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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.06.2015 715 14 310 / 140 (715 2014 310 / 140)

4 juin 2015·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,957 mots·~25 min·3

Résumé

Insolvenzentschädigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Juni 2015 (715 14 310 / 140) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht (Lohnforderungen unzureichend geltend gemacht)

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Milena Grob

Parteien A.____, Josefstrasse 8, 8005 Zürich, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Insolvenzentschädigung

A. Der 1972 geborene A.____ war vom 1. Mai 2013 bis zum 30. November 2013 bei der B.____ AG in einem 100% Pensum als kaufmännischer Angestellter im Bereich Marketing und Strategie angestellt. Ab dem 16. Juli 2013 hat die Arbeitgeberin A.____ keinen Lohn mehr ausbezahlt. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 teilte die B.____ AG A.____ mit, dass in den nächsten Tagen der Konkurs eingeleitet und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2013 ausgesprochen würde. Mit Formular vom 27. November 2013 (Eingang bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland [Arbeitslosenkasse] am 10. Dezember 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellte A.____ Antrag auf Insolvenzentschädigung für den ausstehenden Lohn für die Zeit vom 16. Juli 2013 bis zum 30. November 2013 in der Höhe von Fr. 41‘437.55. Am 19. März 2014 hat das Bezirksgericht C.____ den Konkurs über die B.____ AG eröffnet. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 lehnte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Insolvenzentschädigung ab, mit der Begründung, dass A.____ seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe er es unterlassen, die offenen Lohnforderungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin rechtsgenüglich geltend zu machen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 3. September 2014 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 16. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie sinngemäss die Ausrichtung der beantragten Insolvenzentschädigung. Zur Begründung führte er aus, dass er die Lohnausstände bei seiner Arbeitgeberin mehrfach moniert habe. Er sei aber von seiner Arbeitgeberin immer wieder vertröstet worden. C. Die Arbeitslosenkasse liess sich mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 zur Beschwerde vernehmen und beantragt deren Abweisung. Zur Begründung verweist sie in erster Linie auf die Erwägungen im angefochtenen Einsprachentscheid.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungsund Konkursamtes. Vorliegend war für das Konkursverfahren über die B.____ AG ein Konkursamt im Kanton Basel-Landschaft zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen fristund formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 16. September 2014 ist deshalb einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihre Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen. Die Insolvenzentschädigung deckt nach Art. 52 Abs. 1 AVIG Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 1 AVIG. Der gesetzliche Zweck der Insolvenzentschädigung besteht im Schutz der Lohnguthaben des Arbeitnehmers und soll diesem im Konkursfall des Arbeitgebers den Lebensunterhalt garantieren. Damit soll vermieden werden, dass der betroffene Arbeitnehmer durch den Verlust der Lohnforderung in seiner Existenz bedroht wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 534 f. und 606; BGE 114 V 58 E. 3c und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 321/99 vom 20. April 2001 E. 3b). Dies vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig ist und das Entgelt für seine Arbeit erst am Ende des Monats erhält (vgl. Art. 323 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR] vom 30. März 1911). 2.2 Vorausgesetzt wird zunächst der erforderliche Bezug des Arbeitgebers zur Schweiz. Der Arbeitgeber muss in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder aber zumindest in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen. Nach Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 sind die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften an ihrem Sitze zu betreiben (ordentlicher Betreibungsort; vgl. auch Art. 56 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Gemäss Handelsregisterauszug hat die B.____ AG Sitz im Kanton Basel- Landschaft und ist im Handelsregister eingetragen, womit sie der Zwangsvollstreckung in der Schweiz unterliegt. 2.3 Insolvenzentschädigung kann weiter erst beansprucht werden, wenn ein bestimmtes Stadium im schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Verfahren gegen den Arbeitgeber erreicht worden ist. Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG bezeichnet die Eröffnung des Konkurses gegen den Arbeitgeber als massgeblich. Gemäss Handelsregisterauszug wurde über die B.____ AG mit Verfügung vom 19. März 2014 der Konkurs eröffnet. 2.4 Art. 53 Abs. 1 AVIG verlangt ferner, dass bei Konkurseröffnung über den Arbeitgeber der Arbeitnehmer seinen Entschädigungsanspruch spätestens 60 Tage nach Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Kasse stellen muss, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamtes zuständig ist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Antrag auf Insolvenzentschädigung bereits am 27. November 2013 und damit innerhalb der gesetzlich geforderten Frist bei der örtlich zuständigen Arbeitslosenkasse ein. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Fälle, in denen der Konkurs über den Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses eröffnet wurde, denjenigen Fällen gleichzustellen, in welchen das Arbeitsverhältnis zwar wegen Insolvenz des Arbeitgebers beendet wurde, sich die Eröffnung des Konkurses aber verzögert. Der Versicherte soll seinen Anspruch auf Insolvenzent-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung nicht deswegen verlieren, weil sich die Konkurseröffnung aus Gründen verzögert, die er nicht zu vertreten hat. Er ist für seine ausstehenden Lohnguthaben ebenso schutzbedürftig wie ein Versicherter, dessen Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses in Konkurs fällt (BGE 114 V 59 E. 3c). 3.1 Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer gemäss Art. 337a OR das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Dem Arbeitnehmer steht mit dieser Bestimmung die Möglichkeit offen zu verhindern, dass er dem Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit Kredit gewährt und das Risiko trägt, die Gegenleistung nicht zu erhalten (vgl. BGE 120 II 212 E. 6a). Es kann von ihm jedoch nicht unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 463 E. 4.2, 123 V 233 E. 3c mit Hinweisen) verlangt werden, diesen Schritt zu machen. Können Lohnansprüche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht erhältlich gemacht werden, bedeutet dies zudem noch nicht, dass dies auch im Konkursverfahren der Fall sein wird. Um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer beliebig lange ohne Lohn beim bisherigen Arbeitgeber bleibt, hat der Gesetzgeber in Art. 52 Abs. 1 AVIG eine zeitliche Grenze für die Bezugsdauer der Insolvenzentschädigung gesetzt. Spätestens nach vier Monaten ohne Lohn ist es dem Arbeitnehmer demnach aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar, beim insolventen Arbeitgeber zu verbleiben. Dem Schutzzweck der Insolvenzentschädigung entsprechend sollen nicht Unternehmensrisiken abgedeckt, sondern soziale Härten der Arbeitnehmenden vermieden werden (vgl. SVR 2005, AlV Nr. 10 S. 31 f. E. 5.3; Urteil des EVG C 264/04 vom 20. Juli 2005). Verbleibt der Arbeitnehmer ohne Lohnbezug über diesen Zeitraum hinaus beim bisherigen Arbeitgeber, anstatt sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, handelt er auf eigenes Risiko (vgl. Urteil des EVG C 270/05 vom 6. Februar 2006). 3.2.1 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG müssen Arbeitnehmende im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach müssen sie die Arbeitslosenkasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Diese Bestimmung bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. In reduziertem Umfang greift diese Schadenminderungspflicht bereits vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber der Lohnzahlungspflicht nicht oder nur teilweise nachkommt und mit einem Lohnverlust zu rechnen ist (vgl. ARV 2002 Nr. 30 S. 190). 3.2.2 Die Anforderungen an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht und damit an die ausreichenden Bemühungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG wurden vom Bundesgericht in den letzten Jahren präzisiert. In BGE 114 V 60 E. 4 führt das Bundesgericht aus, der Anspruch auf Insolvenzentschädigung entfalle, wenn der Arbeitnehmer vor oder nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seine Lohnansprüche nicht innert nützlicher Frist geltend mache. Dabei setze der Anspruch auf Insolvenzentschädigung nicht voraus, dass der Versicherte unverzüglich betreibungsrechtliche Schritte gegen seinen Arbeitgeber einleite (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2001; C 91/01). Es genügt, wenn die Arbeitnehmenden unmissver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständliche Zeichen setzen, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderungen zu erkennen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2001, C 194/01, E. 2b). Das Wesen der Insolvenzentschädigung habe nämlich genau zum Ziel, die versicherte Person nicht in lang anhaltende und kostspielige Verfahren verwickeln zu lassen. In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht diese Praxis nunmehr bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2004, C 114/04) und konkretisiert, dass einer versicherten Person vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht die gleiche Schadenminderungspflicht obliege wie danach. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (Urteil vom 6. Februar 2006, C 270/05, E. 3.1). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person insbesondere dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Unmissverständliche Zeichen zur Geltendmachung der Lohnforderungen würden dabei nicht ausreichen. Gefordert sei eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssten, damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bestehe (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2009, 8C_462/2009, E. 3.3). Selbst wenn die Überschuldung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin offensichtlich erscheine, sei es keineswegs ausgeschlossen, dass die Lohnforderungen von Arbeitnehmern kurz vor der Konkurseröffnung oder der Pfändung doch noch beglichen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Oktober 2011, 8C_630/2011, E. 4.2). Gemäss Urteil vom 25. Juni 1998 (C 183/97) verliert ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis lange vor dem Konkurs des Arbeitgebers beendigt worden ist und der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr als ein Jahr zuwartet, um ausstehende Löhne geltend zu machen, den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (vgl. auch Urteil vom 4. Juli 2002, C 39/02). Im Urteil 8C_898/2011 vom 6. Juni 2012 erkannte das Bundesgericht jedoch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht darin, dass ab Zeitpunkt der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers bis zur Einreichung des Betreibungsbegehrens knapp zwei Monate verstrichen. In einem anderen Fall entschied das Bundesgericht, dass von einem hochbezahlten Projektverantwortlichen zielgerichtetes Verhalten erwartet werden dürfe. In diesem Sinne könne nicht beanstandet werden, dass die blosse mündliche Geltendmachung nach einem Ausstand von mehr als drei bis vier Monaten als grobe Missachtung des objektiv zu Erwartenden gewertet worden sei (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 8C_66/2011, E. 4.3). Demgegenüber stelle das Bundesgericht in einem anderen Entscheid fest, dass ein Zuwarten von drei Monaten vom Ausbleiben der geschuldeten Lohnzahlung bis zur schriftlichen Geltendmachung kein grobes Verschulden darstelle, da es sich um einen Vorarbeiter im Baugewerbe handelte, der es nicht gewohnt gewesen sei, mit seiner Arbeitgeberin schriftlich zu kommunizieren (Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 2009, 8C_643/2008, E. 4). 3.2.3 In einem neueren Urteil führt das Bundesgericht aus, dass nach konstanter Rechtsprechung es für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Regel nicht genüge, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt würden. Dies gelte beispielsweise, wenn es um eine langandauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers gehe; wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung erfolge; wenn aus der Sicht des Versicherten nicht mit guten Gründen damit gerechnet werden könne, dass sich bald eine Besserung der Situation ergebe und wenn

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorlägen, die ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen liessen. Insbesondere sei der Umstand allein, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer verwandtschaftliche Beziehungen bestünden, keine hinreichende Begründung für ein Nichtergreifen der notwendigen Massnahmen. Zwar möge mit Blick auf ein bestehendes Familienverhältnis aus persönlicher Sicht verständlich erscheinen, dass von weiteren Massnahmen zur Realisierung der Lohnansprüche abgesehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_685/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 4.2). 3.3 Eine Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG setzt voraus, dass einer versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann (vgl. URS BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Risiko, Diss. Zürich 2004, S. 166 und Fn. 640). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich – wie bereits ausgeführt – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber betreibungsrechtliche Schritte einleitet oder eine Klage einreicht. Es genügt, wenn die Arbeitnehmenden unmissverständliche Zeichen setzen, aus denen die Ernsthaftigkeit ihrer Lohnforderungen zu erkennen ist (vgl. Urteil des EVG C 194/01 vom 15. Oktober 2001, E. 2b). Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person jedoch dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss (vgl. Urteile des EVG C 270/05 vom 6. Februar 2006, C 264/04 vom 20. Juli 2005, C 114/04 vom 14. Oktober 2004 und C 33/02 vom 4. Juli 2002). 4.1 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist. 4.2 Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 27. November 2013 gab der Beschwerdeführer an, seinen Lohn von Mai 2013 bis Mitte Juli 2013 erhalten zu haben. Für die Monate Juli bis November 2013 machte er offene Lohnforderungen geltend. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer sich erstmals am 16. August 2013 per E-Mail bei D.____, Geschäftsführer der B.____ AG, nach dem ausstehenden Lohn für den Monat Juli 2013 erkundigte. Mit E-Mail vom gleichen Tag versprach D.____ die Zahlung des Lohnes in der darauffolgenden Woche. Am 3. September 2013 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut per E-Mail nach seinem ausstehenden Lohn. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits 1,5 Monatslöhne ausstehend. Dem E-Mail des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass zwischenzeitlich Gespräche zwischen dem Geschäftsführer der B.____ AG und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben. Diese Gespräche wurden auch von E.____, Mitarbeiterin der B.____ AG, in einem Schreiben vom 23. Mai 2014 bestätigt. Am 4. September 2013 teilte D.____ dem Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass die Zahlung an den Beschwerdeführer ausgelöst worden sei und er sich keine Sorgen machen solle. Am 19. September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei D.____ per E-Mail, da ihn die versprochene Zahlung bis zu diesem Datum nicht erreicht hatte.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Mit eingeschriebenem Brief vom 26. Oktober 2013 teilte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer mit, dass sie Insolvenz anmelden werde. Sie führte in diesem Schreiben aus, dass dies für die Mitarbeiter bedeute, dass die ausstehenden Löhne von der Arbeitslosenkasse übernommen würden. Der Beschwerdeführer meldete sich darauf am 28. Oktober 2014 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und erhielt daraufhin Informationen zur Insolvenzentschädigung zugestellt. Die Beschwerdegegnerin sendete dem Beschwerdeführer am selben Tag ein Informationsschreiben betreffend Insolvenzentschädigung zu. Mit eingeschriebenem Brief vom 30. Oktober 2013 bestätigte die Arbeitgeberin erneut, dass der Konkurs in den nächsten Tagen eingeleitet würde und die Kündigung des Beschwerdeführers per 30. November 2013 erfolge. Weiter führte sie aus, dass bei einem Konkurs grundsätzlich keine Kündigung erfolgen müsse. Ebenfalls mit Datum vom 30. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis ausgestellt, worin erneut bestätigt wurde, dass die B.____ AG Konkurs anmelden werde. 4.4 Auf seine E-Mail an D.____ vom 19. September 2013 erhielt der Beschwerdeführer keine zeitnahe Antwort. Aus der darauffolgenden E-Mail des Beschwerdeführers an D.____ vom 12. November 2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit D.____ telefoniert haben muss und von diesem offenbar mündlich vertröstet wurde. Der Beschwerdeführer forderte D.____ am 12. November 2012 erneut per E-Mail zur Zahlung der ausstehenden Löhne auf. 4.5 Mit Schreiben vom 27. November 2015 reichte der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse nebst dem Antrag auf Insolvenzentschädigung diverse Unterlagen ein und führte aus, dass die Arbeitgeberin ihm mitgeteilt habe, dass der Konkurs angemeldet worden sei. Weiter erklärte er, zu keinem Zeitpunkt an der B.____ AG beteiligt gewesen zu sein, der Gesellschaft kein Darlehen gewährt und über keine Unterschriftsberechtigung verfügt zu haben. Bis am 14. Januar 2014 wurde der Konkurs über die B.____ AG noch nicht eröffnet, weshalb die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer ein Schreiben mit Informationen über die zur Sicherung der Forderung notwendigen Handlungen gegenüber der Arbeitgeberin zukommen liess. In diesem Schreiben wies die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich nicht voraussagen liesse, wann und ob überhaupt Konkurs über die B.____ AG eröffnet werde. 4.6 Der Beschwerdeführer leitete am 23. Januar 2014 eine Betreibung gegen die Arbeitgeberin ein. Am 19. März 2014 wurde der Konkurs über die B.____ AG eröffnet. 5. Die Vorinstanz ging in ihrem Einspracheentscheid vom 3. September 2014 davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht verletzt habe, indem er der Arbeitgeberin nie eine Zahlungsfrist gesetzt habe und zwischen dem 19. September 2013 und dem 12. November 2013 seine offene Forderungen nicht geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei erst wieder aktiv geworden, als die ehemalige Arbeitgeberin über den bevorstehenden Konkurs informierte. Erst am 10. Dezember 2013 habe er den Antrag auf Insolvenzentschädigung eingereicht, womit er vom 20. September 2013 bis am 10. Dezember 2013 seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 19. September 2013 bis zum 12. November 2013 seine Forderung einzig mündlich mahnte und keinerlei Schritte zur Realisierung der Lohnausstände unternommen hat. Mit zunehmendem Zeitablauf wurde es jedenfalls immer unwahrscheinlicher, dass die ehemalige Arbeitgeberin noch Mittel gehabt hätte, um die ausstehenden Löhne begleichen zu können. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre der Beschwerdeführer daher gehalten gewesen, die zur Realisierung der Lohnansprüche erforderlichen rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten und nicht lediglich mündlich nachzufragen. Indem er während knapp 8 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz des drohenden Lohnverlusts ausser mündlichen Mahnungen keine Schritte zur Einforderung der ausstehenden Löhne unternommen hat, ist er der in Art. 55 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 6.2 Unter Bezugnahme auf die unter E. 3.2.2 hiervor genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in der langen Untätigkeit des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Schadenminderungspflicht zu sehen. Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen mehrfach mündlich und per E-Mail nach seinem Lohn erkundigt. Da die Lohnausstände aber beträchtlich waren und der Lohn über eine lange Zeit nicht bezahlt wurde, wäre der Beschwerdeführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet gewesen, seine Lohnforderung gegenüber der Arbeitgeberin vehementer und mit Nachdruck geltend zu machen. Insbesondere nachdem der Beschwerdeführer von D.____ die wahrheitswidrige Angabe erhielt, der Lohn sei bezahlt worden, hätte der Beschwerdeführer seiner Arbeitgeberin einen eingeschriebenen Brief senden müssen. Zu jenem Zeitpunkt war mehr Lohn ausstehend als der Beschwerdeführer überhaupt je von seiner Arbeitgeberin ausbezahlt erhalten hat. Auch eine Überschuldung würde nicht ausschliessen, dass eine Arbeitgeberin noch über liquide Mittel verfügte, welche aber – mangels Druck seitens der Arbeitnehmenden – prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung ist relevant, welche Anstrengungen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnausstände gegenüber der Arbeitgeberin erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juli 2014, 8C_211/2014, E. 6.3). Die Vorinstanz führt zu Recht an, dass der Beschwerdeführer vom 20. September 2013 bis am 12. November 2013 seine Arbeitgeberin einzig mündlich mahnte und damit seiner Schadenminderungspflicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nachgekommen ist. Insbesondere ist nicht belegt, dass sich der Beschwerdeführer mit einem eingeschriebenen Brief an seine Arbeitgeberin gewendet hat. Die versicherte Person hätte sich gegenüber der (ehemaligen) Arbeitgeberin so zu verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe (vgl. URS BURGHERR, a.a.O., S. 149). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden. 7. Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, auf welche sogleich einzeln eingegangen wird, nichts zu ändern. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe unmissverständliche Zeichen gesetzt. Es sei klar, dass er sich für seinen Lohn stark gemacht habe. Dies mit allen Mitteln, die ihm zur

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung gestanden hätten. Wie unter E. 4. ff dargestellt, hat sich der Beschwerdeführer per E-Mail und mündlich an D.____ gewendet. Der Beschwerdeführer begründet sein Vorgehen gegenüber seiner Arbeitgeberin damit, dass er bis zuletzt an die Zusagen der Arbeitgeberin geglaubt habe. Aus den Presseberichten über die Arbeitgeberin sei ersichtlich gewesen, dass es sich um eine gut etablierte Outdoor-Kleidermarke gehandelt habe. Daraus lässt sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, da – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – kein Unternehmen vor einem Konkurs sicher ist. Der Beschwerdeführer arbeitete ausserdem erst seit Mai 2013 für die B.____ AG und hatte einzig für die Monate Mai, Juni und die Hälfte des Monats Juli Lohn erhalten. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer, wie es bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen vorliegen kann, ist deshalb zu verneinen. 7.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde sodann aus, dass er keine Betreibung einleitete, da er den Unternehmern und den Investoren, welche er kennenlernte, geglaubt habe. Diese Tatsachen und der Umstand, dass in den Monaten Juli bis November 2013 fortlaufend Gespräche mit neuen, potentiellen Investoren und Gläubigern geführt worden seien, habe dazu geführt, dass er den Bitten und den Hilferufen der Arbeitgeberin nachgekommen sei und in dieser Phase keine Betreibung eingeleitet habe. Man habe ihm gesagt, dass eine Betreibung die positiven Gespräche und Lösungsansätze für den Fortbestand der Firma und somit seines Arbeitsplatzes gefährden könnte. Ausserdem habe er aufgrund eines Artikels in der Tageswoche über die Planung eines neuen Standorts geglaubt, dass „es weitergehe“. Sein Glaube an den Fortbestand der Arbeitgeberin sei legitim gewesen. Er sei von D.____ immer wieder beauftragt worden, Gespräche zu führen, aus welchen er positive Entwicklungen ableiten konnte. Vor diesem Hintergrund sei es verständlich, dass er nicht sofort eine Betreibung eingeleitet habe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass dieser sich gut mit der finanziellen Situation der B.____ AG auskannte. Er war sich bewusst, dass neue Investoren benötigt wurden und offene Rechnungen bestanden. Er führt selber aus, dass er Gläubiger zu Besprechungen traf. Dass der Beschwerdeführer in dieser Situation den für ihn nachvollziehbaren Vertröstungen der Arbeitgeberin geglaubt und ausser den mündlichen Mahnungen und E-Mails nichts weiter unternommen hat, stellt aus Sicht der Arbeitslosenversicherung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar. Es war dem Beschwerdeführer zwar unbenommen, seiner damaligen Arbeitgeberin gegenüber derart viel Vertrauen entgegenzubringen; der daraus entstandene Verlust kann jedoch nicht über die Sozialversicherung abgewendet werden. Mit seinem Verhalten – insbesondere mit dem passivem Verhalten vom 20. September 2013 bis zum 12. November 2013 – hat der Beschwerdeführer in Kauf genommen, dass er die ausstehenden Lohnforderungen nicht mehr einfordern konnte. Hierzu ist zu beizufügen, dass durch schriftliche Mahnungen der Lohnforderungen per Einschreiben die beabsichtigten Geschäfte und Investitionen in keiner Art und Weise gefährdet worden wären. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er nicht erst am 28. Oktober 2013 Kontakt mit Herrn F.____, Mitarbeiter der Arbeitslosenkasse, aufgenommen, sondern sich bereits im September 2013 bei der Arbeitslosenkasse informiert habe. Dies kann der Beschwerdeführer nicht belegen und wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Auch der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner E-Mail vom 17. April 2014 an die Arbeitslosenkasse auf ein Telefonge-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht spräch am 28. Oktober 2013 und nicht auf ein Telefongespräch im September 2013. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bereits im September 2013 kontaktiert hätte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Lohnforderung hätte gegenüber der Arbeitgeberin und nicht gegenüber der Arbeitslosenkasse mit Nachdruck geltend gemacht werden müssen. 7.4 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm Herr F.____, am 28. Oktober 2013 telefonisch geraten habe, mit einer Betreibung gegen die Arbeitgeberin zuzuwarten. Diese Information wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Sie führt in ihrer Vernehmlassung diesbezüglich aus, dass es sich bei diesem Telefonat um einen Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer handelte und der Sachverhalt des konkreten Falles damals nicht bekannt gewesen sei. Diese Informationen seien deshalb auf den Normallfall ausgerichtet. Der Beschwerdeführer sieht einen Widerspruch darin, dass er anlässlich dieses Telefongesprächs seine persönliche Situation schilderte und nun die Beschwerdegegnerin sich auf den Standpunkte stelle, dass es sich um eine allgemeine Information gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde weiter aus, dass es bemerkenswert sei, dass die Arbeitslosenkasse in ihrem späteren Schreiben vom 14. Januar 2014 sodann jenes Vorgehen von ihm fordere, von welchem ihm am 28. Oktober 2013 noch abgeraten worden sei. 7.5.1 Zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf verweist, dass im Normalfall der Arbeitgeber die Mitarbeiter erst wenige Tage vor Eröffnung des Konkurses informiere. Im vorliegenden Fall wurde der Konkurs hingegen erst mehrere Monate nach der Ankündigung des Konkurses gegenüber den Mitarbeitenden, nämlich am 19. März 2014, eröffnet. Die Auskunft, dass eine Betreibung nicht nötig sei, wenn in den nachfolgenden Tagen der Konkurs eröffnet wird, ist durchaus korrekt. Da der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2013 ein Schreiben der Arbeitgeberin erhielt, in welchem die Arbeitgeberin mitteilte, dass sie nun Insolvenz anmelden werde, war die Auskunft vom 28. Oktober 2013 für den damaligen Zeitpunkt korrekt. 7.5.2 Das Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 14. Januar 2014 informierte den Beschwerdeführer über die mögliche Vorgehensweise. Die Arbeitslosenkasse wendete sich an den Beschwerdeführer, da der Konkurs über die B.____ AG zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht eröffnet wurde, der Beschwerdeführer aber bereits einen Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt hatte. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Arbeitslosenkasse ihm mit diesem Schreiben zu einer Betreibung geraten habe. Unter Verweis auf E. 2.1 ff. ist diesbezüglich zu bemerken, dass Voraussetzung für die Insolvenzentschädigung der Konkurs des Arbeitgebers ist. Obwohl die Arbeitgeberin Ende Oktober ihren Konkurs ankündigte, war dieser bis im Januar 2014 noch nicht eröffnet. Hätte sich die Arbeitgeberin finanziell wieder erholt, wäre eine Insolvenzentschädigung nicht in Frage gekommen und der Beschwerdeführer hätte seine ausstehende Lohnforderung gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend machen müssen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber informiert, dass der Konkurs über die B.____ AG noch nicht eröffnet sei und ihm die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt nun zu einer Betreibung geraten wurde, stellt unter diesen Umständen keinen Widerspruch zur Information vom

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 28. Oktober 2013 dar. Des Weiteren weist die Arbeitslosenkasse in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hin, dass sich aufgrund der vorgeschlagenen Vorgehensweisen kein automatischer Anspruch auf Insolvenzentschädigung ergebe und dies einzeln und unter Beachtung sämtlicher Fakten geprüft und entschieden werde. Die Beschwerdegegnerin wirft sodann dem Beschwerdeführer nicht vor, die Betreibung gegen die Arbeitgeberin zu spät eingereicht zu haben. Aus dieser Rüge kann deshalb nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 7.6 Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung wird für jeden Arbeitnehmer eines Betriebes gesondert geprüft. Aus der Behauptung, dass andere Mitarbeiter eine Insolvenzentschädigung erhalten hätten, kann nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Ebenso wenig kann aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 26. Oktober 2013, wonach die Löhne von der Arbeitslosenversicherung bezahlt würden, ein Anspruch des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 7.7 Der Beschwerdeführer beantragte, D.____ und E.____ als Zeugen anzuhören. Diese haben sich beide bereits schriftlich geäussert und erklärt, dass diverse Gespräche zwischen der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer stattgefunden haben. Diese Gespräche werden von der Beschwerdegegnerin sodann auch nicht in Abrede gestellt, weshalb von der Befragung dieser beiden Personen als Zeugen abgesehen werden kann. Dem Beschwerdeführer wird von der Beschwerdegegnerin vielmehr zum Vorwurf gemacht, dass er kein unmissverständliches Zeichen in Form von eingeschriebenen Briefen gesetzt hat. Es kann deshalb offen bleiben, wie oft der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin auch noch mündlich mahnte, musste es ihm doch mit zunehmender Dauer des Lohnausstandes bewusst geworden sein, dass mündliche Mahnungen und E-Mails keinen Erfolg bringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2012 vom 24. August 2012, E. 4). Vom Beschwerdeführer wären daher härtere Massnahmen zur Durchsetzung seiner Ansprüche gefordert gewesen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 295/05 vom 17. Oktober 2006, E. 2). Blosse Mahnungen und E-Mails genügen den Anforderungen an die Erfüllung der Schadenminderungspflicht bei einem Lohnausfall über eine derart lange Zeit und ausstehendem Lohn in einem derart hohen Betrag nicht. 8. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Lohnforderungen nicht mit genügend Nachdruck verfolgt hat. Die Ablehnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb insgesamt nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Mitteilung an Parteien KIGA Baselland Direktion für Arbeit (seco)

Vizepräsident

Gerichtsschreiberin

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

715 14 310 / 140 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.06.2015 715 14 310 / 140 (715 2014 310 / 140) — Swissrulings