Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. August 2015 (715 14 372 / 215) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Vorliegend ist eine beitragspflichtige Beschäftigung mehr als zwölf Monaten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist als Angestellter eines Architekturbüros zu qualifizieren und er hat – wenn auch unregelmässig – Lohn erhalten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Partner im Architekturbüro tätig war und deshalb nicht beitragspflichtig gewesen wäre.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dominique Erhart, Rechtsanwalt, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL
gegen
Syna Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Pool, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Der 1983 geborene A.____ war bei seinem Vater im Architekturbüro B.____ angestellt. Mit Schreiben vom 29. November 2013 wurde A.____ von seinem Vater wegen der „Konkurs- Situation“ fristlos gekündet. A.____ meldete sich am 6. Dezember 2013 in seiner Wohngemein-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht de zur Arbeitsvermittlung an. Gleichzeitig stellte er bei der Syna Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2013. Mit Verfügung vom 17. April 2014 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A.____ wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und Nichtvorliegens eines Grundes für die Befreiung von der Beitragszeit ab. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 22. Mai 2014 Einsprache. Mit Entscheid vom 4. September 2014 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, am 26. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 4. September 2014 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die ihm seit dem 2. Dezember 2013 zustehende Arbeitslosenentschädigung zuzüglich 5 % Zins p.a. auszurichten; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer die erwähnten Leistungen auszurichten. Verfahrensmässig wurde die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung, eventualiter ein zweiter Schriftenwechsel beantragt. C. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 verzichtete die Arbeitslosenkasse auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren Einspracheentscheid sowie die beigelegten Akten. D. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom 23. Februar 2015 seine Honorarnote sowie ein Schreiben des Treuhänders des ehemaligen Architekturbüros B.____ vom 8. Januar 2015 zu den Akten. Darin bestätigte der Treuhänder, dass A.____ nach seiner Ausbildung (von August 2000 - Juli 2004) bis zum Konkurs des Architekturbüros in diesem Büro angestellt gewesen sei. Er sei während der ganzen Zeit Angestellter seines Vaters gewesen und nie am Geschäft beteiligt, was auch aus dem Handelsregister ersichtlich sei. Sein Mandant habe dieses Dokument erst kürzlich aufgefunden bzw. erhältlich machen können, weshalb es erst jetzt habe eingereicht werden können. E. Mit Schreiben vom 25. August 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht mit, dass sie zufolge Arbeitsunfähigkeit der zuständigen Mitarbeiterin auf eine Teilnahme an der Parteiverhandlung verzichte. F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und wesentlichen Begründung fest. Der Vater des Beschwerdeführers, B.____, wird als Auskunftsperson befragt. Auf seine Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Das Kantonsgericht hat gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Da der Versicherte seinen Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung bzw. des Einspracheentscheides als auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Met-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zerlen bzw. Hofstetten und somit im Kanton Solothurn (Bezirk Dorneck) hatte, seiner Kontrollpflicht aber im Kanton Basel-Landschaft (RAV Oberwil) nachgekommen ist, ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die basellandschaftlichen Arbeitslosenversicherungs-Organe im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen zur Leistung von Arbeitslosenunterstützung zuständig waren und ob das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. 1.2 Gemäss der Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn vom 9. Dezember 2003 über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft (Vereinbarung BL/SO; SGS 837.31) überträgt der Kanton Solothurn dem Kanton Basel-Landschaft für die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sämtliche bisher durch das RAV Breitenbach sowie die Kantonale Amtsstelle im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wahrgenommenen Aufgaben (§ 1 Abs. 1 Vereinbarung BL/SO). Demzufolge hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Kontrollpflicht gestützt auf diese Vereinbarung beim RAV Oberwil im Kanton Basel-Landschaft zu erfüllen. 1.3 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Zu beachten ist diesbezüglich aber, dass der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das hiesige Gericht – ungeachtet des ausserkantonalen Wohnsitzes des Versicherten – zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht gegeben ist. Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 und 14 AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit von zwei Jahren (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). Dabei stellt der Grundsatz, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht; sozialrechtliche Abteilung] vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.2). 4. Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2013 und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat.
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4.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Als Beweis für die tatsächlichen Lohnzahlungen genügen gemäss Rechtsprechung Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, das auf den Namen des Arbeitnehmers lautet. Weitere Belege wie Arbeitgeberbescheinigungen, Lohnabrechnungen sowie Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto sind gemäss Rechtsprechung höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (BGE 131 V 444 E. 3.2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2013, 8C_75/2013, E. 2.2). 4.2. Die Arbeitslosenkasse ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den vertraglich vereinbarten Lohn nicht erhalten habe. Sie führte aus, es sei davon auszugehen, dass sich die Zusammenarbeit von Vater und Sohn nach der Lehrzeit in eine Partnerschaft ohne regelmässige Lohnzahlungen entwickelt habe. Das Einkommen des Beschwerdeführers sei vom Geschäftsgang abhängig gewesen. In welchem Umfang die Tätigkeit im Geschäft des Vaters ausgeübt worden sei, sei nicht erstellt. Hingegen gehe aus den Bankbelegen hervor, dass teilweise Honorareinnahmen auf das Konto des Beschwerdeführers flossen und nicht auf das Geschäftskonto des Vaters. Demzufolge sei eine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten in der Beitragsrahmenfrist nicht nachgewiesen. Folglich sei die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers abzulehnen. Der Versicherte machte geltend, er habe den Lohn wegen des rückläufigen Honoraraufkommens aus den Architekturaufträgen, was letztlich zum Konkurs des Architekturbüros geführt habe, in der letzten Zeit unregelmässig bzw. mehrheitlich nicht mehr erhalten. Weiter gab er an, dass sein Vater von seinem privaten Konto Geldbezüge gemacht und ihm soweit möglich Akontozahlungen in bar ausgerichtet habe. Diese habe er zur Begleichung seiner dringendsten Ausstände verwendet und nicht auf ein Bankkonto einbezahlt. Die meisten Lohnzahlungen seien in bar ausgerichtet worden. Bereits im Verwaltungsverfahren hat der Vater des Beschwerdeführers in einer E-Mail vom 24. April 2014 angegeben, dass sein Sohn seine 4-jährige Hochbauzeichner-Lehre bei ihm absolviert habe und anschliessend als CAD-Hochbauzeichner weitere 10 Jahre bei ihm angestellt gewesen sei. An der heutigen Parteiverhandlung hat B.____ als Auskunftsperson angegeben, dass er selbst als Architekt tätig gewesen sei und Aufträge akquiriert habe. Sein Sohn sei als Hochbauzeichner eingesetzt gewesen und habe in erster Linie gezeichnet, insbesondere CAD, was er selbst nicht könne. Ab und zu habe er sich auch als Bauführer betätigt. Mit seinem Sohn sei ein Monatslohn von Fr. 4‘500.-- x 13 vereinbart gewesen. Er sei aber mit den Lohnzahlun-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen immer im Verzug gewesen. Den Lohn habe er ihm mehrheitlich in bar übergeben. Im Jahre 2009 habe er bzw. seine Frau ein Haus aus einem Auftrag übernehmen können. Ca.im Mai 2012 habe der Sohn das Haus von der Mutter übernommen. Damit seien auch Schulden beglichen worden. 4.3 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung haben sowohl der Vater des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführer selbst glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass dieser als Hochbauzeichner für die Einzelfirma seines Vaters gearbeitet habe. Gelegentlich sei er auch als Bauführer tätig gewesen. Ebenso wurde dargelegt, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits seit Jahren finanzielle Schwierigkeiten hatte und aufgrund des schlechten Geschäftsgangs aus nachvollziehbaren Gründen den Lohn des Beschwerdeführers teils gar nicht, teils nur in Akonto-Beträgen bezahlen konnte. Viele Zahlungen seien auch in bar erfolgt. Der Beschwerdeführer habe eine Liste mit den Schulden seines Vaters geführt. Den Erhalt der Barzahlungen habe er nicht quittiert. 5. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beiträge an die AHV für die Jahre 2012 und 2011 basierend auf einem Jahreslohn von Fr. 65‘000.-- (bzw. für das Jahr 2012 später auf den Betrag von Fr. 50‘294.-- reduziert) abgerechnet worden sind und der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde für das Jahr 2011 ein Einkommen von rund Fr. 58‘000.-- und für das Jahr 2012 von Fr. 44‘800.-- deklariert hat. Entgegen der Auffassung der Kasse ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers, dass er bereits für die Jahre 2008 - 2010 AHV-Beiträge entrichtet hat. Gemäss vorliegendem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2009 betrug der vereinbarte Lohn zwischen dem Architekturbüro B.____ und A.____ Fr. 5‘200.-- pro Monat zuzüglich 13. Monatslohn. Des Weiteren befindet sich in den Akten ein Lohnausweis für das Jahr 2012, der einen Bruttojahreslohn von Fr. 50‘294.-- ausweist. Allerdings datiert dieser Lohnausweis vom 22. November 2013 und ist damit zeitnah zum Ende des Arbeitsverhältnisses erstellt worden und deshalb nur mit Zurückhaltung zu würdigen. Aus den vorliegenden Bankauszügen ergibt sich, dass in der interessierenden Zeitspanne gelegentlich Überweisungen an den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 4‘500.-- erfolgt sind, welche mit dem Vermerk „Lohn“ bzw. „13. ML“ bezeichnet waren (Oktober 2013, Dezember 2012). Es gibt auch eine weitere Zahlung im Betrag von Fr. 4‘500.-- (November 2012) sowie zusätzliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe, welche nicht als Lohn bezeichnet wurden, aber vom Vater des Beschwerdeführers stammen. Ausserdem ist ein als Architektenhonorar aufgeführter Zahlungseingang von Fr. 5‘000.-- in den Bankauszügen ersichtlich. Angesichts der Lohnausstände sind wohl auch diese Gutschriften als Lohn zu betrachten. Durchaus glaubhaft – wenn auch nicht nachgewiesen – ist die Aussage des Beschwerdeführers, dass er einen Grossteil seines Lohnes in bar erhalten habe. Denkbar ist, dass zudem finanzielle Abgeltungen im Zusammenhang mit dem Hauskauf des Beschwerdeführers von seiner Mutter wie auch aus dem Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer (Vermieter) und dem Vater (Mieter) erfolgt sind, welche als Lohn anzurechnen wären. Angesichts der familiären Verhältnisse ist auch verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht mit rechtlichen Schritten den ausstehenden Lohn geltend gemacht hat. Des Weiteren hat der ehemalige Treuhänder des Architekturbüros in einem Schreiben vom 8. Januar 2015 bestätigt, dass A.____ nach seiner Ausbildung (von August 2000 - Juli 2004) bis zum Konkurs des Architekturbüros in diesem Büro angestellt war. Er sei während der ganzen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeit Angestellter seines Vaters und nie am Geschäft beteiligt gewesen, was auch aus dem Handelsregister ersichtlich sei. Ein weiteres Indiz für die Annahme einer Anstellung ist die Tatsache, dass sowohl Hochbauzeichner als auch Bauführer in der Regel in einem Anstellungsverhältnis tätig sind. Gestützt auf diesen Sachverhalt, der mit den glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Auskunftsperson und des Beschwerdeführers übereinstimmt, ist nicht daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer Angestellter des Architekturbüros war und – wenn auch unregelmässig – Lohn erhalten hat. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Partner im Architekturbüro tätig war und deshalb nicht beitragspflichtig gewesen wäre. Jedenfalls kann aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Lohn nur unregelmässig erhalten hat, nicht geschlossen werden, er sei als Partner am Geschäft beteiligt gewesen. Der Arbeitslosenkasse ist zwar beizupflichten, dass der Lohn des Beschwerdeführers betragsmässig nicht exakt belegt ist und wohl nicht dem im Arbeitsvertrag aufgeführten Betrag von Fr. 5‘200.-- monatlich entspricht; dies ist aber für die Frage der Erfüllung der Beitragszeit nicht erforderlich. 6. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der massgeblichen Beitragsrahmenfrist vom 2. Dezember 2011 bis 1. Dezember 2013 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, weshalb von einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung auszugehen ist, falls auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Angelegenheit an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den versicherten Verdienst, prüft und im Anschluss daran neu verfügt. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 23. Februar 2015 einen Zeitaufwand von insgesamt 15,75 Stunden (wovon 5,5 Stunden für das Einspracheverfahren) geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im vorliegenden Verfahren lediglich der Aufwand für das Verfahren vor Kantonsgericht berücksichtigt werden kann. Der für das Beschwerdeverfahren verbleibende Aufwand beträgt damit 10,25 Stunden. Dieser ist um den Zeitaufwand des Rechtsvertreters für die Parteiverhandlung und deren Vorbereitung zu erhöhen. Insgesamt erweist sich ein Aufwand von 15,25 Stunden (inkl. 5 Stunden im Zusammenhang mit der Parteiverhandlung) in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen von 15,25 Stunden sind zu dem in Sozialversicherungsprozes-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 161.40. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘291.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass das Vorliegen einer beitragspflichtigen Beschäftigung bejaht und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Syna Arbeitslosenkasse zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘291.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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