Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. Januar 2016 (715 15 239) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Nichtangabe eines Zwischenverdienstes; Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zu Recht für vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Auch die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung erfolgte zu Recht; Die Kasse muss diese gestützt auf Art. 25 ATSG unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Versicherten zurückfordern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin wird die Dolmetschertätigkeit als Abrufarbeitsverhältnis qualifiziert; unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages; Die Anrechnung an die Beitragszeit erfolgt daher gemäss AVIG-Praxis ALE A1, Rz. B150a.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Olivia Reber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Rückforderung
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A.1 A.____ war in den Rahmenfristen, laufend vom 2. Juni 2008 bis 1. Juni 2010, vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2012 sowie vom 2. Juni 2012 bis 1. Juni 2014 anspruchsberechtigt. Für die im vorliegenden Fall relevante Rahmenfrist vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2012 meldete sie sich am 1. Juni 2010 zur Arbeitsvermittlung und am 2. Juni 2010 per 2. Juni 2010 zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. A.2 Mit Verfügung vom 2. September 2010 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) A.____ wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht, namentlich wegen der Nichtangabe eines Zwischenverdienstes, für die Dauer von vier Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 8. Juni 2015 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juni 2010 bei der Frage, ob sie in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, nur ihren Zwischenverdienst bei der B.____ angegeben habe, obwohl sie ausserdem als Dolmetscherin bei C.____ tätig gewesen sei. Damit liege eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vor. A.3 Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 sprach das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit vom 2. Juni 2010 bis 9. August 2010 ab, wodurch sich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den Zeitraum 10. August 2010 bis 9. August 2012 verschob. Mit Entscheid der Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, vom 16. Dezember 2011 wurde die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. Mit Wiedererwägung vom 2. April 2012 hob die gleiche Einspracheinstanz ihren Einspracheentscheid und die Verfügung des RAV wieder auf. A.4 Mit Verfügung vom 21. August 2012 stellte die Arbeitslosenkasse Rückforderung von ohne Rechtsgrundlage ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 705.10. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Versicherte habe ihren Anspruch auf 260 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft. Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei aufgrund der Wiedererwägung vom 2. April 2012 erneut auf den 2. Juni 2010 festgesetzt worden. Sämtliche Kontrollperioden seien wieder neu berechnet worden. Dabei sei festgestellt worden, dass infolge mehrmaliger Korrekturen vier Einstelltage gemäss Verfügung vom 2. September 2010 in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 10. August 2010 bis 9. August 2012 nicht getilgt worden seien. Die Tilgung erfolge in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2012 in der Kontrollperiode August 2010 gemäss Taggeldabrechnung vom 23. Juli 2012. Die Zahlungsdifferenz ergebe sich daraus, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft sei und die Einstelltage nachträglich getilgt würden. Ebenso hätten die neu berechneten Sozialversicherungsbeiträge zur Rückforderung beigetragen. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 8. Juni 2015 ab. Darin wurde hauptsächlich ausgeführt, dass A.____ im Zeitpunkt der Eröffnung der Leistungsrahmenfrist lediglich 17 Monate und einen Tag Beitragszeit nachweisen könne
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die ihr zustehende Höchstzahl der Taggelder demnach 260 betrage, wie von der Arbeitslosenkasse richtig berechnet worden sei. B. Gegen diese beiden Entscheide vom 8. Juni 2015 erhob A.____, vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, am 9. Juli 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, (Kantonsgericht). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte sie, es seien die Beschwerden gegen die beiden Einspracheentscheide betreffend die Verfügungen vom 2. September 2010 und vom 21. August 2012 in einem Verfahren vereint zu beurteilen. In materieller Hinsicht beantragte sie, die Verfügung vom 2. September 2010 sowie der Entscheid vom 8. Juni 2015 seien aufzuheben und es sei ihr das Taggeld für vier Tage nachzubezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, sie habe bereits auf dem Anmeldeformular vom 22. Mai 2008 angegeben, dass sie seit Juli 2002 als Übersetzerin bei C.____ arbeite. Ausserdem hätte C.____ während der Arbeitslosigkeit der vorangegangenen Rahmenfrist von Juni 2008 bis Juni 2010 jeweils die Zwischenverdienstabrechnungen der Arbeitslosenkasse direkt zugestellt. Diese Vorgehensweise sei nie beanstandet worden. Das langjährige Arbeitsverhältnis sei der Arbeitslosenkasse längst bekannt gewesen, deshalb habe sie auf dem umstrittenen Monatsformular Juni 2010 nicht mehr ausdrücklich C.____ als Arbeitgeber vermerkt. Ihr könne kein Vorwurf von unwahren Angaben oder Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten gemacht werden. Des Weiteren seien die Verfügung vom 21. August 2012 sowie der Entscheid vom 8. Juni 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für die Bezugsrahmenfrist vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2012 Anspruch auf 400 Taggelder habe. Demgemäss sei ihr für diese Bezugsrahmenfrist der restliche Anspruch auf 140 Taggelder nachzubezahlen. Begründet wurde dieser Antrag von der Beschwerdeführerin damit, dass sie innerhalb der massgeblichen Beitragsrahmenfrist auch durch die Tätigkeit bei C.____ im August, September und November 2008 Beitragszeiten erfüllt habe und somit eine Beitragszeit von insgesamt mindestens 18 Monaten nachweisen könne. Es sei die Sache dementsprechend zur Festlegung und Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 entsprach das Kantonsgericht dem verfahrensmässigen Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerden gegen die beiden Einspracheentscheide vereint zu beurteilen. D. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 23. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf die angefochtenen Einspracheentscheide als integrierende Bestandteile der Vernehmlassung. Ergänzend führte sie aus, dass es beim Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG keine Rolle spiele, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt sei. Es reiche eine fahrlässige Pflichtverletzung für die Erfüllung des Tatbestandes aus. Bezüglich des Zwischenverdienstes bei C.____ vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass die AVIG-Praxis ALE 2015, B150b zum Tragen komme. Daraus folge, dass die Tätigkeit der Versicherten in den Monaten August, September und November 2008 keine Beitragszeit generiere. Sie erfülle damit die Mindestbeitragszeit von 18 Monaten und damit den Anspruch auf 400 Taggelder nicht.
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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 9. Juli 2015 ist einzutreten. 2.1 Vorab ist auf folgende verfahrensrechtliche Grundsätze hinzuweisen: 2.2 Das Gericht hat die Abklärung des Sachverhaltes gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat es von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht ferner auf den festgestellten Sachverhalt denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 110 V 52 E. 4a, 116 V 26 f. E. 3c). Das Gericht hat sich dabei nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). Vielmehr kann es eine Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (vgl. BGE 119 V 28 E. 1b mit Hinweisen, 119 V 442 E. 1a). Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt namentlich auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung (BGE 122 V 36 f. E. 2b). 2.3 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.1 Streitig und im Folgenden zu prüfen ist als Erstes, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherte zu Recht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.2 Art. 28 Abs. 2 ATSG statuiert eine Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger müssen den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange die versicherte Person Leistungen bezieht, muss sie aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG der Arbeitslosenkasse überdies alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die arbeitslose Person sich sodann am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt dabei eine Anspruchsvoraussetzung dar (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). 3.3 Die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs werden mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" erfasst (Art. 23 Abs. 1 AVIV). Das Formular gibt dabei Auskunft über die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war, sowie über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst und Grad der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 23 Abs. 2 AVIV). Als Kontrollperiode der zu erfassenden Daten gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). 3.4 Die versicherte Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 14. Januar 2003, C 242/01, E. 2.1.1; vgl. auch: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, Rz. 849). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. So ist die versicherte Person beispielsweise verpflichtet, der Kasse einen erzielten Zwischenverdienst zu melden (BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 387 E. 3.1.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2). Eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten ist bereits bei leichtem Verschulden, d.h. bei leichter Fahrlässigkeit, gegeben (vgl. BGE 124 V 232 E. 4d; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 181). 4.1 Vorliegend stellte die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht, konkret wegen der Nichtangabe eines Zwischenverdienstes, in der Anspruchsberechtigung ein. Unter den Parteien unbestritten und aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat Juni 2010 insofern nicht vollständig ausgefüllt hat, als sie den in diesem Monat bei C.____ als Dolmetscherin erzielten Zwischenverdienst nicht angegeben hat. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sie diesen Zwischenverdienst auf dem umstrittenen Formular nicht mehr ausdrücklich angegeben, weil ihr langjähriges Arbeitsverhältnis mit C.____ der Beschwerdegegnerin längst bekannt gewesen sei. Ihr Arbeitgeber habe auch in der vorangehenden Rahmenfrist jeweils die vorgesehenen Formulare „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ sowie Zwischenverdienstabrechnungen direkt bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Dieses Vorgehen sei über einen langen Zeitraum praktiziert und nie beanstandet worden. 4.2 Aufgrund der Aktenlage kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin den Zwischenverdienst versehentlich bzw. aufgrund eines Missverständnisses nicht angegeben hat. Unbestritten ist zwar, dass sie den erzielten Zwischenverdienst als Dolmetscherin auf dem Formular für den Monat Juni 2010 nicht angegeben hat. Hingegen wurde die Tätigkeit bei C.____ in einigen anderen Monaten beziehungsweise auf anderen Formularen aufgeführt. Ferner war der Beschwerdeführerin bewusst, dass ihr langjähriger Arbeitgeber regelmässig die Formulare „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ sowie Zwischenverdienstabrechnungen bei der Beschwerdegegnerin einreichte. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin und dem soeben Ausgeführten kann davon ausgegangen werden, dass sie die unvollständigen Angaben aus mangelnder Sorgfalt und nicht im Wissen und Wollen um die unrechtmässige Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gemacht hat. Sie hat glaubhaft dargetan, dass sie ihren Zwischenverdienst bei C.____ nicht absichtlich verheimlicht hat. Wie bereits ausgeführt, genügt für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG allerdings bereits leichte Fahrlässigkeit (vgl. Erwägung 3.4 hiervor und die dort zitierte Rechtsprechung). Unerheblich ist deshalb auch, dass die Beschwerdeführerin davon ausging, dass die Beschwerdegegnerin ohnehin in Kenntnis ihres Zwischenverdienstes war. Sie ist trotzdem verpflichtet, die massgeblichen Formulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Zudem muss die Beschwerdegegnerin in einer neu laufenden Rahmenfrist nicht automatisch auch einen Zwischenverdienst annehmen, nur weil in der vorangehenden Rahmenfrist ein solcher bestand. Dass die Beschwerdeführerin nicht mit der Absicht handelte, ihren Zwischenverdienst zu verheimlichen und eine unrechtmässige Taggeldausrichtung zu erwirken, ist allenfalls
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Bemessung der Dauer der Sanktion zu berücksichtigen. Nach dem Ausgeführten stellte die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu Recht in der Anspruchsberechtigung ein. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang vier Tagen angemessen ist. 5.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Arbeitslosenkasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein. 5.3 Für eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten sieht das Einstellraster des SECO lediglich eine Einstelldauer nach Verschulden vor (vgl. AVIG-Praxis ALE A1, Rz. D 72). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin werden Versicherte bei der ersten inkorrekten Angabe in einem Formular praxisgemäss vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, für jeden weiteren Monat, für den die Formulare falsch ausgefüllt werden, wird die Einstelldauer erhöht. Die Arbeitslosenkasse hat die Beschwerdeführerin vorliegend für die Dauer von vier Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt und ihr Verschulden somit als leicht qualifiziert. Nach dem unter Erwägung 4.4 Ausgeführten ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin insofern geirrt, als sie annahm, dass die Beschwerdegegnerin von ihrem Zwischenverdienst gewusst habe und damit eine erneute Angabe auf dem massgeblichen Formular nicht mehr notwendig sei. Zudem ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie bereits in der vorangehenden Rahmenfrist ihren Zwischenverdienst nicht immer vollständig angegeben hat. Trotzdem ist sie nie zu Recht gewiesen oder gar sanktioniert worden. Sie ging daher davon aus, dass die direkten Meldungen des Arbeitgebers an die Beschwerdegegnerin genügten und sie von einer erneuten Angabe des Verdienstes entbänden. Die Festsetzung der Einstelldauer im untersten Drittel des für leichtes Verschulden vorgesehenen Rahmens erweist sich somit in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände der Beschwerdeführerin und mit der gebotenen Zurückhaltung in der Überprüfung des Ermessens der Verwaltung als angemessen. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 betreffend die Verfügung vom 2. September 2010 ist demnach abzuweisen. 6.1 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 betreffend die Verfügung vom 21. August 2012 zu Recht ausführt, beanstandet die Beschwerdeführerin weder die Rahmenfristverschiebung noch die Berechnungsgrundlage für die Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 21. August 2012 anhand einer tabellarischen Zusammenstellung gemäss Abrechnungen aufgezeigt, wie sich der Rückforderungsbe-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht trag von Fr. 705.10 berechnet. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist der Höhe nach nicht bestritten. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Kasse berechtigt war, von der Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 705.10 zurückzufordern. 6.2 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfügung. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (vgl. BGE 122 V 227). Vorliegend geht es um eine rückwirkende Korrektur bisher zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. 6.3 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen. 6.4 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 138). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch in Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
7.1 Es stellt sich die Frage, ob die Ausrichtung der an die Beschwerdeführerin zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung zweifellos unrichtig war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2bb). 7.2 Mit Verfügung vom 2. September 2010 stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte wegen unwahren Angaben und Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für die Dauer von
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Sanktion beziehungsweise Verfügung ist – wie bereits festgestellt wurde – zu Recht ergangen und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen (vgl. E. 5.3 hiervor). Unter diesen Umständen ist die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung vorliegend gegeben. Denn die Ausrichtung der vier Taggelder erweist sich demnach nachträglich als zweifellos unrechtmässig und ist den genannten Bestimmungen zufolge zu Recht zurückgefordert worden. In der Verfügung vom 21. August 2012 machte die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 705.10 geltend. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte ihren Anspruch auf 260 Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft habe. Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug habe aufgrund der Wiedererwägung vom 2. April 2012 erneut auf den 2. Juni 2010 festgesetzt werden müssen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dauere somit vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2012. Sämtliche Kontrollperioden hätten wieder neu berechnet werden müssen. Sie hätten festgestellt, dass infolge mehrmaliger Korrekturen vier Einstelltage gemäss der Verfügung vom 2. September 2010 in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 10. August 2010 bis 9. August 2012 nicht getilgt worden seien. Die Tilgung erfolge in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2012 in der Kontrollperiode August 2010 gemäss Taggeldabrechnungen vom 23. Juli 2012. Die Zahlungsdifferenz resultiere, weil die Versicherte ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft habe und die Einstelltage nachträglich getilgt worden seien. Ebenso hätten die neuberechneten Sozialversicherungsbeiträge zur Rückforderung beigetragen. 7.3 Was die Berechnung des Rückforderungsbetrages betrifft, kann ohne Weiterungen auf die entsprechende tabellarische Zusammenstellung gemäss Abrechnungen der Kasse in deren Verfügung vom 21. August 2012 verwiesen werden. Da die Versicherte für die Dauer von vier Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden war, entrichtete die Beschwerdegegnerin die entsprechenden vier Taggelder ohne Rechtsgrundlage. Die Berichtigung der fälschlicherweise von der Kasse nicht getilgten vier Einstelltage, das heisst der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung, ist angesichts der Höhe des resultierenden Rückforderungsbetrages von Fr. 705.10 zweifellos auch von erheblicher Bedeutung. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 ist in Bezug auf die strittige Rückforderung der Kasse demnach nicht zu beanstanden. Die Kasse muss zu Unrecht bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 25 ATSG unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Versicherten zurückfordern. 8. Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Aufgrund der Wiedererwägung vom 2. April 2012 ist der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut auf den 2. Juni 2010 festgesetzt worden. Sämtliche Kontrollperioden sind wieder neu berechnet worden. Dabei hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass infolge mehrmaliger Korrekturen vier Einstelltage gemäss Verfügung vom 2. September 2010 in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 10. August 2010 bis 9. August 2012 nicht getilgt worden sind. Mit Verfügung vom 21. Au-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gust 2012 stellte die Beschwerdegegnerin Rückforderung der zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 705.10. Sowohl die einjährige wie auch die fünfjährige Verwirkungsfrist sind demnach gewahrt. 9.1 Streitig und zu prüfen ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. August 2012 sowie im diesbezüglichen Einspracheentscheid zu Recht davon ausging, dass die Versicherte in der Rahmenfrist vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2012 Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat. 9.2 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 9.3 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 9.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. a); auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. b); auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat (Abs. 2 lit. c Ziff. 1), oder eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht (Abs. 2 lit. c Ziff. 2). 9.5 Als Beitragsmonat zählt gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIV jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage – also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist –, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen Erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor 1.4 verwendet wird (BGE 122 V 256 E. 2a, S. 258 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2009, 8C_836/2008). Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird laut Art. 11 Abs. 4 AVIV nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung. 9.6 Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (z. B. Abrufarbeitsverhältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige Tage oder sogar nur einen Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Monate, in denen gar nicht gearbeitet wurde, gelten nicht als Beitragszeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 26. August 2008, 8C_20/2008, und vom 29. Januar 2009, 8C_836/2008). Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die Beitragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung) (vgl. AVIG-Praxis ALE A1, Rz. B150a). 9.7 Beruhen die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber hingegen jeweils auf verschiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z. B. Einsatzverträge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als eigenständige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende jedes Arbeitseinsatzes (vgl. AVIG-Praxis ALE A1, Rz. B150b). 10.1 Unbestritten ist, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2012 dauerte. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit läuft somit vom 2. Juni 2008 bis 1. Juni 2010. Einig sind sich die Parteien auch darüber, dass die Versicherte mit ihrer Anstellung bei der B.____ ab Januar 2009 bis zum Stichtag des 2. Juni 2010 insgesamt 17 Monate und einen Tag Beitragszeit erfüllt hat. Streitig und zu prüfen ist indessen, ob die Beschwerdeführerin in der massgeblichen Rahmenfrist Anspruch auf 260 oder 400 Taggelder hat, beziehungsweise ob sie eine Beitragszeit von mindestens 12 oder 18 Monaten nachweisen kann. 10.2 Für die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend, wie der Zwischenverdienst der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin bei C.____ an die Beitragszeit angerechnet wird. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich in ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2015 geltend, dass sie im massgeblichen Zeitraum in den Monaten August, September und November 2008 durch ihre Tätigkeit als Dolmetscherin ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt und damit Beitragszeiten erfüllt habe. Insgesamt habe sie innerhalb der massgeblichen Beitragsrahmenfrist vom 2. Juni 2008 bis 1. Juni 2010 eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten erfüllt, was demnach Anspruch auf 400 Taggelder begründe. Die Beschwerdegegnerin hingegen vertritt in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2015 die Auffassung, dass die AVIG-Praxis ALE, 2015, B150b, zum Tragen komme. Die Dolmetschertätigkeit der Versicherten und deren Einsätze bei C.____ seien in diesem Sinne zu betrachten. Dabei sei es irrelevant, dass besagte Tätigkeit im Zwischenverdienst abgerechnet worden sei. Nicht jede im Zwischenverdienst abgerechnete Tätigkeit generiere automatisch Beitragszeit. Damit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von 18 Monaten und damit den Anspruch auf 400 Taggelder nicht erfülle. 10.3 Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 bei C.____ im Stundenlohn als Dolmetscherin tätig ist. Auf den Bescheinigungen über den Zwi-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht schenverdienst hat C.____ jeweils angekreuzt, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehe. Auf dem Fragebogen für Arbeitgebende ist aber unter anderem angegeben, dass die Versicherte auf Abruf arbeite. Der Arbeitgeber führe eine Liste mit Dolmetschern und Dolmetscherinnen und setze diese jeweils nach Bedarf ein. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin unregelmässig eingesetzt wurde und ihr Einsatz höchstens einem Pensum von 10% entsprach. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sprechen diese Umstände für ein Abrufarbeitsverhältnis, welche die AVIG-Praxis ALE B150a und nicht B150b zur Anwendung bringt. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte, welche jahrelang bei C.____ gearbeitet hat, sämtliche ihrer Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet hat. Somit sind alle Monate, in denen die Beschwerdeführerin gearbeitet hat, als ganze Beitragsmonate anzurechnen. Mit der Beschwerdeführerin ist deshalb festzuhalten, dass die Monate August, September und November 2008 als ganze Beitragsmonate zählen. Daraus folgt, dass die Versicherte nicht nur 17 Monate und einen Tag, sondern 20 Monate und einen Tag Beitragszeit nachweisen kann. Aus diesem Grund hat sie für die Bezugsrahmenfrist vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2012 Anspruch auf 400 Taggelder. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 betreffend die Verfügung vom 21. August 2012 ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. 11. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 betreffend die Verfügung vom 2. September 2010 abzuweisen ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 betreffend die Verfügung vom 21. August 2012 ist in Bezug auf die Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 705.10 ebenfalls abzuweisen. Sie ist hingegen insofern gutzuheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Rahmenfrist vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2012 Anspruch auf 400 Taggelder hat. 12.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 12.2 Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist somit eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 26. Oktober 2015 ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden und 10 Minuten erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Da die Beschwerde jedoch nur teilweise gutzuheissen ist, erscheint eine Parteientschädigung im Umfang von 8 Stunden, was gut der Hälfte der Honorarforderung entspricht, angemessen. Demnach ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘267.90 (8 Stunden à Fr. 250.-- inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 betreffend die Verfügung vom 2. September 2010 wird abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2015 betreffend die Verfügung vom 21. August 2012 wird insofern gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin für die Rahmenfrist vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2012 Anspruch auf 400 Taggelder hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘267.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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