. April 2015, wo sie angibt, ihre Selbständigkeit habe seit der Eurokrise sehr gelitten und mehrere Kunden hätten sich ihre Arbeit nicht mehr leisten können, weshalb alle Aufträge per Ende April 2015 ausliefen. Bei der schlechten Auftragslage handelt es sich jedoch um ein klassisches Unternehmerrisiko, welches eben gerade nicht von der Arbeitslosenversicherung abgedeckt ist (vgl. E. 4.4 hiervor). In der Beschwerdeschrift vom 3. August 2015 bringt die Versicherte dann erstmals vor, sie habe sich bis Ende April 2015 um ihre Kunden gekümmert, bis sie diese anfangs Mai 2015 an eine Vertretung übergeben habe. Diese Argumentation vermag in zweierlei Hinsicht nicht zu überzeugen. Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb Kunden übergeben werden müssen, wenn gar keine Aufträge vorhanden sind. Andererseits ist in den Akten nirgends eine Geschäfts- oder Kundenübergabe festgehalten. Die Beschwerdeführerin ist zudem aktuell immer noch im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft als alleinige Inhaberin und Einzelunterschriftsberechtige der Firma D.____ eingetragen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Geschäftsaufgabe oder Geschäftsübergabe ausgegangen werden. Nach dem Ausgeführten muss überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die Versicherte im umstrittenen Zeitraum schlicht keine Aufträge mehr hatte. Hätte sie für den Monat Mai 2015 neue Kunden akquirieren können, hätte sie die Aufträge wohl auch angenommen. Den Akten und dem Verhalten der Beschwerdeführerin kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass sie die selbständige Tätigkeit dauerhaft hat aufgeben wollen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – zumindest im Zeitpunkt des Aufbaus ihres Einzelunternehmens – eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit angestrebt hat. Für den Monat Mai 2015 konnte sie jedoch keine Aufträge mehr akquirieren. Es kann überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass sie ihre selbständige Tätigkeit auch im Monat Mai 2015 im bisherigen Umfang von 50% ausgeübt hätte, wenn sie genügend Aufträge gehabt hätte. Das Fehlen von Aufträgen für einen bestimmten Zeitraum gehört zum klassischen Unternehmerrisiko und wird nicht von der Arbeitslosenversicherung gedeckt. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist aber festzuhalten, dass ihre subjektive Vermittlungsbereitschaft zweifellos als vorbildlich zu beurteilen ist. Seit ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung hat sie stets intensiv Arbeitsbemühungen unternommen und war bestrebt, eine Anstellung zu finden. Des Weiteren ist es an sich achtenswert, dass die Versicherte ihre Arbeitslosigkeit mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwinden wollte. Zudem hat sie in der Zeit, als sie bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war, eine Weiterbildung zur Fachfrau KMU in Angriff genommen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu optimieren. Im April 2015 hat die Versicherte sodann auch eine Festanstellung für ein 80%- Pensum mit Beginn ab 1. Juni 2015 bei der C.____ AG in Z.____ erhalten. Daraufhin hat sie sich per Ende Mai 2015 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin die Versicherte im Mai 2015 zu Recht nur im Umfang von 50% als arbeitslos betrachtet. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausdehnung des anrechenbaren Arbeitsausfalles auf 100% für den Monat Mai 2015 ist aufgrund des dargestellten Sachverhalts nicht angezeigt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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