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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.05.2014 715 13 302 (715 2013 302)

21 mai 2014·Deutsch·Bâle-Campagne·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,333 mots·~17 min·2

Résumé

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Texte intégral

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. Mai 2014 (715 13 302) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.____ meldete sich am 22. Februar 2012 zur Arbeitsvermittlung und am 5. März 2012 per 1. Juni 2012 zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Arbeitslosenkasse) A.____ wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht für die Dauer von 4 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung ein. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 17. September 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Versicherte im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht März 2013 die Frage, ob sie in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, verneint habe, obwohl sie bei der B.____ tätig gewesen sei. Damit liege eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vor. Aufgrund der erstmaligen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten sei die Versicherte praxisgemäss für vier Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden. B. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte am 14. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), wobei sie ausführte, sie erhebe Einspruch gegen die Verfügung des KIGA BL vom 15. März 2013 (recte 14. Mai 2013) und den Einspracheentscheid vom 17. September 2013. C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 wies das Kantonsgericht die Versicherte darauf hin, dass eine Beschwerde ein klar umschriebenes Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse. Da ihre Eingabe diesen Formerfordernissen nicht entspreche, werde ihr Frist für die Einreichung einer verbesserten Beschwerde angesetzt. D. Am 29. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie gegen die Verfügung des KIGA BL vom 15. März 2013 und den Einspracheentscheid vom 17. September 2013 Einspruch erhebe. Zur Begründung gab sie an, dass der Adressvermittlervertrag mit der B.____ kein Arbeitsvertrag sei. Bei der Zahlung B.____ handle es sich um eine Bonuszahlung und nicht um Lohn, welcher einer Meldepflicht unterliege. Ausserdem habe sie das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und das KIGA seinerzeit darüber informiert. E. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2014, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung ihres Nichteintretensantrages führte sie aus, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14./29. Oktober 2014 nicht den gesetzlich statuierten Eintretensvoraussetzungen entsprächen. Weder sei ihnen eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes noch ein Rechtsbegehren zu entnehmen. In Bezug auf den Eventualantrag verwies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da die Beschwerdeführerin in Lausen wohnt, ist das Kantonsgericht örtlich zuständig. Laut

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Das Kantonsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch sachlich zuständig. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 289.20 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 1‘156.85, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 1.3 Neben der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit zählen zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Beschwerde der Versicherten den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. 1.3.1 Nach § 5 Abs. 1 und 2 VPO sind Beschwerden in Sozialversicherungssachen innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen. Sie müssen ein klar umschriebenes Begehren und eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, weist die präsidierende Person die unvollständige Rechtsschrift zur Verbesserung zurück, setzt eine kurze Nachfrist an und verbindet diese mit der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf auf die Eingabe nicht eingetreten werde (§ 5 Abs. 3 VPO). Art. 61 lit. b ATSG hält ebenfalls fest, dass eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss (Satz 1). Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Satz 2). Ein Vergleich dieser beiden Regelungen zeigt, dass die massgebende kantonalrechtliche Verfahrensbestimmung von § 5 VPO in Bezug auf die formellen Anforderungen an eine Beschwerde im Wesentlichen mit der Regelung von Art. 61 lit. b ATSG übereinstimmt und somit deren bundesrechtlichen (Mindest-) Anforderungen genügt. 1.3.2 Praxisgemäss sind in Bezug auf die erforderliche Form und den Inhalt einer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Einhaltung von Formvorschriften wird nicht nach strengen Massstäben beurteilt. Dennoch muss von der Recht suchenden Person ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss die Recht suchende Person gegenüber einer bestimmten Verfügung bzw. einem bestimmten Einspracheentscheid den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, d.h. sie hat erkenntlich ihren Wil-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht len um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 353 S. 356 E. 2b mit Hinweisen; GYGI, a.a.O., S. 196). Fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden. Andererseits hat im kantonalen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Fristansetzung zur Verbesserung - im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG bzw. von § 5 Abs. 3 VPO - immer dann zu erfolgen, wenn während der Rechtsmittelfrist der Beschwerdewille schriftlich klar manifestiert wird, die Beschwerde aber den gesetzlichen Erfordernissen bezüglich Antrag und Begründung nicht genügt. Vorbehalten bleibt eine rechtsmissbräuchlich erhobene ungenügende Beschwerde (BGE 116 V 353 S. 356 E. 2b mit weiteren Hinweisen). 1.3.3 Die Bestimmung, wonach eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht unter anderem eine Begründung mit Angabe der Tatsachen und Beweismittel enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 E. 1a mit Hinweisen). 1.3.4 Im vorliegenden Fall hat sich die Versicherte am 14. Oktober 2013 - und somit innert der 30-tägigen Beschwerdefrist - schriftlich ans KIGA gewandt. In dieser Eingabe hat sie lediglich festgehalten, dass sie Einspruch gegen die Verfügung des KIGA BL vom 15. März 2013 (recte 14. Mai 2013) und den Einspracheentscheid vom 17. September 2013 erhebe. Nachdem die Eingabe am 18. Oktober 2013 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht überwiesen wurde, wurde die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2013 auf die vorstehend in den Erwägung 1.3 bis 1.3.3 genannten Eintretensvoraussetzungen aufmerksam gemacht und aufgefordert, ihre Eingabe mit einem klaren Rechtsbegehren und einer Begründung mit Angabe von Tatsachen und Beweismitteln innert einer Nachfrist zu ergänzen. In ihrer Eingabe vom 29. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin erneut fest, dass sie Einspruch gegen die Verfügung des KIGA BL vom 15. März 2013 (recte 14. Mai 2013) und den Einspracheentscheid vom 17. September 2013 erhebe. Ergänzend führte sie aus, dass sie den Einspruch erhebe, weil der Adressvermittlervertrag kein Arbeitsvertrag sei. Es handle sich hier um einmalige Bonuszahlungen und keine Lohnabrechnung. Bonuszahlungen unterlägen jedoch keiner Meldepflicht. Ausserdem sei dies seinerzeit dem RAV/KIGA mündlich mitgeteilt worden. Dem zuletzt genannten Schreiben vom 29. Oktober 2013 kann ein Anfechtungswille und auch eine kurze Begründung entnommen werden. Zudem hat die Versicherte die Eingabe nunmehr auch an das Kantonsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz gerichtet. Da das Kantonsgericht praxisgemäss an Laienbeschwerden weniger strenge Anforderungen stellt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Februar 2005, 745 04 251, E. 1), erfüllt die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2013 wohl die formellen Eintretensvoraussetzungen. Letztlich kann diese Frage vorliegend je-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht doch offen bleiben, ist die Beschwerde doch aus materiellen Gründen - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - abzuweisen. 2.1 Art. 28 Abs. 2 ATSG statuiert eine Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger müssen den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange die versicherte Person Leistungen bezieht, muss sie aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG der Arbeitslosenkasse überdies alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die arbeitslose Person sich sodann am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt dabei eine Anspruchsvoraussetzung dar (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). 2.2 Die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs werden mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" erfasst (Art. 23 Abs. 1 AVIV). Das Formular gibt dabei Auskunft über die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war, sowie über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst und Grad der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 23 Abs. 2 AVIV). Als Kontrollperiode der zu erfassenden Daten gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 14. Januar 2003, C 242/01, E. 2.1.1; vgl. auch: THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, Rz. 849). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. So ist die versicherte Person beispielsweise verpflichtet, der Kasse einen erzielten Zwischenverdienst zu melden (BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 387 E. 3.1.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2). Eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten ist bereits bei leichtem Verschulden, d.h. bei leichter Fahrlässigkeit, gegeben (vgl. BGE 124 V 232 E. 4d; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 181). 3.1 Das Gericht hat die Abklärung des Sachverhaltes gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat es von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht ferner auf den festgestellten Sachverhalt denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 110 V 52 E. 4a, 116 V 26 f. E. 3c). Das Gericht hat sich dabei nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Par teien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrecht spflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). Vielmehr kann es eine Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (vgl. BGE 119 V 28 E. 1b mit Hinweisen, 119 V 442 E. 1a). Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt namentlich auch im kantonalen Beschwerdeverfahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung (BGE 122 V 36 f. E. 2b). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1.1 Vorliegend stellte die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. September 2013 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht, konkret wegen der Nichtangabe eines Zwischenverdienstes, in der Anspruchsberechtigung ein. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat März 2013, welches sie am 25. März 2013 einreichte, insofern inkorrekt ausgefüllt hat, als sie den in diesem Monat bei der B.____ erzielten Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 226.20 nicht angegeben hat. Laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 29. April 2012 habe sie in der Vergangenheit mit anderen Gesellschaften zusammengearbeitet, d.h. sie habe Versicherungswünsche ihrer Kunden weitergeleitet. So könne es sein, dass sie vor zwei Jahren einen Kunden gehabt habe, bei dem jetzt eine Versicherung abgelaufen und nun ein Geschäft zustande gekommen sei, aus welchem sie ohne jetziges Zutun eine einmalige

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Adressvermittlerprämie erhalten habe. Über solche Abläufe werde sie nicht informiert, sondern es fliesse eine einmalige Prämie. Diesen Angaben, welche die Beschwerdeführerin auch in der Einsprache vom 8. Juni 2013 ausführlich darlegte, widersprechen die in den Akten sich befindenden Unterlagen der B.____. Demnach schloss die Beschwerdeführerin am 7. November 2012 mit Wirkung ab 1. November 2012 – während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. Juni 2012 – 31. Mai 2014) - einen Adressvermittlervertrag mit der Versicherung ab. Gemäss dessen Ziffer 4.1 vergütet der Generalagent der Beschwerdeführerin als Vermittlerin für den Abschluss von Neugeschäften eine Provision. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der im März 2013 erhaltenen Vermittlerprämie um ein vor zwei Jahren abgeschlossenes Geschäft handle, wird dadurch widerlegt. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten kann sie aus dem Schreiben der B.____ vom 24. April 2013 ableiten, wonach sie bei der Versicherungsgesellschaft nicht fest angestellt sei. Immerhin bezeichnete die B.____ die der Beschwerdeführerin in den Monaten März 2013 (und April 2013) ausbezahlten Vermittlerprämien als Lohn, was darauf hinweist, dass diese selbst von einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Arbeitsverhältnisse unterstehen aber der Meldepflicht, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Dass sie wohl nicht mit Absicht handelte, ist allenfalls bei der Bemessung der Dauer der Sanktion zu berücksichtigen. Nach dem Ausgeführten stellte die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu Recht in der Anspruchsberechtigung ein. 4.1.2 Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie den Sachverhalt betreffend die Vermittlungsprämie dem KIGA und dem RAV mündlich mitgeteilt habe. Da sie diese Behauptung nicht substantiiert und auch nicht näher begründet, inwiefern dieser Umstand einen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid haben solle, erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen. 4.2 Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG nicht erfüllt. Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 17. September 2013 bereits ausgeführt hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe in der Absicht, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder ihre Meldepflicht mit Bezug auf Tatsachen verletzt, die für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung sind. Von einer wissentlichen und willentlichen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten kann daher im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. 5. Zu prüfen bleibt, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang 4 Tagen angemessen ist. 5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidie-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Arbeitslosenkasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessen ein. 5.2 Für eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten sieht das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) lediglich eine Einstelldauer nach Verschulden vor (vgl. AVIG-Praxis ALE, a.a.O., Rz D 72). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin werden Versicherte bei der ersten inkorrekten Angabe in einem Formular praxisgemäss vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, für jeden weiteren Monat, für den die Formulare falsch ausgefüllt werden, wird die Einstelldauer erhöht. Die Arbeitslosenkasse hat die Beschwerdeführerin vorliegend für die Dauer von 4 Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt und ihr Verschulden somit als leicht qualifiziert, was nicht zu beanstanden ist. Die Festsetzung der Einstelldauer erweist sich somit in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände der Beschwerdeführerin und mit der gebotenen Zurückhaltung in der Überprüfung des Ermessens der Verwaltung als angemessen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten können wettgeschlagen werden.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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