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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.12.2016 715 14 241/340

19 décembre 2016·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,662 mots·~18 min·6

Résumé

Arbeitslosenversicherung Der Wohnsitz bzw. der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 8 lit. c und Art. 12 AVIG ist zu bejahen und zudem ist nicht von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Dezember 2016 (715 14 241 / 340) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der Wohnsitz bzw. der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 8 lit. c und Art. 12 AVIG ist zu bejahen und zudem ist nicht von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____eschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1950 geborene A.____ meldete sich am 6. Juni 2012 zur Arbeitsvermittlung und mit Formular vom gleichen Tag stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 5. Juni 2012. Auf dem Antragsformular gab A.____ an, er habe vom 1. Mai 2011 bis 4. Juni 2012 bei der B.____ in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Das Arbeitsverhältnis sei per 4. Juni 2012 per sofort wegen Insolvenz der Arbeitgeberin aufgelöst worden. Die Öffentliche Arbeitslosenlosen-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht kasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) eröffnete mit Taggeldabrechnung vom 11. September 2012 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 5. Juni 2012 bis 30. November 2015, wobei die ordentliche zweijährige Rahmenfrist bis zum Pensionsalter verlängert wurde. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A.____ ab 5. Juni 2012 wegen Wohnsitzes im Ausland ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland mit Entscheid vom 27. Juni 2014 ab. Als zusätzliche Begründung wurde angeführt, auch aufgrund seiner faktischen Organstellung sei die Anspruchsberechtigung von A.____ abzulehnen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 22. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. C. Mit Vernehmlassung vom 19. September 2014 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 17. Dezember 2014 an seinem Rechtsbegehren fest. E. Mit Duplik vom 20. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde. F. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. Mai 2015 eine Aktennotiz betreffend eine Mitteilung des Dorfpolizisten von C.____ zu den Akten gereicht hatte, nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Mai 2015 dazu Stellung. G. Das Gericht fasste an der Urteilsberatung vom 6. August 2015 den Beschluss eine Parteiverhandlung durchzuführen, um ehemalige Nachbarn sowie den ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers anzuhören. Die in der Folge auf den 11. August 2016 angesetzte Parteiverhandlung wurde mit Verfügung vom 8. August 2016 abgeboten, da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Parteiverhandlung hätte teilnehmen können. H. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung werden der ehemalige Arbeitgeber D.____ sowie die ehemaligen Nachbarn E.____, F.____ und G.____ zur Angelegenheit befragt. Auf ihre Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren und wesentlichen Begründungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeits-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllte der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 22. August 2014 ist deshalb einzutreten. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 2.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b mit Hinweis).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). Im vorliegenden Fall ist strittig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von den vorstehend genannten Anspruchsvoraussetzungen diejenige des Wohnsitzes in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) erfüllt. 3.1 Der Begriff des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes, wie er in den Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 definiert wird, zu verstehen, sondern er setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 467 E. 2a, 115 V 449 E. 1b). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitzbegriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht Anwendung findet. Mangels eines gegenteiligen gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG weiterhin Geltung (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.1 mit Hinweisen auf THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2016, S. 2319 Rz. 180 ff. und UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 23 zu Art. 13). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Die Vorinstanz kommt aufgrund verschiedener Indizien zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthalt im Sinne der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz hatte. Alle heute befragten Personen haben demgegenüber bestätigt, dass der Beschwerdeführer am H.____ in C.____ gewohnt habe. Insbesondere wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch Besuche empfangen hat, sein Auto mehrheitlich dort parkiert war, er gelegentlich in der Waschküche beim „Wäschemachen“ angetroffen wurde. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbewohnern der Liegenschaft sei so gewesen, wie dies in einem Mehrfamilienhaus üblicherweise der Fall sei. Er sei gelegentlich vielleicht mal für eine Woche,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber nie mehrere Monate abwesend gewesen. Die von der Vorinstanz angeführten Indizien, welche gegen einen Aufenthalt an der besagten Adresse sprechen würden, wurden vom Beschwerdeführer alle plausibel entkräftet. In Bezug auf die Wohnsituation am H.____ erklärten sowohl der Beschwerdeführer als auch der ehemalige Arbeitgeber D.____, dass der Beschwerdeführer von Mai 2011 bis zum Abbruch der Liegenschaft dort gewohnt habe. Die Wohnung sei zwar klein, aber – wie von verschiedener Seite bestätigt – zum Wohnen geeignet gewesen. Der Beschwerdeführer hat denn auch mehrmals angegeben, dass die Mitbewohner bzw. die Mitbewohnerin der Liegenschaft dies bezeugen könnten. Die B.____ hatte zwar ebenfalls ihren Sitz am H.____, dies spricht allerdings nicht gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers an dieser Adresse; ebenso wenig, dass D.____, welcher ebenfalls am H.____angemeldet war, sich gelegentlich dort aufhielt. D.____ gibt dazu an, dass er sich mehrheitlich im Ausland oder bei seiner Partnerin aufgehalten und nur ganz selten – vielleicht fünf-, sechsmal pro Jahr – in C.____ übernachtet habe. Auch von den Zeugen wurde nicht vorgebracht, dass D.____ am H.____ gewohnt habe. Er sei allerdings ebenfalls gelegentlich angetroffen worden. Der Beschwerdeführer hat sodann belegt, dass er eine Ausnahmebewilligung von der Krankenpflegeversicherungspflicht gehabt habe und während seines Aufenthalts in der Schweiz in Deutschland krankenpflegeversichert gewesen war. Auch die Ungereimtheiten in Bezug auf den Besitz eines Personenwagens mit deutschem Kennzeichen konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar erklären. Er habe den Wagen ausgeliehen – was vom Eigentümer bestätigt wurde – und später auf Aufforderung der Schweizer Behörden hin verzollt. Nachdem er später darauf hingewiesen worden war, dass er den Wagen umschreiben müsse, habe er sich entschlossen, diesen dem Eigentümer zurückzugeben. Gestützt auf die heutige Befragung der Zeugen E.____ und G.____, der Zeugin F.____ und der Auskunftsperson D.____ sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Unterlagen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeitraum von Anfang 2012 bis zum Abbruch der Liegenschaft H.____ im Jahr 2014 an dieser Adresse aufgehalten hat, weshalb das Erfordernis des Wohnsitzes in der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 12 AVIG erfüllt ist. 4. Die Beschwerdegegnerin macht weiter geltend, dass die Ablehnung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auch aufgrund seiner faktischen Organstellung in der nun liquidierten B.____ bzw. in der I.____ gerechtfertigt sei. 4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, kraft derer sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung selbst herbeizuführen. So können sie insbesondere auch die dafür nötigen Bescheinigungen selber ausstellen bzw. solche Bescheinigungen aus Gefälligkeit erlangen (vgl. REGINA JÄGGI, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 3 lit. c AVIG in: SZS 48/2004, S. 4). Mit der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wollte der Gesetzgeber somit verhindern, dass arbeitgeberähnliche Personen missbräuchlich Kurzarbeitsentschädigung erhalten. 4.2 Für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung gibt es keine dem Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG entsprechende, unmittelbar anwendbare Norm. Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, ab 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) im Grundsatzentscheid 123 V 234 ff. erwog, kann Kurzarbeit nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung deshalb noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird dieses Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen der Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb jedoch bei und kann sie dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des höchsten Gerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das EVG begründete den Umgehungstatbestand im erwähnten Entscheid damit, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfüge, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007, C 32/06, E. 4.2). Andererseits könne dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung definitiv sei, oder wenn das Unternehmen zwar weiter fortbestehe, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliere, weshalb sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 238 f. E. 7b/bb). In seiner nachfolgenden Judikatur strich das EVG wiederholt heraus, dass die Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen wolle (vgl. Urteil des EVG vom 15. März 2006, C 278/05, E. 2.3 und die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2007, C 151/06, E. 3 und vom 29. März 2007, C 32/06, E. 4.2). Im Anwendungsbereich von Art. 31 Abs. 3 AVIG ist deshalb nicht individuell für den Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Absicht besteht; vielmehr genügt bereits die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs, um einen Leistungsausschluss zu rechtfertigen (vgl. JÄGGI, a.a.O., S. 6 ff.). 4.3 Die arbeitgeberähnliche Stellung kann auf drei Gründen beruhen: Auf der Eigenschaft als Gesellschafter, auf einer finanziellen Beteiligung am Betrieb oder auf der Teilhabe an der Betriebsleitung (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2405 Rz. 465). Was insbesondere die Teilhabe an der Betriebsleitung betrifft, fallen nicht nur die formellen Organe eines Arbeitgebers unter den Begriff des Mitglieds eines obersten, betrieblichen Gremiums. Es ist vielmehr von einem materi-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ellen Organbegriff auszugehen, wonach jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, welche Entscheidungsbefugnisse dem Betroffenen aufgrund der betrieblichen Struktur tatsächlich zukommen (vgl. BGE 122 III 227 E. 4b; 114 V 214). Massgebend ist mithin die faktische Einflussmöglichkeit im konkreten Betrieb. Die Grenze zwischen einem obersten, betrieblichen Entscheidgremium und der unteren Führungsebene lässt sich dabei nicht alleine anhand formaler Kriterien beurteilen. Insbesondere kann etwa aus der Prokura noch nichts Zwingendes hinsichtlich der Stellung und ihrer Einflussmöglichkeit innerhalb des fraglichen Betriebs abgeleitet werden, weil damit nur die Verantwortlichkeiten im Aussenverhältnis betroffen werden. So ist beispielsweise ein Vizedirektor, der in organisatorischer Hinsicht als Fachspezialist oder als Ressortchef fungiert, trotz seiner hierarchischen Stellung anspruchsberechtigt, da ihm im internen Verhältnis eine nur beschränkte Entscheidungsbefugnis zukommt (vgl. BGE 120 V 527). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Beispiel eines einzelzeichnungsberechtigten Direktors eines Geldinstituts, dem die Anspruchsberechtigung ebenfalls zuerkannt worden war, weil ihm hinsichtlich der eigentlichen Geschäftsführung keine Kompetenzen zugestanden worden waren und er im Kern lediglich für den Aufbau der internen Vermögensverwaltung zuständig gewesen war (vgl. Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 16. Dezember 2009, AL 2009.00053). 4.4 Zu beachten bleibt umgekehrt, dass bei kleineren Betrieben mit wenig ausgeprägten Organisationsstrukturen unter Umständen ein massgebender Einfluss auf die Entscheidungen eines Unternehmens auch ohne formelle Zeichnungsberechtigung und ohne Handelsregistereintrag möglich ist. In jenen Einzelfällen muss eine tatsächliche und insbesondere immer auch massgebende Einflussnahme (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) allerdings konkret nachgewiesen werden können. Das EVG bejahte beispielsweise eine arbeitgeberähnliche Stellung des im väterlichen Baugeschäft mitarbeitenden Sohnes, der jeweils Offerten für Baumeisterarbeiten erstellt, Aufträge für Bankbürgschaften erteilt und auch eine Kündigung eines leitenden Mitarbeiters ausgesprochen und Arbeitgeberbescheinigungen zu Handen der zuständigen Arbeitslosenkasse ausgestellt hatte (vgl. Urteil des EVG vom 27. August 2003, C 273/01, E. 4). Was die faktische Einflussnahme einer versicherten Person betrifft, kann ein massgebender Einfluss allerdings nicht schon alleine aufgrund der verwandtschaftlichen Verhältnisse bejaht werden. So verneinte beispielsweise das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 13. August 2008 (AL 2008.00169) das Vorliegen einer massgebenden Einflussnahme der Mutter, die ihre Stammeinlagen auf ihre beiden Söhne übertragen hatte, mit der Argumentation, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse keine Mitbeteiligung dargetan sei. Auch im Fall einer versicherten Person, deren Sohn Präsident des Verwaltungsrats und Geschäftsführer war, sah das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich keinen Grund, aufgrund verwandtschaftlicher Verflechtungen eine arbeitgeberähnliche Stellung der Mutter anzunehmen, obschon der ihr entrichtete Monatslohn für Sekretariatsarbeiten mit Fr. 6'950.-- relativ hoch bemessen und die Anspruchstellerin phasenweise gar die einzige Lohnbezügerin gewesen war (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. März 2010, AL 2008.00295). 4.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung darf auch nicht in dem Sinn verstanden werden, dass Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung stets und schlechthin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen wären (vgl. Urteile des EVG vom 14. April

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2005, C 194/03, E. 2.3 und vom 6. Oktober 2000, C 16/00, E. 2b). Insbesondere könne dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen werde und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung mithin definitiv sei. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbestehe, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliere, deretwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (vgl. BGE 123 V 238 E. 7b/bb). 5. Der Beschwerdeführer war weder in der liquidierten B.____ noch in der I.____ als Gesellschafter oder Geschäftsführer eingetragen und er war auch nicht zeichnungsberechtigt. Eine tatsächliche und insbesondere auch massgebende Einflussnahme auf die Entscheidungen der Gesellschaft durch den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass er wesentlich mehr Lohn bezogen hat als der Geschäftsführer, D.____, kann nicht als Indiz für eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers dienen. D.____ war faktisch der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, oft aber abwesend und in leitender Funktion tätig. Sein Aufwand war sicherlich geringer als derjenige des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer, welcher vollzeitlich für die Firma tätig war, mehr als sein Arbeitgeber verdient hat, mag zwar ungewöhnlich sein, erscheint aber auf Grund der Arbeitsteilung nicht abwegig. Gestützt auf die heutigen Ausführungen des ehemaligen Geschäftsführers ist zudem davon auszugehen, dass dieser als allein Zeichnungsberechtigter seit Jahren das Unternehmen geführt und den Beschwerdeführer angestellt hat, um die Firma im SAP-Bereich zu etablieren. Da dies nicht realisiert werden konnte und die B.____ in finanzielle Schwierigkeiten geriet, wurde der Beschwerdeführer entlassen und die Firma musste liquidiert werden. Weshalb der Beschwerdeführer es in der Hand haben sollte, die Geschicke der neu gegründeten I.____ zu beeinflussen und sich bei Bedarf wieder anstellen zu lassen – wie dies von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht wird –, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und die Arbeitgeberbescheinigung in der gleichen Handschrift ausgefüllt wurden, was im Übrigen vom Beschwerdeführer bestätigt und auch erklärt wurde. Ebenso wenig spricht die Tatsache, dass in der I.____ eine E-Mail-Adresse auf den Namen des Beschwerdeführers existiert hat bzw. immer noch existiert, für eine arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers bzw. für eine tatsächliche und insbesondere auch massgebende Einflussnahme auf die Gesellschaft. Es ist nachvollziehbar, dass die Infrastruktur und damit beispielsweise auch E-Mail- Adressen aus der liquidierten Gesellschaft soweit möglich auf die I.____ übertragen wurde. Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer der alleinige IT- Spezialist der liquidierten Gesellschaft war. Daraus lässt sich jedoch keine massgebende Einflussnahme auf die Gesellschaft ableiten. Im Übrigen gibt es darüber hinaus keinerlei konkrete Hinweise auf eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der I.____ und auch nicht auf eine massgebliche Einflussnahme des Beschwerdeführers auf den Geschäftsgang dieser Gesellschaft. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Wohnsitz bzw. der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 8 lit. c und Art. 12 AVIG zu bejahen ist und ausserdem nicht von einer arbeitgeberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers – weder in der B.____ noch in der I.____ – ausgegangen werden kann. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzu-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht heissen und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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