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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.10.2014 715 14 210 / 255 (715 2014 210 / 255)

24 octobre 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,430 mots·~22 min·3

Résumé

Absprache der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Oktober 2014 (715 14 210 / 255) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anspruchsberechtigung: Vermittlungsfähigkeit verneint, keine überwiegend wahrscheinliche Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Absprache der Anspruchsberechtigung

A. Der 1977 geborene A.____ war zuletzt vom 1. Juli 2013 bis 20. September 2013 als Systemberater bei der B.____ AG in C.____ angestellt. Am 19. September 2013 meldete er sich bei seiner Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung und am 23. September 2013 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Der Versicherte stellte in der Folge mit Schreiben vom 23. Januar 2014 beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) ein Gesuch um Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit und beantragte die Ausrichtung von 90 Taggeldern ab Datum des Gesuchs zur Unterstützung der Planungsphase seines Projekts „D.____“. Mit Verfü-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung vom 6. Februar 2014 wies das KIGA das Gesuch unter Hinweis darauf, dass sich das Projekt nicht mehr in der Planungs-, sondern bereits in der operativen Startphase befinde, ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Am 17. Februar 2014 wurde das Dossier des Versicherten zur Prüfung der Vermittlungsfähigkeit an das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) überwiesen. Mit Feststellungsverfügung vom 9. April 2014 verneinte das RAV die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab Aufnahme der Selbstständigkeit per 1. Januar 2014 und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wurde mit Entscheid der Einspracheinstanz des KIGA, Abteilung Arbeitsvermittlung, vom 11. Juni 2014 insoweit gutgeheissen, als die Vermittlungsfähigkeit erst ab dem 16. Januar 2014 verneint wurde. Für die Zeit vom 21. September 2013 bis 15. Januar 2014 sei der Versicherte als vermittlungsfähig anzusehen, wobei der anrechenbare Arbeitsausfall 100% betrage. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 9. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, die Bejahung seiner Vermittlungsfähigkeit bis zum 25. April 2014 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er die Fragen des RAV betreffend seine selbstständige Tätigkeit und dem entsprechenden Arbeitsaufwand stets ehrlich beantwortet habe. Entgegen den Abklärungen und Recherchen der Beschwerdegegnerin sei er stets bereit und in der Lage gewesen, eine vollschichtige Anstellung anzunehmen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ab 16. Januar 2014 eine auf Dauer ausgerichtete selbstständige Erwerbstätigkeit aufgebaut habe. Auf die Angaben des Beschwerdeführers, der Arbeitsvermittlung vollständig zur Verfügung zu stehen, könne aufgrund seines Verhaltens beim Geschäftsaufbau nicht abgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe es der Beschwerdegegnerin und dem zuständigen RAV verunmöglicht, einen konkreten Arbeitsausfall zu ermitteln. Die Vermittlungsfähigkeit habe dem Beschwerdeführer abgesprochen werden müssen, um eine Querfinanzierung der Selbstständigkeit durch die ALV zu verhindern.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2014 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 16. Januar 2014 bis zum 25. April 2014. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3, je mit Hinweis; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2261, Rz. 270). Die Vermittlungsfähigkeit setzt sich demzufolge aus drei Elementen zusammen; aus der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsberechtigung als Elemente objektiver Natur und aus der Vermittlungsbereitschaft als Element subjektiver Natur. 3.3 Unter Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn ("in der Lage sein") ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die soziale Eignung und die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259, Rz. 264; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I [Art. 1-58], Bern/Stuttgart 1988, N. 10 zu Art. 15 AVIG, je mit Hinweisen). Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 Rz 266 mit Hinweisen). Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (BGE 112 V 327 E. 1a mit Hinweisen). Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 f. Rz 266 mit Hinweisen). Zu beachten ist in diesem Zusammen-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hang auch die Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stünde, in der Regel nicht vermittlungsfähig ist. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 208 E. 1 mit Hinweisen). 3.4 Das subjektive Element der Vermittlungsfähigkeit besteht in der Bereitschaft der versicherten Person, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2261 Rz 270 mit Hinweisen). 3.5 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010, 8C_382/2010, E. 2.2). Mit den Elementen der Vermittlungsfähigkeit werden schwergewichtig subjektive Eigenschaften der arbeitslosen Person erfasst. Folgerichtig beurteilt sich die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG aufgrund einer individuell-konkreten Betrachtungsweise (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 75). 4.1 Andauernd selbstständig erwerbstätige Personen sind in der Regel bereits von vornherein vom Arbeitslosentaggeldanspruch ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 8C_662/2009, E. 5.1). Hat die versicherte Person das letzte Arbeitnehmerverhältnis selber gekündigt mit dem Ziel sich selbstständig zu machen, wird ihre Anspruchsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Gesetzesumgehung (vgl. dazu BGE 123 V 234) zu prüfen sein. Wenn die versicherte Person demgegenüber erst im Verlauf der gemeldeten Arbeitslosigkeit, also während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, eine eigene Firma gegründet hat oder ist sie unfreiwillig aus einem Arbeitnehmerverhältnis ausgeschieden und hat sie sich nicht umgehend zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet, sondern durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht, ist es sachlich gerechtfertigt, den Leistungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Aufbaus einer auf Dauer angelegten oder nur vorübergehenden Selbstständigkeit und der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3 und 3.4).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Dauerhaftigkeit der Selbstständigkeit ist folglich insofern von Bedeutung, als sie allenfalls die Vermittlungsfähigkeit in Frage stellt. Sie ist indessen keine negative Anspruchsvoraussetzung, bei deren Vorliegen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von vornherein ausgeschlossen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2 mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit und daraus folgend der Leistungsanspruch sind jedoch dann zu verneinen, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbstständigen Arbeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbstständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist und demzufolge auch nicht mehr von einer vorübergehenden, zeitlich beschränkten und investitionsarmen selbstständigen Erwerbstätigkeit (im Sinne einer Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 AVIG), gesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.4 mit Hinweisen). Denn eine versicherte Person, welche sich ausschliesslich der Gründung und dem Aufbau einer eigenen Firma widmet, kann nicht als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG betrachtet werden, da sie auf Grund ihrer Tätigkeit nicht bereit und in der Lage ist, eine anderweitige Arbeit aufzunehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2010, 8C_757/2009, E. 2.2 mit Hinweis). Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, ist die volle Vermittlungsfähigkeit folglich nur solange gegeben, als die selbstständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2012, 8C_672/2012, E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 16. Juli 2001, C 353/00, E. 2b). 4.3 Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es primär, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dazu gehört auch die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG. Danach kann die Arbeitslosenversicherung unter anderem Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Demgegenüber sollen aber keine Taggelder während der anschliessenden Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, denn die Arbeitslosenversicherung ist nicht als “Überbrückungshilfe“ bei einem Wechsel von einer unselbständigen in eine selbständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das wirtschaftliche Risiko einer selbständig erwerbstätigen Person zu tragen; namentlich ist es nicht ihre Aufgabe, die beim Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3; ARV 2010 Nr. 5 S. 138 ff E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 4.4 Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase bzw. die (effektive) Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall, d.h. mit anderen Worten aufgrund einer individuell-konkreten Betrachtungsweise, zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2007, C 130/06, E. 3.1 mit Hinweisen). Der effektive Markteintritt kann zwar einen Anhaltspunkt für den Abschluss der Planungsphase darstellen, ist jedoch nicht das allein massgebende Kriterium. Wegen des in den allermeisten Fällen fliessenden Überganges zwischen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht den verschiedenen Phasen ist regelmässig nicht klar, wann genau der Markteintritt erfolgt und ob er überhaupt ohne Unterbruch an die Planungsphase anschliesst. Die Tatsache etwa, dass ein Versicherter eine juristische Person gründet und in das Handelsregister eintragen lässt, in welcher er eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genügt für sich allein nicht, um bereits die Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten und nicht bloss vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen. Auch allein aus der Tatsache, dass jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will und deshalb beispielsweise ein Lokal mietet und namentlich EDV- und Büromaterial erwirbt, darf die Vermittlungsfähigkeit noch nicht verneint werden. Es muss vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls geprüft werden, ob die versicherte Person aus subjektiver Sicht bereit und aus objektiver Sicht in der Lage war, eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 75 f. mit Hinweisen). 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Arbeitslosigkeit als Inhaber zweier Einzelfirmen im Handelsregister eingetragen war. Dabei handelte es sich um die Firmen „E.____“ (Eintragung am 14. September 2006) und „F.____“ (Eintragung am 17. September 2012). Mit seinem Gesuch zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 23. Januar 2014 beabsichtigte der Beschwerdeführer indessen den Aufbau eines neuen Projekts, namentlich des Beratungs- und Coachingunternehmens „D.____“, zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hatte ab dem 16. Januar 2014 entsprechende Büroräumlichkeiten gemietet. Das Gesuch zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit wurde mit Verfügung vom 6. Februar 2014 abgewiesen. Zur Begründung führte die zuständige Abteilung des KIGA aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Unterlagen ab sofort in der Lage sei, erste Beratungen durchzuführen und Aufträge entgegenzunehmen. Damit habe er den Schritt von der Planungsphase zur operativen Startphase bereits vollzogen. Für die Anlaufphase eines selbstständigen Geschäftes dürften jedoch keine Planungstaggelder bewilligt werden, da ein anfänglich geringer oder fehlender Ertrag zum Unternehmerrisiko gehöre. Mit E-Mail vom 11. Februar 2014 nahm der Beschwerdeführer zur erlassenen Verfügung Stellung und bestritt den Beginn der operativen Startphase, verzichtete jedoch ausdrücklich auf die Erhebung einer Einsprache. Er teilte mit, dass er nach dem ablehnenden Bescheid entschieden habe, die geplante Selbstständigkeit aufzugeben. Er werde die Büroräumlichkeiten aufgeben, die Tätigkeit einstellen und sich um eine unselbstständige Tätigkeit bemühen. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass mit dem Unternehmen „F.____“ nie eine Tätigkeit aufgenommen worden sei und die Homepage des Unternehmens „E.____“ stillgelegt sei. 5.2 Im Rahmen der nachfolgenden Abklärung der Vermittlungsfähigkeit durch das zuständige RAV gab der Beschwerdeführer mit Formularen betreffend die zeitliche Verfügbarkeit bei der Ausübung einer auf Dauer ausgerichteten selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 27. Februar 2014 an, weder über die Firma „F.____“ noch über die Firma „E.____“ als Selbstständigerwerbender einer AHV-Ausgleichskasse angeschlossen zu sein. Für keine der Einzelunternehmen sei er in irgendeinem Umfang tätig, er sei vielmehr bereit und in der Lage, eine zumutbare Stelle im Umfang von 100% anzunehmen. Mit Begleitschreiben vom 28. Februar 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Firma „E.____“ seit Jahren ohne Umsatz sei und deshalb für die Änderung zu „D.____“ vorgesehen gewesen sei. Auch bei der Firma „F.____“ habe kein Umsatz mehr stattgefunden, weshalb er am 14. Februar 2014 deren Löschung beantragt habe.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Für die Firma „D.____“ habe er Investitionen von rund Fr. 3‘000.– getätigt und private Technikgeräte eingebracht. Der Zeitaufwand bei der Firma „D.____“ habe ein Pensum von 100% in Anspruch genommen. Er habe die Tätigkeit jedoch eingestellt, da er keine Unterstützung erfahren habe. Er habe demnach keine Aufträge und betreibe keine Akquisition. 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 21. Februar 2014 dem Handelsregister die Übertragung der Firma „E.____“ auf die neu gegründete Firma „D.____“ gemeldet hatte bzw. nachdem die Übertragung am 6. März 2014 im Handelsblatt publiziert wurde, wandte sich das RAV erneut an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, den zeitlichen Umfang seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit anzugeben. Am 15. März 2014 teilte dieser mit, dass sich alles überschnitten habe. Er habe die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben. Er sei bei keiner Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender angeschlossen, der Betrieb habe keine Öffnungszeiten. Ein Mietvertrag bestehe nicht, dieser sei aufgelöst worden. Er sei bereit und in der Lage, eine zumutbare Stelle im Umfang von 100% anzunehmen. 5.4 Am 25. März 2014 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen RAV wiederum aufgefordert, Angaben über seine zeitliche Verfügbarkeit zu machen. Das RAV habe erfahren, dass die angemieteten Büroräumlichkeiten noch vorhanden und mit dem Firmennamen „D.____“ angeschrieben seien. Ausserdem lägen Informationen aus dem Internet vor, die klar auf eine aktive Umsetzung der angestrebten Selbstständigkeit hinwiesen. Mit Schreiben vom 2. April 2014 reichte der Beschwerdeführer die Kündigung des Mietvertrags vom 1. April 2014 ein. Er monierte, dass das RAV von seinen Aktivitäten auf einer Social-Media-Seite Kenntnis habe und erklärte, dass er aufgrund der zu verlierenden Reputation dort nicht über ein Ende seiner Selbstständigkeit habe berichten wollen. Im Übrigen habe es das KIGA nicht zu interessieren, was er mit seiner Freizeit anstelle oder mit seinen privaten Mitteln anmiete. Er verheimliche keine Einnahmen. Er habe keine Aufträge und betreibe keine Akquisition. 5.5 Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte das zuständige RAV fest, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2014 nicht gegeben sei. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in seinen Schreiben und den von ihm eingereichten Formularen bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Aufbau des eigenen Unternehmens abgebrochen worden sei. Vielmehr liesse die andauernde (zwischenzeitlich jedoch gekündigte) Büromiete und diverse Aussagen im Internet auf eine Fortsetzung der selbstständigen Erwerbstätigkeit schliessen. 5.6 Am 28. April 2014 liess sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Kantonswechsels rückwirkend per 14. April 2014 von der Arbeitsvermittlung abmelden. 6.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2014 wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor, verschiedene Falschangaben betreffend den Aufbau und die Fortsetzung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit gemacht zu haben. So habe sein Verhalten betreffend die Miete der Büroräumlichkeiten und im Internet nicht mit seinen Aussagen, die Tätigkeit für die Firma „D.____“ einzustellen, übereingestimmt. Ferner habe bereits die Verfügung 6. Februar 2014 rechtskräftig festgestellt, dass sich das Geschäft bereits in der operativen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Startphase befinde. Da es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers – der stets betont habe, im Umfang von 100% dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen – unmöglich gewesen sei, den Arbeitsausfall zuverlässig zu ermitteln, sei ihm zur Verhinderung einer Querfinanzierung der Selbstständigkeit die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen. Indessen könne erst mit der Anmiete der Büroräumlichkeiten am 16. Januar 2014 der Beginn der operativen Tätigkeit angenommen werden. In der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 15. Januar 2014 sei der Beschwerdeführer indessen vermittlungsfähig gewesen mit einem Arbeitsausfall im Umfang von 100%. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass kein Anlass bestehe, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Seine Social-Media-Aktivitäten seien privater Natur. Er habe über die sozialen Netzwerke voller Vorfreude sein Umfeld über die geplante Selbstständigkeit informiert. Als er dieses Projekt mangels Fördertaggelder habe verwerfen müssen, habe er das Gesicht wahren wollen und deshalb nichts vom Abbruch seiner Tätigkeit erzählt. Seine Aussagen im Internet hätten ohnehin nicht den Beweiswert der von ihm unterzeichneten amtlichen Formulare und Schreiben. Den Mietvertrag für das Büro habe er tatsächlich erst 13 Tage nach der entsprechenden Ankündigung an das zuständige RAV gekündigt. Die Büroräumlichkeiten habe er indessen privat angemietet und dort auch private administrative Arbeiten erledigt. Er sei mit der gegründeten Firma geschäftlich nie aktiv gewesen und habe auch keine Einnahmen erzielt. Ausserdem habe er stets die geforderten Arbeitsbemühungen getätigt. Als er nach G.____ gezogen sei, habe er sich tatsächlich nicht wieder arbeitslos gemeldet; dies wegen der negativen Erfahrungen mit dem KIGA. Stattdessen habe er ab 25. April 2014 und somit früher als geplant den Geschäftsaufbau der Firma wieder aktiviert und am 1. Juni 2014 offiziell seine selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Davor sei er jedoch sämtlichen Pflichten nachgekommen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden, weshalb sein Arbeitsausfall bestimmbar und seine Vermittlungsfähigkeit zu bejahen seien. 6.2 Unter den Parteien augenscheinlich und zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Aufbau des Einzelunternehmen „D.____“ eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit anstrebte und aus diesem Grund ein Gesuch um Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit gestellt hat. Dies geht im Übrigen auch aus dem eingereichten Businessplan hervor, der – unabhängig von den konkreten, in casu umstrittenen Daten – den Aufbau eines wirtschaftlich tragfähigen Unternehmens mit dem Beschwerdeführer als Inhaber und Geschäftsführer vorsah. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist ferner erwiesen, dass der Aufbau respektive die Anlaufphase dieser Geschäftstätigkeit bereits ein vollschichtiges Pensum beinhaltete, gab er doch mit Schreiben vom 28. Februar 2014 an, dass der Zeitaufwand für die Firma vor dem ablehnenden Bescheid über die Fördertaggelder ein Pensum von 100% in Anspruch genommen hatte. Entsprechend diesen Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Zeitpunkt der Anmiete der Geschäftsräumlichkeiten am 16. Januar 2014 bis zur Ablehnungsverfügung vom 6. Februar 2014 vollschichtig für die Firma „D.____“ respektive mit deren Aufbau tätig und demnach nicht bereit oder in der Lage war, eine zumutbare unselbstständige Arbeit anzunehmen. Bis zum 6. Februar 2014 ist die Vermittlungsfähigkeit folglich zu verneinen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in die Zeit nach der Ablehnungsverfügung vom 6. Februar 2014 vermittlungsfähig war. Entscheidend ist, wie unter Erwägung 3.2 hiervor ausgeführt, ob der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht bereit und aus objektiver Sicht in der Lage war, eine unbefristete unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auf Grund des Gesamtbildes, das sich aus den Akten ergibt, ist dies mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen. So hat der Beschwerdeführer erst nach der Ablehnungsverfügung, namentlich am 21. Februar 2014, das Einzelunternehmen „E.____“ zur Firma „D.____“ umgewandelt. Alleine aus der Tatsache, dass jemand eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will und deshalb beispielsweise eine juristische Person gründet oder ein Lokal mietet und Material erwirbt, darf die Vermittlungsfähigkeit nicht verneint werden (vgl. E. 4.4 hiervor). Vorliegend fand die Anmiete des Geschäftslokals und der Erwerb von Büromaterial noch vor dem 6. Februar 2014 und damit in einem Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer zugestandenermassen zu 100% mit dem Aufbau seiner Selbstständigkeit beschäftigt war, statt (vgl. E. 6.2 hiervor). Doch auch nach der ablehnenden Verfügung vom 6. Februar 2014 spricht nicht bloss die Eintragung der Firma „D.____“ im Handelsregister, sondern das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers gegen eine Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und damit gegen seine Vermittlungsfähigkeit. Gemäss dem mit Fotografien versehenen Eintrag vom 14. Februar 2014 auf einer Social-Media- Seite hat der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Ablehnung der Fördertaggelder die gemieteten Büroräumlichkeiten eingerichtet. Im gleichen Eintrag kündete der Beschwerdeführer an, ab März 2014 die beworbenen Leistungen anzubieten. Am 6. März 2014 bestätigte der Beschwerdeführer, ab 10. März 2014 mit dem Verkauf seiner Dienstleistungen zu beginnen und bot seinen Lesern bzw. potentiellen Kunden an, auch sofort schon Beratungen durchzuführen. Sowohl die Einrichtung des Büros wie auch die über die Social-Media-Seite getätigte Werbung sind starke Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die selbstständige Tätigkeit weiterführte. Als unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, die Informationen auf Social-Media seien privater Natur und könnten im Übrigen als Beweismittel nicht ernst genommen werden. Bei der betreffenden Seite geht es nicht um ein privates Profil des Beschwerdeführers selbst, sondern um ein Firmenprofil seines Unternehmens. Es steht ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beurteilung der strittigen Frage, ob er im massgebenden Zeitraum eine auf Dauer angelegte selbständige Erwerbstätigkeit in die Wege geleitet und aufgenommen bzw. diese fortgeführt hat, den Inhalt der selbst gestalteten Firmenseite entgegenhalten lassen muss. Auch die verhältnismässig späte Kündigung des Mietvertrags betreffend die Büroräumlichkeiten spricht gegen seinen Willen, die selbstständige Tätigkeit aufzugeben und eine zumutbare Stelle anzunehmen. Die Aufgabe der Büroräumlichkeiten wurde vom Beschwerdeführer erstmals in seinem E-Mail vom 11. Februar 2014 erwähnt. In der Folge liess er jedoch beinahe zwei Monate verstreichen, bis er diese am 1. April 2014 tatsächlich kündigte. Der bald darauf folgende Umzug nach G.____ legt nahe, dass die Kündigung nicht mit einer Aufgabe der Selbstständigkeit, sondern vielmehr mit dem Wohnortswechsel zusammenhing. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Räumlichkeiten als Privatperson gemietet und privat genutzt, ist entgegenzuhalten, dass die Kündigung des Mietverhältnisses auf dem Geschäftspapier des Unternehmens erfolgte und der Beschwerdeführer die Kündigungserklärung ausdrücklich als Inhaber der Firma abgab. Nicht zuletzt spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen kurz nach seinem Umzug nach G.____ am neuen Ort wieder aufbaute, dagegen, dass er nach der Ablehnungsverfügung am 6. Februar

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 die selbstständige Tätigkeit aufgab. In Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falls muss nach dem Ausgeführten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Unternehmen nach der Ablehnung der Fördergelder nicht aufgab, sondern vielmehr seine selbstständige Erwerbstätigkeit weiter vorantrieb. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass er dem freien Arbeitsmarkt im behaupteten Umfang zur Verfügung stand und namentlich bereit war, eine unbefristete zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist somit auch für den Zeitraum vom 7. Februar 2014 bis 25. April 2014 zu verneinen. 6.4 Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzustellen, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der Anmiete des Geschäftslokals am 16. Januar 2014 in vollem Umfang mit dem Aufbau seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit beschäftigt war. Ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er aus subjektiver Sicht bereit und aus objektiver Sicht in der Lage war, eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Auch nach der Ablehnung der Fördertaggelder am 6. Februar 2014 führte der Beschwerdeführer seine Bestrebungen zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit fort. Seine Vermittlungsfähigkeit und damit sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wurden von der Beschwerdegegnerin folglich zu Recht verneint. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts, dass in dieser Zeit noch kein Gewinn bzw. Verdienst erzielt wurde. Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die beim Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3; ARV 2010 Nr. 5 S. 138 ff E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 5. März 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils Verfahren-Nr. 8C_171/2015) erhoben.

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